Beschluss
10 L 358/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2011:0505.10L358.11.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
2. Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. 2. Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag hat keinen Erfolg. Der am 25. März 2011 bei Gericht eingegangene Antrag der Antragsteller, der sinngemäß dahingehend zu verstehen ist, dass die Antragsteller begehren, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 10 K 1393/11 gegen die der Antragsgegnerin -Amt für Liegenschaften- erteilte Genehmigung zur Nutzungsänderung der N. -C. -Gehörlosenschule zu einer Erstaufnahmeeinrichtung zur Unterbringung von Asylbewerbern auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 0, Flurstück 000 vom 28. Februar 2011 und die erteilte Befreiung von der Art der baulichen Nutzung vom 28. Februar 2011 anzuordnen, ist zulässig. Das Gericht weist zur Klarstellung darauf hin, dass eine Beiladung der Antragsgegnerin oder ihrer Behörde -Amt für Liegenschaften- als Bauherrin nach § 65 VwGO hier nicht vorzunehmen war, da die Antragsgegnerin hier bereits Beteiligte des Verfahrens ist. Ist eine öffentlich- rechtliche Körperschaft auf der Kläger- oder Beklagtenseite bereits beteiligt, scheidet eine Beiladung ihrer Behörden grundsätzlich aus, da die Verfahrensbeteiligung grundsätzlich für alle ihre Behörden wirkt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Beschluss vom 17. Oktober 1985 -2 C 25/82-, NVwZ 1986, S. 555. Die Antragsgegnerin ist hier als untere Bauaufsichtsbehörde, als Bauherrin und als Trägerin der Planungshoheit betroffen. Der Antrag der Antragsteller ist nicht begründet. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 212 a Abs. 1 BauGB hat die Klage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Gericht jedoch gemäß § 80 a Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels anordnen. Der gemäß § 80 a Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gestellte Antrag hat in der Sache Erfolg, wenn das Interesse der Antragsteller das öffentliche oder das private Interesse des von der Baugenehmigung Begünstigten an der Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Bei der hiernach erforderlichen Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren mit zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, spricht dies für ein vorrangiges Vollziehungsinteresse. So ist es hier. Nach der in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage hat die gegen die Baugenehmigung vom 28. Februar 2011 und die Befreiungsentscheidung vom selben Tag gerichtete Klage der Antragsteller keine Aussicht auf Erfolg, so dass die Interessenabwägung zu ihren Lasten ausgeht. Dies gilt unabhängig davon, ob die angegriffene Baugenehmigung objektiv rechtmäßig oder rechtswidrig ist, denn den Antragstellern stehen jedenfalls keine nachbarlichen Abwehrrechte gegen die Baugenehmigung und die Befreiungsentscheidung vom 28. Februar 2011 zu, so dass sie nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sind. In Verfahren des baurechtlichen Nachbarstreits ist nicht Gegenstand der rechtlichen Prüfung, ob das genehmigte Vorhaben allen Vorschriften des öffentlichen Baurechts entspricht. Ein Nachbar kann vielmehr nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und eine Befreiung von diesen Vorschriften nicht vorliegt bzw. bei Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Nachbarschützend in diesem Sinne sind Normen, wenn sie nicht nur die Interessen der Allgemeinheit und damit faktisch auch die Interessen des Einzelnen schützen, sondern nach ihrer Zweckbestimmung zumindest auch auf den Schutz gerade dieser Individualinteressen gerichtet sind. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen -OVG NRW-, Beschluss vom 09. März 2007 - 10 B 2675/06 -, BauR 2007, 1550 ff. Das Vorhaben der Antragsgegnerin -Amt für Liegenschaften- verstößt nicht gegen Nachbarrechte der Antragsteller. Die Kammer weist hier zunächst darauf hin, dass das Rechtsstaatsprinzip keine verfahrensrechtliche Trennung zwischen der Stadt -Amt für Liegenschaften- als Bauherrin und der Stadt als Baugenehmigungsbehörde gebietet. Rechte Dritter werden durch die fehlende Trennung weder vereitelt noch verkürzt. Verstößt eine Baugenehmigung gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die jedenfalls auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, so kann sich der nachteilig Betroffene hiergegen zur Wehr setzen. Der für den Umfang des Nachbarschutzes maßgebliche rechtliche Maßstab bleibt inhaltlich unverändert. Er hängt nicht davon ab, welche Behörde die Genehmigung erteilt hat und wer als deren Adressat auftritt. Die Stadt hat, auch wenn sie gleichzeitig als Baugenehmigungsbehörde und als Bauherrin handelt, keine Möglichkeit, sich den materiell-rechtlichen Bindungen zu entziehen, denen sie unterliegt. Der Nachbar kann ihr gegenüber aus der Verfassung den Anspruch ableiten, dass seine subjektiven Rechte gewahrt bleiben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 1998 -10 B 946/98-, Juris- Dokument. In der Sache verstößt das Vorhaben der Antragsgegnerin nicht gegen hier allein in Betracht kommendes nachbarschützendes Bauplanungsrecht. Das angegriffene Vorhaben ist insbesondere nicht seiner Art nach -unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen der Antragsteller- auf dem dafür vorgesehenen Grundstück gegenüber den Antragstellern unzulässig. Der von den Antragstellern geltend gemachte Gebietsgewährleistungsanspruch steht ihnen hier nicht zu. Nach der hierzu obergerichtlich entwickelten Rechtsprechung hat die Festsetzung von Baugebieten nach der Baunutzungsverordnung durch einen Bebauungsplan kraft Bundesrechts grundsätzlich nachbarschützende Funktion zu Gunsten der Planbetroffenen. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Diesem Grundsatz unterliegen maßgeblich die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Durch sie werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Eigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Auf die Bewahrung der festgesetzten Gebietsart hat der Nachbar einen Anspruch auch dann, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führt. Grund hierfür ist, dass jeder Planbetroffene das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets verhindern können soll, vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 -4 C 28/91- BVerwGE 94, S. 151 ff; Beschluss vom 18. Dezember 2007 -4 B 55/07-, Juris-Dokument; Urteil vom 24. Februar 2000 -4 C 23.98-, ZfBR 2000, 423 f und Beschluss vom 2. Februar 2000 -4 B 87/99-, NVwZ 2000, S. 679 f. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung greift der Gebietsgewährleistungsanspruch jedoch nur innerhalb desselben Baugebiets und vermittelt keinen gebietsübergreifenden Nachbarschutz. Das wechselseitige Austauschverhältnis, auf dem der Gebietsgewährleistungsanspruch letztlich beruht, beschränkt sich auf die Eigentümer der in demselben Baugebiet gelegenen Grundstücke, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 -4 B 55/07-, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. November 2002 -10 B 1618/02-, BRS 66 Nr. 168, vom 10. Mai 2007 -10 B 305/07-, vom 4. November 2005 -7 B 1319/05- und vom 26. August 2005 -B 217/05-; sämtlich Juris-Dokumente. Grundstücke, für die innerhalb eines Bebauungsplangebiets unterschiedliche Nutzungsarten festgelegt sind, liegen nicht innerhalb eines Baugebiets, sondern in unterschiedlichen Baugebieten, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2002 -10 B 1618/02-, a.a.O.. Im Bebauungsplan der Antragsgegnerin We 000 ist der örtliche Bereich nördlich der nach Westen verschwenkenden H.