Beschluss
7 L 556/07
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2007:0619.7L556.07.00
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Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. Mai 2007 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, sachlich aber nicht begründet, weil die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung des Antragsgegners, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, überwiegt sein privates Interesse an einem Vollziehungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung sehr wahrscheinlich rechtmäßig ist. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr - Fahrerlaubnis-Verordnung - (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der Fahrerlaubnisverordnung vorliegen, durch die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Dies ist namentlich bei Missbrauch und Abhängigkeit von Alkohol der Fall (Nr. 8 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV). Gemäß § 46 Abs. 3 FeV finden im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Die §§ 11 bis 14 FeV regeln für das Verfahren um die Erteilung oder Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Wesentlichen die zur Klärung von Eignungszweifeln zu treffenden Maßnahmen. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde u.a. die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen (§ 13 Nr. 2 a, letzte Alternative FeV). Alkoholmissbrauch liegt nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV vor, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Ein solcher Alkoholmissbrauch ist nach Nr. 3.11.1 der insoweit sachverständigen Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Februar 2000, Seite 40, insbesondere dann gegeben, wenn der Betreffende wegen wiederholtem oder erheblichem Alkoholkonsum im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr aufgefallen ist. Ob dies beim Antragsteller der Fall ist, kann offen bleiben. Denn aus der Formulierung insbesondere" in Nr. 3.11.1 der Begutachtungsleitlinien geht hervor, dass die dort genannten Fallgestaltungen auch nach der sachverständigen Auffassung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin nicht abschließend sind. Der begründete Verdacht auf Alkoholmissbrauch kann auch aus anderen Tatsachen hergeleitet werden. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Mai 2003 - 19 B 779/03 -; Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg, Beschluss vom 29. Juli 2002 - 10 S 1164/02 -, VRS 2002, S. 453. Das Gericht hat mehrfach entschieden, dass allein der Umstand, dass ein Fahrerlaubnisinhaber in der Lage ist, eine Blutalkoholkonzentration von ca. 2 zu erreichen, eine Tatsache ist, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründet. Vgl. Beschluss vom 22. Juli 2005 - 7 L 916/05 -; Urteil vom 10. März 1999 - 7 K 2796/98 -. Beim Antragsteller ist eine weit darüber liegende Blutalkoholkonzentration von 2,74 (1. Blutprobe) bzw. 2,59 (2. Blutprobe, 30 Min. später) festgestellt. Nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Alkoholforschung ist davon auszugehen, dass Personen mit derartig hohen Blutalkoholkonzentrationen deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten haben und zur Risikogruppe überdurchschnittlich alkoholgewöhnter Kraftfahrer gehören und regelmäßig an einer dauerhaft ausgeprägten Alkoholproblematik leiden. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. September 1995 - 11 C 34.94 -, DVBl 1996, 165 m.w.N. Dabei kommt es bei so hohen Blutalkoholkonzentrationen nicht darauf an, ob der Betreffende Ausfallerscheinungen zeigt oder nicht. Maßgeblich ist vielmehr, dass Personen mit sozial angepasstem Trinkverhalten gar nicht in der Lage sind, entsprechende Alkoholmengen zu sich zu nehmen. Vgl. Kunkel, Angaben zum Trinkverhalten: Soziales Trinken und Blutalkoholkonzentrationen, Blutalkohol 22 (1985), 341 ff; Stephan, Trunkenheitsdelikte im Verkehr und Alkoholmissbrauch, Blutalkohol 25 (1988), 201 ff. War damit im Falle des Antragstellers jedenfalls von einer ausgeprägten Alkoholproblematik auszugehen, dann bestanden auch ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass er krank im Sinne einer Alkoholabhängigkeit ist. Eine Blutalkoholkonzentration von 2,74 kann nämlich nur erreichen, wer an extrem große Trinkmengen gewöhnt ist. Dies ist aber ein Merkmal nicht nur der Alkoholproblematik, sondern auch der Alkoholabhängigkeit, wobei die Übergänge fließend sein dürften. Beim Antragsteller kommt hinzu, dass er offenbar - wie er im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vorgebracht hat - eine Flasche Schnaps" in der Garage deponiert hatte, um Ärger" mit seiner Ehefrau zu umgehen. Auch eine solche Verhaltensweise ist deutlicher Fingerzeig auf eine erhebliche Alkoholproblematik. Gibt es deshalb insgesamt Grund zu der Annahme, der Betreffende leide an einer Alkoholproblematik, so ist damit zugleich der Verdacht verbunden, dass er alkoholkrank ist. Wer vom Alkohol abhängig ist, gilt jedoch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen auch dann, wenn er im Straßenverkehr noch nicht alkoholisiert in Erscheinung getreten ist. Dies entspricht der übereinstimmenden Ansicht der Begutachtungs-Leitlinien des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin und des psychologischen Gutachtens Kraftfahreignung" der Kommission der Sektion Verkehrspsychologie im Berufsverband Deutscher Psychologen e.V., Deutscher Psychologen Verlag GmbH Bonn, 1995, Seite 84. Von der Richtigkeit dieser - gebün-delten Sachverstand verkörpernden - Aussagen ist die Kammer überzeugt. Vergleichbar ist die Situation eines Alkoholkranken mit der eines von anderen Suchtmitteln oder Medikamenten abhängigen Kraftfahrers. Auch im Falle solcher Abhängigkeiten wird in Rechtsprechung und Literatur nicht verlangt, dass der Betreffende im Zustand der Abhängigkeit ein Kraftfahrzeug geführt hat, um ihn als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ansehen zu können. Vielmehr reichen Tatsachen aus, die es als möglich erscheinen lassen, dass eine Abhängigkeit vorliegt. Schon dann kann den dadurch begründeten Bedenken an der Kraftfahreignung in geeigneter Weise, z. B. durch die Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nachgegangen werden, ohne dass zuvor ermittelt werden müsste, ob der Betreffende nach Rauschmittel- oder Medikamentengenuss ein Kraftfahrzeug geführt hat oder nicht. Nach alledem war die an de Antragsteller gerichtete Aufforderung des Antragsgegners, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Kraftfahreignung beizubringen, rechtmäßig. Gemäß § 11 Abs. 8 FeV darf in einem solchen Fall die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei demjenigen schließen, der sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder der das Gutachten nicht rechtzeitig beibringt. Der Antragsgegner hat den Antragsteller bei seiner Gutachtensaufforderung auch entsprechend § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV auf die Folgen der Verweigerung der Mitwirkung hingewiesen. Unter diesen Umständen ist derzeit die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht dem regelmäßig festgesetzten Wert im Eilverfahren bei einer Fahrerlaubnis der (alten) Klassen 1 und 3.