Urteil
12 K 375/09
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2011:0920.12K375.09.00
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Leitsätze
1. Leukämie kann eine Berufskrankheit nach der Berufskrankheiten-Verordnung sein.
2. Der Strahlenschutzbeauftragte der Feuerwehr ist nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung nicht der Gefahr der Erkrankung an einer Leukämie besonders ausgesetzt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Leukämie kann eine Berufskrankheit nach der Berufskrankheiten-Verordnung sein. 2. Der Strahlenschutzbeauftragte der Feuerwehr ist nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung nicht der Gefahr der Erkrankung an einer Leukämie besonders ausgesetzt. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Anerkennung einer akuten myeloischen Leukämie (AML) als Dienstunfall (Berufskrankheit). Der Kläger stand bis zu seiner Zurruhesetzung als Hauptbrandmeister (A 9 BBesO) im Dienst der Beklagten. Er war als Ausbilder im Strahlenschutz und als operativer Strahlenschutzbeauftragter eingesetzt. Als Strahlenschutzbeauftragter oblag ihm die Aufsicht über sämtlichen Umgang mit genehmigungsbedürftigen sonstigen radio-aktiven Stoffen nach § 7 der Strahlenschutzverodnung. Dies betrifft bei der Feuer-wehrtätigkeit den Umgang mit Prüfstrahlern und Messgeräten mit radioaktiven Messzellen. Dabei gehört er nicht zu denjenigen Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit einer ständigen Kontrolle durch Personendosimeter unterliegen. Mit Antrag vom 2. August 2006 machte der Kläger die Anerkennung seiner AML als Dienstunfall geltend. Er berief sich auf eine Bescheinigung der Frau Dr. G. vom St. K. -Hospital in E. vom 27. Juli 2006, in der es u. a. heißt: "Herr M. ist an einer akuten myeloischen Leukämie erkrankt. Eine Schadstoffexposition kann aufgrund seiner Tätigkeit als Feuerwehrbeamter im Einsatzdienst nicht ausgeschlossen werden. Hinzu kommt, dass der Patient Strahlenschutzbeauftragter der Feuerwehr E. ist und in dieser Tätigkeit nach eigenen Angaben mehrmals verschiedenen Strahlenfällen ausgesetzt war.(...) Nach den bisherigen medizinischen Erkenntnissen kann hier ein Zusammenhang mit der jetzt bestehenden akuten myeloischen Leukämie nicht ausgeschlossen werden." Dem Antrag fügte er eine Auflistung der Termine (1975 bis 2005) bei, an denen es im Rahmen seiner Tätigkeit als Ausbilder im Strahlenschutz und als operativer Strahlen-schutzbeauftragter zu Berührungen mit ionisierenden Strahlen gekommen sei. U. a. sei er im Jahr 1975 unter einem Röntgengerät unter Dauereinsatz tätig gewesen sei. Danach seien seine Hände tagelang gerötet gewesen. Diese Rötungen würden bis heute unter Kälteeinfluss auftreten. Desweitern sei es dann bei seinen eigenen Ausbildungen (Strahlenschutzausbildung I, II und III) und bei den von ihm erteilten Unterrichtseinheiten zu Strahleneinflüssen gekommen. Im Jahr 1986 sei er nach der Reaktorkatastrophe von Tschernobyl bei Messungen auf Wochenmärkten etc. Strahlungen ausgesetzt gewesen. Mit Schreiben vom 10. August 2006 wandte sich die Beklage an die Bergbau-Genossenschaft, die Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik sowie die Berufsgenossenschaft Chemie und bat um Mitteilung, ob Fälle, in denen Erkrankungen durch ionisierende Strahlen (Nr. 2402 der Berufskrankheiten-verordnung) anerkannt worden seien, dokumentiert worden seien. Desweiteren schrieb sie mehrere Stadtverwaltungen in der Bundesrepublik an und bat um Mitteilung, ob dort vergleichbare Fälle aufgetreten seien. Frau Dr. H. -F. vom arbeitsmedizinischen Dienst der Beklagten stellte in ihrem Gutachten vom 14. März 2007 fest, dass es sich bei Leukosen im Grundsatz um Erkrankungen handele, für deren Entstehen verschiedene Faktoren diskutiert würden. Für die Entstehung der AML würden ionisierende Strahlen als mitver-ursachend angesehen, wenn von der Einwirkung einer bestimmten Strahlendosis ausgegangen werden könne. Die weitere Erörterung der dienstlichen Verursachung der AML setze die überschlägige Ermittlung der Strahlenexposition voraus. Die Eintrittswahrscheinlichkeit sei dosisabhängig. Durch Bescheid vom 25. Juli 2007 