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Urteil

3 K 5415/08

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:1202.3K5415.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist beihilfeberechtigter Beamter. Nachdem er im Jahre 2007 an einem Prostatakarzinom erkrankte, wurde er zunächst von dem Urologen Dr. C. aus E. mittels einer Hormontherapie mit dem Medikament Eligard und zur Knochenstabilisierung mit dem Präparat Zometa behandelt. 3 Mit Schreiben vom 18. Dezember 2007 wandte sich der Kläger an seine Beihilfestelle mit dem Hinweis, dass er sich wegen einer CA-Erkrankung in die Behandlung des Herrn Prof. Dr. N. in E1. begeben habe. 4 In einem beigefügten handschriftlichen Kostenübernahmeantrag des Herrn Prof. Dr. N. , Praxis für Naturheilverfahren, biologische Onkologie, Urologie, vom 13. Dezember 2007 führte dieser die einzelnen Behandlungsverfahren und Präparate auf, die zur Anwendung kommen sollten. Auf die Ausführungen wird Bezug genommen. 5 Daraufhin wandte sich der Beklagte an das Gesundheitsamt der Stadt E. mit der Bitte Stellung zu nehmen, ob die beabsichtigte Behandlung nach den Beihilfevorschriften als notwendig und angemessen anerkannt werden könne, insbesondere, ob die Behandlung wissenschaftlich bzw. noch nicht wissenschaftlich anerkannt sei. 6 Unter dem 17. Januar 2008 führte der Leitende Städt. Medizinaldirektor Dr. M. in einer Stellungnahme u.a. aus, dass es sich um eine schwerwiegende Erkrankung des Klägers handele, die die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtige. Dennoch könnten die aufgeführten therapeutischen Verfahren und Medikamente nicht als beihilfefähig anerkannt werden, wobei lediglich die Mistelinfusion und das Mistelpräparat "Helixor A Ampullen" eine Ausnahme bilden würden und insoweit beihilfefähig seien. Bei den übrigen Therapiemaßnahmen und Medikationen handele es sich um wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlungen. Insbesondere sei die medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Hyperthermieverfahren (Ganzkörper- und Tiefenhyperthermie) nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht ausreichend belegt. Diese therapeutischen Verfahren würden als eigenständig nicht ausreichend wirksam gelten und könnten die schulmedizinischen Therapiemöglichkeiten nicht ersetzen. Die aufgeführten Therapieverfahren und Medikationen seien zudem nicht in den Indikationsgebieten der Verwaltungsverordnung aufgeführt, bei denen Aufwendungen für Arzneimittel der Anthroposophie und Homöopathie beihilfefähig sein könnten. Darüber hinaus würde aus den vorgelegten Unterlagen nicht hervorgehen, inwieweit anderweitige wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen bzw. medikamentöse Maßnahmen eingesetzt worden 7 seien. 8 In einer ergänzenden Stellungnahme vom 24. Januar 2008 führte der Amtsarzt ferner aus, dass die Hyperthermiebehandlung auch nach Einschätzung des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht zu den anerkannten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zählen würde. Die medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit sei nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht valide belegt und eine Anerkennung und Einführung für die vertragsärztliche Versorgung könne nicht empfohlen werden. Die Therapiemethode befinde sich noch im Stadium der Forschung und der Entwicklung. Insbesondere gelte das Verfahren dann als wissenschaftlich nicht anerkannt, wenn die Hyperthermie als alleinige Behandlungsform eingesetzt werde. Normalerweise würde die Hyperthermiebehandlung mit Chemotherapien oder Radiotherapien kombiniert erst bei großen fortgeschrittenen Tumoren eingesetzt, wenn andere Therapieverfahren sich als unzureichend erwiesen hätten. Beihilferechtlich werde nach den überlassenen Unterlagen die Hyperthermiebehandlung bei Krebskrankheiten als wissenschaftlich noch nicht anerkannte Behandlungsmethode eingestuft. Aus amtsärztlicher Sicht könne aber auch unter dieser Annahme eine Beihilfefähigkeit für die Hyperthermiebehandlung nicht anerkannt werden, da anderweitige wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen nicht eingesetzt worden seien. 