Leitsatz: Es steht außer Frage, dass zunächst nur die für ein Vorhaben erforderlichen Rodungs- und Erdarbeiten oder Abbrucharbeiten mittels Teilbaugenehmigung genehmigt werden können. Entscheidend für die Beurteilung, ob eine (Abbruch-)Genehmigung bereits eine Teilbaugenehmigung darstellt, ist - im jeweiligen Einzelfall - der jeweilige Regelungsgehalt. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beigeladene beabsichtigt, in C. auf einem denkmalgeschützten 21 m hohen Rund-Hochbunker ein 15-geschossiges Bürohaus (sog. "F. ") zu errichten. Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen eine der Beigeladenen zunächst erteilte Genehmigung für einen teilweisen Abbruch des Bunkers. Der Kläger ist Miteigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in C. , C1.--------straße 9 (Gemarkung X. , Flur 6, Flurstück 35). Die C1.--------straße geht in östlicher Richtung von der vierspurigen Universitätsstraße ab. Im Bereich der Einmündung der C1.--------straße liegt zwischen den Richtungsfahrbahnen der V.-----------straße das etwa 170 m lange und bis zu 30 m breite Baugrundstück (C. , Gemarkung X. , Flur 6, ehemals Flurstücke 398 und 8, infolge Grundstücksteilung im Grundbuch von X. , Blatt 6, am 26. Juni 2008 eingetragen als Flurstücke 732, 733, 736, 737, 738, 739, 742 und 734, 735, 740, 741). Unterhalb der Ostseite der V.-----------straße verläuft in Nord-Süd-Richtung die U-Bahn (Linie U 00). Im nördlichen Bereich des Baugrundstücks (Flurstück 738) ist über Treppenzugänge die unterirdisch gelegene U-Bahn-Haltestelle "P. -I. -Straße" zu erreichen. Auf dem Baugrundstück (Flurstück 734) befindet sich ferner der eingangs genannte denkmalgeschützte, runde Hochbunker aus dem 2. Weltkrieg mit einem Durchmesser von ca. 20 m und einer Höhe von ca. 21 m. Über den südlichen Grundstücksbereich (Flurstück 733) verläuft ein öffentlicher Gehweg. Das klägerische Grundstück liegt ca. 60 m (Luftlinie) von dem Vorhabengrundstück entfernt. Nördlich des Baugrundstücks kreuzt die V.-----------straße die P. -I. -Straße. Weiter nördlich stößt die V.-----------straße auf den C. Innenstadtring. Ebenfalls nördlich des Baugrundstücks befindet sich in etwa 800 m der - an dem Innenstadtring gelegene - C. Hauptbahnhof. Der seit 1980 wirksame Flächennutzungsplan der Stadt C. stellt die Richtungsfahrbahn der V.-----------straße östlich des Baugrundstücks als Fläche für den überörtlichen Verkehr sowie das Baugrundstück selbst und die Fahrbahn westlich des Grundstücks als gemischte Baufläche dar; darüber hinaus befindet sich in der ursprünglichen Fassung des Flächennutzungsplans in dem Bereich des Baugrundstücks eine Symboldarstellung "Schutzraum" (Bunker). In dem seit dem 8. März 1982 rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 000 ist das Baugrundstück bis auf den Bunker, der als Gemeindebedarfsfläche festgesetzt ist, als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen. Darüber hinaus setzt der Bebauungsplan Nr. 000 auf dem Grundstück mehrere Bäume zum Erhalt fest. Im Übrigen erfasst der Bebauungsplan Nr. 000 das Gebiet westlich der V.-----------straße und setzt dort die unmittelbar an die V.-----------straße grenzenden Grundstücke als Kerngebiet (MK) fest. Die Verwaltungsbauten entlang jener Straßenseite sind als Solitäre entwickelt worden und werden als Büro- und Dienstleistungsflächen (u. a. von der Bundesagentur für Arbeit) genutzt. Die östliche Grenze des Plangebiets bildet die östliche Straßenbegrenzungslinie der V.