Urteil
7 K 4939/09
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
2mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Zuwendungsbescheide können gem. § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG NRW mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn Nebenbestimmungen nicht eingehalten wurden.
• Die Verpflichtung, geförderte Personalkosten detailliert nachzuweisen, ist als Auflage i.S.d. §§ 49 Abs. 3 Nr. 2, 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW zulässig und durch Vorlage ungeschwärzter Belege nach Abschluss zu erfüllen.
• Fehlender Nachweis der tatsächlichen Verwendung geförderter Mittel rechtfertigt regelmäßig den Widerruf und die Rückforderung nach § 49a VwVfG NRW; Ermessen der Behörde ist durch haushaltsrechtliche Grundsätze gebunden.
• Bei grober Fahrlässigkeit bezüglich der Unkenntnis der Auflagen kann sich der Zuwendungsempfänger nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen.
Entscheidungsgründe
Widerruf und Rückforderung bei fehlendem Nachweis geförderter Personalkosten • Zuwendungsbescheide können gem. § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG NRW mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn Nebenbestimmungen nicht eingehalten wurden. • Die Verpflichtung, geförderte Personalkosten detailliert nachzuweisen, ist als Auflage i.S.d. §§ 49 Abs. 3 Nr. 2, 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW zulässig und durch Vorlage ungeschwärzter Belege nach Abschluss zu erfüllen. • Fehlender Nachweis der tatsächlichen Verwendung geförderter Mittel rechtfertigt regelmäßig den Widerruf und die Rückforderung nach § 49a VwVfG NRW; Ermessen der Behörde ist durch haushaltsrechtliche Grundsätze gebunden. • Bei grober Fahrlässigkeit bezüglich der Unkenntnis der Auflagen kann sich der Zuwendungsempfänger nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin einer Gesellschaft, die 2003 TeleMentoring-Projekte zur Weiterbildung arbeitsloser Jugendlicher durchführte. Für Phase 2 beantragte sie beim Versorgungsamt eine Zuwendung über 155.179 EUR, die als Anteilsfinanzierung bewilligt wurde; der Bescheid enthielt Nebenbestimmungen zur detaillierten Belegführung, insbesondere zu Personalkosten (Formblatt VN 14). Nach Abschluss reichte die Klägerin einen Verwendungsnachweis ein, trug Personalkosten als Abrechnung nach Tagessätzen ein und legte später geschwärzte Arbeitsverträge und Lohnsteuerkarten vor. Das Versorgungsamt forderte ungeschwärzte Nachweise und widerrief den Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit, weil die Auflagen nicht erfüllt wurden. Die Bezirksregierung wies den Widerspruch zurück; die Klägerin klagte gegen Widerruf und Rückforderung. Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung. • Zulässigkeit: Die Klage ist fristgerecht erhoben; falsche Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid ermöglichte Fristwahrung. • Widerrufsgrund: Nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG NRW konnte das Versorgungsamt den Zuwendungsbescheid widerrufen, weil die Klägerin die im Bescheid angeordneten Nebenbestimmungen nicht erfüllte. • Auflagencharakter: Die Pflicht zur detaillierten Darlegung und Belegvorlage der Personalkosten sind Auflagen i.S.d. §§ 49 Abs. 3 Nr. 2, 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW und verpflichteten die Empfängerin zum konkreten Tun nach Abschluss der Maßnahme. • Keine Erleichterung durch Projektskizze: Die vorab veranschlagten Tagessätze in der Projektskizze befreien nicht von der Pflicht, tatsächliche Kosten nachzuweisen; Förderung erfolgte nur anteilig für nachgewiesene zuwendungsfähige Ausgaben. • Unzureichende Belege: Geschwärzte Arbeitsverträge und Lohnsteuerkarten belegen wegen Schwärzung nicht die tatsächliche Höhe der Personalkosten und die Zuordnung zum Projekt, damit ist die Nebenbestimmung nicht erfüllt. • Ermessen: Das Widerrufs- und Rückforderungs-Ermessen war durch Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu steuern; mangelhafter Nachweis rechtfertigt im Regelfall die Aufhebung. • Erstattungsanspruch: Die Rückforderung und Verzinsung stützen sich auf § 49a Abs. 1 und 3 VwVfG NRW; ein Anspruch auf Berücksichtigung des Wegfalls der Bereicherung scheidet bei (grob) fahrlässiger Unkenntnis der Auflagen aus. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt den Widerruf und die Rückforderung des Zuwendungsbescheids über 155.179 EUR, weil die Klägerin die im Bewilligungsbescheid ausdrücklich vorgesehene Pflicht zur detaillierten und belegbaren Abrechnung der Personalkosten nicht erfüllt hat. Geschwärzte Arbeitsverträge und Lohnsteuerkarten genügten nicht als Nachweis, sodass die Behörde zum Widerruf berechtigt war und die Erstattung gem. § 49a VwVfG NRW verlangen kann. Eine Ermessensermessung zu Gunsten der Klägerin war nicht geboten, da haushaltsrechtliche Grundsätze die Entscheidung bestimmten und keine entgegenstehenden Gesichtspunkte ersichtlich waren. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.