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Urteil

14 K 4170/09

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2011:0118.14K4170.09.00
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Leitsätze

1. Die Mitteilung etwaiger Gebührenrückstände im Gebührenbescheid nimmt nicht an dessen Regelungswirkung teil, sondern erfolgt lediglich nachrichtlich.

2. Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Abmeldung als Rundfunkteilnehmer.

3. Fehlt es an einer wirksamen Abmeldung, kommt es nicht darauf an, ob während des streitigen Gebührenzeitraums keine Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten wurden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Mitteilung etwaiger Gebührenrückstände im Gebührenbescheid nimmt nicht an dessen Regelungswirkung teil, sondern erfolgt lediglich nachrichtlich. 2. Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Abmeldung als Rundfunkteilnehmer. 3. Fehlt es an einer wirksamen Abmeldung, kommt es nicht darauf an, ob während des streitigen Gebührenzeitraums keine Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten wurden. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Der Kläger ist seit November 2002 mit einem Hörfunkgerät bei dem Beklagten als Rundfunkteilnehmer gemeldet. Mit Schreiben vom 10. Mai 2007 teilte der Kläger der die Verwaltungsaufgaben der Landesrundfunkanstalten wahrnehmenden GEZ unter der Betreffzeile "Abmeldung eines Rundfunkgerätes" mit, dass er "ab sofort kein Rundfunkempfangsgerät betriebsbereit halte und darum die Gebührenzahlungen einstelle". Auf Nachfrage der GEZ, was mit seinem Radio geschehen sei, teilte der Kläger unter dem 19. Juni 2007 lediglich mit, dass er die "Rundfunkgebührenabbuchungserlaub-nis" entziehe. Am 6. Juli 2007 übersandte die GEZ dem Kläger einen Kontoauszug, der rückständige Gebühren für den Zeitraum von Mai bis Juli 2007 in Höhe von 16,56 Euro sowie zwischenzeitlich entstandene Rücklastschriftkosten in Höhe von 3,45 Euro auswies. Außerdem wurde ein Zahlungseingang vom 2. Juli 2007 in Höhe von 5,52 Euro berücksichtigt. Nach einer Zahlungserinnerung vom 2. September 2007 ergingen am 2. November und 1. Dezember 2007 sowie am 1. Februar und 1. Mai 2008 vier Gebührenbescheide an den Kläger, die den Gebührenzeitraum von Mai 2007 bis April 2008 umfassten. Am 4. Juli 2008 mahnte der Beklagte bei dem Kläger einen rückständigen Gesamtbetrag von insgesamt 100,73 Euro an. Mit Schreiben vom 1. August 2008 wurde dem Kläger unter Fristsetzung die Einleitung eines Zwangsvollstreckungs-verfahrens angedroht, außerdem setzte der Beklagte mit einem weiterem Gebührenbescheid vom selben Tag rückständige Gebühren für den Zeitraum von Mai bis Juli 2008 fest. Mit Schreiben vom 11. August 2008 teilte der Kläger der GEZ mit, dass er "ab sofort ein Hörrundfunkempfangsgerät betriebsbereit halte". Daraufhin bestätigte die GEZ dem Kläger eine Änderung der Anzahl seiner Rundfunkgeräte zum 1. August 2008 und teilte mit, dass sein Teilnehmerkonto ab diesem Zeitpunkt mit einem Radio und einem Fernsehgerät geführt werde. Der Kläger nahm am 22. September 2008 die Zahlung von Rundfunkgebühren für ein Radio in Höhe von jeweils 16,56 Euro im Dreimonatszeitraum wieder auf. Mit Gebührenbescheiden vom 1. November 2008, 6. Februar 2009 und 1. Mai 2009 setzte der Beklagte rückständige Rundfunkgebühren für ein Radio sowie einen Fernseher für den Zeitraum von August 2008 bis April 2009 fest. Unter dem 3. Juli 2009 mahnte der Beklagte bei dem Kläger einen Gesamtbetrag von 263,82 Euro an. Mit Gebührenbescheid vom 1. August 2009 setzte der Beklagte rückständige Rundfunkgebühren für ein Radio und einen Fernseher für den Zeitraum von Mai bis Juli 2009 fest. Am gleichen Tag erging ein Vollstreckungsersuchen des Beklagten an die Stadt Herne. Unter dem 18. August 2009 wies