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Er-krankung als Dienstunfall ab. Ionisierende Strahlen könnten als mitverursachend für die Erkrankung angesehen werden, wenn von der Einwirkung einer bestimmten Strahlendosis ausgegangen werden könne. Grundvoraussetzung für die Darstellung eines Kausalzusammenhangs zwischen der Strahlenbelastung und der Erkrankung sei der Nachweis einer ausreichenden Exposition. Zur Auslösung einer AML bedürfe es einer sehr hohen Strahlenbelastung. Das Institut der Feuerwehr N. habe in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass in der Strahlenschutzausbildung am dortigen Institut Co-60 und Cs-137-Strahlenquellen in der Verwendung seien. Die Ausbildung finde unter Beachtung von Abstand, Abschirmung, kurzer Aufenthaltszeit im Strahlenbereich und Strahlenschutzüberwachung statt. Bei allen Teilnehmern sei nach dem Lehrgang eine Messung anhand von Filmplaketten durchgeführt worden, anhand derer eine Dosisaufnahme habe festgestellt werden können. In allen Fällen - bis auf eine Ausnahme in 15 Jahren - habe die Dosisaufnahme unter 100 µSv gelegen und sei von der Auswertstelle als Null angegeben worden. Man könne von geringfügigen Strahlenbelastungen sprechen, nicht aber von hohen Strahlenbe-lastungen. Die Feuerwehr der Stadt E. habe mitgeteilt, dass der im Rahmen der Ausbildungsveranstaltungen durchgeführte Umgang mit Strahlen unter Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen erfolge. Diese Vorkehrungen seien deckungsgleich mit denen am Institut der Feuerwehr N. . Bei der Durchführung der veranlassten Auswertungen der Filmplaketten seien keine Auffälligkeiten aufgetreten. Es könne daher von einer nur geringen Strahlenexposition ausgegangen werden. Nach Abschluss der Prüfungen bestehe kein Hinweis darauf, dass der Kläger durch seine Tätigkeit der Gefahr, an einer AML zu erkranken, besonders ausgesetzt gewesen sei. Der Kontakt mit einer entsprechend hohen Strahlendosis sei nicht nachgewiesen. Die Nichtaufklärbarkeit gehe zu seinen Lasten. Von der Strahlenbelastung bei den Messungen nach dem Reaktorunglück in Tschernobyl sei er in gleichem Maße betroffen gewesen wie die übrige Bevölkerung. Hiergegen erhob der Kläger am 22. August 2007 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, er sei während seiner Tätigkeit bei der Berufsfeuerwehr zu unterschiedlichsten Zeiten mit ionisierenden Strahlen in Berührung gekommen. Allein zum Erwerb der beruflichen Qualifikationen seien vier Ausbildungen erforderlich gewesen, über die keine Messdaten vorlägen. Kumuliert gesehen sei er als Ausbilder einer viel höheren Strahlenbelastung ausgesetzt gewesen als seine Auszubildenden. Neueste Studien würden bestätigen, dass auch niedrige Strahlendosen zu Leukämieerkrankungen führen könnten. Bei Strahlungen im niedrigen Bereich könne es zu sogenannten stochastischen Strahlenschäden kommen. Strahlenbedingte Schädigungen im Niedrigdosisbereich würden jedoch erst Jahre nach der Bestrahlung auftreten. Auch niedrige Dosen würden die Wahrscheinlichkeit einer Krebserkrankung erhöhen. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchbescheid vom 6. Januar 2009 zurück, den sie damit begründete, dass eine Exposition nicht ausreichend nachgewiesen worden sei. Als Nachweis könnten in diesem Zusammenhang nur die eingesetzten Personendosimeter Berücksichtigung finden, welche jedoch den Nachweis einer erhöhten Strahlenexposition nicht lieferten. Die vorgetragenen Angaben bezüglich einer erhöhten Strahlenbelastung nach dem Reaktorunglück in Tschernobyl im Rahmen seiner Tätigkeit als Messungsfachmann könnten nicht anerkannt werden, da darüber keine Aufzeichnungen existierten. Der Kläger hat am 27. Januar 2009 Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf die Widerspruchsbegründung. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Juli 2007 und des Widerspruchbescheides vom 6. Januar 2009 zu verpflichten, die bei dem Kläger festgestellte akute myeloische Leukämie als Dienstunfall (Berufskrankheit) anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang. Entscheidungsgründe: Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 25. Juli 2007 und der Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2009 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Anerkennung der AML als Berufskrankheit, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) gilt es als Dienstunfall, wenn ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit erkrankt, es sei denn, dass der Beamte sich diese Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Der Dienstunfall muss dabei vom Verletzten innerhalb der Ausschlussfrist des § 45 BeamtVG beim Dienstherrn angezeigt werden. I. Der Kläger hat seine Erkrankung rechtzeitig angezeigt. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG müssen Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten gemeldet werden. Die Ausschlussfrist gilt auch für Berufskrankheiten im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG und zwar sowohl dann, wenn sie auf ein zeitlich eingrenzbares Ereignis, etwa eine Infektion, zurückzuführen sind, als auch dann, wenn es sich um Krankheiten handelt, die durch kumulativ wirkende schädliche Einwirkungen hervorgerufen und allmählich oder in Schüben erkennbar werden. Denn auch in dem letztgenannten Fall sollen die Ausschlussfristen den Nachweis der Kausalität und - erst Recht - die präventive Wirkung einer zeitnahen Klärung des Sachverhalts sicherstellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 55/09 -, juris. Die Frist beginnt bei Krankheiten, die infolge fortlaufender kumulativer schädlicher Einwirkung auf den Beamten ausgelöst werden, in dem Zeitpunkt, in dem der Zustand des Beamten Krankheitswert erreicht, in dem also die Krankheit sicher diagnostiziert werden kann. Denn vorher ist der Beamte zwar gefährdet, aber noch nicht krank. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 55/09 -, juris; Plog/Wiedow, BeamtVG, § 45 Rn. 7b. Der Kläger hat im Jahr 2006 von der Erkrankung an einer AML erfahren. Das ärztliche Attest, welches er seiner Unfallmeldung beigefügt hat, ist auf den 27. Juli 2006 datiert. Die Unfallanzeige erfolgte unter dem 2. August 2006. Anhaltspunkte dafür, dass die Erkrankung schon früher, d.h. zu einem länger als zwei Jahre zurückliegenden Zeitpunkt seit der Meldung, objektiv hervorgetreten war, sind nicht ersichtlich. II. Der Kläger leidet an einer nach § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG grundsätzlich berücksichtigungsfähigen Erkrankung. Die insoweit in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung, § 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG. In der Verordnung zur Durchführung des § 31 BeamtVG (BeamtVG § 31 DV) wird auf die jeweilige Anlage der Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) verwiesen, in der die einzelnen Krankheiten bestimmt werden, die als Krankheiten im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG gelten. Andere als dort aufgezählte Krankheiten sind nicht berücksichtigungsfähig. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Januar 1978 - 6 B 57/77 - und vom 12. September 1995 - 2 B 61/95 -. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Krankheit als Berufskrankheit anzusehen ist, ist die Rechtslage im Zeitpunkt des Ausbruchs der Erkrankung maßgeblich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 55/09 -, juris; Plog/Wiedow, BeamtVG, § 31 Rn. 184; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Erl. 4 zu VO § 31. Die vom Kläger geltend gemachte Erkrankung der AML kann unter Nr. 2402 der Anlage 1 zur BKVO gefasst werden. In Nr. 2402 der Anlage 1 zur BKVO ist zwar das Krankheitsbild der AML nicht direkt genannt, sondern lediglich die Gruppe der "Erkrankungen durch ionisierende Strahlen"; es handelt sich jedoch dabei um einen sogenannten offenen Tatbestand. Derartige Krankheiten, die in der BKVO allein durch eine die Krankheit verursachende Einwirkung - etwa durch ionisierende Strahlung - bezeichnet werden, weisen die Besonderheit auf, dass der Kreis der erfassten Krankheitserscheinungen nicht abschließend benannt ist, sondern sich im Laufe der Zeit und mit dem Fortschreiten des medizinischen Erkenntnisstandes erweitern kann. Welche Krankheiten hier in Frage kommen, ist allerdings nicht statisch festgelegt, sondern unterliegt, abhängig vom jeweiligen Forschungsstand, der Fortentwicklung. Dies entspricht dem Zweck der Norm, mit der die ionisierende Strahlung als für Arbeitnehmer besonders gefährlich in allen denkbaren Auswirkungen erfasst sein soll. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 55/09 -, juris. Welche Krankheitsbilder unter die offenen Tatbestände fallen, kann sich aus den entsprechenden amtlichen Merkblättern bzw. amtlichen Begründungen ergeben. Diese sind zwar grundsätzlich als Orientierungshilfe für die ärztliche Untersuchung entwickelt und für die Entscheidung des Gerichts nicht bindend, können aber durchaus als Interpretationshilfe hinzugezogen werden. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Januar 2011 - 23 K 7945/08 -, juris; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Erl. 5 zu VO § 31. Aus dem Merkblatt zur Berufskrankheit Nr. 2402 der Anlage 1 zu BKVO, Erkrankungen durch ionisierende Strahlen, Merkblatt für die ärztliche Untersuchung, ergibt sich, dass Leukämien grundsätzlich in Form von Strahlenspätschäden auftreten können. Dabei ist die Eintrittswahrscheinlichkeit laut Merkblatt dosisabhängig. Eine genaue Differenzierung der Arten der auftretenden Leukämien (insbesondere nach der hier streitgegenständlichen AML) und der erforderlichen Intensität der Strahlenbelastung werden jedoch nicht dargestellt. Bek. d. BMA v. 13. Mai 1991, BArbBl. 7-8/72, veröffentlicht unter: http://arbmed.med.uni-rostock.de/bkvo/m2402.htm. In Übereinstimmung mit dem Merkblatt zur Berufskrankheit Nr. 2402 der Anlage 1 zur BKVO wird die grundsätzliche Möglichkeit der Erkrankung an einer AML aufgrund ionisierender Strahlen auch von Frau Dr. H. -F. vom arbeitsmedizinischen Dienst der Beklagten in ihrem Gutachten vom 14. Januar 2007 gesehen. III. Der Kläger war jedoch nach Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an einer AML nicht besonders ausgesetzt im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG. Die besondere Gefahr der Erkrankung muss für die dienstliche Verrichtung des Beamten typisch und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung bestehen, d.h. die konkrete dienstliche Tätigkeit muss ihrer Art nach erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit gerade dieser Erkrankung in sich bergen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1960 - 6 C 144/58 -, BVerwGE 11, 229 - 233; Plog/Wiedow, BeamtVG, § 31 Rn. 187. Es kommt nicht auf die individuelle Veranlagung des Beamten an. Ebenso wenig wird vorausgesetzt, dass die durch die Art der dienstlichen Verrichtung hervorgerufene Gefährdung generell den Dienstobliegenheiten anhaftet. Vielmehr genügt es, wenn die eintretende Gefährdung der Art der konkreten dienstlichen Verrichtung eigentümlich ist - allerdings nur dann, wenn sich die Erkrankung als typische Folge des Dienstes darstellt. Entscheidend ist, ob die zum Zeitpunkt der Erkrankung ausgeübte dienstliche Tätigkeit selbst nach der aus einer Vielzahl von Fällen gewonnenen Erfahrung mit hoher Wahrscheinlichkeit gerade zu dieser Erkrankung führt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1960 - 6 C 144/58 - und Beschluss vom 15. Mai 1996 - 2 B 106/95 -; Plog/Wiedow, BeamtVG, § 31 Rn. 187. Die Feststellung der erhöhten Wahrscheinlichkeit setzt im Grundsatz den epidemiologischen Nachweis einer Vielzahl von Referenzfällen entsprechender Erkrankungen bei der jeweiligen beruflichen Tätigkeit voraus. Vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 1986 - 2 RU 80/84 -; Plog/Wiedow, BeamtVG, § 31 Rn. 188. Hiervon ausgehend, kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger nach Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an einer AML besonders ausgesetzt war. Dieser Überzeugung der Kammer liegen im Wesentlichen die medizinischen Erkenntnisse der Frau Dr. H. -F. vom arbeitsmedizinischen Dienst sowie die Stellungnahmen des Instituts der Feuerwehr vom 16. April 2007 und der Feuerwehr E. vom 18. Juli 2007 zugrunde. Es kann nicht abschließend eruiert werden, ob die Erkrankung des Klägers mit hoher Wahrscheinlichkeit durch ionisierende Strahlen verursacht worden ist. Eine dafür erforderliche erhöhte