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Beschluss

7 L 93/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2012:0416.7L93.12.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 458/12 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16. Januar 2012 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 der VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Zwar lässt sich bei der hier nur gebotenen summarischen Prüfung nach Aktenlage nicht feststellen, ob die Aberkennung des Rechts, von der griechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, im Ergebnis rechtmäßig ist. Die Kammer hat jedenfalls Bedenken daran, ob der Antragsteller zur Vorlage einer medizinisch-psychologischen Untersuchung aufgefordert werden durfte, weil dafür bei Inhabern einer EU-Fahrerlaubnis keine Rechtsgrundlage besteht, wenn der Vorfall, der die MPU rechtfertigen soll, vor Ausstellung des EU-Dokuments herrührt. Dennoch könnte die Verfügung auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 und 4 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV - im Ergebnis rechtmäßig sein. Gem. § 28 Abs. 1 FeV dürfen - vorbehaltlich der Einschränkungen der Absätze 2 - 4 - Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet haben, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Im hier vorliegenden Fall greift vom Wortlaut her der Ausnahmetat-bestand des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV, wonach die Berechtigung, von der EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, dann nicht gilt, wenn dem Betreffenden die Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen war. Die Vorschrift gilt zunächst unabhängig davon, ob der Betreffende die EU-Fahrerlaubnis vor oder nach dem Stichtag der 3. Führerscheinrichtlinie, dem 19. Januar 2009, erworben hat. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 25. August 2011 klargestellt. 3 C 25/10 -, juris Rdnr. 12. Die Voraussetzungen dieser Ausnahme dürften auch vorliegen. Dem Antragsteller ist durch Strafbefehl vom 25. August 2005 (Amtsgericht Dortmund 90 Cs 220 Js 934/05-8753/05), rechtskräftig seit dem 13. September 2005, die Fahrerlaubnis wegen einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt am 19. Juni 2005 (BAK: 2,7‰) entzogen worden. Allerdings begegnet die Vorschrift des § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FeV europarechtlichen Bedenken, die das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 22. September 2011 2 BvR 947/11, juris, im Einzelnen dargelegt hat und die zwischenzeitlich zu einem Vorabentscheidungs-gesuch des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes beim Europäischen Gerichtshof (RS C-419/10) geführt haben, über das noch nicht entschieden ist. Daneben bestehen im Falle des Antragstellers weiter Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV vorliegen könnten, wonach die EU-Berechtigung nicht gilt, wenn der Inhaber ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte. Der Antragsteller war - soweit ersichtlich - durchgehend mit seinem Wohnsitz im Bundesgebiet melderecht-lich erfasst. Dass er tatsächlich über einen ausreichenden Zeitraum einen Wohnsitz in Griechenland innegehabt, d.h. dort aufgrund seiner persönlichen oder beruflichen Bindungen gewohnt hat, ist nicht glaubhaft gemacht. Der bloße Hinweis auf die griechische Herkunft der Mutter reicht hierfür nicht aus. Der Antragsteller hat nicht ansatzweise dargelegt, aufgrund welcher Lebensumstände er "in den Jahren 2005 bis 2008... überwiegend,...mindestens an 190 Tagen im Jahr" in Griechenland wohnhaft war. Zudem stehen diese zeitlichen Angaben im gerichtlichen Verfahren im Widerspruch zu seinem Antrag auf Umschreibung vom 21. März 2011, wo er angibt, sich ab Februar 2006 für längere Zeit in Griechenland aufgehalten zu haben. Das von ihm vorgelegte papierene Führerschein-Dokument (Kopie), das im September 2006 in Samos ausgestellt worden sein soll, begegnet zudem Echtheitszweifeln insofern, als 2006 EU-weit seit längerem Kartenführerscheine ausgegeben wurden, die bereits zum 1. Januar 1999 eingeführt worden sind. Diese Zweifel berechtigen die Kammer insgesamt zu Aufklärungsmaßnahmen sowohl in bezug auf die tatsächlichen Verhältnisse des Antragstellers als auch ggfs. durch Anfragen bei der Ausstellerbehörde in Griechenland. Vgl. dazu: OVG NRW, Urteile vom 22. Februar 2012 - 16 A 2527/07 - u.a., juris. Eine solche weitergehende Prüfung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die danach von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Dabei fällt in die Waagschale, dass der Antragsteller mit einer weit überdurchschnittlichen Blutalkoholkonzentration (2,7‰) am frühen Morgen des Tattages im Straßenverkehr aufgefallen ist. Das begründet berechtigte Zweifel daran, ob er Alkoholmissbrauch betrieben hat oder sogar an einer Alkoholkrankheit litt. Der bloße Zeitablauf seit dem Vorfall im Juni 2005 ist nicht ohne weiteres geeignet nachzuweisen, dass die damals offenbar bestehende tiefgreifende Alkoholproblematik zwischenzeitlich überwunden ist. Angesichts der hohen Dunkelziffer von Verkehrsdelikten, insbesondere auch von Trunkenheitsfahrten im Verkehr, kommt der straßenverkehrsrechtlichen Unauffällig-keit des Antragstellers dabei kein hohes Gewicht bei. Zu seinen Lasten wirkt sich allerdings aus, dass der Antragsteller nur ganz kurze Zeit nach Ablauf der Sperrfrist für die Wiedererteilung die Fahrerlaubnis nicht im Bundesgebiet, sondern in Griechenland erworben hat. Dass er dabei die Überwindung seines Alkoholproblems nachgewiesen hätte, ist nicht ersichtlich. Tragfähige Gründe für den Erwerb der Fahrerlaubnis im EU-Ausland sind auch mit Rücksicht auf die divergierenden Zeitangaben zu den Aufenthalten nicht ersichtlich. Es besteht aufgrund dieser Anhaltspunkte der Verdacht, dass der Antragsteller durch Ausweichen in ein anderes EU-Land Eignungszweifel verbergen wollte und die Wohnsitzanforderungen tatsächlich nicht erfüllt waren. Dies spricht weiterhin dafür, dass er - jedenfalls seinerzeit - selbst nicht von einer ausreichenden Bewältigung seiner Alkoholproblematik ausgegangen ist. Angesichts der hohen Gefahren, die von alkoholisierten Kraftfahrern für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer ausgehen, überwiegen die öffentlichen Interessen daran, den Antragsteller vorläufig - bis zur Klärung seiner Berechtigung, im Inland von der griechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen - von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auf dem Gebiet der Bundesrepublik auszuschließen. Etwaige damit verbundene Härten muss der Antragsteller hinnehmen. Es liegt in seiner Sphäre, ggfs. umfassend zu seinen persönlichen und beruflichen Bindungen an Griechenland vorzutragen und die Dauer seines dortigen Wohnsitzes - etwa durch eine Meldebescheinigung griechischer Behörden - nachzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de/juris.