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Beschluss

7 L 863/11

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:0829.7L863.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Der 1977 in L. /Kasachstan geborene Antragsteller, inzwischen deutscher Staatsangehöriger, war im Besitz eines russischen (bzw. kasachischen) Führerscheins der dortigen Klassen B und C vom 28. April 1995. Als er in die Bundesrepublik kam, erhielt er mit Datum vom 26. April 1996 die Fahrerlaubnis der (alten) Klasse 3; dies wurde durch Stempelaufdruck auf dem russischen Führerschein dokumentiert, vgl. Kopie Blatt 112/3 des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin (VV). Im Juli 2003 meldete der Antragsteller den Verlust dieses Führerscheins. Der daraufhin beantragte Kartenführerschein wurde ihm jedoch nicht mehr ausgehändigt, weil ihm die deutsche Fahrerlaubnis durch Ordnungsverfügung vom 24. September 2003 gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) entzogen wurde. Die Entziehung wurde nach Rücknahme des zunächst eingelegten Widerspruchs noch im Jahre 2003 bestandskräftig. 4 Im Jahre 2010 wurde der StA C. aufgrund von umfangreichen Ermittlungen deutscher und ungarischer Behörden bekannt, der Antragsteller habe sich wie Hunderte anderer Personen einen ungarischen Führerschein unter Vorlage eines gefälschten russischen Führerscheins im Wege des Umtausches besorgt. Im Verlauf des weiteren Ermittlungsverfahrens 5 Js 336/10 wurde der ungarische Führerschein zunächst sichergestellt; er trägt das Ausstellungsdatum vom 10. Juni 2008 und in der Rubrik 12 die Schlüsselzahl 70 mit den Daten des oben genannten russischen Führerscheins vom 28. April 1995, siehe Blatt 111 VV. Als im weiteren Verlauf der Ermittlungen der Antragsteller Unterlagen seiner Fahrausbildung und Führerscheinausstellung aus seinem Geburtsort L. /Kasachstan vorlegte, wurde das Strafverfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt; die Klärung der Frage der Einziehung des ungarischen Führerscheins solle in einem Verwaltungsverfahren erfolgen. 5 Mit der hier streitigen Verfügung vom 8. August 2011 stellte die Antragsgegnerin fest, dass der Antragsteller nicht berechtigt sei, mit seinem ungarischen Führerschein in Deutschland fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge zu führen. Der Führerschein solle zur Eintragung eines entsprechenden Vermerks innerhalb einer Woche vorgelegt werden; insoweit werde ein Zwangsgeld von 250 EUR angedroht. Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) gelte die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland bestandskräftig entzogen worden sei, wie es hier der Fall sei. Gemäß Satz 2 der Vorschrift könne sie einen entsprechenden Verwaltungsakt erlassen. Außerdem wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. 6 Daraufhin hat der Antragsteller am 15. August 2011 die Klage 7 K 3336/11 erhoben und den vorliegenden Antrag auf Regelung der Vollziehung gestellt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er habe die gültige ungarische EU-Fahrerlaubnis vor Inkrafttreten der 3. EU-Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG erworben; eine solche Fahrerlaubnis unterliege nach ständiger Rechtsprechung des EuGH der Anerkennung auch in der Bundesrepublik. Dies folge aus Art. 1 Abs. 2 der 2. EU-Führerschein-Richtlinie 91/439/EWG. Etwas anderes würde nur bei einer missbräuchlichen Inanspruchnahme der Freizügigkeit gelten, z.B. beim sog. "Führerscheintourismus"; dafür lägen hier keine Anhaltspunkte vor. Allein die Tatsache, dass die Entziehung von 2003 noch im Verkehrszentralregister (VZR) eingetragen sei, könne nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Neuere Tatsachen, dass er ungeeignet sein könnte, seien ebenfalls nicht bekannt. 7 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, 8 die aufschiebende Wirkung seiner Klage 7 K 3336/11 gegen die Feststellungsverfügung der Antragsgegnerin vom 8. August 2011 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen. 9 Die Antragsgegnerin beantragt, 10 den Antrag abzulehnen. 