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Urteil

7 K 4934/09

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2011:0429.7K4934.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der F. A. für N. GmbH - 0000 GmbH -, die u.a. internetgestützte Mentoring-Projekte für Weiterbildungseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen durchgeführt hat. Im Auftrag des damaligen Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen entwickelte die Gesellschaft im Jahre 2003 nach einem entsprechenden Pilotprojekt ein Konzept zur Regionalisierung von TeleMentoring-Aktivitäten für die Zielgruppe der arbeitslosen bzw. durch Arbeitslosigkeit bedrohten Jugendlichen. Die Maßnahme war darauf gerichtet, die Medien-, sozialen und kommunikativen Kompetenzen der Jugendlichen zu stärken. Das Konzept sah 3 Projektphasen vor. Für die erste Phase: Projekterstellung/Entwicklung eines Leitfadens beantragte die 0000 GmbH unter dem 17. Juli 2003 formlos und unter dem 20. August 2003 förmlich eine Zuwendung in Höhe von 164.111 EUR für Personal- und Sachkosten im Durchführungszeitraum 1. September 2003 bis 29. Februar 2004. Mit Zuwendungsbescheid vom 21. August 2003 bewilligte das damals zuständige Versorgungsamt C. die beantragten Mittel mit einem Höchstbetrag von 164.111 EUR als Anteilsfinanzierung in Höhe von 83,21 % der zuwendungsfähigen Kosten und wies darauf hin, dass Mittel des Europäischen Sozialfonds enthalten seien. Mit dem Zuwendungsbescheid wurden ein "Merkblatt Definition der zuschussfähigen Ausgaben, Anforderungen an die Beleglisten" sowie Formblätter für den Verwendungsnachweis einschließlich des sog. Vordruckes VN 14, der eine Aufschlüsselung der Personalkosten vorsieht, ausgehändigt. Das Einreichen der Beleglisten und die detaillierte Darstellung der Personal- und Sachkosten ist dem Zuwendungsempfänger als Nebenbestimmung (u.a. Nr. 9, 17) im Bewilligungsbescheid aufgegeben. Mit Ergänzungsbescheid vom 24. September 2003 wies das Versorgungsamt auf weitere Auflagen der Europäischen Union hin, die u.a. eine verlängerte Aufbewahrungsfrist für Belege bis 2012 und weitere Anforderungen an die Beleglisten, insbesondere die Aufgliederung nach Sach- und Personalkosten, enthielten, und machte diese zum Gegenstand des Bewilligungsbescheides. Unter dem 12. Mai 2004 übersandte die 0000 GmbH den Verwendungsnachweis nach Abschluss der Phase 1 des Projekts, wonach Personal- und Sachkosten von 202.536 EUR ausgewiesen waren. Auf die folgende Aufforderung des Versorgungsamtes, die Personalkosten durch Vorlage der Arbeitsverträge und Angabe der Mitarbeiter nachzuweisen, gab die 0000 GmbH an, sie habe Personalkosten nicht beantragt; diese seien nach Tagewerken (216 Tagewerke à 750 EUR plus MwSt) abgerechnet worden. Unter dem 12. Januar 2006 hörte das Versorgungsamt die 0000 GmbH zur Möglichkeit des Widerrufs des Zuwendungsbescheides an, sollten die erforderlichen Nachweise der Personalkosten nicht nachgereicht werden. Dazu äußerte sich diese wie folgt: Es handle sich hier um das dritte TeleMonitoring- Projekt, das sie mit Fördermitteln abgewickelt habe. Sie habe das Projekt mit Mitarbeitern, die ohnehin bei ihr im Anstellungsverhältnis tätig seien, bestritten. Die Abrechnung nach Tagessätzen in der hier geltend gemachten Höhe sei bisher stets vom Ministerium anerkannt worden. Ziff. 8 der Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides sei nicht einschlägig, da von ihr schon bei Antragstellung kein Personal angegeben worden sei. Dass die hier betroffene Förderung einen anderen Abrechnungsmodus erfordere, sei ihr nicht bewusst gewesen. Auch aus datenschutzrechtlichen Gründen sehe sie sich nicht gehalten, die Arbeitsverträge ihrer Mitarbeiter vorzulegen. Im Übrigen nahm sie zu einigen Differenzen bei den Sachkosten Stellung. Das Versorgungsamt äußerte sich hierzu unter dem 7. November 2006 erneut und wies darauf hin, dass seit Sommer 2003 das Realkostenprinzip eingeführt worden sei. Darauf beziehe sich das spezielle Rundschreiben an alle Maßnahmeträger vom 24. September 2003, das neben den Hinweisen des Zuwendungsbescheides und den dazu ausgeteilten Anlagen versandt worden sei. Mit Bescheid vom 25. April 2007 widerrief das Versorgungsamt C. den Zuwendungsbescheid vom 21. August 2003 mit Wirkung für die Vergangenheit und gab der Zuwendungsempfängerin die Erstattung des Zuwendungsbetrages von 164.111 EUR auf. Der Betrag sei zu verzinsen. Die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG NRW seien erfüllt, da die Empfängerin die geforderten Belege nicht innerhalb der Fristen und Nachfristen vorgelegt habe. Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung überwiege das öffentliche Interesse. Ein Zinsbescheid werde folgen. Am 14. Mai 2007 erhob die 0000 GmbH Widerspruch und beantragte gleichzeitig vorsorglich, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Hierzu trug sie vor, sie habe am 18. April 2007 Arbeitsverträge und Lohnsteuerkarten in geschwärzter Form an das Versorgungsamt gesandt. In der Sache habe sie stets so abgerechnet. Nachdem die 0000 GmbH im Folgenden einen befristeten Volontariatsvertrag und verschiedene Arbeitsverträge - jeweils hinsichtlich der Vergütung geschwärzt - nebst - geschwärzter - Lohnsteuerkarten für diese Mitarbeiter vorgelegt hatte, wies die Bezirksregierung N. den Widerspruch mit Bescheid vom 18. Oktober 2007 zurück, da die geschwärzten Unterlagen die tatsächliche Höhe der Personalkosten nicht belegen könnten. Für die zweite Projektphase wurden der 0000 GmbH mit Zuwendungsbescheid vom 17. Dezember 2003 Mittel mit einem Höchstbetrag von 155.179 EUR bewilligt, die ebenfalls ausgezahlt wurden. Der Widerruf dieses Bescheides und die Rückforderung der Mittel für die zweite Projektphase sind Gegenstand des Verfahrens 7 K 4939/09. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat gegen den die erste Projektphase betreffenden Widerrufs- und Rückforderungsbescheid am 23. November 2007 beim Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben, die durch Beschluss vom 2. November 2009 an das hiesige Gericht verwiesen wurde. Zur Begründung führt die Klägerin, die als Trägergesellschaft mit der 0000 GmbH verschmolzen wurde, aus: Die Zuwendung sei auf der Grundlage ihres Angebotes bewilligt worden. Dort sei sie aber von Tagessätzen ausgegangen. Im Übrigen sei der Widerruf ermessensfehlerhaft. Ermessen sei in jedem Fall auszuüben, wenn - wie hier - der Zweck der Zuwendung erreicht worden sei. Die wirtschaftliche Existenz ihrer Gesellschaft, an der das Land, die Landesanstalt für Medien, die Stadt N. und der WDR beteiligt seien, werde durch die Rückforderung ernsthaft gefährdet. Die Klägerin beantragt, den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid des Versorgungsamtes C. vom 25. April 2007 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 18. Oktober 2007 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, der Zuwendungszweck sei erst dann erreicht, wenn feststehe, dass die aufgewandten Mittel auch für diesen eingesetzt worden seien. Das dem Bewilligungsbescheid beigefügte Merkblatt zeige eindeutig, dass jeder Zahlungsvorgang detailliert im Einzelnen aufgeführt werden müsse. Hinzu komme, dass die Klägerin im parallelen Fördervorgang der Phase 2 des Projekts ebendiese Voraussetzungen erneut zur Kenntnis genommen habe. Die Angaben zur wirtschaftlichen Situation der 0000 GmbH seien bei Widerruf unbekannt gewesen; diese seien auch nicht schlüssig, da das Eigenkapital der 0000 GmbH zum Zeitpunkt des Widerrufs noch höher als die Rückforderung gewesen sei. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsvorgänge des Versorgungsamtes C. (BA Hefte 1 und 2) und des damaligen Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (BA Heft 3) sowie die des Parallelverfahrens 7 K 4939/09 und die dort beigezogenen Vorgänge (BA 1 und 2) verwiesen. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage, über die im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Der Widerrufs- und Erstattungsbescheid des Versorgungsamtes C. vom 25. April 2007 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 18. Oktober 2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Das Versorgungsamt C. war gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW - berechtigt, den Zuwendungsbescheid vom 21. August 2003 mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, weil dieser mit Auflagen versehen war, die die Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht eingehalten hat. Die Kammer verweist zunächst auf die Gründe des Bescheides vom 25. April 2007 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 18. Oktober 2007, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Hervorzuheben ist weiter Folgendes: Die 0000 GmbH als Rechtsvorgängerin der Klägerin hat die Maßgaben des Zuwendungsbescheides vom 21. August 2003 akzeptiert, indem sie diesen hat bestandskräftig werden lassen und die sukzessive Auszahlung der Mittel beantragt hat. Die Nebenbestimmung Nr. 17 des Zuwendungsbescheides gibt dem Zuwendungsempfänger auf, u.a. die "getätigten Personalkosten detailliert" darzustellen und zu belegen; das der Empfängerin ausgehändigte Merkblatt "Anforderungen