------------straße , in dem auch das Grundstück der Antragsteller liegt, als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Für den Bereich, der nördlich des Allgemeinen Wohngebietes liegt und in dem das von den Antragstellerin angegriffene Vorhaben realisiert werden soll, enthält der Bebauungsplan We 000 die Festsetzung "Schule", hier Gehörlosenschule, als Unterfall einer Fläche für den Gemeinbedarf. Hierbei handelt es sich um die Festsetzung eines eigenständigen Nutzungszweckes außerhalb einer Baugebietsausweisung. Dafür, dass die Festsetzung des örtlichen Bereichs als Schule den Antragstellern Nachbarschutz vermittelt, weil der Plangeber, d.h. die Antragsgegnerin, die Festsetzung seinerzeit auch zum Schutze Dritter getroffen hat, haben die Antragsteller nichts vorgetragen; hierfür ist auch nichts ersichtlich. Die mit Bescheid vom 28. Februar 2011 erteilte Befreiung von der festgesetzten Nutzungsart (von Gehörlosenschule in Erstaufnahmeeinrichtung zur Unterbringung von Asylbewerbern) verletzt die Antragsteller nicht in ihren Nachbarrechten. Aufgrund des oben dargestellten fehlenden Drittschutzes der Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung kann im Ergebnis dahinstehen, ob die Befreiung insgesamt objektiv rechtlich mit § 31 Abs. 2 BauGB in Einklang steht. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die weiteren in Nr. 1 bis 3 der Vorschrift aufgestellten Voraussetzungen vorliegen und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Bei der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von einer - wie hier - nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans, hat der Nachbar über den Anspruch auf die Würdigung seiner nachbarlichen Interessen hinaus keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde. Gegen die Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung im Bebauungsplan kann ein Nachbar nur dann mit Erfolg vorgehen, wenn seine nachbarlichen Interessen bei der insoweit zu treffenden Ermessensentscheidung nicht hinreichend berücksichtigt sind. Alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden. Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist dabei nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 -, BauR 1998, 1206 f; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2009 -7 B 659/09-; Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Auflage 2004, Rdnr. 1874. Angesichts dieser Grundsätze bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob -was die Antragsteller in Zweifel ziehen- hier für die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB überhaupt Raum war, insbesondere die Grundzüge der Planung berührt sind und es deshalb vor Erteilung der Baugenehmigung einer Bebauungsplanänderung bedurft hätte. Selbst wenn eine Bebauungsplanänderung objektiv erforderlich gewesen wäre, sind die Antragsteller auch nicht schon allein aufgrund des Umstandes, dass das Bauvorhaben ohne Planänderung genehmigt worden ist, in nachbarschützenden Rechten des Bauplanungsrechts verletzt. Die Antragsteller können nämlich grundsätzlich nicht verlangen, dass im Bebauungsplanänderungsverfahren ihre privaten Belange in bestimmter Weise berücksichtigt werden. Der Private hat im Bebauungsplanverfahren lediglich ein subjektives Recht darauf, dass seine Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" werden. Ob und mit welchem Ergebnis sich seine Belange in der Abwägung durchsetzen, ist hingegen offen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2005 -7 B 1823/05-, BRS 69 Nr. 168; BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 -4 CN 2/98-, BRS 60 Nr. 46. Demnach haben die Antragsteller nach den zum Rücksichtnahmegebot entwickelten Grundsätzen nur dann einen Anspruch auf Aufhebung der Befreiung und damit auch auf Aufhebung der Baugenehmigung, wenn sie unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls durch die Befreiung, so wie sie erteilt ist oder so wie sie hätte erteilt werden müssen, in qualifizierter und individualisierter Weise betroffen sind und