-----------straße . Der Bereich östlich der V.-----------straße ist unbeplant. Die V.-----------straße ist an dieser Seite mit 3- bis 4-geschossigen Wohn- und Geschäftshäusern bebaut, bei denen zumeist das Erdgeschoss gewerblich und die Obergeschosse zu Wohnzwecken genutzt werden. Hinter dieser Randbebauung - weiter nach Osten - ist vorwiegend 2-geschossige Bebauung mit überwiegender Wohnnutzung vorhanden. Zur Verwirklichung des Vorhabens der Beigeladenen stellte die Beklagte für eine Teilfläche des Bebauungsplans Nr. 000 gemäß § 13a BauGB den Bebauungsplan Nr. 001 "V.-----------straße /P. -I. -Straße" neu auf. In dem Bebauungsplan Nr. 001, dessen Geltungsbereich sich auf das Baugrundstück und angrenzende öffentliche Verkehrsflächen der V.-----------straße beschränkt, ist das Baugrundstück als Kerngebiet ausgewiesen. Der Plan sieht auf dem dort vorhandenen Bunker ein turmförmiges Gebäude mit drei Segmenten vor. In dem Bebauungsplan ist die Höhe der einzelnen Bausegmente zwingend festgesetzt und ihre Lage jeweils mit Baulinien bestimmt. Der Bebauungsplan Nr. 001 wurde am 15. November 2007 durch den Rat der Stadt C. als Satzung beschlossen und am 14. Dezember 2007 ortsüblich bekanntgemacht. Auf der Grundlage dieses Ratsbeschlusses wurde zugleich auch der Flächennutzungsplan der Stadt C. im Wege der 2. Berichtigung dahingehend angepasst, dass die Symboldarstellung "Schutzraum" ersatzlos gestrichen wurde. Am 14. Dezember 2007 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Genehmigung für einen "teilweisen Abbruch des denkmalgeschützten 21 m hohen Rund-Hochbunkers (z. Zt. ohne festgesetzte Nutzung) als bauliche Voraussetzung für spätere Bürohochhaus-Aufbauten" (Bl. 17 ff. der Beiakte/Heft 1) sowie die Erteilung einer Baugenehmigung für die "Errichtung eines 15-geschossigen Bürohauses als Aufstockung eines denkmalgeschützten 21 m hohen Rund-Hochbunkers, z. Zt. ohne festgesetzte Nutzung" (Bl. 1 ff. der Beiakte/Heft 4 zu 5 K 4060/08). Die Baugenehmigung für die Errichtung des 15-geschossigen Bürohauses erteilte die Beklagte der Beigeladenen am 22. Juli 2008. Hiergegen erhob der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am 31. Juli 2008 Klage (Az. 5 K 4060/08). Bereits zuvor, namentlich am 27. Februar 2008, erteilte die Beklagte der Beigeladenen die beantragte Abbruchgenehmigung. Hiergegen ist die vorliegende Klage des Klägers vom 16. Juli 2008 gerichtet. Der Kläger ist der Ansicht, dass es sich bei der Abbruchgenehmigung um eine Teilbaugenehmigung nach § 76 BauO NRW handelt, da die Abrissarbeiten notwendige Voraussetzung für die geplante Erweiterung der baulichen Anlage, ja sogar bereits Teil der Änderung des Bauwerks in ein Bürohochhaus seien. Der Kläger verweist insoweit u. a. auf die Korrespondenz zwischen der Beklagten und der Beigeladenen im Vorfeld der Genehmigungserteilung und den Bauantrag der Beigeladenen, der sich ausdrücklich auf einen "teilweisen Abbruch (...) als bauliche Voraussetzung für spätere Bürohochhaus-Aufbauten" beziehe. Eine solche Teilbaugenehmigung nach § 76 BauO NRW könne nur dann erteilt werden, wenn das geplante Bauvorhaben insgesamt grundsätzlich baurechtlich zulässig sei. Insoweit habe die Beklagte mit der Abbruchgenehmigung bereits positiv über die grundsätzliche Zulässigkeit des Hochbauvorhabens entschieden. Da die Errichtung des F. indes nicht genehmigungsfähig sei, sei folglich auch die hier angefochtene Genehmigung vom 27. Februar 2008 rechtswidrig. Im Übrigen werde der Kläger auch allein durch die genehmigten Abrissarbeiten in seinen Nachbarrechten verletzt, da es durch den Einsatz von Baggern, Kränen, Presslufthämmern und Spezialbetonsägen zu enormen Lärmbeeinträchtigungen komme. Der Kläger beantragt, die der Beigeladenen erteilte Genehmigung der Beklagten für den teilweisen Abbruch des Rundhochbunkers vom 27. Februar 2008 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, in der angefochtenen Genehmigung sei - auch und gerade anhand der Bauvorlagen, insbesondere anhand der Bauzeichnungen -eindeutig lediglich die teilweise Beseitigung vorhandener Bausubstanz geregelt. Ein "Zuwachs" an Bausubstanz, etwa zur Schaffung der statischen Voraussetzungen der zu einem späteren Zeitpunkt folgenden Hochbaumaßnahme, sei mit der angefochtenen Genehmigung nicht legalisiert worden. Der Umfang der hier genehmigten Abrissarbeiten unterscheide sich auch in nichts von denjenigen eines "gewöhnlichen" Abbruchvorhabens, bei dem ein Gebäude durch ein anderes, zum späteren Zeitpunkt zu errichtendes Gebäude ersetzt werden solle. Hier wie dort folge zunächst die Beseitigung der vorhandenen "störenden" Bausubstanz, um sodann in einem separaten Genehmigungsverfahren die Errichtung des neuen Gebäudes zu bewerkstelligen. Die streitgegenständlichen Abbruchgenehmigung beinhalte daher keineswegs bereits eine Entscheidung über die grundsätzliche Zulässigkeit des Hochbauvorhabens. Rechtlich seien der Abbruch von Teilen des Hochbunkers einerseits sowie die Errichtung des späteren Gesamtvorhabens andererseits zu trennen. Allein in Bezug auf die Abbruchgenehmigung sei eine Rechtsverletzung des Klägers nicht zu erkennen. Dies gelte auch in Bezug auf die gerügten Lärmimmissionen. Zwar sei es während der Abbrucharbeiten in der Tat zu einer Stilllegung der Arbeiten wegen erhöhter Lärmimmissionen gekommen; die Arbeiten seien dementsprechend sofort eingestellt worden. In der Folge habe es sodann allerdings keinen Anlass mehr gegeben, gegen die Arbeiten wegen Lärmbeeinträchtigungen einzuschreiten und diese zu unterbinden. In Bezug auf den Kläger, dessen Wohnhaus sich in einem Abstand von rd. 60 m zu der Baustelle innerhalb der C1.--------straße inmitten einer 21/2- bis 4-geschossigen Gebäudezeile befinde, werde jedenfalls in Abrede gestellt, dass diesem gegenüber die Lärmbeeinträchtigungen unzumutbar gewesen seien. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Auch die Beigeladene ist der Ansicht, dass es sich - ungeachtet der Bezeichnung des Bauantrags - offensichtlich bei der strittigen Abbruchgenehmigung nicht um eine Teilbaugenehmigung handele. Die Genehmigung sei ausdrücklich auf der Grundlage des § 75 BauO NRW erteilt und als "Abbruchgenehmigung" bezeichnet worden. In Bezug auf diese Genehmigung sei die Verletzung nachbarschützender Vorschriften nicht ersichtlich. Etwaige Lärmbeeinträchtigungen würden ausschließlich die Ausführung (das "Wie") der Abbrucharbeiten betreffen, nicht aber die Entscheidung in der Baugenehmigung über die Zulässigkeit (das "Ob") des teilweisen Abbruchs. Die Kammer hat einen Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage anzuordnen, mit Beschluss vom 16. Oktober 2008 (5 L 859/08) abgelehnt. Die Kammer hat ferner mit Beschluss vom 6. Mai 2009 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der weiteren Gerichtsverfahren 5 L 859/08, 5 K 4060/08 (3 Bände), 5 K 4367/08, 5 L 920/08 (2 Bände), 5 L 1570/10 (2 Bände) und den Inhalt der in dem