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Urteil

1 A 498/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (OTC) sind nach § 4 Abs.1 Nr.7 BVO NRW 2007 grundsätzlich von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. • Die nachträgliche Erhebung von Verordnungsregelungen in formellen Gesetzesrang ist verfassungsgemäß möglich und kann auch rückwirkend zum 01.01.2007 gelten, sofern Normenklarheit und verfassungsrechtliche Grenzen gewahrt bleiben. • Ein solcher rückwirkender Gesetzesakt verletzt nicht zwingend Vertrauensschutz, wenn schützenswertes Vertrauen auf die Unwirksamkeit der Verordnungsregelung nicht bestanden hat. • Der Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel verstößt nicht gegen Art. 3 Abs.1 GG oder die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, soweit Ausnahmen vorgesehen sind und Härtefallregelungen möglich bleiben. • Beihilfe kann nur bei Vorliegen der in Anlage 2 bzw. VVzBVO ausdrücklich genannten Ausnahmetatbestände gewährt werden (z. B. schwerwiegende Erkrankung, begleitende Medikation nach Nr.10.1a bzw. Nr.3 Anlage 2).
Entscheidungsgründe
Beihilfeausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel wirksam (BVO NRW §4 Abs.1 Nr.7) • Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (OTC) sind nach § 4 Abs.1 Nr.7 BVO NRW 2007 grundsätzlich von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. • Die nachträgliche Erhebung von Verordnungsregelungen in formellen Gesetzesrang ist verfassungsgemäß möglich und kann auch rückwirkend zum 01.01.2007 gelten, sofern Normenklarheit und verfassungsrechtliche Grenzen gewahrt bleiben. • Ein solcher rückwirkender Gesetzesakt verletzt nicht zwingend Vertrauensschutz, wenn schützenswertes Vertrauen auf die Unwirksamkeit der Verordnungsregelung nicht bestanden hat. • Der Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel verstößt nicht gegen Art. 3 Abs.1 GG oder die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, soweit Ausnahmen vorgesehen sind und Härtefallregelungen möglich bleiben. • Beihilfe kann nur bei Vorliegen der in Anlage 2 bzw. VVzBVO ausdrücklich genannten Ausnahmetatbestände gewährt werden (z. B. schwerwiegende Erkrankung, begleitende Medikation nach Nr.10.1a bzw. Nr.3 Anlage 2). Der Kläger, Justizhauptsekretär des beklagten Landes, beantragte für Aufwendungen zwischen Januar und März 2007 Beihilfe für mehrere nicht verschreibungspflichtige Präparate (Sinupret forte, Umckaloabo, Lymphomyosot u. a.). Der Beklagte lehnte die Anträge mit Bescheiden 2007 ab mit der Begründung, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel seien grundsätzlich nicht beihilfefähig; Ausnahmen seien nur in Anlage 2 bzw. den Verwaltungsvorschriften geregelt und nicht erfüllt. Der Kläger widersprach und klagte; er nahm die Klage hinsichtlich eines Präparats zurück. Das Verwaltungsgericht gab ihm teilweise statt und verpflichtete den Beklagten zur Bewilligung von Beihilfe für zwei Präparate. Der Beklagte legte Berufung ein mit dem Vorbringen, die Ausschlussregelung sei durch Gesetz vom 17.02.2009 rückwirkend in Gesetzesrang gehoben worden. Der Senat hat über die Berufung entschieden ohne mündliche Verhandlung. • Zulässigkeit der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach §§ 101 Abs.2, 125 Abs.1 VwGO wegen Verzichts der Parteien. • Anwendbarkeit der rückwirkenden Gesetzesänderung: Das Gesetz vom 17.02.2009 hob §4 Abs.1 Nr.7 und Anlage 2 BVO NRW mit Wirkung zum 01.01.2007 in Gesetzesrang; Art.23 Satz2 des späteren Änderungsgesetzes sichert die Anwendbarkeit für Aufwendungen bis 31.03.2009. • Sachlicher Anwendungsbereich: Die streitigen Präparate sind OTC-Produkte und fallen unter den Ausschlusstatbestand des §4 Abs.1 Nr.7 Satz2 Buchstabe b BVO NRW 2007. • Rechtmäßigkeit der Gesetzeserhebung: Die nachträgliche Erhebung verordnungsrechtlicher Inhalte in Gesetzesrang ist verfassungsgemäß und verletzt nicht den Grundsatz der Normenklarheit, da Rang und Inhalt der Norm erkennbar bleiben. • Rückwirkung und Vertrauensschutz: Die rückwirkende Wirkung ist ausnahmsweise zulässig, weil schützenswertes Vertrauen auf die Unwirksamkeit der früheren Verordnungsregelung nicht bestand; die Rechtslage war unsicher und erforderte vertiefte Auseinandersetzung. • Gleichheits- und Fürsorgeprüfung: Der Ausschluss ist vor dem Hintergrund des Beihilfesystems (Mischsystem aus Eigenvorsorge und ergänzender Beihilfe) sachlich gerechtfertigt und verletzt nicht Art.3 Abs.1 GG oder die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn; erforderliche Härtefall- bzw. Ausnahmeregelungen bleiben möglich. • Fehlen von Ausnahmegründen: Die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen (Anlage 2 / Nr.10.1a VVzBVO; Begleitmedikation Nr.3 Anlage 2) greifen hier nicht; ärztliche Atteste belegen weder eine schwerwiegende Erkrankung noch die besondere Zuordnung zu den Ausnahmelisten. • Rechtsfolge: Mangels beihilfefähiger Voraussetzungen besteht kein Anspruch des Klägers auf Bewilligung der begehrten weiteren Beihilfe; damit ist auch ein Anspruch auf Prozesszinsen entfällt. Die Berufung des Beklagten ist erfolgreich; die Klage ist abzuweisen. Die Bescheide des Landesamts zur Versagung der Beihilfe für die streitigen nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel sind aufgrund der zwischenzeitlich in Gesetzesrang erhobenen Vorschriften rechtmäßig. Soweit Ausnahmen möglich sind, hat der Kläger deren Voraussetzungen nicht nachgewiesen; eine Härtefallregelung kommt nicht ohne gesondertes Verwaltungsverfahren in Betracht. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.