der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Stadt Herne unter Bezugnahme auf eine Mitteilung im Verwaltungszwangsverfahren vom 5. August 2009 darauf hin, dass der Kläger die "im Anhang angegebenen Bescheide der GEZ nicht erhalten" habe. Ebenfalls am 18. August 2009 legte der Kläger durch Schreiben seines Prozess-bevollmächtigten Widerspruch gegen den Gebührenbescheid des Beklagten vom 1. August 2009 ein. Wie der Kläger bei seiner Anmeldung am 11. August 2008 mitgeteilt habe, halte er lediglich ein Radio bereit. Er habe seit dem die hier anfallenden monatlichen Gebühren angewiesen, Zahlungsrückstände seien daher nicht vorhanden. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. September 2009 gab der Beklagte dem Widerspruch des Klägers gegen den Gebührenbescheid vom 1. August 2009 insoweit statt, als Gebühren für ein Fernsehgerät für den Zeitraum vom 1. Mai 2009 bis 31. Juli 2009 in Höhe von 36,66 Euro festgesetzt wurden. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Anmeldung des Fernsehgerätes storniert wurde, der Kläger jedoch durchgehend seit November 2002 ein Radio zum Empfang bereithalte. Nach dem 4. März 2007 habe er (vorläufig) keine Zahlungen mehr erhalten. Das Teilnehmerkonto weise deshalb einen Rückstand auf. Am 24. September 2009 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, die er wie folgt begründet: Er habe in dem streitgegenständlichen Zeitraum lediglich ein Radio zum Empfang bereitgehalten. Dementsprechend dürften für das Quartal höchstens 17,28 Euro angefallen sein, die er jedoch bereits beglichen habe. Der Säumniszuschlag sei ebenfalls nicht zu erheben, da er seinen Verpflichtungen pünktlich nachgekommen sei. Soweit der Beklagte angebliche Gebührenforderungen aus einem davorliegenden Zeitraum geltend mache, sei dies nicht zulässig und schlichtweg falsch. Dem Kläger seien sämtliche Gebührenbescheide, die der Beklagte vortrage, nicht bekanntgegeben worden. Für die Bekanntgabe sei der Beklagte in der Beweislast. Zudem habe eine Gebührenverpflichtung des Klägers erst mit Anmeldung seines Radiogerätes bestanden. Vor der Anmeldung am 11. August 2008 habe er weder ein Radio, noch einen Fernseher zum Empfang bereitgehalten. Er habe sich zuvor mit Schreiben vom 10. Mai 2007 ordnungsgemäß abgemeldet, indem er mitgeteilt habe, dass er nunmehr kein Rundfunkempfangsgerät mehr betriebsbereit halte. Dementsprechend habe der Beklagte genug Informationen bekommen, um Gewissheit zu haben, dass ein Gebührenpflichttatbestand nicht mehr bestanden habe. Auf den gerichtlichen Hinweis vom 15. September 2009, dass der in dem angefochtenen Gebührenbescheid festgesetzte Betrag im Widerspruchsbescheid um die ursprünglich festgesetzte Gebühr für ein Fernsehgerät reduziert worden sei und daher nicht Gebühren in Höhe von 36,66 Euro festgesetzt würden, erklärte der Kläger, dass ihm diese gerichtliche Auslegung des Tenors des Widerspruchs-bescheides des Beklagten vom 1. September 2009 nicht nachvollziehbar sei. Aus der Formulierung gehe eindeutig hervor, dass dem Widerspruch insoweit abgeholfen werde, als dass nunmehr nur noch Gebühren in Höhe von 36,66 Euro erhoben würden. Sollte der Beklagte tatsächlich die vom Gericht durch Auslegung ermittelte Regelung treffen, so liege ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des § 37 VwVfG vor. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid des Beklagten vom 1. August 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2009 aufzuheben, die im Widerspruchsbescheid festgesetzten Gebühren in Höhe von 36,66 Euro aufzuheben, die Festsetzung von angeblich rückständigen Gebühren in Höhe von 125,73 Euro aufzuheben, soweit diese in dem Widerspruchsbescheid vom 1. September 2009 festgesetzt werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger sei seit November 2002 mit einem Radiogerät als Rundfunkteilnehmer gemeldet und in dem streitgegenständlichen Zeitraum von Mai bis Juli 2009 rundfunkgebührenpflichtig. Es dürfe zwischen den Beteiligten unstreitig sein, dass der Kläger in diesem Zeitraum ein Radiogerät zum Empfang bereit gehalten habe. Da die bisherigen Zahlungen des Klägers den Rückstand auf seinem Teilnehmerkonto nicht ausgeglichen hätten, sei gemäß § 6 Abs. 1 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren des Westdeutschen Rundfunks Köln auch die Erhebung eines Säumniszuschlags rechtmäßig. Zudem würden gemäß § 7 dieser Satzung Zahlungen zunächst auf die Kosten im Zusammenhang mit rückständigen Rundfunkgebühren, dann auf die Säumniszuschläge und dann auf die jeweils älteste Gebührenschuld verrechnet. Dies gelte auch dann, wenn der Rundfunkteilnehmer eine andere Bestimmung treffe. Ferner ergebe sich aus dem Tenor des Widerspruchsbescheides, dass dem Widerspruch insoweit stattgegeben worden sei, als Gebühren für ein Fernsehgerät für den Zeitraum Mai bis Juli 2009 in Höhe von 36,66 Euro festgesetzt worden seien. Hieraus folge, dass der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht für ein Fernsehgerät, sondern lediglich für ein Radio (3 x 5,76 Euro = 17,28 Euro) rundfunkgebührenpflichtig sei. Demnach seien von dem festgesetzten Gesamtbetrag in Höhe von 53,94 Euro die Summe der Gebühren für ein Fernsehgerät (3 x 12,22 Euro = 36,66 Euro) abzuziehen gewesen und dem Widerspruch in dieser Höhe stattgegeben worden. Das Gericht hat einen Erörterungstermin durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 19. Oktober 2010 verwiesen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (BA Heft 1) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung erfolgt im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Soweit der Kläger mir dem Klageantrag zu 3) die Aufhebung der Festsetzung von rückständigen Gebühren in Höhe von 125,73 Euro in dem Widerspruchsbescheid vom 1. September 2009 begehrt, ist die Klage bereits unzulässig. Denn der Zusatz unter "PS" auf Seite 4 des Widerspruchsbescheides stellt keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG dar, sondern ist ein bloßer Hinweis ohne eigenständige Rechtsverbindlichkeit. Er ist unabhängig von der in dem Widerspruchstenor getroffenen Regelung und darüber hinaus auch nicht Bestandteil des Widerspruchsbescheids, so dass nicht von einer erstmaligen Beschwer im Sinne von §§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO auszugehen ist. Sowohl räumlich als auch inhaltlich gibt es keine Zweifel, dass der Zusatz auf Seite 4 keinerlei Bezug zu den Regelungspunkten des Widerspruchsbescheides hat. Zum einem findet er sich erst nach der Rechtsbehelfsbelehrung, zum anderen stellt der Wortlaut klar, dass "unabhängig von dem festgesetzten Betrag" über den aktuellen Kontostand lediglich "informiert" werde. Vgl. VG München, Urteil vom 19. November 1999 - M 32a K 98/1755 - juris, Rdnr. 17. Soweit der Kläger mit dem Antrag zu 1) die Aufhebung des Gebührenbescheides vom 1. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2009 begehrt, ist die zulässig erhobene Anfechtungsklage unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 1. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 1. September 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Dem Widerspruch gegen den angefochtenen Gebührenbescheid hat der Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid insoweit abgeholfen, als Gebühren für ein Fernsehgerät für den Zeitraum vom Mai bis Juli 2009 festgesetzt wurden. Regelungsgegenstand des Gebührenbescheides ist damit nur noch die Grundgebühr für ein Radio in Höhe von 17,28 Euro (5,76 Euro monatlich), zuzüglich 5,00 Euro Säumniszuschlag. Der Umfang der Stattgabe ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des insoweit nicht auslegungsbedürftigen Tenors des Widerspruchsbescheides. In der von dem Beklagten gewählten, üblichen Formulierung eines teilweise stattgebenden Tenors vermag die Kammer keinen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW zu erkennen. Der Kläger ist für den von diesem Bescheid erfassten Zeitraum von Mai bis Juli 2009 rundfunkgebührenpflichtig. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RGebStV - hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelung des § 5 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereit gehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten eines Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten, wobei beide Bestandteile der Rundfunkgebühr auch dann zu entrichten sind, wenn nur ein Fernsehgerät bereit gehalten wird. Nach § 4 Abs. 1 RGebStV beginnt die Rundfunkgebührenpflicht mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit gehalten wird. Ein Rundfunkempfangsgerät wird zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können (§ 1 Abs. 2 RGebStV). Die Gebührenpflicht knüpft gemäß § 2 Abs. 2 RGebStV also an das Bereithalten der Geräte zum Empfang an und besteht unabhängig davon, ob ein Empfangsgerät tatsächlich zum Rundfunkempfang genutzt wird. Diese Voraussetzungen sind für den hier streitigen Zeitraum in der Person des Klägers erfüllt. Es ist unstreitig, dass der Kläger in dem von dem Gebührenbescheid erfassten Zeitraum zwischen Mai 2007 und Juli 2008 ein Radio zum Empfang bereit-gehalten hat. Die gemäß § 4 Abs. 3 RGebStV zur Mitte eines Dreimonatszeitraums, d.h. vorliegend zum 15. Juni 2009 fälligen Gebühren sind nicht durch die mittels einer Kopie eines Kontoauszuges durch den Kläger belegte und von dem Beklagten erfasste Zahlung eines Betrages von 17,28 Euro erloschen. Denn gemäß § 7 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren des Westdeutschen Rundfunks Köln (GV.NRW.2002, S. 239) werden eingehende Zahlungen zunächst auf die Kosten im Zusammenhang mit rückständigen Rundfunkgebühren, dann auf die Säumniszuschläge und dann auf die jeweils älteste Rundfunkgebührenschuld verrechnet. Vorliegend war der Kläger - auch wenn man die Gebühren für das Bereithalten eines Fernsehgerätes ab August 2008 außer Acht lässt - bei Erlass des Gebührenbescheides mit fälligen Rundfunkgebühren und Säumniszuschlägen von insgesamt 125,73 Euro in Rückstand. Dieser Rückstand resultiert aus den zuvor ausgebliebenen Zahlungen des Klägers, der im Zeitraum zwischen dem 2. Juli 2007 und dem 22. September 2008 keine Rundfunkgebühren leistete, obwohl er in dieser Zeit als Rundfunkteilnehmer anzusehen und zur Zahlung der Rundfunkgebühren verpflichtet war. Denn die mit der Anmeldung eines Radios und dessen Bereithalten zum Empfang ab November 2002 wirksam begründete Gebührenpflicht des Klägers bestand auch zwischen Mai 2007 und August 2008 ununterbrochen fort. Das Schreiben vom 10. Mai 2007, mit dem der Kläger die "Abmeldung eines Rundfunkgerätes" gegenüber dem Beklagten erklärte, stellt keine ordnungsgemäße Anzeige im Sinne des § 3 Abs. 1, 2 RGebStV dar und lässt die Rundfunkgebührenpflicht für den Zeitraum ab Mai 2007 nicht entfallen. Eine - wie hier - bereits einmal durch Anmeldung bzw. durch das unstreitige Bereithalten eines Rundfunkgeräts zum Empfang entstandene Rundfunkgebühren-pflicht kann nur nach Maßgabe der speziellen Voraussetzung des § 4 Abs. 2 RGebStV durch Abmeldung beendet werden. Nach dieser Vorschrift endet die Gebührenpflicht erst mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Rundfunkgeräts endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. Es entspricht gesicherter Recht-sprechung, dass das Erlöschen der Rundfunkgebührenpflicht an zwei materiell-rechtliche Voraussetzungen gebunden ist, nämlich an das Ende