Urteil
13 K 220/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0419.13K220.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks C.----------straße 22 in Dortmund, das im Stadtbezirk Aplerbeck gelegen ist. Das Grundstück grenzt sowohl an die C.----------straße als auch an die H.---------straße an. Beide Straßen werden durch die Entsorgung Dortmund GmbH (EDG) aufgrund eines im Jahre 1992 geschlossenen Straßenreinigungsvertrages im Auftrage der Stadt Dortmund gereinigt. 3 Durch Bescheid vom 19. Januar 2009 zog die Beklagte die Kläger für das Jahr 2009 u.a. zu Straßenreinigungsgebühren i.H.v. insgesamt 348,38 EUR heran. Der Bescheid ist an den Kläger "und weitere Abgabepflichtige" adressiert. Als solche ist die Klägerin in dem Bescheid selbst namentlich bezeichnet. Diese Gebührenfestsetzung beruhte auf der Einordnung der C.----------straße als Anliegerstraße und der H.---------straße in diesem Bereich als innerörtliche Straße, einer einmaligen wöchent-lichen Reinigung beider Straßen und dem Ansatz von 34 Frontmetern für die C.----------straße sowie 26 m für die H.---------straße , einem Gebührensatz von 5.23 EUR/m für die Reinigung der C.----------straße und 4,58 EUR/m für die Reinigung der H.---------straße . Die zusätzlichen Winterdienstgebühren betrugen 24,96 EUR für die H.---------straße und 26,52 EUR für die C.----------straße . 4 Im Rahmen der Vorbereitungen für die für das Veranlagungsjahr 2009 zu beschließende Straßenreinigungsgebührensatzung hatte die Verwaltung der Stadt Dortmund mit der Drucksache Nr. 12975-08 vom 13. Oktober 2008 u.a. dem Rat der Stadt Dortmund die Gebührenbedarfsberechnung mit den für die drei unterschiedlichen Straßentypen maßgeblichen Gebührensätzen im Bereich der Straßenreinigung sowie des Winterdienstes für die Stufen 1 bis 3 zur Beschlussfassung vorgelegt. Im Bereich der "Straßenreinigung" - ohne Winterdienst - sah die Kalkulation Erträge in Höhe von 19,59 Mio. Euro und Aufwendungen i.H.v. 24,28 Mio. Euro, damit einen Zuschuss von 4,69 Mio. Euro und einen Kostendeckungsgrad von rund 80,7 % vor. Im Bereich des Winterdienstes waren Einnahmen i.H.v. 0,98 Mio. Euro und Ausgaben von 1,06 Mio. Euro, mithin ein Zuschuss von 0,08 Mio. Euro und ein Deckungsgrad von rund 91,99 % kalkuliert worden. 5 Aufgrund dieser Verwaltungsvorlage beschloss der Rat der Stadt Dortmund am 6. November 2008 die in den Dortmunder Bekanntmachungen am 28. November 2008 veröffentlichte Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Dortmund (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 12. November 2008 - GS 2009 -. 6 Mit Bescheid vom 20. Januar 2010 wurde u.a. der Kläger - entsprechend der Bezeichnung im vorausgegangenen Jahresveranlagungsbescheid und den Maßstabsgrundlagen - zu Straßenreinigungsgebühren und Winterdienstgebühren von insgesamt 367,58 herangezogen. 7 Im Rahmen der Vorbereitungen für die für das Veranlagungsjahr 2010 zu erlassende Straßenreinigungsgebührensatzung hatte die Verwaltung mit der Drucksache Nr. 15853-09 vom 6. November 2009 dem Rat die Gebührenbedarfsberechnung mit den Gebührensätzen im Bereich der Straßenreinigung und des Winterdienstes zur Beschlussfassung unterbreitet. Bei der Ermittlung der durch Gebühren zu deckenden Kosten wurde der Kostenanteil für das Allgemeininteresse - ebenso wie für das Veranlagungsjahr 2009 - mit 20 % für Anliegerstraßen und 30 % für innerörtliche Straßen bemessen. Der Kostendeckungsgrad der Einrichtung "Straßenreinigung" - ohne Winterdienst - betrug 80,7 % und im Bereich des Winterdienstes 77,19 %. 