an die Beleglisten" zeigt in Verbindung mit der Nebenbestimmung Nr. 9 auf, in welcher Weise der Nachweis u.a. der Personalkosten gefordert wird. Ob die von der Klägerin vorgebrachte Auffassung zutrifft, dass bei ihrem Projekt nicht die Beschäftigung gefördert worden sei und daher die Nebenbestimmung Nr. 8 zum Nachweis der "geförderten Beschäftigungsverhältnisse" durch Vorlage von Arbeitsverträgen und Lohnsteuerkarten nicht greife, kommt es nicht an, weil sich die Verpflichtung des Nachweises von Realkosten im gesamten geförderten Projekt und damit im Sach- und im Personalbereich auch aus den aufgezeigten weiteren Maßgaben des Bewilligungsbescheides ergibt. Bei den gen. Nebenbestimmungen handelt es sich um Auflagen i.S.d. §§ 49 Abs. 3 Nr. 2, 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW, da der Zuwendungsempfängerin damit ein bestimmtes Tun vorgeschrieben wird. vgl. zu Auflagen im Subventionsrecht: OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2005 - 15 A 1065/04 -, Rdnr. 58 juris. Auch der weitere Einwand, sie habe bereits in der Projektskizze offengelegt, dass sie die Personalkosten nach Tagewerken berechnet, entbindet sie nicht von der Verpflichtung, die ihr durch Zuwendungsbescheid aufgegebenen Bestimmungen einzuhalten. Es handelt sich bei der dem Antrag beigefügten Projektbeschreibung um veranschlagte Kosten, deren genaue Höhe erst mit dem Verwendungsnachweis nach Abschluss spitz errechnet und mit dem Zuwendungsgeber auch abgerechnet werden kann. Wie sich aus dem Zuwendungsbescheid ergibt (dort Ziff. 3), wird lediglich ein Prozentsatz der "zuwendungsfähigen Ausgaben" bezuschusst. Die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin hat die Auflage des Bewilligungsbescheides nicht eingehalten, da sie die tatsächlich für das Projekt angefallenen Personalkosten nicht belegt hat. Die von ihr vorgelegten - geschwärzten - Unterlagen über Arbeitsverhältnisse der 0000 GmbH stellen keinen Nachweis im geforderten Sinne dar, zumal sie die Beziehung der benannten Mitarbeiter zum Projekt nicht ansatzweise erschließen und tatsächliche Kosten der 0000 GmbH wegen Schwärzung nicht belegen. Gesichtspunkte, die bei der Ermessensentscheidung über die angestellten Erwägungen hinaus (s. Bescheid S. 2) zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich. Insbesondere unterscheidet der Gesetzgeber insoweit nicht zwischen den Widerrufsgründen des § 49 Abs. 3 Nr. 1 und 2 VwVfG NRW, sondern sieht gleichermaßen die Widerrufsmöglichkeit als eröffnet an, wenn einer der Gründe hierfür gegeben ist. Im Regelfall kann im Bereich zweckgebundener Zuwendungen aus haushaltsrechtlichen Grundsätzen das Ermessen nur durch eine Entscheidung für die Aufhebung fehlerfrei ausgeübt werden, wenn die Zuwendung nicht entsprechend ihrer Zweckbindung verwendet wird. Die Behörde hat kein freies Ermessen, sondern dies ist durch die haushaltsrechtlichen Bestimmungen, namentlich die Gebote der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. § 7 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung i. V. m. § 6 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes) gelenkt bzw. intendiert. Vgl. dazu: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, NJW 1998, 2233 f.; OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2002 - 12 A 693/99 -, m.w.N. Diese Grundsätze greifen auch hier, da förderfähig nur die nachgewiesenen (Personal-) Kosten sind. Der fehlende Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung steht insoweit einer Zweckverfehlung, wie sie in § 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG NRW ausdrücklich genannt wird, gleich. Die ausgesprochene Rückforderung eines Gesamtbetrages von 164.111 EUR einschließlich der dem Grunde nach ausgesprochenen Verzinsungspflicht findet ihre Rechtsgrundlage in § 49 a Abs. 1 und 3 VwVfG NRW. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift sind erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit - wie hier - ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden ist. Für den Umfang der Erstattung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben (§ 49a Abs. 2 VwVfG NRW). Hier muss davon ausgegangen werden, dass der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin die Notwendigkeit, die Auflagen des Zuwendungsbescheides einzuhalten, sowie auch der Inhalt des ihr Aufgegebenen jedenfalls hätte bekannt sein müssen und etwaige Unkenntnis des Inhalts des sie begünstigenden Zuwendungsbescheides als grob fahrlässig einzustufen wäre. Die Klage ist dementsprechend insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.