die durch die Befreiung eintretenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was einem Nachbarn billigerweise noch zumutbar ist. Eine derartige Unzumutbarkeit ist hier nicht gegeben. Bei den zu würdigenden nachbarlichen Belangen können zunächst nur städtebaulich relevante Nachteile berücksichtigt werden. Es entspricht insoweit der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass die von einer baulichen Anlage ausgehenden Störungen und Belästigungen nur insoweit auf ihre Nachbarverträglichkeit zu prüfen sind, als sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind. Anderweitige (befürchtete) Belästigungen sind nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung. Insbesondere ist das Baurecht im Allgemeinen nicht in der Lage, soziale Konflikte zu lösen, die wegen der Unterbringung von Asylbewerbern besorgt werden. Befürchteten Belästigungen kann nicht mit Mitteln des Baurechts, sondern nur im jeweiligen Einzelfall mit denen des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2001 -7 B 624/01-, Juris- Dokument, zu einer Übergangseinrichtung für Flüchtlinge und Beschluss vom 27. August 1992 -10 B 3439/92-, NVwZ 1993, S. 279 f zu einem Asylbewerberheim. Eine reale unzumutbare Beeinträchtigung ihres Grundstücks durch das Vorhaben der Antragsgegnerin haben die Antragsteller schon nicht substantiiert geltend gemacht. Eine solche kann hier auch seitens des Gerichts nicht festgestellt werden. Dies gilt zunächst im Hinblick auf mögliche Immissionen durch den durch das Vorhaben ausgelösten Verkehrslärm. Hierzu haben die Antragsteller bezogen auf die konkrete örtliche Lage ihres Eigentums nichts vorgetragen. Insoweit fehlt es an jeglichem Vorbringen, aus welchen Gründen sich konkret ihnen gegenüber der durch das Vorhaben der Antragsgegnerin ausgelöste Verkehrslärm als rücksichtslos und unzumutbar darstellen soll. Allein der pauschale Verweis in der zugehörigen Klageschrift, dass der Straßenlärm für die Anwohner, die im Plangebiet leben, zunehmen werde, reicht hierfür in keiner Weise aus. Das Gericht hat unabhängig hiervon aber auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller bei Verwirklichung des Bauvorhabens der Antragsgegnerin einer unzumutbaren Lärmbelastung durch den Zu- und Abfahrtsverkehr zu bzw. von der von der Antragsgegnerin geplanten Erstaufnahmeeinrichtung zur Unterbringung von Asylbewerbern unter Inanspruchnahme der H.------------straße ausgesetzt sein werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bereich der H.------------straße , an dem das Grundstück der Antragsteller liegt, von dem Zu- und Abfahrtverkehr zu bzw. von der Aufnahmeeinrichtung direkt nicht betroffen ist. Die H.------------straße wird, soweit sie im Norden in Richtung Westen verschwenkt, von dem Zu- und Abfahrtverkehr nicht tangiert. Das Grundstück der Antragsteller liegt auch ca. 80 m von dem Bereich der H.------------straße entfernt, der in Richtung Zufahrt des Bauvorhabens führt. Der Verkehrslärm wird im Übrigen durch die zwischen dem Grundstück der Antragsteller und des von Süden nach Norden verlaufenden Teilstücks der H.------------straße liegenden Bebauung abgeschirmt. Östlich neben dem Grundstück der Antragsteller liegen drei, zumindest teilweise mit Mehrfamilienhäusern bebaute Grundstücke. Im Übrigen können die durch das Bauvorhaben entstehenden Lärmbelastungen durch Straßenverkehr nicht unabhängig von Vorbelastungen bewertet werden. Hier ist der Standort bereits durch die verkehrlichen Belastungen vorgeprägt, die durch den Betrieb der Gehörlosenschule einschließlich des Internates hinzunehmen waren. Dafür, dass durch die dem Vorhaben der Antragsgegnerin zuzurechnenden Lärmbeeinträchtigungen durch Straßenverkehr am Haus der Antragsteller erstmals die Schwelle der Unzumutbarkeit überschritten wird, ist nichts ersichtlich. In diesem und auch im Zusammenhang mit den von den Antragstellern