8 Entsprechend dieser Verwaltungsvorlage beschloss der Rat der Stadt Dortmund in seiner Sitzung am 26. November 2009 die Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Dortmund - GS 2010 -. Gemäß § 13 GS 2010 ist diese am 1. Januar 2010 in Kraft getreten. 9 In dem eine Anlage zu den vorerwähnten Straßenreinigungssatzungen bildenden Straßenverzeichnis ist die C.----------straße wie folgt aufgeführt: 10 Verkehrsbedeutung: A (= Anliegerstraße), Anzahl der Reinigungen: 1 (= 1 x wöchentlich), Winterdienststufe: 2 (= weniger wichtige Verkehrsstraße) und Reinigung durch die Stadt. Für die H.---------straße (außerhalb deren Stichstraße) enthalten die jeweiligen Straßenverzeichnisse folgende Festlegungen: Verkehrsbedeutung B (= innerörtliche Straße), Anzahl der Reinigungen: 1 (= 1 x wöchentlich), Winterdienststufe: 1 (= wichtige Verkehrsstraße) und Reinigung durch die Stadt. 11 Mit einem am 23. März 2010 bei der Beklagten eingegangenen Antrag vom 21. März 2010 auf Erstattung von Straßenreinigungsgebühren beantragte der Kläger wegen Nichtdurchführung der Straßenreinigung in der H.---------straße und der C.----------straße in der Zeit nach dem 9. Dezember 2009 bis vor dem 3. März 2010 die Erstattung von Straßenreinigungsgebühren für elf Wochen i.H.v. 65,31 EUR. 12 Nach Einholung einer Stellungnahme der EDG vom 12. April 2010 und deren Übermittlung an den Kläger im Rahmen eines ausführlich begründeten Anhörungsschreibens vom 9. August 2010 lehnte die Beklagte mit an den Kläger adressierten Bescheid vom 21. Dezember 2010 den Erstattungsantrag für den Zeitraum vom 9. Dezember 2009 bis 3. März 2010 ab und führte zur Begründung u.a. aus: Die satzungsmäßigen Voraussetzungen für eine anteilige Gebührenerstattung lägen nicht vor. Richtig sei, dass während der letzten Wintermonate die Reinigung über einen längeren Zeitraum nicht in gewohnter Weise habe durchgeführt werden können. Die Aufgaben der Straßenreinigung seien jedenfalls hinsichtlich der Aufgaben der Verkehrssicherung mit Kontrollfahrten wahrgenommen worden. Reinigungsausfälle seien witterungsbedingt aufgrund von Laubzeit und Winterdiensteinsätzen zu verzeichnen gewesen. In dem Zeitraum vom 9. Dezember 2009 bis 3. März 2010 sei nach den von der EDG übermittelten Reinigungsauflistungen kein Reinigungsausfall zu verzeichnen, der länger als einen Monat gedauert habe. 13 Gegen diesen Bescheid haben die Kläger am 19. Januar 2011 Klage erhoben, mit der sie die Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung von Straßenreinigungsgebühren i.H.v. 65,31 EUR begehren. 14 Zur Begründung machen die Kläger insbesondere geltend: 15 Die von der Stadt Dortmund für die Festsetzung der Gebühren geschuldete Gegenleistung, nämlich die Reinigung der jeweiligen Straße, sei für den bezeichneten Zeitraum nicht erbracht worden. Deshalb bestehe ein Rückerstattungsanspruch für diesen Zeitraum. Die Ausführungen der Beklagten über ein regelmäßiges Fegen der Straße könnten nicht nachvollzogen werden. Vielmehr seien hier zweimal Gebühren für eine nur einmal stattgefundene Leistung erhoben worden. Es werde bestritten, dass überhaupt eine Reinigung stattgefunden habe. Kontrollfahrten seien in dem fraglichen Zeitraum auch nicht im Bereich des klägerischen Grundstücks erfolgt. Selbst wenn Fahrzeuge vorwiegend für den Winterdiensteinsatz genutzt worden seien, hätten weitere Fahrzeuge für die Straßenreinigung bzw. die Straßenkehrung eingesetzt werden müssen. Dies sei über etwa zwölf Wochen