vorliegenden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakte/Heft 1) sowie der in dem Verfahren 5 K 4060/08 beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten/Hefte 1 bis 11) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Sache ist durch den Einzelrichter zu entscheiden, weil ihm die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 6. Mai 2009 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der streitigen Genehmigung. Diese verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts und verletzt den Kläger daher nicht in seinen eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kammer hat in ihrem Beschluss vom 16. Oktober 2008 (5 L 859/08) bereits Folgendes ausgeführt: "Zunächst ist festzuhalten, dass die Abbruchgenehmigung entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht als Teilbaugenehmigung im Sinne des § 76 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW - anzusehen [ist]. Mit einer Teilbaugenehmigung wird nach herrschender Auffassung über die grundsätzliche Vereinbarkeit des gesamten Vorhabens mit dem öffentlichen Baurecht entschieden. Vgl. Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, 11. Auflage, § 76 Rdnr. 4 m.w.N. Eine derartige Entscheidung über die grundsätzliche baurechtliche Zulässigkeit des F. hat die Antragsgegnerin nach Überzeugung der Kammer mit der hier angefochtenen Genehmigung des Teilabbruches nicht getroffen. Denn zum Zeitpunkt der Erteilung der Abbruchgenehmigung waren seitens der Antragsgegnerin die Zulässigkeitsvoraussetzungen für das F. noch nicht abschließend geprüft. Deshalb hat die Beigeladene mit Schreiben vom 20. Dezember 2007 ausdrücklich darum gebeten, die Abbruchgenehmigung noch vor der eigentlichen Baugenehmigung mit ihren planungsrechtlichen Implikationen zu erteilen. In der Erteilung der Abbruchgenehmigung kann die Kammer keinen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- und/oder des Bauordnungsrechts zu Lasten des Antragstellers feststellen. Sie betrifft den Antragsteller nicht in seinen Nachbarrechten. Soweit gerügt wird, dass der Bunker unter Denkmalschutz stehe und Belange des Denkmalschutzes deshalb nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, kann er sich nicht auf eine subjektiv-öffentlich-rechtlich geschützte Position berufen. Denn die Eintragung von Objekten in die Denkmalliste erfolgt ausschließlich im öffentlichen Interesse. Es besteht deshalb weder ein Anspruch auf Eintragung eines Objektes in die Denkmalliste, noch ein solcher, dass die Löschung eines eingetragenen Objekts oder dessen Beseitigung unterbleibt. Vgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Urteil vom 17. Februar 1995 - 10 A 830/92 -. Gleiches gilt für die Rüge, dass die Abbruchgenehmigung das Fällen von 35 Bäumen implementiere. Auch insoweit fehlt es an einer subjektiv-öffentlichen Rechtsposition des Antragstellers. Soweit der Antragsteller gegen die Abbruchgenehmigung einwendet, dass die Abbrucharbeiten mit unzumutbaren Lärmimmissionen einhergingen, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Abbruchgenehmigung. Wenn bei der Durchführung der Abbrucharbeiten im Einzelfall Immissionen auftreten, die das nach dem Landesimmissionsschutzgesetz - LImSchG - oder Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG - zulässige Maß überschreiten, so mag die Bauaufsichtsbehörde Veranlassung haben, insoweit einzuschreiten. So ist es auch während der Abbrucharbeiten zumindest in einem Fall zu einer zeitweisen Stilllegung