geltend gemachten verkehrlichen Beeinträchtigungen weist die Kammer ausdrücklich darauf hin, dass Streitgegenstand hier lediglich die angefochtene Baugenehmigung vom 28. Februar 2011 und der Befreiungsbescheid vom selben Tag sind, deren Inhalt sich u.a. auch aus der Baubeschreibung und den Betriebsbeschreibungen ergibt, und nicht die Frage, ob die tatsächliche zukünftige Nutzung -über die die Antragsteller hier in verschiedener Hinsicht Vermutungen äußern- entsprechend der Baugenehmigung vorgenommen wird. Eine von der Baugenehmigung abweichende Nutzung hat auf die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung grundsätzlich keinen Einfluss. Die Antragsteller können sich auch nicht mit Erfolg auf die bestehende und durch das Bauvorhaben ihrer Meinung nach sich noch weiter verschlechternde Verkehrssituation auf der H.------------straße berufen. Hier gilt ebenfalls, dass die Antragsteller von der Verkehrssituation, wie sie ihrer Auffassung nach bereits vorhanden bzw. zu erwarten ist, nicht unmittelbar betroffen sind. Das Grundstück der Antragsteller liegt nicht in dem Bereich der H.------------straße , der von ihnen als überlastet und gefährdet beschrieben wird. Im Übrigen handelt es sich bei der H.------------straße um eine öffentliche Straße. Die Antragsteller sind nicht Interessenwalter des öffentlichen Straßenraumes. Nachbarrechte der Antragsteller im Sinne eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahme-gebot können insoweit nur dann betroffen sein, wenn sich die Erschließungssituation ihres Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung der ihr Grundstück erschließenden Straße erheblich verschlechtern würde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2011 -2 A 2579/09-, Juris- Dokument. Dafür, dass die Antragsteller ihr Grundstück über die H.------------straße (regelmäßig) nur noch unter wesentlichen Erschwernissen mit ihrem Fahrzeug erreichen können, wenn das Vorhaben der Antragsgegnerin verwirklicht wird, bestehen keine Anhaltspunkte. Soweit die Antragsteller die Sicherheit des Straßenverkehrs -auch für sich- gefährdet sehen, ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich von einem der jeweiligen Verkehrssituation angepassten Verhalten der Verkehrsteilnehmer auszugehen ist. Beeinträchtigungen durch verkehrswidriges Verhalten Einzelner sind baurechtlich nicht relevant. Der Umstand, dass das Bauvorhaben in einem Bombenabwurfgebiet und demnach in einem Bereich eventueller Kampfmittelbelastung liegt, ist hier schon deshalb ohne Belang, da Gegenstand der Baugenehmigung jedenfalls keine Erdarbeiten und keine Außenarbeiten an den vorhandenen Gebäuden sind. Wird ein Nachbar schließlich durch die Bebauung bzw. hier die Nutzungsänderung nicht in seinen Nachbarrechten verletzt, kann er die Baugenehmigung auch nicht durch einen Hinweis auf besser geeignete Alternativstandorte zu Fall bringen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 1992 -10 B 3439/92, a.a.O. und Beschluss vom 5. November 2007 -7 B 1182/07, Juris- Dokument. Die übrigen von den Antragstellern vorgebrachten Argumente sind schließlich schon im Ansatz nicht geeignet, eine Verletzung ihrer Nachbarrechte als möglich anzusehen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz und trägt der anzunehmenden Bedeutung der Sache aus der Sicht der Antragsteller Rechnung. Sie orientiert sich an Ziffer 7 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW (BauR 2003, 1883). Bei Nachbarstreitigkeiten hängt der Streitwert von den Rechtsgütern bzw. Beeinträchtigungen ab, die der Nachbar schützen bzw. abwehren will. Je nach Gewicht der Angelegenheit ist er im Rahmen von 1.500,- bis 15.000,- Euro festzusetzen. Vorliegend erscheint die Hälfte des danach anzusetzenden Höchstbetrages angemessen, wobei wegen des vorläufigen Charakters des vorliegenden Verfahrens dieser Betrag nochmals um die Hälfte zu reduzieren ist.