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Beschluss

7 L 1003/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:0922.7L1003.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäß erst am gestrigen Tage gestellte Antrag, 3 die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, 4 1. die für den 24. und 25. September 2011 geplante Veranstaltung "4. Internationaler Kongress der Deutschen Gesellschaft für Frequenztherapie e.V." mit dem Thema "Kosmische Grundlagen einer modernen ganzheitlichen Medizin - Der Einfluss von Frequenzen auf Körper, Seele und Geist" und 5 2. die für den 23. September 2011 geplante Wiederholungsveranstaltung "1. Internationaler Kongress der Deutschen Gesellschaft für Frequenztherapie e.V." mit dem Thema "Gesundheit durch Frequenzen: Licht, elektromagnetische Wellen, Farben und Klänge" 6 vorläufig - bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag des Antragstellers vom 18. August 2011 - als ärztliche Fortbildungsmaßnahmen jeweils mit bis zu 12 Punkten anzuerkennen, 7 hat keinen Erfolg. 8 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). 9 Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nicht dazu führen darf, dass - wenn auch nur für beschränkte Zeit und unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Klageverfahrens - die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird. Für eine wegen der Garantie effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG - ausnahmsweise denkbare Durchbrechung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache ist allenfalls dann Raum, wenn der Antragsteller nach Lage des Falles wirksamen Rechtsschutz im Klageverfahren nicht erlangen kann und ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung in schwerer und unzumutbarer Weise beeinträchtigt würde. Eine schwere und unzumutbare Beeinträchtigung kann allerdings nur dann gegeben sein, wenn hinsichtlich des geltend gemachten Anordnungsanspruchs ganz überwiegende Erfolgsaussichten bestehen. 10 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Auflage, § 123 Rdnr. 13 ff - mit weiteren Nachweisen. 11 Im Hinblick darauf, dass die Anerkennung ärztlicher Fortbildungsmaßnahmen gem. §§ 5, 7 der Satzung "Fortbildung und Fortbildungszertifikat" der Antragsgegnerin regelmäßig vor ihrer Durchführung erfolgen muss, ist die Eilbedürftigkeit im Grundsatz zu bejahen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller das Anerkennungsverfahren bei der Antragsgegnerin erst am 18. August 2011 eingeleitet hat. Der Antragsteller konnte nicht damit rechnen, dass die Antragsgegnerin allein auf der Grundlage der am 18. August 2011übersandten Unterlagen eine Anerkennung aussprechen würde. Dabei handelt es sich um einen Flyer zur Veranstaltung nebst Anmeldeformular, ein Plakat mit "vorläufigem Kongressprogramm" und einer Programmübersicht. Angesichts der dort behandelten fachübergreifenden Themen, der in den Vorjahren zwischen den Parteien geführten Kontroverse um die Wissenschaftlichkeit der Veranstaltungen sowie die Ablehnung, die die Antragsgegnerin für den 1. Kongress ausgesprochen hat (Gegenstand des Klageverfahrens 7 K 2042/09; Berufung gegen das Urteil der Kammer vom 23. Februar 2011 anhängig beim Oberverwaltungsgericht NRW - 13 A 889/11 -), hätte dem Antragsteller bewusst sein müssen, dass weitere Angaben zu den Fortbildungsinhalten aus Sicht der Antragsgegnerin erforderlich sein würden, ggfs. die Fachsektion gehört werden würde, wie dies in Zweifelsfällen die Richtlinien der Antragsgegnerin zur Anerkennung und Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen (Stand: 12. November 2008; dort 4.) vorsehen, und dass im Falle der Ablehnung die Anerkennung nur im Wege