9 Mit Schreiben vom 8. Februar 2008 wies der Kläger darauf hin, dass er sich bei Herrn Prof. Dr. N. bis zum 1. Februar 2008 in Behandlung befunden habe. Es handele sich um einen urologisch bzw. onkologisch ausgerichteten Facharzt, der über mehrere Jahre eine urologische Abteilung der Universitätsklinik in E1. geleitet habe. Er habe seine Therapie innerhalb langer Zeitabschnitte entwickelt und erprobt. Er selbst habe auch mit einem Mitpatienten gesprochen, der die Therapie von der Beihilfestelle erstattet bekommen habe. Auch seine Krankenversicherung, die Debeka habe die Arztrechnungen zwischenzeitlich übernommen. 10 Das vom Beklagten befragte Finanzministerium des Landes NRW hat mit Schreiben vom 12. Februar 2008 erklärt, dass die Behandlung in der Tagesklinik bei Prof. Dr. N. im Rahmen eines biologischen Gesamtkonzepts erfolgt sei. Hierbei hätten wissenschaftlich nicht bzw. noch nicht wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethoden Anwendung gefunden. Die Hyperthermiebehandlungen zählten grundsätzlich zu den wissenschaftlich noch nicht anerkannten Behandlungsmethoden. Da im vorliegenden Fall zur Verfügung stehende wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethoden nicht eingesetzt worden seien, könnte auch die Anwendung für die Therapie in der Tagesklinik nicht als beihilfefähig anerkannt werden. Die Stellungnahmen des Gesundheitsamtes der Stadt E. vom 17. und 27. Januar 2008 seien im Ergebnis nicht zu beanstanden. 11 Mit Anwaltsschreiben vom 28. Februar 2008 führte der Kläger u.a. aus, dass die Ergebnisse der alkalischen Phosphatase und der Knochenszintigrafie zwischenzeitlich eine deutliche Zurückbildung der Metastasen dokumentiert hätten. Diese Heilerfolge seien zu berücksichtigen. 12 Unter dem 12. März 2008 beantragte der Kläger dann unter Vorlage von vier Liquidationen des Herrn Prof. Dr. N. vom 20. Dezember 2007, vom 6. Januar 2008, vom 20. Januar 2008 und vom 4. Februar 2008 über insgesamt 19.245,65 EUR für Behandlungen (u.a. Ganzkörperhyperthermie, Tiefen-Hyperthermie, Infusionen, Injektionen, Arzneimittelapplikationen) im Zeitraum 11. Dezember 2007 - 1. Februar 2008 und von 11 Belegen für die Beschaffung von Präparaten (Actovegin 200, Wobe Mugos, Orthomol "M" Trinkampullen, Thymophysin 50, Helixor 100, Infusionslösung NACl, Infusionsbestecke, Pascorbin Acethyl-Glutathion, Acotvegin, Gelum Tropfen, Frajosin C II, Opti Immun Kapseln) im Zeitraum 11. Dezember 2007 - 1. Februar 2008 in Höhe von insgesamt 6.217,62 EUR die Gewährung einer Beihilfe. 13 Mit Bescheid vom 9. April 2008 erkannte der Beklagte von dem Gesamtbetrag in Höhe von 25.463,27 EUR lediglich einen Betrag von insgesamt 2.771,37 EUR (gutachterliche Äußerung -Ziffer 85 GOÄ-, Infusionen, Injektionen, Arzneimittelapplikationen, Helixor 100, Infusionslösung NACl, Infusionsbestecke) als beihilfefähig an. Mithin blieb ein Betrag von 22.691,90 EUR unberücksichtigt. 14 Dagegen hat der Kläger mit Telefaxschreiben vom 17. April 2008 Widerspruch eingelegt und zur Begründung u.a. auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen. 15 Mit Schreiben vom 11. Juli 2008 erklärte das Finanzministerium nochmals, dass die Behandlung mit Ausnahme der Misteltherapie nicht als beihilfefähig anerkannt werden könne. Zur Behandlung der vorliegenden schwerwiegenden Erkrankung stünden grundsätzlich wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethoden (radikale Prostektomie, Chemotherapie, Bestrahlung, Hormontherapie) zur Verfügung. 16 Mit Widerspruchsbescheid vom 12. August 2008 wurde der Widerspruch des Klägers als zulässig aber unbegründet zurückgewiesen. Auf die Begründung wird Bezug genommen. 17 Dagegen hat der Kläger am 22. September 2008 beim Verwaltungsgericht Arnsberg Klage erhoben. Mit Beschluss vom 16. Oktober 2008 ist das Verfahren an das erkennende Gericht verwiesen worden. 