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Beschluss

16 K 4448/10

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2012:0611.16K4448.10.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten vom 9. September 2010, mit der die Beklagte die Ausweisung des Klägers verfügt und ihm die Abschiebung nach Nigeria angedroht hat, erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist dabei der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, d. h. im Falle der gerichtlichen Endentscheidung der der mündlichen Verhandlung, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. November 2007 - 1 C 45.06 -, BVerwGE 130, S. 20 (22 ff.). Rechtsgrundlage der Ausweisung des Klägers ist § 53 Nr. 1 1. Alt. des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Der Kläger wurde vom Landgericht I. mit rechtskräftigem Urteil vom 9. März 2009 - 41 Kls 100 Js 93/02 (2/08) - wegen vorsätzlicher Straftaten - nämlich Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen, sexuellen Missbrauchs eines Kindes sowie sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren - nämlich fünf Jahren - verurteilt. Dem Kläger kommt nicht nach § 56 AufenthG besonderer Ausweisungsschutz zu Gute. In Betracht käme hier von vornherein nur die Schutznorm des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, wonach ein Ausländer, der eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, besonderen Ausweisungsschutz genießt. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm erfüllt der Kläger aber nicht. Die dem Kläger am 6. Mai 1999 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die ggf. nach § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zunächst als Niederlassungserlaubnis fortgalt, ist nämlich spätestens mit Ablauf des 31. Juli 2005 nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen. Nach dieser Vorschrift erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Spätestens im Jahr 2005 ist der Kläger für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nach England ausgereist. Der Kläger trägt insoweit selbst vor, er sei im Januar 2005 nach seiner im Februar 2003 erfolgten Ausreise und anschließenden kürzeren Aufenthalten in Deutschland für eine Woche aus England nach Deutschland zurückgekehrt, dann wieder nach England ausgereist und anschließend erst im August 2005 (wiederum für eine Woche) nach Deutschland zurückgekehrt. Selbst wenn man diese behaupteten, aber durch nichts belegten Reisen des Klägers nach Deutschland als wahr unterstellt und annimmt, er sei erst Ende Januar 2005 und schon Anfang August 2005 nach Deutschland eingereist, betrug sein zwischenzeitlicher Aufenthalt in England wenigstens sechs Monate, innerhalb derer er nicht wieder nach Deutschland eingereist ist. Danach kommt es nicht darauf an, ob der Aufenthaltstitel des Klägers evtl. auch schon früher, aufgrund der im Februar 2003 erfolgten Ausreise nach England aufgrund § 44 des damals geltenden Ausländergesetzes 1990 (AuslG) erloschen ist. Dafür könnte sprechen, dass gegen den Kläger seit dem 19. Februar 2003 ein Haftbefehl des Landgerichts I. vorlag und sich der Kläger einer drohenden Festnahme möglicherweise durch seinen Aufenthalt in England entziehen wollte, was eine auf Dauer angelegte Ausreise nahelegte, die nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG zum Erlöschen des Aufenthaltstitels geführt hätte. Mangels besonderen Ausweisungsschutzes ist der Kläger nach dem Wortlaut des § 53 AufenthG eigentlich zwingend auszuweisen. Es ist hier aber dennoch zu prüfen, ob die Ausweisung gegen den Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstößt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 1 C 10.07 -, BVerwGE 129. S. 367 - 381, juris. Zwar entspricht das abgestufte System der Abstufung von zwingender Ausweisung, Regel- und Ermessensausweisung sowie des besonderes Ausweisungsschutzes im Falle des § 56 AufenthG grundsätzlich den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei Ausweisungen. Dennoch gebietet die Verhältnismäßigkeitsprüfung, bezogen auf die konkrete Lebenssituation des Ausländers, auch im Fall der zwingenden Ausweisung die Prüfung der Umstände des Einzelfalls, wenn der Schutzbereich des Art. 8 EMRK betroffen sein sollte. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 26. Mai 2009 - 18 E 1230/08 -, abzurufen unter www.nrwe.de; VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 26. August 2011 - 16 K 1252/10 -. Der Kläger unterfällt indessen nicht dem Schutzbereich des Art. 8 EMRK. Der Kläger verfügt nicht (mehr) über rechtlich schützenswerte familiäre, soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Bundesgebiet. Es spricht Einiges dafür, dass solche Bindungen bereits seit der Ausreise des Klägers nach England im Februar 2003 nicht mehr bestehen, weil der Kläger seinen Lebensmittelpunkt seit dieser Zeit nach England verlegt hat. Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn der Kläger seit diesem Zeitpunkt gelegentlich für jeweils kurze Zeiträume wieder in das Bundesgebiet eingereist sein sollte. Jedenfalls aber im Zeitpunkt der Ausweisung am 9. September 2010 bestanden und auch heute bestehen solche schützenswerten Bindungen nicht. Bereits mit Schreiben vom 8. Februar 2010 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mitgeteilt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft mit der Ehefrau F. H. nicht wieder aufgenommen wird. Überdies bestehen aus heutiger Sicht Zweifel daran, dass es sich bei der 1996 geschlossenen Eheverbindung überhaupt um eine aufenthaltsrechtlich schützenswerte Lebensgemeinschaft gehandelt hat. Denn der Kläger hat ausweislich der Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts I. vom 9. März 2009 - 41 Kls 100 Js 93/02 (2/08) - in seinem letzten Wort dieses Verfahrens ausgeführt, die Ehe sei zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis eingegangen worden (S. 26, 3. Abs. des Urteilsabdrucks). Sonstige familiäre oder schützenswerte persönliche Bindungen des Klägers im Bundesgebiet bestehen nicht, insbesondere leben keine Kinder des Klägers im Bundesgebiet. Auch eine wirtschaftliche Existenz des Klägers besteht jedenfalls seit der Verlagerung des Lebensmittelpunktes nach England nicht. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Ausweisungsverfügung der Beklagten nicht deshalb rechtswidrig, weil die Wirkungen der Ausweisung nicht bereits mit der Anordnung der Ausweisung befristet worden sind. Ein solches Erfordernis ergibt sich weder aus § 11 Abs. 1 AufenthG noch aus Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (RL 2008/115/EG). Die Notwendigkeit der Befristung der Wirkung einer Ausweisung bereits mit ihrem Ausspruch kann aber im Hinblick auf die Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und die sich aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK ergebenden Anforderungen vorliegen und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Kammer folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 20. April 2012 (Blatt 32 -33 der Gerichtsakte 16 K 4006/11) und ist insbesondere ebenso der Auffassung, dass im zu entscheidenden Fall das künftige Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit seiner Ausreise in den Blick zu nehmen sein wird. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch nach der Auffassung des OVG NRW eine Befristungsentscheidung nicht bereits mit der Ausweisungsentscheidung ergehen muss. Der RL 2008/115/EG sei eine Verbindung zwischen dem Einreiseverbot und der Rückkehrentscheidung (wenn man die Ausweisung als solche ansehen wollte), die allein rechtfertigen könne, dass eine Fehlerhaftigkeit des Einreiseverbots (in Form der unterbliebenen Befristung) auf die Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung (in der Form der Ausweisung) durchschlägt, nicht zu entnehmen. Im Übrigen könne eine gleichzeitig mit der Ausweisung ergehende Befristungsentscheidung dann nicht verlangt werden, wenn - wie hier im Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung am 9. September 2010 - die in Art. 20 Abs. 1 RL 2008/115/EG bestimmte Umsetzungsfrist der Richtlinie zum 24. Dezember 2010 noch nicht abgelaufen (und eine Umsetzung auch tatsächlich noch nicht erfolgt) sei. