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Beschluss

7 L 838/10

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2010:0903.7L838.10.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbeschadet der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3296/10 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 5. Juli 2010 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, sachlich aber nicht begründet, weil die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung des Antragsgegners, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, überwiegt sein privates Interesse an einem Vollziehungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung sehr wahrscheinlich rechtmäßig ist. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen, durch die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Dies ist namentlich bei Missbrauch und Abhängigkeit von Alkohol der Fall (Nr. 8 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV). Gemäß § 46 Abs. 3 FeV finden im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Die §§ 11 bis 14 FeV regeln für das Verfahren um die Erteilung oder Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Wesentlichen die zur Klärung von Eignungszweifeln zu treffenden Maßnahmen. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde u.a. die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen (§ 13 Satz 1 Nr. 2 a, letzte Alternative FeV). Alkoholmissbrauch liegt nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV vor, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Ein solcher Alkoholmissbrauch ist nach Nr. 3.11.1 der insoweit sachverständigen Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Februar 2000, Seite 40, insbesondere dann gegeben, wenn der Betreffende wegen wiederholtem oder erheblichem Alkoholkonsum im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr aufgefallen ist. Dies ist beim Antragsteller schon deshalb der Fall, weil seine beiden Trunkenheitsfahrten am 12. September 1999 mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,48 ‰ und am 23. Dezember 2006 mit einer Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,38 mg/l noch verwertbar sind. Ob er darüber hinaus auch am 11. November 2008 bei einer festgestellten BAK von 2,71 ‰ am Straßenverkehr teilgenommen hat, kann hier zunächst offen bleiben. Aus der Formulierung "insbesondere" in Nr. 3.11.1 der Begutachtungsleitlinien geht jedoch hervor, dass die dort genannten Fallgestaltungen auch nach der sachverständigen Auffassung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin nicht abschließend sind. Der begründete Verdacht auf Alkoholmissbrauch kann auch aus anderen Tatsachen hergeleitet werden. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 28. Mai 2009 - 16 B 360/09 -, 9. Juni 2006 - 16 B 733/06 - und 22. Mai 2003 - 19 B 779/03 -; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Juli 2002 - 10 S 1164/02 -, VRS 2002, 453; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. September 2008 - 11 C 08.2341 -, Juris. Auch das beschließende Gericht hat mehrfach entschieden, dass allein der Umstand, dass ein Fahrerlaubnisinhaber in der Lage ist, eine BAK von über 2 ‰ zu erreichen, eine Tatsache ist, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen kann. Vgl. Beschlüsse vom 11. März 2009 - 7 L 142/09 -,19. Juni 2007 - 7 L 556/07 - und 22. Juli 2005 - 7 L 916/05 -; Urteil vom 10. März 1999 - 7 K 2796/98 -. Beim Antragsteller ist am 11. November 2008 gegen 22 Uhr, da er im Verdacht einer Trunkenheitsfahrt stand, eine BAK von 2,71 ‰ festgestellt worden. Nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Alkoholforschung ist davon auszugehen, dass Personen mit derartig hohen Blutalkoholkonzentrationen deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten haben und zur Risikogruppe überdurchschnittlich alkoholgewöhnter Kraftfahrer gehören und regelmäßig an einer dauerhaft ausgeprägten Alkoholproblematik leiden. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. September 1995 - 11 C 34.94 -, DVBl 1996, 165, OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2006, a.a.O. Dabei kommt es bei so hohen Blutalkoholkonzentrationen nicht darauf an, ob der Betreffende Ausfallerscheinungen zeigt oder - wie vorliegend dem ärztlichen Bericht Blatt 50 des Verwaltungsvorgangs zu entnehmen ist - nicht. Maßgeblich ist vielmehr, dass Personen mit sozial angepasstem Trinkverhalten gar nicht in der Lage sind, entsprechende Alkoholmengen zu sich zu nehmen. Vgl. Kunkel, Angaben zum Trinkverhalten: Soziales Trinken und Blutalkoholkonzentrationen, Blutalkohol 22 (1985), 341 ff; Stephan, Trunkenheitsdelikte im Verkehr und Alkoholmissbrauch, Blutalkohol 25 (1988), 201 ff; Schubert/ Schneider/Eisenmenger/Stephan, Kommentar zu den Begutachtungs-Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, 2. Auflage, 2005, S. 129 ff. Selbst wenn hier zu Gunsten des Antragstellers jeder Zusammenhang mit dem Straßenverkehr außer Acht gelassen wird, gilt Folgendes, wie die Kammer mehrfach entschieden hat: Beschlüsse vom 13. April 2006 - 7 L 449/06 - und vom 19. Juni 2007 - 7 L 556/07 -. Ist beim Antragsteller wegen der hohen BAK von 2,71 ‰ jedenfalls von einer ausgeprägten Alkoholproblematik auszugehen, dann bestanden auch ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass er krank im Sinne einer Alkoholabhängigkeit ist. Eine BAK von 2,71 ‰ kann nämlich nur erreichen, wer an extrem große Trinkmengen gewöhnt ist. Dies ist aber ein Merkmal nicht nur der Alkoholproblematik, sondern auch der Alkoholabhängigkeit, wobei die Übergänge fließend sein dürften. Gibt es deshalb insgesamt Grund zu der Annahme, der Betreffende leide an einer Alkoholproblematik, so ist damit zugleich der Verdacht verbunden, dass er alkoholkrank ist. Wer vom Alkohol abhängig ist, gilt jedoch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen auch dann, wenn er im Straßenverkehr noch nicht alkoholisiert in Erscheinung getreten ist. Dies entspricht der übereinstimmenden Ansicht der Begutachtungs-Leitlinien des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin und des psychologischen Gutachtens "Kraftfahreignung" der Kommission der Sektion Verkehrspsychologie im Berufsverband Deutscher Psychologen e.V., Deutscher Psychologen Verlag GmbH Bonn, 1995, Seite 84. Von der Richtigkeit dieser - gebündelten Sachverstand verkörpernden - Aussagen ist die Kammer überzeugt. Vergleichbar ist die Situation eines Alkoholkranken mit der eines von anderen Suchtmitteln oder Medikamenten abhängigen Kraftfahrers. Auch im Falle solcher Abhängigkeiten wird in Rechtsprechung und Literatur nicht verlangt, dass der Betreffende im Zustand der Abhängigkeit ein Kraftfahrzeug geführt hat, um ihn als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ansehen zu können. Vielmehr reichen Tatsachen aus, die es als möglich erscheinen lassen, dass eine Abhängigkeit vorliegt. Schon dann kann den dadurch begründeten Bedenken an der Kraftfahreignung in geeigneter Weise, z. B. durch die Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nachgegangen werden, ohne dass zuvor ermittelt werden müsste, ob der Betreffende nach Rauschmittel- oder Medikamentengenuss ein Kraftfahrzeug geführt hat oder nicht. Nach alledem war die an den Antragsteller gerichtete Aufforderung des Antragsgegners, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Kraftfahrereignung beizubringen, auch im Hinblick allein auf die am 11. November 2008 festgestellte BAK rechtmäßig, selbst wenn man die beiden Alkoholdelikte aus 1999 und 2006 unberücksichtigt lässt, wie es der Antragsgegner bei seiner Gutachtenaufforderung getan hat. Die Ergebnisse des danach zu Recht eingeholten medizinisch-psychologischen Gutachtens der amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung V. der TÜV Rheinland GmbH vom 18. Mai 2010 (Untersuchungstag: 3. Mai 2010) räumen die Zweifel an der Kraftfahrereignung des Antragstellers nicht aus. Die darin getroffenen Feststellungen lassen erwarten, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird. Im Gutachten wird überzeugend dargelegt, dass und warum vom Antragsteller wegen der festgestellten gravierenden Alkoholproblematik Alkoholabstinenz zu fordern ist, die bisher nicht für erforderlich gehalten wird. Dies hat der Antragsgegner auch zutreffend im streitigen Bescheid begründet. Im Übrigen kann auf die Feststellungen und Bewertungen des Gutachtens verwiesen werden, dem die Kammer folgt. Ist der Antragsteller danach zurzeit mit großer Wahrscheinlichkeit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so erscheint die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Die damit verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten muss er zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer hinnehmen. Es bleibt dem Antragsteller - möglichst unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Gutachtens - unbenommen, zu gegebener Zeit durch Vorlage eines (erneuten) medizinisch-psychologischen Gutachtens im Wiedererteilungsverfahren nachzuweisen, dass Eignungsmängel nicht mehr vorliegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de.