18 Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2010 führt der Prozessbevollmächtigte zur Begründung der Klage unter anderem aus, dass wirksame Methoden zur Behandlung des Prostatakarzinoms nicht mehr zur Verfügung gestanden hätten. Es habe sich um ein fortgeschrittenes Prostatakarzinom mit verbreiteten Knochenmetastasen im Rückgrat, Rippen- und Beckenknochen gehandelt. Unter fachkundigen Ärzten dürfte unstreitig sein, dass im vorliegenden Fall eine Operation oder eine Bestrahlung keine wirksame Therapie dargestellt habe und auch von schulmedizinisch tätigen Ärzten nicht angewandt würden. Das gleiche gelte für die Chemotherapie unter einem kurativen Ansatz. Damit hätten sich die ärztlichen bzw. amtsärztlichen Stellungnahmen nicht auseinandergesetzt. Die einzige noch zur Verfügung stehende schulmedizinische Methode im Falle der Krebserkrankung des Klägers - ohne dass es sich deshalb aber um eine als wirksam anerkannte Methode handele - sei die Hormonbehandlung gewesen. Diese sei beim Kläger auch durchgeführt worden und habe Wirkung gezeigt. So sei der PSA-Wert innerhalb kürzester Zeit von 473 nh/ml auf unter 0,1 ng/ml gesunken. Eine derartige Hormonbehandlung sei aber nur sehr beschränkt wirksam. Es bestehe bei dieser Behandlung nach relativ kurzer Zeit die Gefahr, dass der Tumor hormonrefraktär werde, d. h. unansprechbar für die klassischen Hormonblockaden. Aus diesem Grund sei es vorliegend medizinisch erforderlich gewesen, beim Kläger die durchgeführte Kombinationsbehandlung bei Prof. Dr. N. durchzuführen. Es sei nicht nur Hyperthermie im Sinne der Ganzkörperhyperthermie und Teilkörperhyperthermie gezielt auf die befallene Körperregion zum Einsatz gekommen, sondern auch eine biologische Kombinationstherapie aus Mistelfunktion, Infusionen mit Vitamin C (Pascorbin) und weiteren Antioxidantien, z. B. der Behandlung mit Thymusextrakt und Actovegin. Hinsichtlich der Hyperthermiebehandlung sei festzuhalten, dass bereits zahlreiche Hinweise auf entsprechende Wirksamkeiten vorliegen würden und die Hyperthermie werde bereits in zahlreichen Kliniken, auch Universitätskliniken, angewandt. Insoweit bestehe für die Hyperthermie die begründete Erwartung auf allgemein wissenschaftliche Anerkennung. Bei der Therapie mit Thymophysin handele es sich um eine in der alternativen Krebsmedizin äußerst verbreitete Therapie. Das gleiche gelte für die Behandlung mit Vitamin C und anderen Antioxidantien. Im Übrigen sei die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Beihilfeverordnung NRW im Lichte der Fürsorgepflicht des Dienstherrn verfassungskonform auszulegen. Auf die entsprechenden Ausführungen wird Bezug genommen. 19 Ergänzend hat der Prozessbevollmächtigte auf ein Gutachten des Krankenhauses für Naturheilverfahren 26. März 2009 verwiesen, dass im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem Amtsgerichts Augsburg -22 C 5620/07- angefertigt worden ist. Auf den Inhalt wird ebenfalls Bezug genommen. 20 Der Kläger beantragt, 21 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 9. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2008 zu verpflichten, dem Kläger weitere Beihilfen zu dem Beihilfeantrag vom 12. März 2008 in Höhe von 11.345,95 EUR zu gewähren. 22 Das beklagte Land beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Der Beklagte tritt den Ausführungen entgegen und er führt unter u.a. aus, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen keine ausreichenden Erfolgschancen gehabt hätten oder diese für den Kläger unzumutbar gewesen wären. 25 Ergänzend hat er den Bericht der Sitzung der Bund-Länder Kommission, die im Zeitraum 14. bis 16. Juni 2010 getagt hat, vorgelegt, woraus sich ergibt, dass die Regelungen im Beihilferecht des Bundes, wonach Aufwendungen für eine Prostatahyperthermiebehandlung im Rahmen einer Krebstherapie als beihilfefähig anerkannt werden könnten, auf Unterlagen aus dem Jahr 1991 beruhen würden. Diese Unterlagen würden sich indes mit anderen Krankheitsbildern befassen und eine Wirksamkeit der Hyperthermiebehandlung nicht bestätigen. Aus welchem Grund die Hyperthermiebehandlung bei Krebsbehandlungen als beihilfefähig anerkannt worden sei, könne nicht festgestellt werden. Die Bund-Länder Kommission habe deshalb und auch im 26 Hinblick auf die Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses aus dem Jahre 2005 eine Neubewertung der Hyperthermiebehandlung vorgenommen. Dieser habe in seiner Sitzung am 18. Januar 2005 beschlossen, die Hyperthermiebehandlung für den vertragsärztlichen Bereich als nicht anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethode einzustufen. Aus der Beschlussbegründung ergebe sich, dass der Nutzen für eine medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der beratenen Hyperthermieverfahren nach gegenwärtigem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht valide belegt sei. Es sei festgestellt worden, dass bisher in den einschlägigen Fachdisziplinen noch kein wissenschaftlicher Konsens hinsichtlich der Bewertung der Therapieergebnisse herbeigeführt worden sei. Diese Bewertung müsse auch auf das Beihilferecht übertragen werden. Das gelte insbesondere dann, wenn wie im vorliegenden Fall die Hyperthermie nicht im Rahmen eines schulmedizinische anerkannten Behandlungskonzepts eingesetzt, sondern mit anderen unkonventionellen (teilweise medizinisch nicht etablierten) Methoden kombiniert werde. Im Übrigen seien die gutachterlichen Äußerungen des Gesundheitsamtes E. vom 17. und 24. Januar 2008 maßgeblich. Gegebenenfalls müsse ein wissenschaftliches Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen eingeholt werden. 27 Mit Beschluss vom 6. Juli 2010 hat die Kammer Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Herrn Prof. Dr. Dr. hc. I. S. von der Klinik für Urologie des Universitätsklinikums F. eingeholt, das dieser am 4. Januar 2011 vorgelegt hat. Auf den Inhalt des Gutachtens wird Bezug genommen. 28 Mit Schriftsätzen vom 6. Mai 2011 und 24. November 2011 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu dem Gutachten vom 4. Januar 2011 Stellung genommen. 29 Auf Aufforderung des Gerichts, zu den Umständen der Begutachtung Stellung zu nehmen, hat Herr Prof. Dr. Dr. S. mit Schreiben vom 1. Juli 2011 ergänzende Ausführungen gemacht, auf die verwiesen wird. 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug genommen. 31 Entscheidungsgründe: 32 Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 9. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 33 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfen zu der Behandlung seines Prostatakarzinoms durch Herrn Prof. Dr. N. . 34 Grundlage der rechtlichen Beurteilung ist die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung -BVO NRW-) vom 27. März 1975 (GV. NRW. S. 332), hier anzuwenden in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Beihilfeverordnung vom 22. November 2006 (GV. NRW. S. 596) und vom 6. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 657). Diese Fassungen galten im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendung, die beihilferechtlich im Grundsatz für die rechtliche Beurteilung maßgeblich ist. 35 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. Mai 1994 -6 A 1153/91- und vom 8. Dezember 2000 - 12 A 226/99 -. 36 Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW sind die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang u.a. in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden beihilfefähig. Das heißt, dass die Behandlung eines Patienten gezielt auf die Beseitigung, Besserung oder Linderung von Leiden oder Körperschäden gerichtet sein muss. Die Behandlungsmethode muss nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO NRW darüber hinaus wissenschaftlich anerkannt sein. Wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlungen sind von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Aufwendungen für wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlungen können gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO NRW auf Grund des Gutachtens eines Amts- oder Vertrauensarztes vom Finanzministerium für beihilfefähig erklärt werden, wenn wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen ohne Erfolg angewendet worden sind. 37 Die im Fall des Klägers angewandte Behandlung ist wissenschaftlich nicht anerkannt und gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO NRW von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. 38 Als wissenschaftlich anerkannt im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO NRW können Heilbehandlungen und Arzneimittel nämlich nur dann angesehen werden, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen werden. Um "anerkannt" zu sein, muss einer Behandlungsmethode oder Arzneimitteln von dritter Seite attestiert werden, dass sie zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet und wirksam sind. Die "wissenschaftliche" Anerkennung erfährt eine Methode oder ein Arzneimittel, wenn Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Die Überzeugung von der Wirksamkeit muss dabei nicht in jedem Falle in der Fachwelt uneingeschränkt und einhellig geteilt werden. Das würde der Vielfalt wissenschaftlich begründeter Standpunkte und Erkenntnisse und der darauf gestützten Behandlungsmethoden nicht gerecht werden. Das Merkmal der wissenschaftlichen Anerkennung setzt aber doch eine weitgehende Zustimmung der im Fachbereich tätigen Wissenschaftler voraus. Es ist nicht erfüllt, wenn eine Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt. 39 Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 15/94 -, NVwZ 1996, 474, Buchholz 271 Nr. 15. 