bei den Klägern nicht geschehen. Auch regelmäßige Kontrollfahrten und Maßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht (Grobreinigung von Schmutzecken) rechtfertigten nicht die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte von einer Gesamtkalkulation hinsichtlich der Sommerreinigung und Winterreinigung ausgehe. Seit Einführung der Winterdienstgebühren im Jahre 2003 seien die Reinigungskosten ab dem Jahre 2004 um ca. 7 % für die Kläger gestiegen. Betrachte man die Winterdienstgebühr als eine isolierte Gebühr, so müsse diese aufgrund der nicht in vollem Umfang dargebotenen Reinigungstätigkeit wenigstens in nur reduzierter Form gefordert werden. Danach hätten sie, die Kläger, einen Teilrückerstattungsanspruch, zumindest in Höhe der Differenz zwischen der getätigten Reinigung und der eigentlich in Abhängigkeit zur festgesetzten vollen Gebühr durchzuführenden Pflichtreinigung. Wenn trotz eines geringeren Aufwandes in Form der Handrevier-Reinigung die volle Gebühr berechnet werde, stelle sich die Frage, ob der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt werde. 16 Die Kläger beantragen (sinngemäß), 17 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Dezember 2010 zu verpflichten, den Klägern Straßenreinigungsgebühren i.H.v. 65,31 EUR zu erstatten. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Unter Bezugnahme auf die Begründung des Ablehnungsbescheides trägt sie u.a. vor: 21 Die begehrte anteilige Erstattung von Straßenreinigungsgebühren könne nicht beansprucht werden. Erhebliche Reinigungsausfälle über einen Zeitraum von mehr als einen Monat, die zu einer Minderung des Gebührenanspruchs führen könnten, seien nicht ersichtlich. Wegen der Witterungsverhältnisse habe im Dezember 2009 und von Januar bis März 2010 die Reinigung nicht durchgehend und uneingeschränkt durchgeführt werden können. In der C.----------straße sowie in der H.---------straße habe ausweislich der Reinigungsaufstellungen der EDG am 16., 23. und 30. Dezember 2009 sowie am 6., 13. und 20. Januar 2010 aufgrund von Frost keine maschinelle Reinigung ausgeführt werden können. An diesen Tagen habe jedoch eine Handreinigung der betreffenden Straßen stattgefunden. Am 27. Januar sowie am 3., 10. und 17. Februar 2010 sei witterungsbedingt der Winterdienst in diesen beiden Straßen durchgeführt worden. Am 10. März 2010 habe aufgrund von Frost nur eine Handreinigung in beiden Straßen stattgefunden und am 17. März 2010 habe es aufgrund eines Fahrzeugausfalls nur eine Verkehrssicherungsmaßnahme gegeben. Danach sei bis zum 31. März 2010 wieder eine durchgehende Reinigung ausgeführt worden. Somit sei für den in Rede stehenden Zeitraum eine die Reinigung der C.----------straße und der H.---------straße insgesamt betreffende wesentliche Beeinträchtigung nicht ersichtlich. Aufgrund der Differenzierung in der jeweiligen Straßenreinigungs- und Gebührensatzung hinsichtlich der Gebührensätze nach Sommerreinigung und Winterdienst würden die Straßenreinigungsgebühren für die Sommerreinigung nicht für eine über das gesamte Jahr erbrachte Reinigungsleistung festgesetzt, sondern nur für solche Zeiträume, in denen witterungsbedingt eine Sommerreinigung überhaupt möglich sei und nicht stattdessen der Winterdienst durchgeführt werde. Die Klägerin werde im Ergebnis nur mit den tatsächlich anfallenden Kosten der Sommerreinigung belastet. Eine anteilige Erstattung dieser Gebühren komme insoweit nicht Betracht. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 23 Mit Beschluss vom 10. April 2012 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 24 In dem durch den Einzelrichter durchgeführten Erörterungstermin am 16. April 2010 haben sich die Verfahrensbeteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 25 Entscheidungsgründe: 26 Das Gericht entscheidet durch den Einzelrichter im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 6 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO ). 27 Das Passivrubrum ist nach Aufhebung des § 5 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO NRW) mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV NRW S. 30) zum 1. Januar 2011 von Amts wegen auf die Stadt Dortmund als Rechtsträger (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) umzustellen. 28 Die auf Verpflichtung der Beklagten zur teilweisen Erstattung von Straßenreinigungsgebühren für die Veranlagungsjahre 2009 und 2010 gerichtete Klage hat keinen Erfolg. Es mag dahinstehen, ob die Klage der Klägerin wegen fehlender Antragstellung hinsichtlich des Erstattungsbegehrens bei der Beklagten auch in deren Namen bereits unzulässig ist. Jedenfalls ist die Klage beider Kläger unbegründet. 29 Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 21. Dezember 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 30 Das Erstattungsbegehren der Kläger für die Jahre 2009 und 2010 ist unbegründet, weil sie auf der Grundlage des § 8 Abs. 3 GS 2009 und der entsprechenden Vorschrift der Gebührensatzung für das Veranlagungsjahr 2010 keinen Anspruch auf Erstattung von Straßenreinigungsgebühren haben. 31 Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 4 GS 2009 und GS 2010 hat der Gebührenpflichtige einen Anspruch auf Erstattung der entsprechenden Gebührenanteile, wenn die Straßenreinigung u.a., wegen Naturereignissen, starken Laubfall, Betriebsstörungen oder Straßenbauarbeiten länger als einen Monat ununterbrochen gar nicht stattfindet. 32 Nach dem einschlägigen Ortsrecht (§ 8 Abs. 3 Satz 5 GS 2009 und GS 2010) kann bei der Beklagten die Erstattung der Benutzungsgebühren innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Unterbrechung schriftlich beantragt werden, wenn ein solcher Reinigungsausfall der jährlich geschuldeten Reinigungsleistung zu verzeichnen ist und nicht nur vorübergehend unterbleibt. 33 Mit diesem Verfahren trägt der Satzungsgeber dem Umstand Rechnung, dass Leistungsmängel bei der Straßenreinigung sich auf die Höhe der Gebührenpflicht auswirken können. Da die Straßenreinigungsgebühren als Benutzungsgebühren eine Entgeltabgabe für die Reinigung der erschließenden Straße als Gegenleistung sind, können sich auch Leistungsstörungen auf die Gebührenpflicht auswirken. In der Rechtssprechung ist geklärt, dass Minderleistungen bei der Erfüllung der gemeindlichen Leistungspflicht zur Straßenreinigung zu einer Minderung der Gebühr (nur) führen können, wenn sie nach Art und Umfang - sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Art - erhebliche Mängel darstellen, wobei die Reinigung der gesamten Straße - nicht nur einzelner Stellen - in den Blick zu nehmen ist. Erst wenn unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit bzw. Hygiene nicht mehr hinzunehmende Unvollkommenheiten der Straßenreinigung über einen längeren Zeitraum, d.h. zumindest über mehrere Wochen andauern, ist die Frage nach einer Gebührenermäßigung zu stellen. 