Strahlenexposition ist nicht nachgewiesen. Frau Dr. H. -F. stellt in ihrem Gutachten fest, dass es sich bei Leukosen im Grundsatz um Erkrankungen handelt, für deren Entstehung verschiedene Faktoren diskutiert werden. Damit ionisierende Strahlen für eine AML als mitverursachend angesehen werden könnten, sei eine bestimmte Strahlendosis erforderlich. Die Eintrittswahrscheinlichkeit sei dosisabhängig. Das zur Frage der Ermittlung der Strahlenexposition des Klägers befragte IdF teilte mit, dass die bei den Strahlenschutzlehrgängen zu Übungszecken eingesetzten Strahlenquellen (Co-60-Strahlenquellen und Cs-137-Strahlenquellen) unter Beachtung von Abstand, Abschirmung, kurzer Aufenthaltszeit im Strahlenbereich und unter Strahlenschutzüberwachung durchgeführt würden. Die beim Einsatz von Strahlenquellen zur Überwachung der Strahlenexposition an die Teilnehmer ausgeteilten Personendosimeter (Filmplaketten) würden nach dem Lehrgang an das MPA E. eingeschickt und dort ausgewertet. Sollte die Auswertung eine nachweisbare Dosisaufnahme ergeben, würde eine Benachrichtigung an die Dienststelle bzw. den Teilnehmer erfolgen. Dies sei in den letzten 15 Jahren nur einmal geschehen (Dosis: 0,1 mSv). In allen übrigen Fällen habe die Dosisaufnahme unter der Nachweisbarkeitsgrenze von 100 µSv gelegen und von der Auswertstelle mit Null angegeben. Daher könne höchstens von geringfügigen Strahlenbelastungen gesprochen werden, aber sicher nicht von hohen Strahlenbelastungen. Die Feuerwehr E. bestätigte in ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2007, dass die Durchführung der Strahlenschutzlehrgänge unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen erfolgt sei. Diese entsprächen denjenigen des Instituts der Feuerwehr. Die eingesetzten Personendosimeter hätten in keinem Fall Auffälligkeiten ergeben. Es könne beim Kläger im Rahmen der Ausbildungsveranstaltungen insgesamt nur von einer geringen Strahlenexposition ausgegangen werden. Weitere Umstände, die für die Begründung einer hohen Wahrscheinlichkeit der Erkrankung herangezogen werden könnten, sind nicht erkennbar. Eine entsprechende Vielzahl von Referenzfällen, die eine erhöhte Wahrscheinlichkeit belegen könnten, ist nicht ersichtlich. Gegen das Bestehen solcher Referenzfälle spricht insbesondere die erfolglos gebliebene Suche der Beklagten nach Vergleichsfällen. Sämtliche Behörden, die von der Beklagten befragt worden sind, verneinten den Eintritt eines solchen Falles. Der Kläger ist den Feststellungen der Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten. Den Nachweis einer höheren Strahlenexposition zur Begründung einer erhöhten Wahrscheinlichkeit der Erkrankung konnte er nicht erbringen. Als messbare Werte stehen ausschließlich die bei den Strahlenschutzlehrgängen getragenen Personendosimeter zur Verfügung. Die vom Kläger im Rahmen der Tätigkeit als Fachmann während der Reaktorkatastrophe im Tschernobyl behauptete - gegenüber der Allgemeinbevölkerung erhöhte - Strahlenbelastung konnte nicht nachgewiesen werden, da dort keine Dosimeter zum Einsatz kamen. Dies räumt der Kläger im Übrigen selbst ein. Soweit der Kläger einwendet, dass auch niedrige Strahlendosen zu einer Leukämie führen könnten, bleibt es bei der bloßen Behauptung dieser Tatsache. Allein die Möglichkeit, dass ionisierende Strahlen "an sich" zu einer AML führen können, reicht dafür nicht aus. Der Kläger nennt auch keine Referenzfälle, die eine Typizität der Erkrankung belegen könnten. Zugunsten des Klägers kann auch für seine Behauptung, dass seine AML durch die Einwirkung ionisierender Strahlung verursacht worden ist, die Beweiserleichterung des ersten Anscheins nicht zum Tragen kommen. Ein Anscheinsbeweis greift nur bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Einritt eines bestimmten Erfolgs hinweist. Typizität in diesem Sinne bedeutet allerdings, dass der Kausalverlauf so häufig vorkommt, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 55/09 -; BGH, Urteil vom 19. Januar 2010 - VI ZR 33/09 -, juris. Eine derartige Typizität kann vorliegend, wie bereits dargestellt, gerade nicht festgestellt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -.