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Urteil

23 K 7945/08

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Berufskrankheit nach §31 Abs.3 BeamtVG setzt voraus, dass die konkrete Erkrankung in der Berufskrankheitenliste genannt oder einem dort geregelten Tatbestand eindeutig zuordenbar ist. • Schädigungen durch Dauereinwirkungen aus der Beschaffenheit von Diensträumen (z. B. Bauschadstoffe) sind grundsätzlich kein berufsgruppenspezifisches Risiko im Sinne von §31 Abs.3 BeamtVG. • Ansprüche des Kindes einer Beamtin wegen schädlicher Einwirkungen während der Schwangerschaft sind an die in §45 Abs.4 BeamtVG geregelten Melde- und Ausschlussfristen gebunden.
Entscheidungsgründe
Keine Anerkennung von Brustkrebs/Diabetes als Dienstkrankheit wegen fehlender Zuordnung zur Berufskrankheitenliste • Eine Berufskrankheit nach §31 Abs.3 BeamtVG setzt voraus, dass die konkrete Erkrankung in der Berufskrankheitenliste genannt oder einem dort geregelten Tatbestand eindeutig zuordenbar ist. • Schädigungen durch Dauereinwirkungen aus der Beschaffenheit von Diensträumen (z. B. Bauschadstoffe) sind grundsätzlich kein berufsgruppenspezifisches Risiko im Sinne von §31 Abs.3 BeamtVG. • Ansprüche des Kindes einer Beamtin wegen schädlicher Einwirkungen während der Schwangerschaft sind an die in §45 Abs.4 BeamtVG geregelten Melde- und Ausschlussfristen gebunden. Die Klägerin, Berufsschullehrerin (Lebenszeitverhältnis) mit Sonderaufgaben (Sammlungsleiterin, Entsorgungs- und Gefahrstoffbeauftragte), erkrankte 2005 an Mammakarzinom; sie macht einen Zusammenhang mit Schadstoffexpositionen an ihrem Berufsbildungszentrum (Formaldehyd, Benzol, Phthalate, Phenol, PCB u. a.) geltend, insbesondere aufgrund von Ausgasungen von Lebensmittelattrappen und weiteren Raum- bzw. Baustoffbelastungen. Zahlreiche Untersuchungen durch verschiedene Institute ergaben überwiegend keine eindeutigen erhöhten Innenraumbelastungen; spätere Messungen fanden vereinzelt erhöhte PCB- bzw. Phthalat-Werte. Die Klägerin beantragte Anerkennung als Dienstunfall/Berufskrankheit; die Bezirksregierung lehnte ab. Der Sohn der Klägerin begehrt Anerkennung seiner Diabetes Typ I als durch pränatale/postnatale Schadstoffexposition verursacht. Die Kläger bringen Klage auf Verpflichtung zur Anerkennung nach §31 bzw. §30 BeamtVG vor; das Gericht hat die Klagen verbunden verhandelt. • Zuständigkeit und Klagehäufung: Die Kläger können aus einheitlichem Sachverhalt gemeinsam klagen; das Verfahren ist zulässig. • Klage des Sohnes unzulässig begründet: Für Ansprüche nach §30 Abs.1 Satz3 BeamtVG gelten die Melde- und Ausschlussfristen des §45 Abs.4 BeamtVG; der Sohn hat die Fristen nicht eingehalten, weshalb sein Anspruch ausgeschlossen ist; ein Vorverfahren war entbehrlich, weil die Widerspruchsbehörde bereits inhaltlich Stellung genommen hatte. • Leukopenie der Klägerin verfahrensrechtlich nicht geprüft: Die Anerkennung der Leukopenie war nicht als gesondertes Begehren hinreichend gegenüber der Behörde geltend gemacht worden; daher fehlt das zuständige Vorverfahren und die Klage ist in diesem Punkt unzulässig. • Materielle Voraussetzungen für Anerkennung der Brustkrebserkrankung als Berufskrankheit: Nach §31 Abs.3 BeamtVG ist für eine Anerkennung erforderlich, dass die konkrete Erkrankung in der Berufskrankheitenliste aufgeführt oder einem dort genannten Tatbestand (ggf. offener Tatbestand Gruppe 13) zuordenbar ist; die Klägerin konnte nicht hinreichend beweisen, dass Mammakarzinom eine durch Benzol oder die sonstigen geltend gemachten Noxen verursachte, in der Liste genannte Berufskrankheit ist. • Beweiswürdigung und Sachverständigengutachten: Der beauftragte Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass Benzol zwar karzinogen ist, aber die wissenschaftliche Datenlage keinen sicheren kausalen Zusammenhang zwischen Benzolexposition und Mammakarzinom ergibt; dieses Gutachten ist nachvollziehbar und überzeugend; die Klägerin brachte keine ausreichenden, neueren Erkenntnisse, die den Vollbeweis zugunsten einer Berufskrankheit stützen würden. • Zur Abgrenzung berufsspezifischer Risiken: Schädliche Einwirkungen, die aus der Gebäudebeschaffenheit oder allgemeinen Umweltbelastungen resultieren, stellen regelmäßig kein berufsgruppentypisches Risiko im Sinne des §31 Abs.3 BeamtVG dar; daher sind Bauschadstoffe, PCB, Phthalate in der Regel nicht als berufsspezifische Ursachen zu qualifizieren. • Keine analoge Anwendung ergänzender Regelungen: Eine analoge Anerkennung nicht in der Liste genannter Krankheiten (vergleichbar §9 Abs.2 SGB VII) ist im Beamtenversorgungsrecht nicht möglich; damit bleiben nicht gelistete Krankheitsbilder außer Betracht. • Kombinations- und Synergievorwürfe: Die pauschale Behauptung kombinierter, überadditiver Wirkungen verschiedener Schadstoffe genügt nicht; es fehlt substanzierter Vortrag und Vollbeweis, dass gerade die Brustkrebserkrankung durch ein solches Zusammenwirken verursacht wurde. Die Klagen werden abgewiesen. Die Anerkennungsanträge sind aus folgenden Gründen erfolglos: Beim Sohn sind die Anspruchsfristen des §45 Abs.4 BeamtVG versäumt, sodass ein Anspruch auf Anerkennung der Diabetes als durch pränatale/postnatale Dienstschädigung ausgeschlossen ist. Die Klägerin konnte ihre Leukopenie nicht in einem vorprozessualen Verwaltungsverfahren hinreichend geltend machen; hierfür fehlt somit das erforderliche Vorverfahren und die Klage ist insoweit unzulässig. Hinsichtlich der Brustkrebserkrankung fehlt die Zuordnung zu einer in der Berufskrankheitenliste genannten Krankheit; das verwaltungsseitig eingeholte Fachgutachten bestätigt, dass ein sicherer kausaler Zusammenhang zwischen Benzol- oder sonstiger Exposition und Mammakarzinom nicht nachgewiesen ist, und die Klägerin hat keine substantiierte wissenschaftliche Grundlage vorgelegt, die den Vollbeweis liefert. Eine analoge oder erleichterte Anerkennung außerhalb der Berufskrankheitenliste kommt nicht in Betracht. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 2/3 und der Kläger zu 1/3; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.