Beschluss
7 L 1139/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2011:1115.7L1139.11.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.550 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.550 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die sinngemäß gestellten Anträge, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 4493/11 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. Oktober 2011 wiederherzustellen bzw. anzuordnen sowie gegen den Gebührenbescheid vom 3. Oktober 2011 anzuordnen, haben keinen Erfolg. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Mit Blick auf das Klage- und Antragsvorbringen wird ergänzend Folgendes ausgeführt: Der Antragsgegner hat den Antragsteller zu Recht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Der Antragsteller hat sich auf Anordnung des Antragsgegners vom 20. April 2011 einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) unterzogen. Das daraufhin erstellte Gutachten der amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung TÜV NORD Mobilität GmbH & Co. KG vom 20. August 2011 (Untersuchungstag 18. August 2011) ist auch verwertbar. Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob - wofür überwiegendes spricht - die Anordnung der MPU nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV rechtmäßig war. Denn der Antragsteller hat sich der angeordneten Begutachtung gestellt, und das Gutachten ist vorgelegt worden. Damit liegt eine neue Tatsache vor, die selbständige Bedeutung hat; ihre Verwertbarkeit hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Gutachtenanforderung ab. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 24. April 2009 - 16 B 68/09 -, mit weiteren Nachweisen, nrwe.de. Die Ergebnisse des vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 20. August 2011 lassen die Bedenken an der Kraftfahreignung des Antragstellers zur Gewissheit werden. Das Gutachten legt in nachvollziehbarer und überzeugender Weise dar, dass vom Antragsteller angesichts seiner Verkehrsverstöße sowie seines hohen Aggressionspotentials eine hinreichend angepasste und an bestehenden Regeln orientierte Verkehrsteilnahme nicht zu erwarten ist. Dieses Ergebnis wird vor allem auf folgende Gesichtspunkte gestützt: Der Antragsteller zeige bislang keine ausreichende selbstkritische Einsicht in die Ausprägung und Häufigkeit der von ihm begangenen Verkehrsdelikte. Ein angemessenes alternatives Verhalten könne er noch nicht durchgängig beschreiben. Ferner verfüge er nicht über eine hinreichende Frustrationstoleranz. Zwar habe er seine gesteigerte Bereitschaft zu gewalttätigem Verhalten in Konfliktsituationen als solche erkannt und auch das den Delikten zu Grunde liegende Verhalten oberflächlich eingeräumt. Jedoch könne nicht davon ausgegangen werden, dass er seine Störungen überwunden habe. Vielmehr habe er sein Fehlverhalten, das Ausdruck seiner Neigung zu Gewalttätigkeit sei, deutlich beschönigt und die Verantwortlichkeit für dieses nach außen verlagert. Er sehe in seiner Handlungsweise lediglich die (aggressive) Reaktion auf das nicht ordnungsgemäße Verhalten anderer. Strategien zur Vermeidung seines aggressiven Verhaltens habe er bislang nicht entwickelt. Eine Aufarbeitung der Auseinandersetzungen und der Hintergründe für sein Verhalten sei nicht erkennbar. Diese gutachterliche Einschätzung wird für die Kammer schlüssig aus den im Gutachten wiedergegebenen Äußerungen des Antragstellers abgeleitet. Es ist entgegen dem Vorbringen des Antragstellers nicht erkennbar, dass der Gutachter einzelne Antworten des Antragstellers aus dem Zusammenhang gerissen und somit falsch bewertet hat. Insbesondere stellt es auch keinen Widerspruch dar, dass der Gutachter beim Antragsteller zwar ein gewisses Maß an Einsicht erkennt, dessen Kraftfahreignung aber dennoch verneint. Insofern wird im Gutachten nachvollziehbar dargelegt, dass und warum der Antragsteller seine Fehleinstellungen trotz der genannten positiven Ansätze noch nicht überwunden hat. Auch kann die Strategie des Antragstellers, die Verantwortlichkeit für sein aggressives Verhalten in äußeren Umständen zu suchen, nicht mit dem Verweis auf das natürliche Bedürfnis, erlebte Ungerechtigkeiten korrigieren zu wollen, gerechtfertigt werden. Soweit der Antragsteller zudem vorträgt, es sei zu seinen Gunsten zu werten, dass er sich auf die Begutachtung nicht vorbereitet habe, ist dem nicht zu folgen. Der Antragsteller hat die Fragen des Gutachters offenbar nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet. Einer weitergehenden Vorbereitung auf eine Begutachtung bedarf es nicht. Ferner wird das Ergebnis des Gutachtens nicht durch das pauschale Bestreiten einzelner strafgerichtlicher Feststellungen, die der Begutachtung zu Grunde gelegt wurden, in Zweifel gezogen. Auch die Angaben des Antragstellers, seine beruflichen und familiären Verhältnisse hätten sich verbessert und eine Veränderung seiner Einstellung nach sich gezogen, sind nicht geeignet, die Einschätzung, dass der Antragsteller gegenwärtig zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist, zu erschüttern. Gleiches gilt für das Vorbringen, der Antragsteller befinde sich mittlerweile in verkehrspsychologischer Behandlung. Die der Begutachtung zu Grunde gelegte Vielzahl aggressiver Verhaltensauffälligkeiten des Antragstellers lässt bei ihm einen tiefgreifenden Einstellungsmängel erkennen. Mit Blick auf diesen reichen die vorgenannten Einlassungen nicht aus, um einen gefestigten Einstellungswandel zu dokumentieren. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, durch Vorlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung im Wiedererteilungsverfahren nachzuweisen, dass die Eignungsmangel nicht mehr vorliegen. In einem solchen Verfahren wird auch der abzuwartende Erfolg der begonnenen verkehrspsychologischen Behandlung zu berücksichtigen sein. Steht die Ungeeignetheit des Antragstellers danach fest - bei diesem Sachverhalt steht die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde -, bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Eine "Probezeit" war dem Antragsteller vor der Entziehung nicht einzuräumen. Etwaige mit der sofortigen Fahrerlaubnisentziehung verbundene - insbesondere wirtschaftliche und berufliche - Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. Ebenso ist das Vorbringen des Antragstellers, er habe sich seit seiner letzten Verurteilung im Januar 2011 beanstandungsfrei im Verkehr verhalten, vor dem Hintergrund der hohen Dunkelziffer bei Verkehrsdelikten rechtlich ohne Bedeutung. Angesichts dieser Ausführungen ist auch die Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des Gebührenbescheides ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 6 VwGO unzulässig; im Übrigen sind aber auch gebührenspezifische Gründe für eine Rechtswidrigkeit weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de / juris. Hinzu kommt (gerundet) gemäß ständiger Rechtsprechung ein Viertel des Gebührenbetrages.