34 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Dezember 1980 - 2 A 2018/08 -,OVGE 35, 180 ff. (185 f.); vom 28. September 1989 - 9 A 242/88 -, vom 2. März 1990 - 9 A 299/88 -, Beschluss vom 27. Mai 1994 - 9 A 199/94 - Juris, zuletzt Beschluss vom 21. Januar 2010 - 9 A 383/09 -.Grieger, Ohne Fleiß kein Preis- Gebühren-rechtliche Folgen bei Mängeln und Ausfällen der Reinigung öffentlicher Straßen?, in: Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2012, S. 48 ff. (51). 35 Nach dieser obergerichtlichen Rechtsprechung steht in Fällen derart erheblicher Leistungsmängel eine Ermäßigung, Minderung oder ein Erlass der streitigen Gebührenforderung in Rede. 36 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Dezember 1980 - 2 A 2018/80 -, a.a.O.; vom 28. September 1989 - 9 A 242/88 -; Beschluss vom 27. Mai 1994 - 9 A 199/94 -. Umfassend: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. Oktober 2010 - 13 K 283/10 - KStZ 2011, 98 und NRWE.de. 37 Inwieweit die vorliegend zur Beurteilung stehenden Erstattungsregelungen des § 8 Abs. 3 GS 2009 und GS 2010 für zeitweilige Unterbrechungen und Einschränkungen bei der planmäßigen Reinigung der der jeweiligen Gebührenerhebung zu Grunde liegenden Straße den rechtlichen Anforderungen an die Prüfung einer Minderung der antizipierten Jahresgebühr aufgrund einer erheblichen Minderleistung uneingeschränkt genügen, oder ob diese - zwischenzeitlich geänderte - ortsrechtliche Einschränkung auf einen mehr als einmonatigen ununterbrochenen Leistungsausfall eine den Anwendungsbereich der Erstattungsregelungen erweiternde Korrektur gebietet, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn bereits die übrigen tatsächlichen Voraussetzungen des aus § 8 Abs. 3 Satz 4 und 5 GS 2009 und GS 2010 resultierenden Erstattungsanspruchs sind bezüglich der von den Klägern entrichteten Ge-bühren für die städtische Reinigung der C.----------straße und der H.---------straße außerhalb des Winterdienstes nicht erfüllt. 38 Da sowohl die Straßenreinigungsgebührensatzung 2009 wie auch die Satzung für das Veranlagungsjahr 2010 in § 6 und § 7 hinsichtlich der Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze nach Sommerreinigung und Winterdienst differenziert und in der zu Grunde liegenden Kalkulation dieser unterschiedlichen Gebühren die prognostizierten Kosten der Gesamtreinigung auf Sommerreinigung und Winterdienst aufgeteilt sind, betreffen die Straßenreinigungsgebühren außerhalb des Winterdienstes nicht den gesamten Jahreszeitraum 2010, sondern nur anteilig diejenigen Zeiträume, in denen nach der zu treffenden Prognoseentscheidung voraussichtlich eine Sommerreinigung möglich ist und nicht an deren Stelle Winterdienst durchgeführt wird. Dabei legt die Beklagte in der Kalkulation der Gebühren für den Winterdienst die durchschnittlichen Winterdienstkosten der letzten 5 Jahre zu Grunde. 39 Diese die Gesamtkosten der gebührenrechnenden Einrichtung Straßenreinigung innerhalb eines Veranlagungsjahres zeitenteilig aufteilende Kalkulationsmethode ist vorteilsangemessen und begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 40 Bei nach Sommerreinigung und Winterwartung getrennten Gebührensätzen ist eine Gebührenermäßigung nur hinsichtlich der Gebühr in Betracht zu ziehen, deren zu Grunde liegende Leistung gestört wird. 41 Vgl. Grieger, a.a.O., S. 52 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des OVG NRW. 42 Die jeweiligen Gebührensätze für diese unterschiedlichen Teilleistungen der Straßenreinigung im umfassenden Sinn ergeben sich aus den § 6 Satz 1 und 2 und § 7 Abs. 8 Satz 1 und 2 GS 2009 und GS 2010. Damit sind die Anforderungen aus § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in der vor dem 13. Dezember 2011 maßgeblichen Fassung an die Rechtsgrundlagen dieser Abgabenerhebung insoweit gewahrt. Entgegen der Auffassung der Kläger beinhaltet das Satzungserfordernis nicht die Wiedergabe der Grundlagen und Einzelheiten der Kalkulation der jeweiligen Gebührensätze. 