Beschluss
7 L 1088/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2011:1108.7L1088.11.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Helbig aus Unna wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
3. Der Streitwert wird auf 2.548 EUR festgesetzt
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Helbig aus Unna wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 3. Der Streitwert wird auf 2.548 EUR festgesetzt G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 S. 1 der Zivilprozessordnung). Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 4323/11 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 9. September 2011 wiederherzustellen bzw. anzuordnen sowie gegen den Gebührenbescheid vom 9. September 2011 anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die Vollzugsanordnung ist hinreichend begründet worden. Sie stellt auf die besondere Gefahr für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer bei einer weiteren Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr ab. Damit ist dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO genügt. Soweit in der Begründung fälschlicherweise auf die Wirkungen beim Konsum von Haschisch abgestellt wird, ist dies unbeachtlich. Im Rahmen des § 80 Abs. 3 VwGO kommt es auf die inhaltliche Richtigkeit der Begründung nicht an. Zudem handelt es sich bei dem genannten Passus ersichtlich um die versehentliche Verwendung eines unzutreffenden Textbausteines. Aus der Begründung des Bescheides im Übrigen geht eindeutig hervor, dass die Antragsgegnerin zutreffend von einem Amphetaminkonsum des Antragstellers ausgegangen ist. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung ist auch in der Sache gerechtfertigt. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG -. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 der Fahrerlaubnisversordnung (FeV) insbesondere, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegt. Gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 ist die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen für sämtliche Fahrerlaubnisklassen bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) zu verneinen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Antragsteller hat sich auf Anordnung der Antragsgegnerin vom 27. Mai 2011 unter anderem einer fachärztlichen Urinuntersuchung unterzogen. Das daraufhin erstellte toxikologische Gutachten des Prof. Dr. U. E. (Institut für Rechtsmedizin, Universitätsklinikum der I. -I1. -Universität E1. ) vom 22. Juni 2011 ist entgegen den Ausführungen des Antragstellers auch verwertbar. Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob - wofür überwiegendes spricht - die Anordnung der Urinuntersuchung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV rechtmäßig war. Denn der Antragsteller hat sich der angeordneten fachärztlichen Begutachtung gestellt, und das Gutachten ist vorgelegt worden. Damit liegt eine neue Tatsache vor, die selbständige Bedeutung hat; ihre Verwertbarkeit hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Gutachtenanforderung ab. vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 24. April 2009 - 16 B 68/09 -, mit weiteren Nachweisen, nrwe.de. Aus dem genannten Gutachten ergibt sich ein positiver Befund mit Blick auf Amphetamin, so dass für die Kammer mit der erforderlichen Sicherheit feststeht, dass der Antragsteller diese Substanz konsumiert hat. Diese Schlussfolgerung wird durch den Hinweis des Antragstellers, er habe keine berauschenden Mittel konsumiert, nehme aber seit Jahren Medikamente ("Aerius") ein, nicht infrage gestellt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einnahme dieses Medikaments im Rahmen einer Urinuntersuchung zu einem positiven Befund mit Blick auf Amphetamin führen kann. Das im diesem Zusammenhang angekündigte ärztliche Attest vom "18.11.2011" hat der Antragsteller trotz Aufforderung seitens des Gerichts nicht nachgereicht. Auch hatte der Gutachter bei Erstellung des Gutachtens Kenntnis von der Medikamenteneinnahme. Der Antragsteller hat bei Abgabe seiner Urinprobe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er das genannte Medikament (zuletzt im April 2011) eingenommen hat. Dies wurde zur Kenntnis des Gutachters schriftlich vermerkt (vgl. Bl. 19 der Gerichtsakte 7 K 4323/11). Im Übrigen weist die Kammer - auch wenn es angesichts des positiven Drogenbefunds des Gutachtens nicht (mehr) darauf ankommt - darauf hin, dass der Antragsteller die Urinprobe nicht innerhalb einer Frist von 8 Tagen abgegeben hat. Die Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Schon der einmalige Konsum harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen, so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 - und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 - 1 W 8/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 ff; a.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 3008/01 -, zfs 2002, 599. Steht die Ungeeignetheit des Antragstellers danach fest - bei diesem Sachverhalt steht die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde -, bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Etwaige damit verbundene - insbesondere familiäre - Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung erforderlichen Nachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). Angesichts dessen ist auch die Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des Gebührenbescheides ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 6 VwGO unzulässig; im Übrigen sind aber auch gebührenspezifische Gründe für eine Rechtswidrigkeit weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de / juris. Hinzu kommt (gerundet) gemäß ständiger Rechtsprechung ein Viertel des Gebührenbetrages.