40 Grundlage für eine positive Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit der neuen Methode können zudem nur kontrollierte, wissenschaftlichen Standards genügende Studien sein; bloße Erfahrungsberichte von Ärzten, die die neue Methode angewendet haben, reichen nicht aus. 41 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2007 - 1 A 1048/05-, m.w.N.. 42 Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist eine Beihilfefähigkeit der streitgegenständlichen Behandlungsmethode, einer Hyperthermietherapie mit Begleittherapie- zur Behandlung des Prostatakarzinoms, nach einhelliger Auffassung nicht gegeben. 43 So hat zunächst der vom Gericht beauftragte Gutachter Prof. Dr. Dr. S. in seinem Gutachten vom 4. Januar 2011 zur Überzeugung des Gerichts festgestellt, dass es sich bei der Behandlung des Prostatakarzinoms mittels der Hyperthermie und begleitender Gabe von Enzymen, Vitaminen und Spurenelementen nicht um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode handelt. Der Sachverständige hat dazu in seinem Gutachten unter Hinweis auf die maßgebliche interdisziplinäre S3-Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Urologie vom September 2009 dargelegt, dass bei der Literaturrecherche aller relevanten Publikationen im Zeitraum 2000 - 2008 die Hyperthermiebehandlung allenfalls in Kombination mit einer Bestrahlung bei einem lokal fortgeschrittenen Prostatakarzinom in Studien getestet worden sei. Solche lägen bei einer den ganzen Körper betreffenden Erkrankung, wie im Fall des Klägers, nicht vor und in Anbetracht der Datenlage sollte die Hyperthermie keine Anwendung in der Therapie des Prostatakarzinoms finden. Auch die Verabreichung von Nahrungsergänzungsmitteln werde lediglich in der Prävention von Prostatakarzinomen diskutiert und hätte keinen anerkannten Stellenwert in der Therapie des fortgeschrittenen Prostatakarzinoms. Die Behandlung werde in den aktuellen Leitlinien nicht erwähnt. 44 Diese Einschätzung des Gutachters wird nicht nur auch durch die amtsärztliche Stellungnahmen und die Bewertung des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen, sondern auch durch die Bund-Länderkommission unter Bezugnahme auf den Bericht des Unterausschusses "ärztliche Behandlung" vom 15. Juni 2005, 45 abrufbar unter http://www.g-ba.de/downloads/40-268-236/2005-06-15BUB-Hypethermie.pdf, 46 und den entsprechenden Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 18. Januar 2005, 47 Bundesanzeiger vom 14. Mai 2005, 7485, 48 zur Nichtanerkennung der Hyperthermie als Behandlungsmethode bestätigt, die sich schließlich ausweislich des Protokolls der Sitzung vom 14. - 16 Juni 2010 zu einer Neubewertung der in den Beihilfevorschriften des Bundes zunächst als beihilfefähig anerkannten Hyperthermiebehandlung im Falle der Behandlung eines Prostatakrebs veranlasst gesehen hat. Schließlich hat der Kläger selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass es sich auch aus seiner Sicht bei der streitigen Behandlung um eine nicht wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode handele. 49 Nach alledem kann kein Zweifel bestehen, dass der Behandlung die wissenschaftliche Anerkennung fehlt und die Beihilfefähigkeit zu versagen ist. 50 Ebenso VG Minden, Urteil vom 29. Februar 2011 -10 K 2183/9-. 51 Dem Kläger kann auch kein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 BVO NRW zuerkannt werden, weil die Behandlungsmethode als noch nicht wissenschaftlich anzusehen ist. 52 Bei der Auslegung des Begriffes der wissenschaftlich noch nicht anerkannten Heilbehandlung orientiert sich die Kammer an der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des Bundesverwaltungsgerichts. 53 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2007 -1 A 1048/05-, a.a.O., BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1998 -2 C 24/97-, NVwZ 1999, 79 und vom 29. Juni 1995 -2 C 15/94-. 54 Danach besteht eine Verpflichtung zur Übernahme wissenschaftlich nicht allgemein anerkannter Heilbehandlungsmethoden nur, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit noch nicht herausgebildet hat, das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden kann oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Weitere Voraussetzung der Beihilfefähigkeit ist, dass die wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann. Zudem ist zu fordern, dass nach dem Stand der Wissenschaft die Aussicht, d.h. die begründete Erwartung auf wissenschaftliche Anerkennung besteht. Für eine solche Annahme ist zumindest erforderlich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Ergebnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann. Unter dieser Voraussetzung können auch sog. Außenseitermethoden beihilfefähig sein. 55 Ob es sich an diesen Grundsätzen gemessen bei der streitigen Behandlungsmethode um eine wissenschaftlich noch nicht anerkannte Behandlungsmethode im Sinne dieser -als Ermessensvorschrift ausgestalteten- Regelung handelt, hat der beauftragte Gutachter als unklar bezeichnet und erklärt, dass keine ausreichenden Studien mit ausreichendem Evidenzgrad zur Wirksamkeit bestehen würden. Der zuvor befragte Amtsarzt und das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen haben in ihren Stellungnahmen eine Einordnung der Behandlung als noch nicht wissenschaftlich anerkannte Methode für gerechtfertigt gehalten. Das VG Minden hat hingegen in der o.g. Entscheidung unter Hinweis auf die Bewertungen des Gemeinsamen Bundesausschusses aus dem Jahr 2005 selbst eine Anerkennung als noch nicht wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode verneint. 56 Die Beantwortung der Frage kann letztlich aber dahingestellt bleiben, da die Kammer unterstellt, dass die Behandlung noch nicht wissenschaftlich anerkannt ist. Denn vorliegend fehlt es an der weiteren Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO NRW, wonach wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen ohne Erfolg angewendet worden sein müssen, also die vorhandenen Möglichkeiten, die Erkrankung mit wissenschaftlich anerkannten Methoden zu behandeln, bereits ausgeschöpft waren. Dies war beim Kläger nicht der Fall, als er sich im Zeitraum Dezember 2007 - Februar 2008 der Behandlung bei Herrn Prof. Dr. N. unterzogen hat. Er wurde vielmehr zeitgleich von seinem behandelnden Urologen Dr. C. im Rahmen einer Hormontherapie mit dem Medikament Eligard und zur Knochenstabilisierung mit dem Präparat Zometa therapiert. Hierzu hat Prof. Dr. Dr. S. gutachterlich ausgeführt, dass der weit überwiegende Teil der Prostatakarzinome, nämlich 80 v.H. auf die Hormontherapie ansprechen würden und es erkennbar zu einem Rückgang der Beschwerden, zu einer Verkleinerung des Tumors und zu einem Abfall des PSA-Wertes komme und er hat unter Berücksichtigung des Stadiums der Erkrankung des Klägers die alleinige Therapie mit Eligard und Zometa ausdrücklich als ausreichend bewertet. 57 Diese Einschätzung hat der Gutachter nochmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar untermauert und ergänzend ausgeführt, dass aus der signifikanten Absenkung des PSA Wertes auf 0,1 ng/ml in kürzester Zeit nicht nur auf eine Wirksamkeit, sondern auch auf eine lange Dauer der Wirksamkeit der Hormontherapie habe geschlossen werden können, wobei der Behandlungserfolg anhand der Parameter im Rahmen der ersten Untersuchung nach Behandlungsbeginn, die in der Regel nach drei Monaten erfolge, feststellbar sei. Die Entwicklung zu einem hormonrefraktären Tumor setzte unter Außerachtlassung verschiedener Faktoren durchschnittlich erst nach einer Behandlungsdauer von ca. 7 - 10 Jahren ein. 58 Die Kammer hat auch keine Anhaltspunkte an der Richtigkeit der gutachterlichen Ausführungen bzw. an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters zu zweifeln. Auch der Kläger hat die zunächst gegen den Gutachter erhobenen Einwände nach dessen ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt. 59 Nach alledem bestand für den Kläger auch unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten keinerlei Anlass, noch während der erfolgversprechenden wissenschaftlich anerkannten Hormontherapie parallel mit der streitgegenständlichen Behandlung zu beginnen. 