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Beschluss

9 E 3452/13

VG Hamburg 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2013:0913.9E3452.13.0A
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Leitsätze
1. Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet setzt den erkennbaren Willen des Plangebers voraus, dass Gebietsausweisungen in einem Bebauungsplan auch dem Schutz der jenseits der Gebietsgrenze liegenden benachbarten Bebauung dienen sollen.(Rn.16) 2. Die von einer baulichen Anlage ausgehenden Störungen und Belästigungen sind nur insoweit auf ihre Nachbarverträglichkeit zu prüfen, als sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind.(Rn.20)
Tenor
Der Antrag vom 21. August 2013 wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet setzt den erkennbaren Willen des Plangebers voraus, dass Gebietsausweisungen in einem Bebauungsplan auch dem Schutz der jenseits der Gebietsgrenze liegenden benachbarten Bebauung dienen sollen.(Rn.16) 2. Die von einer baulichen Anlage ausgehenden Störungen und Belästigungen sind nur insoweit auf ihre Nachbarverträglichkeit zu prüfen, als sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind.(Rn.20) Der Antrag vom 21. August 2013 wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich gegen eine Baugenehmigung, mit der der Beigeladenen die Nutzungsänderung eines ehemaligen Schulgebäudes als Gemeinschaftsunterkunft genehmigt wurde. Die Beigeladene beantragte im Februar 2013 die Nutzungsänderung für das hufeisenförmige Gebäude im Südosten des insgesamt mehr als 3 ha großen Grundstücks … (Flurstück … der Gemarkung …). Das Gebäude hat eine Bruttogrundfläche von ca. 1374 m². Es ist als eingeschossiger Mauerwerksbau mit Teilunterkellerung errichtet und bis 2004 als Schulgebäude genutzt worden. Seitdem wurde es der Polizei als Trainingsstätte zur Verfügung gestellt. In dem Gebäude sollen 30 Wohneinheiten für jeweils zwei Bewohner (Wohnungslose oder Flüchtlinge) entstehen. Als bauliche Maßnahme beabsichtigt die Beigeladene lediglich die vorhandenen Sanitärbereiche zu sanieren und die notwendigen Wohn- und Gemeinschaftsräume einzurichten und zu nutzen. Der etwa 560 m² große Innenhof innerhalb des hufeisenförmigen Gebäudes soll als Spielplatz genutzt werden. Dieser Spielplatz soll durch einen Zaun nach Osten zu den Nachbarn hin begrenzt werden. Die Antragsteller sind seit 2007 Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks … (Flurstück … der Gemarkung …). Beide Flurstücke befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans … . Das Grundstück, auf dem die Gemeinschaftsunterkunft geplant ist, ist als Baugrundstück für den Gemeinbedarf mit dem Zusatz „Schule“ festgesetzt. Das Grundstück der Antragsteller ist als eingeschossiges reines Wohngebiet (WR I) ausgewiesen. Mit Schreiben vom 16. Mai 2013 machten die Antragsteller Einwendungen gegen die Umnutzung geltend. Eine Nutzung als Gemeinschaftsunterkunft widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans, da die Konkretisierung „Schule“ Bestandteil der Festsetzung geworden sei. Die Voraussetzungen einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB seien nicht erfüllt. Eine Befreiung berühre die Grundzüge der Planung. Darüber hinaus würde eine Befreiung mit nicht zumutbaren Nachteilen für die unmittelbar angrenzenden Nachbarn verbunden sein. Eine Gemeinschaftsunterbringung auf engstem Raum in Mehrbettzimmern führe zu erheblichem Konfliktpotential. Das soziale Leben der untergebrachten Personen werde sich - jedenfalls in den Sommermonaten - voraussichtlich weit überwiegend im Freien abspielen. Insbesondere durch die Aufenthaltsfläche im Innenhof der Unterkunft bestehe die Gefahr einer erheblichen Lärmbelästigung. Schließlich sei die Nutzungsänderung auch nicht zweckmäßig. Am 21. Juni 2013 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen eine bis zum 31. Dezember 2014 befristete Baugenehmigung mit Konzentrationswirkung gemäß § 62 HBauO für die Nutzungsänderung des Grundstücks mit zwei Abweichungen im Hinblick auf die Brandschutzanforderungen. Die maximale Belegung wurde auf 60 Personen festgesetzt. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 HBauO erteilte die Antragsgegnerin zunächst nicht, da die Gemeinschaftsunterkunft als soziale Einrichtung auf der planungsrechtlich ausgewiesenen Fläche „Baugrundstück für den Gemeinbedarf“ grundsätzlich zulässig sei. Gegen die Baugenehmigung legten die Antragsteller mit Schreiben vom 24. Juli 2013 Widerspruch ein. Mit dem vorliegenden Antrag begehren sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches gegen die Baugenehmigung. Zur Begründung tragen sie ergänzend vor, dass die Baugenehmigung gegen den gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch verstoße. Zwischen der Festsetzung als Schulnutzung und dem angrenzenden reinen Wohngebiet bestehe ein enger Zusammenhang. Die Schulnutzung habe für das Wohngebiet eine spezifische Versorgungsfunktion wahrgenommen. Folglich sei die Schulnutzung gerade auch im Interesse der Nachbarn festgesetzt worden. Dadurch sei ein Austausch- und Abhängigkeitsverhältnis der Grundeigentümer entstanden, das dem innerhalb eines Plangebietes entsprechen würde. Hinsichtlich des Störpotentials der Gemeinschaftsunterkunft ergänzt der Antragsteller, dass die Anzahl von bis zu 60 untergebrachten Personen nicht mehr geringfügig sei. Vielmehr dürfte von einer solchen Personenzahl eine erhebliche Lärmentwicklung ausgehen. Sie, die Antragsteller, hätten ihr Grundstück im Jahre 2007 von der Antragsgegnerin im Rahmen des Eigenheimprogramms erworben. Die Antragsgegnerin habe das Grundstück als „inmitten einer gepflegten Einfamilienhausbebauung“ gelegen beworben. Sie, die Antragsteller, hätten sich nach der geplanten Nutzung des leerstehenden Schulgebäudes erkundigt und die Aussage erhalten, dass eine Neubebauung mit Einfamilien-, Doppel- und Reihenhäusern auf Grundlage des in der Planung befindlichen Bebauungsplans … beabsichtigt sei. Diese Erwartungshaltung sei maßgebliches Kaufkriterium gewesen. Durch die Gemeinschaftsunterkunft werde das unmittelbare Wohnumfeld grundsätzlich verändert und ein Wertverlust ihres Grundstücks von etwa 50 % sei zu befürchten. Mit Ergänzungsbescheid vom 29. August 2013 hat die Antragsgegnerin der Beigeladenen eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB für die Zulassung einer Gemeinschaftsunterkunft für Obdachlose und Zuwanderer auf einer ausgewiesenen Fläche „Baugrundstücke für Gemeinbedarf“ mit dem Zusatz „Schule“ erteilt. Die Antragsgegnerin führt aus, dass den Antragstellern kein gebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch zustehe. Ein solcher Anspruch sei nur anerkannt, wenn sich aus dem Bebauungsplan selbst oder aus der Begründung ergeben würde, dass zwei Plangebiete zu einer Schicksalsgemeinschaft verbunden seien. Eine solche Verschränkung der beiden Gebiete „Gemeinbedarf“ und „Reines Wohngebiet“ lasse sich dem Bebauungsplan … oder seiner Begründung aber nicht entnehmen. Die Baugenehmigung verstoße auch nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. In der Abwägung sei zunächst zu berücksichtigen, dass den Antragstellern bei Erwerb ihrer Immobilie bekannt gewesen sei, dass ihr Grundstück an ein Baugrundstück für den Gemeinbedarf grenze. Eine Verzögerung des beabsichtigten Bebauungsplans …, mit dem die Fläche für den Gemeinbedarf als Wohnraum überplant werden solle, sei nicht zu erwarten, da die Baugenehmigung nur befristet erteilt worden sei. Außerdem sei die Beigeladene ein zuverlässiger und seriöser Partner der Antragsgegnerin. Geschultes Personal sei an 5 Tagen in der Woche von 8.00 bis 16.00 Uhr vor Ort. Die Hausordnung der Beigeladenen, die für alle untergebrachten Personen gelte, werde den Bewohnern bei Einzug erläutert und müsse von diesen unterschrieben werden. Bei Verstößen gegen die Hausordnung käme es zu Sanktionen, wie etwa Abmahnungen oder Ausweisungen aus der Unterkunft. Es finde schon jetzt eine Nutzung der Gebäude am südlichen Eingang des ehemaligen Schulgeländes gegenüber der geplanten Gemeinschaftsunterkunft durch einen sozialen Träger statt. Die Spielfläche im Innenhof werde durch einen Zaun in Höhe der Giebelwände, der nur beim südlichen Giebel eine kleine Zufahrt für Anlieferungen oder Werkzeugfahrten zulasse, von den Nachbarn im Osten abgegrenzt. Außerdem bleibe die Ostseite bewachsen mit Bäumen und dichtem niedrigem bis übermannshohem Unterholz. Darüber hinaus seien nur solche Störungen und Belästigungen auf ihre Nachbarverträglichkeit zu prüfen, die typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung auftreten würden. Störungen aufgrund von nichtbestimmungsgemäßer Nutzung könne