des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerät und dessen Anzeige gegenüber der Gebühreneinzugszentrale bzw. der jeweiligen Rundfunkanstalt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2001 - 4 A 5369/00 -, VG Düsseldorf, Urteil vom 9. März 2004 - 27 K 955/02 - www.nrwe.de -. Aus der eindeutigen Regelung des § 4 Abs. 2 RGebStV resultiert die verfassungsrechtlich unbedenkliche Berechtigung des Beklagten, selbst dann Gebühren fordern zu dürfen, wenn der in Anspruch Genommene im streitigen Zeitraum kein Rundfunkempfangsgerät mehr zum Empfang bereit gehalten hat. OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2001- 4 A 5369/00 - und vom 30. April 2009 - 8 E 1377/08 -. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 RGebStV ist u.a. das Ende des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang unverzüglich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen. Bei der Abmeldungsanzeige hat der Rundfunkteilnehmer gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV u.a. den Grund der Abmeldung mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Die Rundfunkanstalt muss hiernach aufgrund der Abmeldungsanzeige in der Lage sein, deren Plausibilität und gegebenenfalls Richtigkeit überprüfen zu können. Eine - für die Beendigung der Rundfunkgebührenpflicht konstitutive - Abmeldung verlangt aus der maßgeblichen Sicht der Rundfunkanstalt mithin einen eindeutigen Erklärungsinhalt mit der Schilderung eines individuellen Lebenssachverhalts, aus dem sich unmissverständlich ergibt, dass der die Anzeige über die Beendigung des Bereithaltens abgebende Rundfunkteilnehmer bestimmte Rundfunkempfangsgeräte nicht mehr zum Empfang bereithält. Durch diese Anforderungen soll die Rundfunkanstalt vor unberechtigten Abmeldungen geschützt werden. Fehlt der korrekte Erklärungsinhalt, so liegt keine wirksame Abmeldung vor. Unklarheiten gehen zu Lasten des Rundfunkteilnehmers. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. April 2009 - 8 A 190/07 -, vom 30. April 2009 - 8 E 1377/08 -, 9. Juni 2009 - 8 A 2413/08 -, juris, Rdnr. 5, 9. Dezember 2009 - 8 E 762/09 - und 14. September 2010 - 8 E 828/10 -; ferner BayVGH Urteil vom 17. Oktober 2006 - 7 B 05.2412 -, VGHE BY 59, 207, juris Diesen Anforderungen genügt die Erklärung des Klägers, dass er "ab sofort kein Rundfunkgerät betriebsbereit halte", nicht. Bei dieser Erklärung handelt es sich um eine sinngemäße Wiederholung des Gesetzestextes bzw. um eine rechtliche Einschätzung des Rundfunkteilnehmers, welche die Rundfunkanstalt nicht in die Lage versetzt, die Plausibilität und gegebenenfalls Richtigkeit der Angaben des Rundfunkteilnehmers zu überprüfen. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2009 - 8 A 2413/08 -, juris, Rdnr. 5. Folgerichtig hat ihn der Beklagte unter dem 10. Mai 2007 um ergänzende Angaben gebeten, um eine Abmeldung vornehmen zu können. Dem ist der Kläger indessen mit seinem Schreiben vom 19. Juni 2007 nicht nachgekommen, in dem er lediglich ergänzend mitteilte, dass er die erteilte Lastschrifteinzugsermächtigung widerrufe. Mangels wirksamer Abmeldung war der Kläger auch im Zeitraum zwischen Juni 2007 und August 2008 dem Grunde nach rundfunkgebührenpflichtig. Die Rundfunkgebührenpflicht des Klägers ist auch nicht abhängig von der Bestandskraft der Gebührenbescheide vom 2. November und 1. Dezember 2007, 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November 2008 sowie vom 6. Februar und 1. Mai 2009. Die Pflicht zur Leistung von Rundfunkgebühren ergibt sich unmittelbar aus § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV. Lediglich dann, wenn der Rundfunkteilnehmer seiner gesetzlichen Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, wird gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 RGebStV die rückständige Rundfunkgebührenschuld einschließlich