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Urteil

7 K 4939/09

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2011:0429.7K4939.09.00
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Leitsätze

Widerruf und Rückforderung einer Zuwendung im Bereich der Arbeitsförderung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Widerruf und Rückforderung einer Zuwendung im Bereich der Arbeitsförderung Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin des F. A. N. , die u.a. internetgestützte Mentoring-Projekte für Weiterbildungseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen durchgeführt hat. Im Auftrag des damaligen Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen entwickelte die Gesellschaft im Jahre 2003 nach einem entsprechenden Pilotprojekt ein Konzept zur Regionalisierung von TeleMentoring-Aktivitäten für die Zielgruppe der arbeitslosen bzw. durch Arbeitslosigkeit bedrohten Jugendlichen. Die Maßnahme war darauf gerichtet, die Medien-, sozialen und kommunikativen Kompetenzen der Jugendlichen zu stärken. Das Konzept sah 3 Projektphasen vor. Für die erste Phase: Projekterstellung/Entwicklung eines Leitfadens beantragte und erhielt die eine Zuwendung in Höhe von 164.111 EUR für Personal- und Sachkosten im Durchführungszeitraum 1. September 2003 bis 29. Februar 2004 (Zuwendungsbescheid vom 21. August 2003) als Anteilsfinanzierung in Höhe von 83,21 % der zuwendungsfähigen Kosten. Der Widerruf dieses Bescheides und die Rückforderung der Mittel für die erste Projektphase sind Gegenstand des Verfahrens 7 K 4934/09. Für die zweite Projektphase beantragte die unter dem 11. Dezember 2003 beim damals zuständigen Versorgungsamt C. eine weitere Zuwendung von 155.179 EUR. Mit Zuwendungsbescheid vom 17. Dezember 2003 bewilligte das Versorgungsamt C. die beantragte Zuwendung als Höchstbetrag im Rahmen einer Anteilsfinanzierung von 66,88% für den Zeitraum 1. März 2004 bis 30. November 2004 und wies auch hier darauf hin, dass Mittel des F. Sozialfonds enthalten seien. Mit dem Zuwendungsbescheid wurden ein "Merkblatt Definition der zuschussfähigen Ausgaben, Anforderungen an die Beleglisten" sowie Formblätter für den Verwendungsnachweis einschließlich des sog. Vordruckes VN 14, der eine Aufschlüsselung der Personalkosten vorsieht, ausgehändigt. Das Einreichen der Beleglisten und die detaillierte Darstellung der Personal- und Sachkosten ist dem Zuwendungsempfänger als Nebenbestimmung (Nr. 9, 17) im Bewilligungsbescheid aufgegeben. Unter dem 20. September 2004 beantragte die , einen Teil der Mittel für Personalkosten - insgesamt 11 Tagewerke - umwidmen und den Anforderungen der Praxis entsprechend auf einem anderen Arbeitsfeld einsetzen zu dürfen. Das Versorgungsamt bewilligte dies mit Schreiben vom 29. September 2004 unter Hinweis auf die Bestimmungen des Zuwendungsbescheides und den nachzureichenden Verwendungsnachweis einschließlich der sog. Beleglisten. Auch hier reichte die nach Abschluss der Phase 2 unter dem 1. Dezember 2004 den Verwendungsnachweis ein, wobei sie in den Vordruck VN 14 (Personalkosten) eintrug: "Abrechnung erfolgt nach Tagessätzen". Dies beanstandete das Versorgungsamt C. unter Bezugnahme auf den bereits zur Projektphase 1 geführten Schriftverkehr und forderte den Nachweis der Personalkosten durch Vorlage der entsprechenden Arbeitsverträge. Unter dem 7. November 2006 hörte das Versorgungsamt die zur Möglichkeit des Widerrufs des Zuwendungsbescheides an, sollten die erforderlichen Nachweise der Personalkosten nicht nachgereicht werden. Mit Bescheid vom 24. April 2007 widerrief das Versorgungsamt C. den Zuwendungsbescheid vom 17. Dezember 2003 mit Wirkung für die Vergangenheit und gab der Zuwendungsempfängerin die Erstattung des Zuwendungsbetrages von 155.179 EUR auf. Der Betrag sei zu verzinsen. Die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG NRW seien erfüllt, da die Empfängerin die geforderten Belege nicht innerhalb der Fristen und Nachfristen vorgelegt habe. Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung überwiege das öffentliche Interesse. Ein Zinsbescheid werde folgen. Am 14. Mai 2007 erhob die auch gegen diesen Bescheid Widerspruch und beantragte gleichzeitig vorsorglich, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Hierzu trug sie vor, sie habe am 18. April 2007 Arbeitsverträge und Lohnsteuerkarten in geschwärzter Form an das Versorgungsamt gesandt. In der Sache habe sie stets so abgerechnet. Nachdem die im Folgenden einen befristeten Volontariatsvertrag und verschiedene Arbeitsverträge - jeweils hinsichtlich der Vergütung geschwärzt - nebst - geschwärzter - Lohnsteuerkarten für diese Mitarbeiter vorgelegt hatte, wies die Bezirksregierung Münster den Widerspruch mit Bescheid vom 5. November 2007 zurück, da die geschwärzten Unterlagen die tatsächliche Höhe der Personalkosten nicht belegen könnten. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat daraufhin am 7. März 2008 beim Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben, die durch Beschluss vom 2. November 2009 an das hiesige Gericht verwiesen wurde. Gleichzeitig mit der Klage suchte sie um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Klagefrist nach. Hierzu trug der damalige Prozessbevollmächtigte vor, er habe jeweils eine Klageschrift gegen den Bescheid vom 25. April 2007 (7 K 4934/09) und eine gegen denjenigen vom 24. April 2007 per Fax am 23. und 24. November 2007 an das Verwaltungsgericht gesandt. Die entsprechenden Sendeberichte, die vorgelegt wurden, wiesen eine ordnungsgemäße Übertragung aus. Im Übrigen führt die Klägerin, die als Trägergesellschaft mit der verschmolzen wurde, aus: Die Zuwendung sei auf der Grundlage ihres Angebotes bewilligt worden. Dort sei sie aber von Tagessätzen ausgegangen. Im übrigen sei der Widerruf ermessensfehlerhaft. Ermessen sei in jedem Fall auszuüben, wenn - wie hier - der Zweck der Zuwendung erreicht worden sei. Die wirtschaftliche Existenz ihrer Gesellschaft, an der das Land, die M. für N1. , die Stadt N2. und der X. beteiligt seien, werde durch die Rückforderung ernsthaft gefährdet. Die Klägerin beantragt, den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid des Versorgungsamtes C. vom 24. April 2007 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N3. vom 5. November 2007 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, der Zuwendungszweck sei erst dann erreicht, wenn feststehe, dass die aufgewandten Mittel auch für diesen eingesetzt worden seien. Das dem Bewilligungsbescheid beigefügte Merkblatt zeige eindeutig, dass jeder Zahlungsvorgang detailliert im Einzelnen aufgeführt werden müsse. Hinzu komme, dass die Klägerin im parallelen Fördervorgang der Phase II des Projekts ebendiese Voraussetzungen erneut zur Kenntnis genommen habe. Die Angaben zur wirtschaftlichen Situation der seien bei Widerruf unbekannt gewesen; diese seien auch nicht schlüssig, da das Eigenkapital der zum Zeitpunkt des Widerrufs noch höher als die Rückforderung gewesen sei. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsvorgänge des Versorgungsamtes C. (BA Hefte 1 und 2) sowie das Parallelverfahren 7 K 4934/09 und die dort beigezogenen Vorgänge (BA 1 bis 3) verwiesen. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Entscheidungsgründe: Die Klage, über die im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ist zulässig, insbesondere nicht verfristet erhoben worden. Auf die Frage eines möglichen Wiedereinsetzungsgrundes kommt es nicht an. Der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N3. vom 5. November 2007 weist eine falsche Rechtsmittelbelehrung auf, indem er als zuständiges Gericht das Verwaltungsgericht Köln angibt, so dass die Jahresfrist (§ 58 Abs. 2 VwGO) ausgenutzt werden konnte. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Widerrufs- und Erstattungsbescheid des Versorgungsamtes C1. vom 24. April 2007 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N4. vom 5. November 2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Versorgungsamt C1. war gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW - berechtigt, den Zuwendungsbescheid vom 17. Dezember 2003 mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, weil dieser mit Auflagen versehen war, die die Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht eingehalten hat. Die Kammer verweist zunächst auf die Gründe des Bescheides vom 24. April 2007 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N4. vom 5. November 2007, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Hervorzuheben ist weiter Folgendes: Die als Rechtsvorgängerin der Klägerin hat die Maßgaben des Zuwendungsbescheides vom 17. Dezember 2003 akzeptiert, indem sie diesen hat bestandskräftig werden lassen und die sukzessive Auszahlung der Mittel beantragt hat. Die Nebenbestimmung Nr. 17 des Zuwendungsbescheides gibt dem Zuwendungsempfänger auf, u.a. die "getätigten Personalkosten detailliert" darzustellen und zu belegen; das der Empfängerin ausgehändigte Merkblatt "Anforderungen an die Beleglisten" zeigt in Verbindung mit der Nebenbestimmung Nr. 9 auf, in welcher Weise der Nachweis u.a. der Personalkosten gefordert wird. Ob die von der Klägerin vorgebrachte Auffassung zutrifft, dass bei ihrem Projekt nicht die Beschäftigung gefördert worden sei und daher die Nebenbestimmung Nr. 8 zum Nachweis der "geförderten Beschäftigungsverhältnisse" durch Vorlage von Arbeitsverträgen und