nur mit Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Nutzungsänderung der Ermöglichung einer Erstunterbringungseinrichtung für Flüchtlinge bzw. Asylbewerber und damit dem Allgemeinwohl diene. Die von den Antragstellern geltend gemachte Wertminderung ihres Grundstücks führe nicht zum Erfolg des vorliegenden Antrags, da es auf eine Wertminderung nur ankomme, wenn diese Ausdruck einer Verletzung des öffentlichen Baurechts sei. Die Beigeladene beantragt mit Schreiben vom 10. September 2013, den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen die Baugenehmigung abzulehnen. Ihre Interessen würden die Interessen der Antragsteller überwiegen, so dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt werde. Für alle Bewohner der Unterkunft gelte die Hausordnung. Danach seien die üblichen Ruhezeiten ebenso festgelegt wie weitere Regelungen, die ein nachbarschaftlich einvernehmliches Verhältnis garantieren würden. Darüber hinaus werde das ehemalige Schulgelände bereits seit geraumer Zeit für schulfremde Zwecke genutzt. Die Spielfläche im Innenbereich der Unterkunft sei nur für kleinere Kinder vorgesehen. Größere Kinder könnten sich auf der westlich der Gemeinschaftsunterkunft hin zur ehemaligen Turnhalle/Aula gelegenen Fläche aufhalten und spielen. Dieser Bereich werde gegenwärtig bereits durch einen weiteren Träger sozialer Aufgaben genutzt, ohne dass es zu Beeinträchtigungen der Anwohner komme. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Zahl der Asylbewerber in den vergangenen Monaten in erheblichem Umfang zugenommen habe, so dass ein dringender Unterbringungsbedarf bestehe. Die Unterbringung von lediglich 60 Personen auf dem sehr weitläufigen Areal führe dazu, dass kein besonderes Störungspotential bestehe. Darüber hinaus entspreche es nicht der Wahrheit, dass es zu vermehrten Nachbarschaftskonflikten durch die öffentliche Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft komme. II. 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig, insbesondere gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO statthaft, da den Widersprüchen der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt. 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung und dem Interesse der Antragsteller daran, dass bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Rechtsbehelf keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden, überwiegt hier das Interesse der Beigeladenen. Denn es ist regelmäßig unbillig, einem Bauwilligen die Ausnutzung einer ihm erteilten Baugenehmigung zu verwehren, wenn die nachbarlichen Rechtsbehelfe keine Aussicht auf Erfolg haben. So liegt es hier. Die angegriffene Baugenehmigung vom 21. Juni 2013 wird in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht aufzuheben sein, da sie die Antragsteller nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nicht in ihren subjektiven Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt. Ein Grundstückseigentümer kann sich gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück nur dann mit Erfolg zur Wehr setzen, wenn die Genehmigung dieses Vorhabens ihn in seinen eigenen Rechten verletzt, also gegen solche baurechtlichen Bestimmungen verstößt, die nach dem erkennbaren Willen des Normgebers ein subjektiv-öffentliches (eigenes) Abwehrrecht des betroffenen Nachbarn begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.1986, 4 C 8/84, juris, Rn. 11; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.5.1990, Bs II 65/90, juris, Rn. 6). Demgegenüber kann durch den Drittbetroffenen weder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch im Hauptsacheverfahren eine umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Baugenehmigung erreicht werden. Insofern kommt es nicht darauf an, ob das Bauvorhaben objektiv genehmigungsfähig war oder ist. Entscheidungserheblich ist vielmehr allein, ob durch die Baugenehmigung solche Normen verletzt sind, die die Antragsteller schützen sollen. Dies dürfte hier nicht der Fall sein. Die angegriffene Baugenehmigung steht aller Voraussicht nach nicht im Widerspruch zu nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts, deren Nichteinhaltung die Antragsteller allein rügen und deren Nichteinhaltung hier allein in Betracht kommt. Den Antragstellern dürfte weder ein gebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch zustehen [a)] noch dürfte das Gebot der Rücksichtnahme verletzt sein [b)]. Auf eine gegebenenfalls eintretende Wertminderung ihres Grundstücks [c)] kommt es ebenso wenig an, wie auf die Zweckmäßigkeit der Baugenehmigung [d)]. a) Die Antragsteller können sich aller Voraussicht nach nicht auf einen gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch, der allein in Betracht kommt, da ihr Grundstück in einem anderen Baugebiet als das Vorhabengrundstück liegt, berufen. Zwar ist in der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt, dass ein solcher Anspruch bestehen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1973, IV C 71.71, juris, Rn. 28; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.3.2009, 1 LA 184/06, juris, Rn. 14, m.w.N.; zurückhaltender: BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007, 4 B 55/07, juris, Rn. 6). Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet setzt allerdings den erkennbaren Willen des Plangebers voraus, dass Gebietsausweisungen in einem Bebauungsplan auch dem Schutz der jenseits der Gebietsgrenze liegenden benachbarten Bebauung dienen sollen (OVG Koblenz, Beschl. v. 2.7.2013, 1 B 10480/13, juris, Rn. 9; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.3.2009, 1 LA 184/06, juris, Rn. 14). Gemessen an diesem Maßstab kommt ein gebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch nicht in Betracht. Antragsgegnerin und Beigeladene weisen zu Recht darauf hin, dass der Wille des Gesetzgebers, der Gebietsausweisung des Bebauungsplans … „Gemeinbedarf, Schule“ nachbarschützende Wirkung auch für das angrenzende Plangebiet zukommen zu lassen, nicht ersichtlich ist. In der Begründung des Bebauungsplans heißt es, dass der Bebauungsplan aufgestellt wurde, um die städtebauliche Ordnung der bebauten Teile des Plangebiets zu sichern, die bauliche Entwicklung der unbebauten oder behelfsmäßig bebauten Teile zu ordnen und die Verkehrsverhältnisse zu verbessern (S. 2 der Begründung). Diese Ziele dienen gerade nicht baugebietsübergreifend dem spezifischen Schutz der Nachbarn, sondern sind rein städtebaulicher Art. Zur Ausweisung der Fläche „Gemeinbedarf, Schule“ führt die Begründung des Bebauungsplans aus, dass die Ausweisung die damals bestehende Volksschule abbilde (S. 2 der Begründung). Ein Bezug zum umliegenden reinen Wohngebiet wird gerade nicht hergestellt. Andere Anhaltspunkte für den Willen des Plangebers, einen gebietsübergreifenden Nachbarschutz festzusetzen, sind weder von den Antragstellern vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. b) Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Dabei kann dahinstehen, woraus das Gebot der Rücksichtnahme vorliegend folgt. Wenn es einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht bedurfte oder wenn diese Befreiung rechtmäßig sein sollte, dann folgt das Rücksichtnahmegebot unmittelbar aus § 15 BauNVO. Sollte die Befreiung erforderlich und rechtswidrig sein, so folgt es aus einer entsprechenden Anwendung des § 15 BauNVO (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.10.1989, 4 C 14/87, juris, Rn. 13). In diesem Fall, also bei der Annahme, dass das Vorhaben objektiv den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspricht, ist zu berücksichtigen, dass bei der entsprechenden Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung des § 31 Abs. 2 BauGB die Interessen des Bauherrn tendenziell ein geringeres Gewicht haben als bei der Beurteilung einer plankonformen Bebauung nach dem unmittelbaren Maßstab des § 15 Abs. 1 BauNVO (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.10.1989, 4 C 14/87, juris, Rn. 13 ff.). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2004, 4 C 1/04, juris, Rn. 22, m.w.N.). Die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, sind dann gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.10.1989, 4 C 14/87, juris, Rn. 14). Dabei sind die von einer baulichen Anlage ausgehenden Störungen und Belästigungen nur insoweit auf ihre Nachbarverträglichkeit zu prüfen, als sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 5.5.2011, 10 L 358/11, juris, Rn. 41; OVG Münster, Beschl. v. 15.5.2001, 7 B 624/01, juris, Rn. 4 f., jeweils m.w.N.). Anderweitige (befürchtete) Belästigungen sind nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung. Insbesondere ist das Baurecht im Allgemeinen