60 Im Hinblick auf die schon nicht abgeschlossene Hormontherapie bedarf es auch keiner weiteren Erörterung, ob sich der Kläger nach Abschluss einer erfolglosen Hormontherapie noch auf weitere zur Verfügung stehende wissenschaftlich anerkannte Alternativbehandlungen, wie z.B. die Chemotherapie, zielgerichtete medikamentöse Therapien oder spezielle Bestrahlungsformen hätte verweisen lassen müssen. 61 Schließlich vermag die Kammer auch nicht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 2 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen, 62 vgl. Beschluss vom 6.Dezember 2005 -1 BvR 347/98-, NJW 2006, 891, 63 eine dem Kläger günstigere Beurteilung vorzunehmen. Denn eine Leistungspflicht nach dieser Rechtsprechung, die nach Auffassung der Kammer nicht nur im Verhältnis der gesetzlichen Krankenversicherung zu den Versicherten, sondern auch im Verhältnis des Staates zu seinen Bediensteten im Rahmen des Fürsorgeprinzips 64 Geltung beansprucht, 65 vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. Mai 2010 -381/07-, 66 setzt grundsätzlich voraus, dass im konkreten Fall "schulmedizinische Behandlungsmethoden" nicht (mehr) zur Verfügung stehen. Davon konnte vorliegend schon im Hinblick auf die damals beim Kläger zumutbar angewandte Hormontherapie nach dem oben Gesagten keine Rede sein. 67 Soweit der Kläger noch eingewandt hat, auch seine private Krankenversicherung habe die Kosten der streitgegenständlichen Behandlung übernommen, rechtfertigt sich daraus schon deshalb keine andere Beurteilung, weil für die Gewährung von Leistungen privater Krankenversicherungen andere Rechtsgrundsätze und keine Bindungswirkungen besteht. 68 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 -2 C 35/04-, ZBR 2006, 25. 69 Ebenso wenig kann der Kläger unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten mit seinem Hinweis durchdringen, ein Mitpatient habe von einer Kostenübernahme einer Beihilfestelle berichtet. Denn dadurch, dass eine andere Beihilfestelle möglicherweise in einem ähnlichen Fall zu Aufwendungen für eine Hyperthermiebehandlung unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen rechtswidrig eine Beihilfe gewährt haben könnte, kann mangels Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kein Beihilfeleistung hergeleitet werden. 70 Schließlich scheitert ein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für die beschafften Präparate unabhängig davon an § 4 Abs. 1 Nummer 7 Buchstabe b und der Anlage 2 der BVO NRW i.v. mit dem Gesetz zur Erhebung dieser Regelung in Gesetzesrang vom 17. Februar 2009 (GV.NRW. S. 83), 71 zur Wirksamkeit und Anwendbarkeit der Regelung vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2009 -3 A 1759/08, DÖD 2010, 17, Urteil vom 10. Dezember 2010 -1 565/09-, Beschluss vom 17. Februar 2011 -1 A 349/09- und Urteil vom 11. Juli 2011 -1 A 498/09-, 72 wonach die Erstattungsfähigkeit nichtverschreibungspflichtiger Medikamente -hierzu zählen sämtlich die noch streitgegenständlichen Präparate- grundsätzlich ausgeschlossen ist. Soweit nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 BVO NRW Rückausnahmen von dem Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Arzneimittel vorgesehen und entsprechend in der Anlage 2 bzw. in den Verwaltungsvorschriften zur Beihilfenverordnung geschaffen worden sind, ist für deren Vorliegen weder etwas geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Selbst bei Unterstellung, einzelnen Präparaten würde der Status der noch nicht wissenschaftlichen Anerkennung zugebilligt, d.h. sie wären insoweit einer Ermessensprüfung durch den Finanzminister gem. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 7 BVO NRW zugänglich, würde vorliegend ein Bescheidungsanspruch wiederum an der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO NRW -wie oben dargelegt- scheitern, wonach wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen zuvor ohne Erfolg angewendet worden sein müssen. 73 Zur Geltung der Grundsätze vgl. Mohr-Sabolewski, Kommentar zum Beihilfenrecht NRW, Band I, B I § 4, 66/11. 74 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 75 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 76