OffeneUrteileSuche
Urteil

5 K 471/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2012:0319.5K471.11.00
6mal zitiert
1Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die der Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 21. Dezember 2010 zur Errichtung eines Lebensmittel-Nahversorgungs-Marktes mit 137 Stellplätzen auf dem Grundstück X. I.---weg °°° in C. (Gemarkung X1. , Flur °, Flurstücke 14, 15, 16, 17, 18, 19, 755) wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die der Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 21. Dezember 2010 zur Errichtung eines Lebensmittel-Nahversorgungs-Marktes mit 137 Stellplätzen auf dem Grundstück X. I.---weg °°° in C. (Gemarkung X1. , Flur °, Flurstücke 14, 15, 16, 17, 18, 19, 755) wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke I1. . 9 und 11 in C. -X1. (Gemarkung X1. , Flur , Flurstücke 342 bzw. 343). Er wehrt sich gegen die Baugenehmigung für einen westlich seines Grundstücks geplanten Lebensmittel-Nahversorgungs-Markt (°°°°). Das Grundstück, auf dem der Markt errichtet werden soll, liegt innerhalb des Straßengevierts, das gebildet wird aus dem X. I.---weg , der I2.-----straße , der Straße E. S. sowie dem innen liegenden O. . Für den südlichen Teil dieses Bereichs entlang des X. Hellwegs mit dichtem Besatz an Einzelhandel und Dienstleistungen bis zum Grundstück I1. . 3 bzw. 3a auf der östlichen sowie zum Grundstück E. S. 52 auf der westlichen Seite enthält der Bebauungsplan Nr. °°° "X. A. " vom 31. Januar 1991 die Festsetzung Mischgebiet. Der nördliche Teil des Straßengevierts ist unbeplant. Hier herrscht an der I2.-----straße , am O. sowie an der Straße E. S. Wohnbebauung vor mit wenigen Gewerbebetrieben (I2.-----straße 49: "°°° E1. " mit Anhängerverleih, Dienstleistungen, Kleintransporte; E. S. 62/64: Seniorenwohnanlage; Bäckerei an der Ecke E. S. /X. I.---weg ). Außerdem befinden sich im Bereich O. / E. S. eine Kindertagesstätte, ein Jugendfreizeithaus, die Von-Waldthausen-Schule mit mehreren Nebengebäuden sowie einer Turnhalle. Im A. des Innenraums zwischen der Rückseite der Hausgärten an der I2.-----straße , am X. I.---weg und am O. sowie den Schul- bzw. Jugendeinrichtungen an der Straße E. S. befindet sich eine ca. 6.000 m² große zum Teil bewaldete Brachfläche. Die Beigeladene hatte am 9. Juni 2010 den entsprechenden Bauantrag gestellt. Danach sollte auf den Flurstücken 14-19, 398 und 755 (teilweise) ein°°°°I-Markt mit einer Verkaufsfläche von ca. 1.000 m² und 137 Stellplätzen errichtet werden. Unter Wegfall der bestehenden Bebauung auf den Flurstücken 14-19 sollte sich das Verkaufs- und Bürogebäude auf einer Länge von ca. 72,50 m vom Rand des X. I3.---wegs in einem Abstand von 3,50 m entlang der westlichen Grundstücksgrenze bis etwa in Höhe des Grundstücks I1. . 5 (Flurstück 269) erstrecken; die Breite des Gebäudes betrug laut Planung ca. 19 bis 23 m. Von den Stellplätzen waren 34 entlang der östlichen Grundstücksgrenze in Höhe des Flurstücke 13, 769, 269, 270, 343 sowie 470 vorgesehen, 19 am nördlichen Grundstücksende, die restlichen Stellplätze entlang des Verkaufsgebäudes (20) bzw. im hinteren Grundstücksbereich (64) zwischen der Turnhalle und den rückwärtigen Seiten der Flurstücke 269, 342 und 343. Außerdem verlief die Lkw-Anlieferung zwischen dem Verkaufsgebäude, den östlichen und hinteren Stellplätzen zur Rückseite des Verkaufsgebäudes. An der gesamten östlichen Grundstücksgrenze sollte eine 2 m hohe Schallschutzwand errichtet werden. Das Schallgutachten (Immissionsprognose) der Fa. V. und Partner vom 2. September 2010 kam zu dem Ergebnis, dass die zu erwartenden Beurteilungspegel an den Messpunkten I1. . 3a (OG), I1. . 