43 Des weiteren lässt sich den Gebührensatzregelungen in § 6 Abs. 11 und § 7 Abs. 8 GS 2009 und GS 2010, wonach die jeweiligen Benutzungsgebühren jährlich bemessen werden, entnehmen, dass diese für das jeweilige Veranlagungsjahr Geltung beanspruchen und der Jahresbetrag gemäß § 10 Abs. 1 GS 2009 und GS 2010 lediglich quartalsweise fällig gestellt wird. 44 Gegen die Rechtswirksamkeit des zur Beurteilung stehenden Ortsrechts im übrigen bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Nach der bisherigen Spruchpraxis der Kammer genügt die Ausgestaltung der Straßenreinigungsgebührensatzung in der für das Veranlagungsjahr 2010 und das Vorjahr maßgeblichen Fassung insbesondere auch dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gebot der Normenklarheit. Insbesondere verstoßen die auf dem Frontmetermaßstab beruhenden Satzungsregelungen der Stadt Dortmund in ihrer konkreten Ausgestaltung und Modifizierung für die streitigen Veranlagungsjahre weder gegen das Äquivalenzprinzip noch gegen den Gleichheitssatz. 45 So bereits Urteil der Kammer vom 21. Oktober 2010 - 13 K 664/10 - und Urteil vom 26. Januar 2012 - 13 K 749/10 - unter Bezugnahme auf OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2009 - 9 A 381/09 - für die vorausgegangenen Gebührensatzungen der Beklagten für die Veranlagungsjahre 2006 bis 2008. 46 Nach alledem sind die beiden streitbefangenen Veranlagungsjahre getrennt zu beurteilen. 47 Vgl. zur Maßgeblichkeit des jeweiligen Veranlagungs- jahres auch: Grieger, a.a.O., S. 51, 53. 48 Den Klägern steht hiernach ein Erstattungsanspruch auf Straßenreinigungsgebühren für das Veranlagungsjahr 2009 ersichtlich nicht zu. Die Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 3 Satz 4 und 5 GS 2009 sind nicht gegeben. Denn die von der Beklagten im Jahr 2009 gegenüber den Klägern zu erbringende gebührenrelevante Sommer-Reinigungsleistung, die - wie dargelegt - auch nach der Gebührenkalkulation mit dem hierfür festgesetzten Gebührensatz von 5,23 EUR/m bzw. 4,58 EUR/m Winterdienstgebühren nicht umfasst, ist nicht in dem insoweit geltend gemachten Zeitraum vom im Dezember 2009 im Sinne von § 8 Abs. 3 GS 2009 wegen Betriebsstörungen und Straßenbauarbeiten unterbrochen bzw. eingeschränkt gewesen oder aus sonstigen Gründen als gebührenrelevante Minderleistung zu beurteilen. Nicht jede unvollkommene Reinigungsleistung ist grundsätzlich geeignet, eine Erstattungspflicht auszulösen. 49 Grieger, a.a.O., S. 51. 50 Legt man für dieses Veranlagungsjahr das einschlägige Satzungsrecht 2009 der Beklagten zugrunde, so bedarf dies keiner näheren Begründung, weil der Kläger selbst in seinem Erstattungsantrag vom 21. März 2010 ausgeführt hat, dass die letzte Reinigung der beiden Straßen am 9. Dezember 2009 stattgefunden hat und mithin ein Reinigungsausfall von über einem Monat i.S.v. § 8 Abs. 3 Satz 4 GS 2009 im Jahr 2009 von vornherein ausscheidet. 