der Baustelle wegen zu hoher Geräuschbelastung gekommen. Die Abbruchgenehmigung als solche bleibt hiervon indessen unberührt." An diesen Ausführungen hält das Gericht nach nochmaliger Prüfung - auch unter Berücksichtigung des weiteren Sachvortrags des Klägers im vorliegenden Hauptsacheverfahren - fest. Dies gilt zunächst in Bezug auf die rechtliche Bewertung der streitgegenständlichen Genehmigung. Es steht außer Frage, dass durchaus zunächst nur die für ein Vorhaben erforderlichen Rodungs- und Erdarbeiten oder Abbrucharbeiten mittels Teilbaugenehmigung genehmigt werden können. Vgl. zu einem solchen Fall etwa Verwaltungsgericht Minden, Beschluss vom 28. November 2007 - 9 L 585/07 -, zitiert nach juris. Entscheidend für die Beurteilung, ob eine (Abbruch-)Genehmigung bereits eine Teilbaugenehmigung darstellt, ist - im jeweiligen Einzelfall - der jeweilige Regelungsgehalt. Hier war es sowohl der Beklagten (als Genehmigungsbehörde) als auch der Beigeladenen (als Antragsteller und Adressat der Genehmigung) bewusst, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit des "Gesamtvorhabens" der noch zu erteilenden Baugenehmigung vorbehalten bleibt. Auch nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt (Bezeichnung als "Abbruchgenehmigung"; Bezugnahme ausschließlich auf § 75 BauO NRW) ist die streitgegenständliche Genehmigung nur als "Abbruchgenehmigung" und nicht zugleich als Teilbaugenehmigung in Bezug auf das Vorhaben "F. " zu bewerten. Im Übrigen wären - selbst dann, wenn man entgegen der hier vertretenen Ansicht die angefochtene Genehmigung als Teilbaugenehmigung im Sinne des § 76 BauO NRW ansehen wollte - keine Nachbarrechte des Klägers verletzt. Denn das Gesamtvorhaben der Beigeladenen ist grundsätzlich baurechtlich zulässig (vgl. insoweit das Urteil der Kammer vom 2. Februar 2012 in dem Parallelverfahren 5 K 4060/08), so dass auch eine entsprechende Teilbaugenehmigung mit einem solchen Regelungsinhalt nicht zu beanstanden wäre. Auch die nach wie vor aufrechterhaltene Rüge, die Abbruchgenehmigung als solche sei wegen der mit den Abrissarbeiten verbundenen Lärmbeeinträchtigungen rechtswidrig gewesen, vermag nach nochmaliger Überprüfung durch das Gericht nicht zu verfangen. Es ist weder substantiiert dargelegt worden, noch lässt sich anhand der Art der Abbrucharbeiten einerseits und der räumlichen Distanz des klägerischen Grundstücks zu der fraglichen Baustelle andererseits feststellen, dass mit der Ausführung der Abbrucharbeiten zwingend unzumutbare Lärmimmissionen zum Nachteil des klägerischen Grundstück verbunden gewesen wären. Die Beklagte war daher - jedenfalls in Bezug auf das klägerische Grundstück - nicht verpflichtet, bereits vorab durch Lärmschutzauflagen in der Baugenehmigung sicherzustellen, dass es während der Abbrucharbeiten nicht zu Überschreitungen der Richtwerte der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Schutz gegen Baulärm (AVwV-Baulärm) kommen wird. Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung war nicht zu folgen. Die Rechtssache hat nach Auffassung des erkennenden Gerichts keine grundsätzliche Bedeutung und weicht auch nicht von der obergerichtlichen Rechtsprechung ab (§§ 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit nach § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Antrag gestellt, sich damit dem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt und in der Sache auch obsiegt hat. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).