Urteil
5 K 4060/08
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Baugenehmigung verletzt den Kläger nicht in seinen nachbarrechtlichen Rechten, weil sie nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt.
• Ein Bebauungsplan kann nach §13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn die Voraussetzungen der Innenentwicklung und räumlichen Beschränkung vorliegen; formelle Einwendungen gegen Bekanntmachungen verjähren innerhalb eines Jahres nach §215 BauGB.
• Brandschutz- und Standsicherheitsfragen können durch Nachschärfungen im Genehmigungsverfahren und durch Nebenbestimmungen geklärt werden; unbestimmte Verweisungen in Genehmigungsunterlagen können in der mündlichen Verhandlung berichtigt werden.
• Ein Gebietsgewährleistungsanspruch greift nur innerhalb desselben Baugebiets; rein optische Beeinträchtigungen oder Sichtbarkeit eines Bauwerks in einem benachbarten Gebiet begründen keinen Gebietsanspruch.
Entscheidungsgründe
Baugenehmigung für Hochhausaufstockung auf Denkmalbunker rechtmäßig; Bebauungsplan und Genehmigung halten stand • Die Baugenehmigung verletzt den Kläger nicht in seinen nachbarrechtlichen Rechten, weil sie nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt. • Ein Bebauungsplan kann nach §13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn die Voraussetzungen der Innenentwicklung und räumlichen Beschränkung vorliegen; formelle Einwendungen gegen Bekanntmachungen verjähren innerhalb eines Jahres nach §215 BauGB. • Brandschutz- und Standsicherheitsfragen können durch Nachschärfungen im Genehmigungsverfahren und durch Nebenbestimmungen geklärt werden; unbestimmte Verweisungen in Genehmigungsunterlagen können in der mündlichen Verhandlung berichtigt werden. • Ein Gebietsgewährleistungsanspruch greift nur innerhalb desselben Baugebiets; rein optische Beeinträchtigungen oder Sichtbarkeit eines Bauwerks in einem benachbarten Gebiet begründen keinen Gebietsanspruch. Der Kläger ist Miteigentümer eines Wohngrundstücks ca. 60 m vom Planungsgrundstück entfernt. Die Beklagte (Stadt) stellte den Bebauungsplan Nr. 849 für die Aufstockung eines denkmalgeschützten Rundbunkers zum turmartigen 15-geschossigen Bürohaus auf; die Beigeladene erwarb das Grundstück und beantragte Baugenehmigung. Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach §13a BauGB beschlossen; der Kläger richtete während des Verfahrens zahlreiche Einwendungen gegen Verschattung, Verkehr, Abstandflächen, Brandschutz, Standsicherheit und Verfahrensfehler an. Die Stadt erteilte Befreiungen und schließlich am 22.07.2008 die Baugenehmigung; der Kläger klagte auf deren Aufhebung mit dem Vorwurf formeller und materieller Mängel des Bebauungsplans und der Genehmigung. • Zulässigkeit und Erfolgslosigkeit der Klage: Die Baugenehmigung verletzt den Kläger nicht in seinen eigenen Rechten (§113 Abs.1 VwGO). • Bebauungsplan und Beschleunigtes Verfahren: Die Aufstellung nach §13a BauGB war zulässig; die sachlichen Voraussetzungen (Innenentwicklung, räumliche Beschränkung) lagen vor; ein Aufstellungsbeschluss nach §12 BauGB war nicht erforderlich, weil kein vorhabenbezogener Plan vorlag. • Verfahrensrügen und Bekanntmachung: Rügen gegen Auslegungs- und Bekanntmachungsform sind teilweise verspätet (Frist des §215 BauGB) und damit unbeachtlich; die Angabe ‚Rathaus‘ reichte aus, weil ein mündiger Bürger die Anschrift ermitteln kann. • Planinhalt und Bestimmtheit: Die zwingenden Festsetzungen (Höhen, Baulinien) und Ausnahmen sind hinreichend bestimmt; die Abweichungen (Befreiungen nach §31 Abs.2 BauGB) berühren die Grundzüge der Planung nicht, sind städtebaulich vertretbar und rechtmäßig erteilt. • Abwägung (§1 Abs.7 BauGB): Die Gemeinde hat die öffentlichen und privaten Belange ermittelt und gewichtet; Verschattungs-, Stellplatz- und Verkehrsauswirkungen wurden geprüft und ausreichend berücksichtigt; keine offensichtlichen Abwägungsfehler. • Gebietsgewährleistungs- und Rücksichtnahmeanspruch: Ein Gebietserhaltungsanspruch gilt nur innerhalb desselben Baugebiets; das Klägergrundstück liegt in einem anderen Gebiet, deshalb greift kein Gebietsanspruch. Das Rücksichtnahmegebot des §15 BauNVO kann einen Planbeschluss nicht korrigieren. • Bauordnungsrecht und Standsicherheit: Die Standsicherheitsprüfung durch einen staatlich anerkannten Sachverständigen wurde vor Erteilung geführt; ergänzende Stellungnahmen (u.a. Stadtbahnanlagen) lagen vor und messtechnische Nebenbestimmungen wurden aufgenommen, sodass keine Gefährdung der Nachbaranlagen erkennbar ist. • Brandschutz: Unklarheiten bezüglich Brandschutzunterlagen wurden in der mündlichen Verhandlung berichtigt; maßgebliche Brandschutzkonzepte sind Bestandteil der Genehmigung; wesentliche brandschutzbezogene Vorschriften sind nicht nachbarschützend in dem sensiblen Umfang, wie der Kläger geltend macht. • Sonstige Punkte (Denkmalschutz, Baumbestand): Hieraus ergeben sich keine nachbarrechtlichen Ansprüche des Klägers; Denkmalschutz begründet kein subjektiv-öffentliches Erhaltungsrecht Dritter. • Rechtsmittelverzicht: Die Zulassung der Berufung wurde versagt, weil keine grundsätzliche Bedeutung vorlag. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 849 und die Rechtmäßigkeit der am 22.07.2008 erteilten Baugenehmigung; formelle Rügen waren überwiegend unbeachtlich oder nachgerade berichtigt und materielle Einwände (Abwägung, Abstand, Brandschutz, Standsicherheit, Stellplätze, Verkehr) begründen keine Verletzung nachbarschützender Rechtsvorschriften. Die Stadt durfte Befreiungen nach §31 BauGB gewähren; die prüf- und nachzuweisenden technischen Anforderungen wurden durch Gutachten, Stellungnahmen und Nebenbestimmungen ausreichend behandelt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.