nicht in der Lage, soziale Konflikte zu lösen, die wegen der Unterbringung von Asylbewerbern besorgt werden. Befürchteten Belästigungen kann nicht mit Mitteln des Baurechts, sondern nur im jeweiligen Einzelfall mit denen des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 5.5.2011, a.a.O; OVG Münster, Beschl. v. 15.5.2001, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund liegt - selbst bei Anwendung des strengeren Maßstabs für den Fall, dass es einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB bedurfte und die Befreiung rechtswidrig sein sollte - aller Voraussicht nach kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor. Eine unzumutbare Beeinträchtigung ihres Grundstücks durch das Vorhaben der Antragsgegnerin haben die Antragsteller schon nicht substantiiert geltend gemacht. Eine solche kann auch seitens des Gerichts nicht festgestellt werden. aa) Bodenrechtliche Relevanz kommt den von den Antragstellern vorgetragenen Beeinträchtigungen lediglich im Hinblick auf die befürchteten Immissionen zu. Insoweit fehlen jedoch detaillierte Angaben zu den befürchteten akustischen [(1)] bzw. optischen [(2)] Immissionen bei der bestimmungsgemäßen Benutzung der geplanten Gemeinschaftsunterkunft und zur Unzumutbarkeit dieser Immissionen. (1) Soweit sich die Antragsteller hinsichtlich des akustischen Störpotentials einer Asylbewerberunterkunft auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis vom 5. Dezember 1995 (2 R 3/95, juris, Rn. 32) beziehen, ist zu berücksichtigen, dass in diesem Urteil eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots gerade abgelehnt wurde. Zwar ging es damals um eine geringere Anzahl von untergebrachten Personen, jedoch wurden diese in einem Wohncontainer untergebracht und damit in viel beengteren Verhältnissen als in dem vorliegenden sehr weiträumigen Grundstück und Gebäude. Insbesondere die vom Oberverwaltungsgericht Saarlouis vorgebrachten Argumente für ein Störpotential, nämlich die Sommerhitze, die den Aufenthalt im Wohncontainer kaum zulasse, und die besondere räumliche Enge im Wohncontainer, lassen sich auf den vorliegenden Fall des ehemaligen Schulgebäudes nicht übertragen. Davon unabhängig sprechen maßgeblich folgende Erwägungen gegen die Unzumutbarkeit etwaiger Lärmimmissionen aus der Gemeinschaftsunterkunft: Die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung ist bis zum 31. Dezember 2014 und damit von vorneherein auf einen überschaubaren Zeitraum befristet. Das befürchtete Störpotential ist somit zeitlich begrenzt, zumal bei einer gegebenenfalls beantragten Verlängerung der Genehmigung die Antragsteller erneut zu beteiligen wären und ihre Einwendungen erneut vorbringen könnten. Unzumutbare Immissionen sind nicht von der Nutzung der Spielfläche im Innenhof der geplanten Gemeinschaftsunterkunft zu befürchteten. Diese Fläche ist in der Planung, die Bestandteil der Baugenehmigung geworden ist, als „Spielplatz“ bezeichnet und nach Angaben der Beigeladenen nur für kleinere Kinder gedacht. Ältere Kinder und Erwachsene finden auf der von den Antragstellern abgewandten Westseite der Gemeinschaftsunterkunft den ehemaligen Schulhof als weiträumigen Aufenthaltsraum im Freien vor, der schon jetzt von einem Träger für soziale Aufgaben als Aufenthaltsbereich für Jugendliche genutzt wird. Darüber hinaus besteht nach den Angaben von Antragsgegnerin und Beigeladener und nach den im Internet zugänglichen Luftbildaufnahmen (etwa http://www.bing.com/maps/) dichter Baumbestand und Bewuchs auf der Ostseite der geplanten Gemeinschaftsunterkunft, der die Nachbarn von dem Innenhof und dem schmalen Zugang zur Spielfläche am südlichen Gebäudeflügel entlang zumindest teilweise abschirmt. Diese Abschirmung wird insbesondere in der Sommerzeit, in der sich sowohl die Antragsteller als auch die Bewohner der Gemeinschaftsunterkunft voraussichtlich vermehrt im Freien aufhalten werden, durch die dann vorhandenen Blätter an den Bäumen verstärkt. Das Grundstück der Antragsteller wird weiterhin durch den südlichen Gebäudeflügel der geplanten Unterkunft gegen Immissionen von der Spielfläche abgeschirmt. Schließlich sind vorliegend nur die Immissionen zu berücksichtigen, die von dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Gemeinschaftsunterkunft herrühren. Für alle Bewohner gilt die Hausordnung der Beigeladenen. Danach