OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 A 2413/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

2mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach §124a VwGO setzt darlegungs- und fristgerecht einen Zulassungsgrund des §124 Abs.2 VwGO voraus. • Eine bloße Mitteilung, dass keine Rundfunkgeräte mehr bereitgehalten werden, genügt nicht den Anforderungen an die Anzeige des Endes des Bereithaltens nach §4 Abs.2 RGebStV bzw. §3 Abs.2 Nr.9 RGebStV. • Die Angabe des Abmeldegrundes muss so konkret sein, dass die Rundfunkanstalt die Plausibilität der Angaben überprüfen kann.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Abmeldung bei bloßer Erklärung über fehlende Rundfunkgeräte • Die Zulassung der Berufung nach §124a VwGO setzt darlegungs- und fristgerecht einen Zulassungsgrund des §124 Abs.2 VwGO voraus. • Eine bloße Mitteilung, dass keine Rundfunkgeräte mehr bereitgehalten werden, genügt nicht den Anforderungen an die Anzeige des Endes des Bereithaltens nach §4 Abs.2 RGebStV bzw. §3 Abs.2 Nr.9 RGebStV. • Die Angabe des Abmeldegrundes muss so konkret sein, dass die Rundfunkanstalt die Plausibilität der Angaben überprüfen kann. Der Kläger war während Januar bis Juni 2007 als Rundfunkteilnehmer geführt. Er zog zu seiner Freundin und meldete sich am 17. Januar 2007 ab mit der Erklärung, keine Rundfunkgeräte mehr bereitzuhalten. Die Rundfunkanstalt und das Verwaltungsgericht bejahten weiterbestehende Gebührenpflicht für den streitgegenständlichen Zeitraum, weil die Abmeldung nach Ansicht des Gerichts nicht die erforderlichen Angaben enthielt. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Das Oberverwaltungsgericht prüfte im Zulassungsverfahren ausschließlich, ob ein Zulassungsgrund des §124 Abs.2 VwGO dargelegt sei und ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. • Zulassungsprüfung nach §124a VwGO ist auf die Frage beschränkt, ob ein Zulassungsgrund des §124 Abs.2 VwGO fristgerecht und substantiiert dargelegt wurde. • Der Kläger hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von §124 Abs.2 Nr.1 VwGO begründet; sein Vorbringen beschränkt sich auf die Frage der Wirksamkeit der Abmeldung. • Nach Auslegung verlangt §3 Abs.2 Nr.9 RGebStV (in Verbindung mit §4 Abs.2 RGebStV) mehr als die bloße Mitteilung, keine Rundfunkgeräte mehr bereitzuhalten; es ist eine konkrete Angabe des Abmeldegrundes erforderlich, damit die Rundfunkanstalt die Angaben auf Plausibilität überprüfen kann. • Die Entstehungsgeschichte der Norm und die frühere Fassung mit einem näheren Klammerzusatz sprechen dafür, dass bei der Abmeldung Gründe eindeutig und konkret anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen sind. • Der Kläger hat seiner Mitteilungspflicht nicht genügt, weil er lediglich erklärt hat, keine Rundfunkgeräte mehr bereitzuhalten, ohne den Abmeldegrund konkret darzulegen. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgen nach §154 Abs.2 VwGO sowie §§47,52 GKG. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die bloße Erklärung, keine Rundfunkgeräte mehr bereitzuhalten, keine wirksame Anzeige des Endes des Bereithaltens im Sinne der Rundfunkgebührenverordnung darstellt. Wegen des fehlenden, konkret dargelegten Zulassungsgrundes nach §124 Abs.2 VwGO bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Die Entscheidung bleibt damit bestehen; der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 38,12 € festgesetzt.