11 II. 12 Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig - 13 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 16. Juni 2011 - 16 B 72/11 - (nrwe.de); dort wird dies nicht einmal erörtert -, 14 aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Verfügung, mit der festgestellt wird, dass der Antragsteller nicht berechtigt ist, mit seinem ungarischen Führerschein in Deutschland fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge zu führen, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. 15 Dafür ist zunächst erheblich, dass es vorliegend nicht um einen originären EU-Führerschein aus Ungarn geht, sondern um einen solchen auf Grund eines Umtausches aus einem Drittland. Deshalb ist nicht Art. 8 Abs. 2 und 4 der 2. Führerschein-Richtlinie, sondern Art. 8 Abs. 6 einschlägig. Gemäß Unterabsatz 2 Satz 2 dieser Vorschrift gilt, dass bei Verlegung des Wohnsitzes des (Umtausch-) Führerscheinbesitzers in einen anderen Mitgliedstaat dieser Art. 1 Abs. 2 der 2. Führerschein-Richtlinie und damit den Anerkennungsgrundsatz nicht anzuwenden braucht. Die vom Antragsteller für die grundsätzliche Anerkennung zitierten EuGH-Entscheidungen betreffen aber sämtlich keine Umtauschfälle und sind vorliegend nicht einschlägig. Deshalb besteht hier kein Vorrang des Anerkennungsgrundsatzes. 16 So auch: OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2009 - 16 B 1067/09 - (nrwe.de) 17 Weiter ist entscheidend, dass auch der vorliegende "Umtauschfall" grundsätzlich durch § 28 FeV erfasst wird. 18 So: OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2009, a.a.O., sowie Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrs-recht, 40. Aufl., § 28 FeV Rdnr. 4, unter Hinweis auf BR-Drucks. 443/98, S. 283. Anderer Ansicht, aber ohne weitere Begründung: VGH München, Beschluss vom 3. Mai 2011 - 11 C 10.293 - (juris) 19 Die in § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV (a.F. - § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV n.F.) normierten Voraussetzungen liegen vor, da dem Antragsteller die (deutsche) Fahrerlaubnis im Jahre 2003 bestandskräftig entzogen worden ist. Auf Grund dieser Normsetzung gilt die ungarische Fahrerlaubnis automatisch nicht in Deutschland, ohne dass es insoweit zusätzlich noch einer Einzelfallentscheidung der deutschen Fahrerlaubnis-behörde bedarf. 20 So: Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 25. August 2011 - 3 C 25.10, 28.10 und 09.11 -, zitiert nach der Pressemitteilung Nr. 70/2011 vom 25. August 2011 21 Zwar sind diese Urteile zu Sachverhalten des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 4 FeV ergangen, aber es ist Nichts dafür ersichtlich, dass hinsichtlich der Nr. 3 anderes gelten könnte. 22 Da somit eine Entziehung einer rechtlich nicht gültigen Fahrerlaubnis gemäß § 3 StVG nicht in Betracht kommt, bleibt im Streitfall mit der Fahrerlaubnisbehörde dieser nur die Klärung durch einen feststellenden Verwaltungsakt. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob vorliegend die alte Fassung von § 28 Abs. 4 FeV ohne den jetzigen Satz 2 mit dessen ausdrücklicher Befugnis zu einem feststellenden Verwaltungsakt oder die neue Fassung mit Satz 2 anzuwenden ist. Da jedenfalls auch die weitere Voraussetzung von Satz 2 (Eintragung im VZR) gegeben ist, hat die streitige Verfügung vor beiden Fassungen Bestand. Soweit eine solche Verfügung im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde steht, hat die Antragsgegnerin dies gesehen und begründet. 23 Angesichts dessen bedarf es keines Eingehens mehr auf die Frage, ob nicht auch von einer missbräuchlichen Inanspruchnahme der Freizügigkeit ("Führerscheintourismus") auszugehen sei. Dafür könnte sprechen, dass der Antragsteller seinen russischen Führerschein als verloren gemeldet hatte, obwohl er noch in seinem Besitz war. Auch die Umstände der Erlangung der ungarischen Fahrerlaubnis sprechen insgesamt nicht für einen legalen Erwerb, auch wenn offenbar keine "Totalfälschung" eines russischen Führerschein beim Umtausch verwendet worden ist. 24 Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung, zumal sie die ohnehin bestehende Rechtslage nur verdeutlicht. Darüber hinaus gehende Bedenken gegen die Zwangsmittelandrohung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -. 26