einer gerichtlichen Entscheidung zu erlangen ist. 12 Die vor diesem Hintergrund viel zu späte Antragstellung - knapp fünf Wochen vor Veranstaltung - liegt in der Sphäre des Antragstellers, ohne dass es darauf ankommt, ob im weiteren Verlauf eine schuldhafte Verspätung beim Nachreichen der Unterlagen festzustellen ist. 13 Wegen der Kürze der vor Beginn der Veranstaltung verbleibenden Zeit von nur einem Tag ist die Kammer auf die vorhandenen Unterlagen angewiesen. Danach ergeben sich keine überwiegenden Erfolgsaussichten zu Gunsten des Antragstellers. Die Kammer stützt sich dabei im wesentlichen auf die von der Antragsgegnerin eingeholten Stellungnahmen der Sektion Naturheilverfahren der Antragsgegnerin und der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe, des Chefarztes der Abteilung Naturheilkunde des Katholischen Krankenhauses St. Elisabeth Blankenstein gGmbH Prof. Dr. med. C. vom 12. September 2011 und des Facharztes für Allgemeinmedizin, TCM und Akupunktur, Naturheilverfahren, Sportmedizin Dr. med. T. vom 15. September 2011. Diese sprechen sich übereinstimmend gegen die Anerkennung als Fortbildungsmaßnahmen für Ärzte aus. Das von der Antragsgegnerin gewählte Verfahren, die Unterlagen den zuständigen Sektionsvorständen zur inhaltlichen Bewertung vorzulegen, entspricht den auf der Grundlage der Satzung (§ 9 Abs. 2) erlassenen Richtlinien. Daher legt die Kammer diese im hier anhängigen Verfahren zugrunde, zumal konkrete Einwände gegen die ärztlichen Stellungnahmen nicht erhoben werden. 14 Die vom Antragsteller zeitlich nach diesen Stellungnahmen und sogar nach Ablehnung seiner Anträge eingereichten Unterlagen rechtfertigen eine andere Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht. Die Erläuterungen der Dozenten Prof. I. und Dr. med. U. zu ihren Vorträgen bilden für die Kammer keine ausreichende Grundlage, um festzustellen, ob diese und auch die weiteren Vorträge und Workshops an den beiden Kongresstagen der in Ziff. 1 des Antrages genannten Veranstaltung die Voraussetzungen für eine Anerkennung als ärztliche Fortbildung, wie sie neben der Satzung in den Richtlinien der Antragsgegnerin sowie den von der Bundesärztekammer herausgegebenen Empfehlungen zur ärztlichen Fortbildung (Stand: 2007) genannt sind, erfüllen, namentlich auch die Anforderung an die wissenschaftliche Absicherung der auf dem Kongress zu vermittelnden Erkenntnisse und Fähigkeiten, was zwischen den Parteien umstritten ist. 15 Entsprechendes gilt für die unter Ziff. 2. genannte Veranstaltung, die in der Videowiedergabe des im Jahre 2008 veranstalteten 1. Kongresses des Antragstellers besteht. Auch hier vermittelt die Einsicht in die der Antragsschrift beigefügte Klagebegründung aus dem Verfahren 7 K 2042/09 keine ausreichende Erkenntnisgrundlage. Eine Beiziehung der beim Oberverwaltungsgericht NRW liegenden Verfahrensakten nebst umfangreicher Beiakten scheidet aus Zeitgründen aus. Im Übrigen ist zu fragen, ob die Art der Veranstaltung - Videoaufführung - überhaupt die Anforderungen an eine ärztliche Fortbildung i.S.d. Katalogs der Satzung (§ 6 Abs. 2) erfüllt. 16 Sämtliche zusätzlichen vom Antragsteller übersandten Unterlagen, die sich im weitesten Sinne mit Methoden der Frequenztherapie beschäftigen, sind in bezug auf die konkreten Veranstaltungsinhalte der als ärztliche Fortbildung geplanten Kongresse ebenfalls nicht hinreichend aussagekräftig. 17 Damit scheidet der Erlass der begehrten Anordnungen insgesamt aus. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht grundsätzlich der Festsetzung im vorangegangen Hauptsacheverfahren 7 K 2042/09. Da hier die Anerkennung zweier Veranstaltungen beantragt ist, ist der Wert zu verdoppeln. 19