51 Für die restlichen drei Reinigungstage im Dezember 2009 hat nach den Reinigungslisten der EDG wegen Frost eine maschinelle Reinigung der fraglichen Straßen nicht stattgefunden, was von Seiten der Kläger auch nicht in Zweifel gezogen wird. Der Kläger bestätigt vielmehr in dem Schreiben vom 16. August 2010 an die Beklagte, dass am 16. Und 30. Dezember 2009 wegen der Minustemperaturen weder ein Kehren möglich noch ein Streuen oder Räumen nötig gewesen ist. Die unterbliebene Sommerreinigung setzt die Benutzbarkeit der Straße bei Schnee und Glätte nicht herab, weil sie witterungsbedingt nicht durchgeführt werden kann. 52 Beruht aber der Gebührensatz für die Straßenreinigung außerhalb des Winterdienstes nicht auf einer für das gesamte Veranlagungsjahr prognostizierten Reinigungsleistung, sondern nur auf den aus einem Fünfjahreszeitraum gewonnenen Erfahrungswert für einen nach Abzug des Zeitraumes für Winterdiensteinsätze verbleibenden zeitlichen Anteil, so kann ein Erstattungsverlangen bzgl. der Gebühren für die sog. Sommer-Reinigung nicht mit Erfolg auf die Nichtdurchführung dieser Reinigungsleistung in Folge von winterlichen Straßenverhältnissen gestützt werden. Auf der Grundlage der gesetzlichen und satzungsrechtlichen Regelungen liegt eine erhebliche Leistungsstörung oder gröbliche Störung des Leistungs- und Gegenleistungsverhältnisses insoweit augenscheinlich nicht vor. 53 Bei der Prüfung, ob die Fahrbahn-Reinigung der C.----------straße und der H.---------straße , die auch nach dem Straßenreinigungsverzeichnis 2010 einmal wöchentlich durch die Beklagte durchzuführen ist, nach Art und Umfang erhebliche Mängel in den streitbefangenen Monaten Januar und Februar des Jahres 2010 aufweist, ist insoweit zunächst von den eigenen Darlegungen der Kläger hinsichtlich der Quantität der Straßenreinigung auszugehen. Danach steht jedoch auch nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider Verfahrensbeteiligten zweifelsfrei fest, dass in diesen beiden ersten Monaten des Jahres 2010 die normale Straßenreinigung allein wegen winterlicher Straßenverhältnisse nicht ausgeführt worden ist. So gibt der Kläger in dem bereits erwähnten Schreiben vom 16. August 2010 auch an, dass z.B. am 6. und 20. Januar 2010 weder ein Kehren möglich noch ein Streuen oder Räumen wegen der Minustemperaturen nötig gewesen sei. In ihrer Stellungnahme vom 12. April 2010 an die Beklagte führt die EDG unter anderem aus, dass während der letzten Wintermonate die Reinigung sowohl in der C.----------straße als auch in der H.---------straße über einen längeren Zeitraum nicht in gewohnter Weise habe durchgeführt werden können. Nach den dieser Stellungnahme beigefügten Übersichten über die einzelnen Reinigungstage sind in diesen beiden Straßen wegen Frost am 6., 13. und 20. Januar 2010 nur Handreinigungen durchgeführt worden, am 27. Januar und 3., 10. und 17. Februar 2010 allein Winterdienstleistungen erbracht worden und am letzten Reinigungstag im Februar, dem 24. Februar 2010, soll eine normale Straßenreinigung durchgeführt worden sein, die allerdings von den Klägern bestritten wird. Die in den Reinigungslisten aufgeführte Reinigung am 3. März 2010 wird von den Klägern selbst bestätigt. 54 Selbst wenn man mit den Klägern davon ausgeht, dass am 24. Februar 2010 die normale Straßenreinigung in den beiden an ihr Grundstück grenzenden Straßen nicht ausgeführt worden ist, vermag ihr Vorbringen zu den Ausfällen der normalen Straßenreinigung auf nach Art und Umfang beachtliche Mängel nicht zu begründen. Denn die in den vorerwähnten Wochen zu Beginn des Jahres 2010 witterungsbedingt nicht erbrachte normale Reinigungsleistung hält sich in dem Rahmen, der nach prognostischen Annahmen in der Bedarfsberechnung und Ermittlung des Gebührensatzes für die normale Straßenreinigung der Anliegerstraßen bzw. innerörtlichen Straßen für das Veranlagungsjahr 2010 enthalten ist und der nicht den gesamten Jahreszeitraum 2010 erfasst. 