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. März 2012 - 18 A 951/09 -, juris, Rn. 101 - 103. Auch das OVG des Saarlandes verneint ein entsprechendes Erfordernis: Beschluss vom 18. Oktober 2011 - 2 A 352/11 - juris, Rn. 24; differenzierend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Dezember 2011 - 11 S 897/11 -, juris, Rn. 84, der spätestens für den Zeitpunkt der zwangsweisen Beendigung des Aufenthalts die Entscheidung über eine Befristung fordert. Die Ausweisung des Klägers verstößt auch nicht gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht, weil ihm ein gemeinschaftsrechtlich begründetes Aufenthaltsrecht zustände. Auf die Artikel 18 und 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) - Diskriminierungsverbot und Freizügigkeitsrecht -, aus denen sich ein derartiges Recht ergeben könnte, kann sich der Kläger nicht berufen. Er selbst ist nigerianischer Staatsangehöriger und offensichtlich nicht im Besitz einer weiteren Staatsangehörigkeit, durch die er die Unionsbürgerschaft innehätte. Auch wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass er Vater eines Kindes ist, das aufgrund der britischen Staatsangehörigkeit auch die Unionsbürgerschaft innehat, kann er für sich aus Art. 18 und 21 AEUV nichts herleiten. Dass das Kind des Klägers überhaupt von seinem Recht auf Wanderung innerhalb der EU bereits Gebrauch gemacht hätte, was nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürger-Richtlinie) Voraussetzung für die Begründung eines unionsrechtlichen Bezugs wäre, aus dem ein primärrechtlich begründetes Aufenthaltsrecht des Klägers entstehen könnte, ist nämlich nicht ersichtlich. Im Übrigen ist hier weder ersichtlich noch vorgetragen, dass durch die Ausweisung in den Kernbestand der durch den Unionsbürgerstatus verliehenen Rechte des Kindes eingegriffen würde. Es kann sich rechtlich weiter in Großbritannien aufhalten und auch von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen. Nichts anderes ergibt sich aus dem vom EuGH entschiedenen Fall in der Rechtssache "Zambrano", Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 8. März 2011 - C-34/09 - (Rs. Zambrano), abzurufen über www.curia.europa.eu, in dem minderjährige Unionsbürger jedenfalls faktisch zum Verlassen des Gebiets der Union gezwungen gewesen wären, wenn ihrem Familienangehörigen der Aufenthalt im Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, verweigert worden wäre. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Juni 2011 - 17 B 359/11 - und vom 29. April 2011 - 18 B 377/11 -, abzurufen unter www.nrwe.de; vgl. auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Dezember 2011 - 11 S 897/11 - und Hessischer VGH, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - 6 D 1633/11 - jeweils juris. In einer solchen Situation befindet sich das Kind des Klägers ersichtlich nicht. Nach dem Akteninhalt und dem bislang erfolgten Vortrag des Klägers lebt es bei seiner Mutter in Großbritannien und kann auch weiterhin bei ihr leben; es ist also auch faktisch nicht infolge der Ausweisung des Vaters gezwungen, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Dezember 2011 - 11 S 897/11 -. a. a. O. Sofern die vom Kläger in der Justizvollzugsanstalt Werl gemachten Angaben zum Geburtstag seines Kindes am 12. Januar 2008 zutreffen, spricht Im Übrigen Vieles dafür, dass dieser sein Kind noch nie gesehen hat. Denn er wurde bereits am 9. Januar 2008 in Deutschland festgenommen und befindet sich seitdem ununterbrochen in Haft, offenbar ohne dass ihn die Mutter des Kindes mit diesem jemals besucht hätte. Ob dem Kläger vor diesem Hintergrund ein (nach nationalen Vorschriften zu prüfendes) Recht zum Aufenthalt zur Familienzusammenführung zusteht, werden ggf. die englischen Behörden zu entscheiden haben. Der Ausweisung des Klägers stehen zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nicht entgegen. Die Beklagte durfte entsprechendes Vorbringen des Klägers bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigen, nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlingen mit Bescheid vom 29. April 2010 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Änderung der zu § 53 AuslG getroffenen Entscheidung abgelehnt hatte. An diese Entscheidung war die Beklagte auch bei der Ausweisung gemäß § 42 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) gebunden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2005 - 18 B 1260/04 -. Die Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Vorschriften der §§ 58, 59 AufenthG. Dem Kläger ist die Abschiebung in sein Heimatland Nigeria oder ein anderes aufnahmebereites Land angedroht worden. Das ist nicht zu beanstanden. Sollte der Kläger ein Aufenthaltsrecht für England nachweisen, wird zu prüfen sein, ob die Abschiebung auch dorthin in Betracht kommt.