sind in den Ruhezeiten zwischen 13 und 15 Uhr und zwischen 22 und 7 Uhr gemeinschaftswidrige Störungen zu unterlassen (Nummer IV. 2. der Hausordnung). Diese Hausordnung wird allen Bewohnern beim Einzug erläutert und muss von diesen unterschrieben werden. Bei Nichteinhaltung der Hausordnung drohen Sanktionen bis hin zum Ausschluss aus der Unterkunft (Nummer II. 4. der Hausordnung). Bei eventuellen Ruhestörungen, die durch einen bestimmungswidrigen Gebrauch der Unterkunft inklusive des Innenhofs entstehen, können die Antragsteller den behördlichen Ordnungsdienst oder die Polizei einschalten. Dass bei einem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Unterkunft unzumutbare Lärmimmissionen entstehen, haben die Antragsteller weder vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich. Insbesondere dürften die Immissionen, die aus dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Gemeinschaftsunterkunft und des Spielplatzes resultieren, schon deshalb nicht unzumutbar sein, weil diese Wohn- und Spielgeräusche in einem Wohngebiet als sozial adäquat erscheinen. (2) Soweit die Antragsteller auf einen fehlenden Sichtschutz verweisen, ist darauf hinzuweisen, dass schon nicht substantiiert vorgetragen wurde, inwieweit daraus eine unzumutbare Beeinträchtigung folgen sollte. Unabhängig davon beabsichtigt die Beigeladene, den auf der östlichen Seite der Gemeinschaftsunterkunft geplanten Zaun als einen 2 m hohen Sichtschutzzaun zu errichten, so dass ein umfassender Sichtschutz gewährleistet erscheint (vgl. Vermerk des Telefonats mit dem Beigeladenen-Vertreter vom 12.9.2013, Rückseite von Bl. 70 d.A. 9 E 3264/13). bb) Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller folgt auch nicht daraus, dass ihnen bei Erwerb des Grundstücks in Aussicht gestellt worden sei, dass das leerstehende Schulgebäude in Zukunft als Wohngebiet überplant werden solle. Mit ihrem Schreiben vom 3. Mai 2007 baten die Antragsteller die Finanzbehörde, zu bestätigen, dass anstelle des Schulgebäudes kein Hochhaus gebaut werden soll. Auf eine übergangsweise Nutzung des bestehenden Schulgebäudes für eine Gemeinschaftsunterkunft bezieht sich dieses Schreiben gerade nicht. Unabhängig davon haben die Antragsteller keinerlei - gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG allein verbindliche - schriftliche Zusicherung der Antragsgegnerin zur künftigen Nutzung des Schulgebäudes vorgelegt. c) Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass eine gegebenenfalls eintretende Wertminderung des Grundstücks der Antragsteller nicht erheblich ist, da diese - so sie denn eintreten sollte - aller Voraussicht nach nicht auf einer Verletzung des öffentlichen Baurechts beruhen würde. d) Auf die Zweckmäßigkeit der Baugenehmigung, an der die Antragsteller u.a. aus dem nicht völlig fernliegenden Grund der bereits bestehenden erheblichen Inanspruchnahme des Stadtteils … für die öffentliche Unterbringung zweifeln, kommt es hier nicht an, da das Gericht nur die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung zu prüfen hat. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3 VwGO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat einen erfolgreichen Antrag gestellt, so dass es der Billigkeit entspricht, ihre außergerichtlichen Kosten den Antragstellern aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei folgt die Kammer der ständigen Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, wonach der Streitwert für eine baurechtliche Nachbarklage in einem Hauptsacheverfahren einem Rahmen zwischen 7.500,-- und 30.000,-- Euro zu entnehmen ist (OVG, Beschl. v. 29.11.2006, 2 Bs 148/06, juris). Angesichts der Befristung der Baugenehmigung und der nur geringfügigen Beeinträchtigung der Nachbarn hält die Kammer einen Streitwert von 10.000,-- Euro für angemessen. Eine Reduktion aufgrund der Tatsache, dass es sich um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt, kommt nicht in Betracht. Angesichts der kurzen Geltungsdauer der Baugenehmigung und der Tatsache, dass noch kein Widerspruchsbescheid vorliegt, ist nicht zu erwarten, dass es vor Ablauf der Geltungsdauer der Genehmigung zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache kommen wird. Deshalb dürfte es sich bei dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um eine Vorwegnahme der Hauptsache handeln.