55 Entgegen der Auffassung der Kläger führt dies auch nicht zu einer Art Doppel-Veranlagung oder unverhältnismäßigen Gebührenbelastung bzw. Äquivalenzstörung, weil die zusätzlich für das Grundstück der Kläger festgesetzten Gebühren für den Winterdienst nach der Stufe 1 für die H.---------straße und der Stufe 2 für die C.----------straße auf einer gesonderten Kalkulation der Gebühren für diese Teilleistungen der Beklagten beruhen und nach einem sachgerecht prognostizierten anteiligen Zeitraum für das Veranlagungsjahr 2010 ermittelt worden sind. Die von den Klägern monierte Gebührensteigerung seit dem Jahr 2004 ist nicht auf die Einführung der getrennten Reinigungsgebühren sondern auf gebührenrelevante Kostensteigerungen für die zu erbringenden Leistungen zurückzuführen. Für einen etwaigen Anspruch auf teilweise Erstattung der Winterdienstgebühren, die für das Veranlagungsjahr 2010 für die H.---------straße i.H.v. 28,60 EUR und für die C.----------straße i.H.v. 30,26 EUR festgesetzt worden sind, mangelt es jedenfalls an einem entsprechend konkreten und substantiierten Vorbringen der Kläger. Soweit sie den auf detaillierten Aufzeichnungen der EDG beruhenden Reinigungslisten vom 1. April 2010 z.T. entgegentreten, vermag ihr Vorbringen jedenfalls für die streitgegenständlichen Monate Januar und Februar 2010, die mit den gerichtsbekannten Witterungsverhältnissen in diesem zeitlichen Rahmen übereinstimmenden Angaben zu den winterlichen Straßenverhältnissen in den Reinigungslisten der EDG nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Jedenfalls würden auch die Angaben der Kläger insoweit ersichtlich nicht geeignet sein, einen Leistungsausfall im Bereich des Winterdienstes in einem solchen Ausmaß zu begründen, das von der Quantität oder der Qualität her ein solches Gewicht erreichen würde, das die Voraussetzungen für ein Erstattungsbegehren bzgl. der gesondert erhobenen Winterdienstgebühren zu begründen geeignet sein könnte. 56 Denn die nach dem einschlägigen Ortsrecht für die Durchführung der Winterwartung als Teil der Straßenreinigung statuierte Differenzierung nach Streuklassen entsprechend der Verkehrsbedeutung der jeweiligen Straße ist sachgerecht. Die von den Klägern allein im Klageverfahren allgemein angesprochenen Unvollkommenheiten der Winterwartung sind situationsgebunden und bleiben nicht hinter den Mindestanforderungen zurück. Mithin kann dahinstehen, ob die teilweise Erstattung der Winterdienstgebühren 2010 überhaupt zulässigerweise zum Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens gemacht werden konnte, obwohl in dem Erstattungsantrag vom 21. März 2010 diese nicht enthalten sind. 57 Auf etwaige Leistungsmängel im Rahmen des Winterdienstes im Bereich der Gehwege der C.----------straße oder der H.---------straße käme es für das Erstattungsbegehren der Kläger darüber hinaus jedenfalls deshalb nicht entscheidungserheblich an, weil die Winterwartung der selbstständigen Gehwege an den öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Dortmund den Eigentümern der durch diese erschlossenen Grundstücke allgemein gemäß §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 Satz 1 GS 2010 auferlegt worden ist und diese deshalb gebührenrechtlich irrelevant ist. 58 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Abs. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung. 59