der Säumniszuschläge durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebührenbescheide bilden dann lediglich die Grundlage der Vollstreckung seitens des Beklagten. Ungeachtet dessen spricht einiges gegen die Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens, wonach er keinen der zwischen dem 2. November 2007 und dem 1. Mai 2009 ergangenen Gebührenbescheide des Beklagten erhalten haben will. Zwar ist der Beklagte insoweit beweispflichtig, denn das mit Verzicht auf die förmliche Zustellung verbundene Risiko der Nichterweislichkeit des Zugangs bei der formlosen Übermittlung geht auch in den so genannten Massenverwaltungsverfahren nicht auf den Adressaten über. Die Behörde kann jedoch ihrer Beweispflicht nach den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins genügen, wenn sie Tatsachen vorträgt, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden kann, dass der Empfänger einen Bescheid tatsächlich erhalten hat. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Briefsendungen auf dem Postweg verlorengehen. Werden jedoch mehrere Bescheide über einen längeren Zeitraum nachweislich an eine zutreffende Adresse des Rundfunkgebührenpflichtigen versandt, ohne dass einer der Bescheide als unzustellbar in den Postrücklauf gerät, erscheint es lebensfremd, dass sämtliche Sendungen im Postbetrieb verlorengegangen sein könnten. Vgl. OVG NRW, zuletzt mit Beschluss vom 14. September 2010 - 8 E 828/10 -, Beschluss vom 25. August 2009 - 8 E 42/09. Vorliegend spricht bereits der Umstand, dass ausweislich der Verwaltungsvorgänge des Beklagten insgesamt acht Gebührenbescheide an die von dem Kläger angegebene Adresse M. I. 66 in I1. versandt wurden und nicht in Rücklauf gerieten, dafür, dass der Kläger diese Bescheide erhalten hat. Darüber hinaus wurden ein Kontoauszug am 6. Juli 2007, eine Zahlungserinnerung am 2. September 2007, eine Mahnung am 4. Juli 2008, die Androhung der Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens am 1. August 2008, die Bestätigung des klägerischen Schreibens vom 11. August 2008 am 18. August 2008 sowie eine weitere Mahnung am 3. Juli 2009 von dem Beklagten zur Post gegeben und gerieten ebenfalls nicht in Rücklauf. Erst nach dem unstreitigen Zugang einer Mitteilung der Stadt I1. im Vollstreckungsverfahren vom 5. August 2009 wurde der Kläger "aktiv" und erhob Widerspruch gegen den Gebührenbescheid des Beklagten vom 1. August 2009. In Anbetracht der insgesamt 14 Schreiben des Beklagten, die an die korrekte Adresse des Klägers versandt wurden und nicht als unzustellbar in den Postrücklauf gerieten, drängt sich nach allgemeiner Lebenserfahrung der Schluss auf, dass diese nicht sämtlich im Postbetrieb verloren gegangen sein können. Auch die Erhebung eines Säumniszuschlages durch den Beklagten ist rechtmäßig. Gemäß § 6 Abs. 1 der Satzung wird ein Säumniszuschlag in Höhe von 5,00 Euro fällig, wenn geschuldete Rundfunkgebühren nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Der am 15. Juni 2009 von dem Konto des Klägers angewiesene Betrag von 17,28 Euro wurde entsprechend § 7 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren des Westdeutschen Rundfunks Köln verrechnet. Bis zum Erlass des Gebührenbescheides am 1. August 2009 entrichtete der Kläger die Gebühren für den Gebührenzeitraum Mai bis Juli 2009 nicht. Der klägerische Begehren, dass dem Antrag zu 2) zugrundeliegt und dass auf einer fehlerhaften Auslegung des Tenors des Widerspruchsbescheides durch den Kläger beruht, ist gleichfalls auf die Aufhebung des Gebührenbescheides des Beklagten vom 1. August 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2009 gerichtet und mithin ebenfalls unbegründet. Die Kostenentscheidung der nach alldem abzuweisenden Klage folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 der Zivilprozessordnung.