Lohnsteuerkarten nicht greife, kommt es nicht an, weil sich die Verpflichtung des Nachweises von Realkosten im gesamten geförderten Projekt und damit im Sach- und im Personalbereich auch aus den aufgezeigten weiteren Maßgaben des Bewilligungsbescheides ergibt. Bei den gen. Nebenbestimmungen handelt es sich um Auflagen i.S.d. §§ 49 Abs. 3 Nr. 2, 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW, da der Zuwendungsempfängerin damit ein bestimmtes Tun vorgeschrieben wird. vgl. zu Auflagen im Subventionsrecht: OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2005 - 15 A 1065/04 -, Rdnr.58 juris. Auch der weitere Einwand, sie habe bereits in der Projektskizze offengelegt, dass sie die Personalkosten nach Tagewerken berechnet, entbindet sie nicht von der Verpflichtung, die ihr durch Zuwendungsbescheid aufgegebenen Bestimmungen einzuhalten. Es handelt sich bei der dem Antrag beigefügten Projektbeschreibung um veranschlagte Kosten, deren genaue Höhe erst mit dem Verwendungsnachweis nach Abschluss spitz errechnet und mit dem Zuwendungsgeber auch abgerechnet werden kann. Wie sich aus dem Zuwendungsbescheid ergibt (dort Ziff. 3), wird lediglich ein Prozentsatz der "zuwendungsfähigen Ausgaben" bezuschusst. Nichts anderes ergibt sich für die Projektphase 2 daraus, dass die unter dem 20. September 2004 ausdrücklich eine - geringfügig - abweichende Projektdurchführung und damit im Zusammenhang die "Umwidmung" von 11 Tagewerken innerhalb der Personalkosten beantragt hat und das Versorgungsamt dies unter dem 29. September 2004 bewilligt hat. Die Bewilligung ist unter ausdrücklichen Hinweis auf die Förderbestimmungen des Zuwendungsbescheides und die Notwendigkeit des Nachweises der Kosten u.a. in den Beleglisten nach Abschluss der Projektphase erfolgt. Die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin hat die Auflage des Bewilligungsbescheides nicht eingehalten, da sie die tatsächlich für das Projekt angefallenen Personalkosten nicht belegt hat. Die von ihr vorgelegten - geschwärzten - Unterlagen über Arbeitsverhältnisse der stellen keinen Nachweis im geforderten Sinne dar, zumal sie die Beziehung der benannten Mitarbeiter zum Projekt nicht ansatzweise erschließen und tatsächliche Kosten der wegen Schwärzung nicht belegen. Gesichtspunkte, die bei der Ermessensentscheidung über die angestellten Erwägungen hinaus (s. Bescheid S. 2) zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich. Insbesondere unterscheidet der Gesetzgeber insoweit nicht zwischen den Widerrufsgründen des § 49 Abs. 3 Nr. 1 und 2 VwVfG NRW, sondern sieht gleichermaßen die Widerrufsmöglichkeit als eröffnet an, wenn einer der Gründe hierfür gegeben ist. Im Regelfall kann im Bereich zweckgebundener Zuwendungen aus haushaltsrechtlichen Grundsätzen das Ermessen nur durch eine Entscheidung für die Aufhebung fehlerfrei ausgeübt werden, wenn die Zuwendung nicht entsprechend ihrer Zweckbindung verwendet wird. Die Behörde hat kein freies Ermessen, sondern dies ist durch die haushaltsrechtlichen Bestimmungen, namentlich die Gebote der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. § 7 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung i. V. m. § 6 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes) gelenkt bzw. intendiert. Vgl. dazu: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, NJW 1998, 2233 f.; OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2002 - 12 A 693/99 -, m.w.N. Diese Grundsätze greifen auch hier, da förderfähig nur die nachgewiesenen (Personal-) Kosten sind. Der fehlende Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung steht insoweit einer Zweckverfehlung, wie sie in § 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG NRW ausdrücklich genannt wird, gleich. Die ausgesprochene Rückforderung eines Gesamtbetrages von 155.179 EUR einschließlich der dem Grunde nach ausgesprochenen Verzinsungspflicht findet ihre Rechtsgrundlage in § 49 a Abs. 1 und 3 VwVfG NRW. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift sind erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit - wie hier - ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden ist. Für den Umfang der Erstattung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben (§ 49a Abs. 2 VwVfG NRW). Hier muss davon ausgegangen werden, dass der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin die Notwendigkeit, die Auflagen des Zuwendungsbescheides einzuhalten, sowie auch der Inhalt des ihr Aufgegebenen jedenfalls hätte bekannt sein müssen und etwaige Unkenntnis des Inhalts des sie begünstigenden Zuwendungsbescheides als grob fahrlässig einzustufen wäre. Die Klage ist dementsprechend insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.