7 L 83/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
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Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen. Der für den Antragsteller auftretende Rechtsanwalt C. aus N. hat trotz mehrfacher Aufforderung, zuletzt unter Fristsetzung bis zum 27. Februar 2012, keine Prozessvollmacht vorgelegt (§ 67 Abs. 6 S. 1 VwGO). Trotz Auftretens eines Rechtsanwalts ist die Kammer befugt, das Vorliegen einer Vollmacht zu prüfen, weil dazu berechtigter Anlass bestand (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2011 - 8 A 1/10 -, juris Rdnr. 16 f). Es ist ungewiss, ob der Antragsteller selbst oder ein für ihn bestellter Betreuer dem Rechtsanwalt wirksam Vollmacht erteilt hat. Der Antragsteller stand jedenfalls bis August 2011 unter Betreuung. Ob das Betreuungsverhältnis fortbesteht und welchen Umfang es ggfs. hat, konnte die Kammer nicht klären, da der für den Antragsteller auftretende Rechtsanwalt weder eine Bestellungsurkunde vorgelegt noch dazu Angaben gemacht hat.
Die Kosten des Verfahrens werden Rechtsanwalt C. aus N. auferlegt (vgl. § 89 Abs. 1 S. 3 ZPO i.V.m. § 173 VwGO), weil er das Verfahren veranlasst hat.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.