5 (OG), O. 32 bzw. O. 30 tagsüber bei 56 dB(A), 49 dB(A), 52 dB(A) bzw. 49 dB(A) und nachts sämtlich unter 35 dB(A) liegen würden. Die Beklagte erteilte der Beigeladenen mit Bauschein vom 21. Dezember 2010 die beantragte Baugenehmigung. Zu den mit Genehmigungsvermerk versehenen grüngestempelten Bauvorlagen gehörte u. a. das Schallgutachten der Fa. V. und Partner vom 2. September 2010. Mit Nachbarbenachrichtigung vom 7. Januar 2011 teilte sie dies dem Kläger mit. Der Kläger hat am 7. Februar 2011 Klage erhoben. Das Vorhaben grenze an die Ostseite des Grundstücks des Klägers; zur östlichen Rückseite liege der Garten und werde als Ruhe- und Rückzugszone genutzt. Alle Schlaf- und Kinderzimmer lägen zur Ostseite. Die geplanten Immissionen würden den Grundstückscharakter des klägerischen Grundstücks mitprägen und es einer rein wohnbaulichen Nutzung entziehen. Die Baugenehmigung sei zu unbestimmt: Sie lasse Immissionen in einem Maße zu, die für den Nachbarn nicht mehr zumutbar seien. Der südliche Teil sei Bebauungsplangebiet (MI), der nördliche dagegen Wohngebiet. Die Blockinnenbebauung müsse sich nach Art der baulichen Nutzung in die Umgebung einfügen. Das sei bei der geplanten Nutzung im Hinblick auf die lärmintensive Lade- und Rangierzone sowie der Mehrzahl der Parkplätze im Wohngebiet nicht der Fall. Das Gebot der Rücksichtnahme sei verletzt. Es sei zu berücksichtigen, dass gerade Ladegeräusche aufgrund ihrer unregelmäßigen Frequenz, ihrer hohen Impulshaltigkeit, z. B. durch das Klirren und Klappern leerer Glasflaschen oder durch den Schlag von Metall auf Metall beim Bewegen von Transportbehältern als die Wohnruhe sehr störend empfunden würden. Weiter sei mit dem Lärm laufender Motoren und dem Rauschen ihrer Kühlaggregate zu rechnen. Die Lade- und Rangierzone sowie die meisten Parkplätze befänden sich in Höhe der Ruhezonen- bzw. Gartenbereiche. Dass nach den Auflagen die Richtwerte für Schallimmissionen von 59 dB(A) tags und 44 dB(A) nachts nicht überschritten werden dürften, sei unerheblich; denn die schematische Anwendung der technischen Regelwerke wie der TA-Lärm verbiete sich. Die geplante Schallschutzwand biete keinen hinreichenden Schutz vor den Lärmimmissionen. Sie könne den von der Laderampe und dem Parkplatz ausgehenden Lärm insbesondere zum 1. und 2. OG der Wohnhäuser nicht ausreichend dämpfen. Der Kläger beantragt, die Baugenehmigung der Beklagten zur Errichtung eines Lebensmittel-Nahversorgungs-Marktes mit 137 Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung X1. , Flur , Flurstücke 14-19, 398 und 755 (teilweise) vom 21. Dezember 2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Der Kläger hat gleichzeitig mit der Erhebung der Klage um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht. In diesem Verfahren habe die Beteiligten ihre unterschiedlichen Rechtsstandpunkte dargelegt, auf die sie hier Bezug nehmen. Die Kammer hat nach Durchführung einer Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entsprochen und mit Beschluss vom 31. März 2011 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung angeordnet (5 L 98/11). Beschwerde gegen diesen Beschluss hat keiner der Beteiligten erhoben. Mit Beschluss vom 7. Februar 2012 hat die Kammer dem Berichterstatter den Rechtsstreit als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Akte des Verfahrens (5 L 98/11) sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Die angefochtene Baugenehmigung der Beklagten zur Errichtung eines Lebensmittel-Nahversorgungs-Marktes mit 137 Stellplätzen vom 21. Dezember 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss der Kammer vom 31. März 2011 im Verfahren 5 L 98/11 Bezug genommen, der rechtskräftig geworden ist und dem die Beklagte und die Beigeladene nichts mehr entgegengesetzt haben. Der Klage ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge stattzugeben. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil diese keinen Antrag gestellt, sich damit einem Kostenrisiko aus § 159 Abs. 3 VwGO nicht ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.