Beschluss
7 L 212/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2011:0314.7L212.11.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 899/11 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. Februar 2011 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die Vollzugsanordnung ist hinreichend begründet worden. Sie hebt mit Blick auf die Art und Anzahl der durch den Antragsteller begangenen Verkehrsdelikte die besondere Gefahr bei seiner weiteren Teilnahme am Straßenverkehr hervor. Damit ist dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO genügt. Soweit in der Begründung fälschlicherweise ausgeführt wird, der Antragsteller habe sich geweigert, das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten beizubringen, ist dies unbeachtlich. Im Rahmen des § 80 Abs. 3 VwGO kommt es auf die inhaltliche Richtigkeit der Begründung nicht an. Zudem handelt sich bei dem genannten Passus ersichtlich um einen Schreibfehler. Darauf hat der Antragsgegner auch in seiner Klage- und Antragserwiderung hingewiesen. Aus der Begründung des Bescheides im Übrigen geht eindeutig hervor, dass er das vorgelegte Gutachten seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung ist auch in der Sache gerechtfertigt. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Mit Blick auf das Klage- und Antragsvorbringen wird ergänzend Folgendes ausgeführt: Gemäß § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG -, § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -) ist eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Das gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Der Antragsgegner hat nach § 2 a Abs. 5 Satz 5 StVG zu Recht die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet. Zur Zeit des Verkehrsverstoßes am 15. August 2010 befand sich der Antragsteller noch in der Probezeit. Bei der erstmaligen Fahrerlaubniserteilung am 30. September 2002 begann gemäß § 2 a Abs. 1 Satz 1 StVG eine Probezeit von 2 Jahren zu laufen, von der bis zur (zunächst vorläufigen) Entziehung am 31. Oktober 2003 etwa 1 Jahr und 1 Monat abgelaufen war. Bei der Wiedererteilung am 1. März 2005 begann die verbliebene Restdauer der Probezeit wieder zu laufen (§ 2 a Abs. 1 Satz 6 und 7 StVG) und verlängerte sich um 2 Jahre (§ 2a Abs. 2a StVG). Hiervon waren bis zur erneuten Entziehung am 12. Oktober 2007 rund 2 Jahre und 7 Monate abgelaufen. Die restliche Probezeit (rund 4 Monate) begann mit der erneuten Wiedererteilung am 24. Juni 2010 zu laufen und war am 15. August 2010 noch nicht abgelaufen. An diesem Tag hat der Antragsteller die Vorfahrt eines bevorrechtigten Fahrzeugs missachtet und hierdurch einen Unfall verursacht. Dies stellt eine schwerwiegende Zuwiderhandlung nach § 34 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. A 2.1 der Anlage 12 zur FeV dar (§ 8 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 8 der Straßenverkehrsordnung - StVO -, Nr. 5.9 der Anlage 13 zur FeV). Etwas anderes ergibt sich angesichts der Rechtskraft des infolge der Zuwiderhandlung ergangenen Bußgeldbescheides auch nicht aus der Erwägung des Antragstellers, dass ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid - einen solchen hat der Antragsteller tatsächlich nicht eingelegt - möglicherweise zu einer Reduzierung der Geldbuße und einem Wegfall der Eintragungspflicht (vgl. § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG) habe führen können. Unabhängig davon kommt es auf die Rechtmäßigkeit der Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht an, da der Antragsteller sich der Begutachtung unterzogen hat und das Gutachten vorgelegt hat. Es stellt eine neue Tatsache im Verfahren dar, der selbständige Bedeutung zukommt und die auf Grund des zwingenden Charakters der § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV zu verwerten ist. Vgl. dazu: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 24. April 2009 - 16 B 68/09 - mit weiteren Nachweisen, nrwe.de. Dieses Gutachten der amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung Dortmund der Avus GmbH vom 28. Januar 2011 (Untersuchungstag: 22. Januar 2011) kommt nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass zu erwarten ist, dass der Antragsteller auch zukünftig erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird. Dieses Ergebnis wird vor allem auf folgende Gesichtspunkte gestützt: Die Tatsache, dass es dem Antragsteller trotz einer Vielzahl von Sanktionen und verkehrsrechtlicher Maßnahmen nicht gelungen sei, sein Verhalten zu ändern, weise auf bei ihm bestehende schwerwiegende und fest verankerte Einstellungsmängel hin. Ein Einstellungswandel, der vor diesem Hintergrund zur Vermeidung künftiger Verkehrsauffälligkeiten erforderlich sei, sei bei ihm derzeit nicht hinreichend gefestigt. Es sei nicht in ausreichendem Maße erkennbar, dass er die persönlichen Hintergründe seines Fehlverhaltens kenne. Dies sei für einen langfristigen Einstellungswandel jedoch unerlässlich. Diese gutachterliche Einschätzung wird für die Kammer schlüssig aus den im Gutachten wiedergegebenen Äußerungen des Antragstellers abgeleitet. Soweit der Antragsteller geltend macht, die aufgezeigten Mängel könnten durch eine Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung behoben werden, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Antragsteller hat nicht ansatzweise dargelegt, dass eine solche Teilnahme die dargelegten Einstellungsmängel, die in der Vergangenheit zu der Vielzahl von Auffälligkeiten geführt haben, beheben könnte. Ist der Antragsteller danach zurzeit mit großer Wahrscheinlichkeit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so erscheint die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Die geltend gemachten wirtschaftlichen und beruflichen Gründe für die Beibehaltung der Fahrerlaubnis sind angesichts der erheblichen Gefahren für Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer nicht ausschlaggebend. Ebenso ist die Tatsache, dass zwischen Oktober 2006 und August 2010 offenbar kein Verstoß des Antragstellers gegen verkehrsrechtlich Bestimmungen festgestellt wurde, rechtlich ohne Bedeutung. Dies gilt zunächst angesichts der hohen Dunkelziffer bei Verkehrsdelikten. Zudem verfügte der Antragsteller während dieses Zeitraums überwiegend gar nicht über eine Fahrerlaubnis, so dass er ohnehin nicht am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen durfte. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, durch Vorlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung im Wiedererteilungsverfahren nachzuweisen, dass Eignungsmängel nicht mehr vorliegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -.