Der Bescheid des Beklagten vom 3. März 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beigeladenen vom 13. Oktober 2008 wird aufgehoben, soweit er hinsichtlich der zurückgenommenen Baugenehmigung die Anbringung einer Werbeanlage an der Stirnseite/Eingang des Gebäudes und des Pylons an der Einfahrt betrifft. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten um die Rücknahme einer Baugenehmigung für die Anbringung von drei selbstleuchtenden Werbeanlagen in den Farben orange-blau an dem Q. -Lebensmittelmarkt an der H. Straße 187-189 in F. (Gemarkung T. , Flur °°, Flurstücke ). Der Lebensmittelmarkt mit seinem Parkplatz grenzt mit zwei Seiten an das Weltkulturerbe "Zollverein", das im Eigentum des Landes (Landesentwicklungsgesellschaft NRW GmbH - LEG -) steht und das als Flächendenkmal in die Denkmalliste der Stadt F. eingetragen ist. Gegenüber der südwestlichen Grundstücksgrenze befindet sich der sog. F1. , dem repräsentativen Haupteingangsbereich vor der Schachthalle und dem Fördergerüst. Jenseits der nordwestlichen Grenze liegen die Halle 6 und 9 sowie zwei Kühltürme. Bei der Restaurierung der Gebäude des Weltkulturerbes, die zum Teil für kulturelle, zum Teil für gewerbliche Zwecke genutzt werden, wurde Wert auf eine einheitliche Farbgestaltung gelegt und zu diesem Zweck Ziegelbauweise mit entsprechender ziegelrotfarbiger Ausgestaltung des Stahlfachwerks gewählt. Neuere Gebäude wurden in anthrazit oder grau gehalten. Vor der Errichtung des Lebensmittelmarktes befand sich an dieser Stelle ein Autohandel mit Schrottplatz. Die Genehmigung zur Errichtung des Lebensmittelmarktes war von der Q1. GmbH im Jahre 2003 beantragt worden. Der Baugenehmigung waren Gespräche zwischen der Q1. GmbH, dem Beklagten und der LEG vorausgegangen, in denen Übereinstimmung darin erzielt worden war, dass die "Zollverein"-zugewandten Giebelflächen von Werbemaßnahmen freigehalten werden sollten. Dies war auch in einem privatrechtlichen Vertrag zwischen dem Bauherrn und der LEG vereinbart worden. Die Beigeladene erteilte als obere Denkmalbehörde zunächst am 7. November 2003 die denkmalrechtliche Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 b DSchG und fügte ihr folgende Nebenbestimmung bei: Werbetafeln auf den der Zeche Zollverein zugewandten Fassaden, Dachflächen und Giebeln (Rückseite und Giebelansicht Parkplatz) sind unzulässig. Der Beklagte genehmigte den Lebensmittelmarkt mit Bauschein vom 20. Februar 2004 an die Q1. GmbH. Abweichend vom Bauantrag waren die Betondachpfannen in grau und die Giebelverkleidung aus vorbewitterten Zinkblechen zu erstellen. In der Auflage Nr. 25 wies der Beklagte darauf hin, dass die Auflagen der Oberen Denkmalbehörde vom 7. November 2003 bei der Bauausführung zu beachten seien. Im Jahre 2004 trat ein Wechsel in der Bauherreneigenschaft ein: Bauherr war nunmehr der Kläger. In einem Besprechungstermin u. a. mit der Beigeladenen, der LEG und dem Architekten des Klägers wurde nochmals festgehalten, dass weder an der nordwestlichen, noch an der südwestlichen Gebäudeseite Werbeanlagen (außer Schaufenster) erlaubt seien. Gleichwohl beantragt der Kläger am 14. Oktober 2004 die Erteilung einer Baugenehmigung für die Anbringung von drei selbstleuchtenden Werbeanlagen in den Farben orange/blau in der Größe von 195 x 195 cm² und zwar 1 Standtransparent (Werbepylon) an der Einfahrt zum Parkplatz (Richtung H. Straße) sowie 2 Flachtransparente auf dem Giebel zum Parkplatz (Südwestseite) und an der Straßenseite über dem Eingang (Südostseite). Der Beklagte erteilte die Baugenehmigung mit Bauschein vom 8. Dezember 2004, die Werbeanlagen wurden noch im gleichen Monat errichtet. Nachdem im Januar 2005 eine Mitarbeiterin der Beigeladenen vor Ort das selbstleuchtende Werbetransparent an der Giebelseite des Lebensmittelmarktes gesehen hatte, teilte sie dies dem Beklagten mit. Unter Hinweis darauf, dass nach der Erlaubnis vom 7. November 2003 auf diesem Giebel Werbetafeln unzulässig seien, bat sie um ordnungsbehördliches Einschreiten. Nach vorangegangener Anhörung nahm der Beklagte mit Bescheid vom 03. März 2006 die Baugenehmigung vom 8. Dezember 2004 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zurück. Die Anbringung einer Werbeanlage am zum Parkplatz ausgerichteten Südwestgiebel verstoße gegen § 9 Abs. 1 b DSchG. Werbeanlagen an dieser Gebäudeseite seien vielmehr mit der Auflage Nr. 25 der Baugenehmigung, die auf eine entsprechende Verfügung der Oberen Denkmalbehörde Bezug genommen habe, untersagt gewesen. Die Genehmigung zur Anbringung der Werbetafel an dieser Stelle sei rechtswidrig gewesen. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt könne nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW innerhalb Jahresfrist nach Kenntnisnahme zurückgenommen werden. Der Antrag auf Genehmigung der Werbeanlage sei trotz Kenntnis von der Unzulässigkeit gestellt worden. Da es sich um ortsübliche Werbeanlagen handele, wie sie an sämtlichen Q. -Märkten vorhanden seien, sei die Genehmigung von der Abteilung Reklameaufsicht erteilt worden. Nach der ersten Information durch die Bezirksregierung am 26. Januar 2005 habe der Beklagte erst aufgrund der Stellungnahme dieser Behörde vom 24. Oktober 2005 die notwendigen Informationen erhalten, die es ermöglichten, im Rahmen der notwendigen Abwägung eine Entscheidung zu treffen. In analoger Anwendung des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW bestehe ein schutzwürdiges Interesse dann nicht, wenn der Betroffene die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Der Q. -Laden werde von zwei Seiten vom Weltkulturerbe als "Flächendenkmal" eingerahmt. Der Kläger habe aufgrund der Schriftwechsel, Verträge und Vermerke von der Rechtswidrigkeit gewusst. Im Rahmen des Rücknahmebescheides erteilte der Beklagte ausdrücklich die Zusage, sofort und gebührenfrei die Baugenehmigung für die Anbringung eines Flachtransparents an der Stirnseite des Gebäudes und eines Pylons an der Einfahrt zu erteilen, weil diese beiden Werbeanlagen nicht zum Weltkulturerbe ausgerichtet seien. Hiergegen erhob der Kläger am 16. März 2006 Widerspruch und suchte bei der erkennenden Kammer um vorläufigen Rechtsschutz nach. Zur Begründung machte er geltend, dass die Rücknahme der Baugenehmigung rechtswidrig sei. Aus der Formulierung in Auflage Nr. 25 zur Baugenehmigung lasse sich nicht zweifelsfrei entnehmen, welche Giebel gemeint seien; von den drei genehmigten Anlagen könnte allenfalls diejenige an dem Giebel "Giebelansicht Parkplatz" bzw. Süd-West-Giebel gemeint sein; dann aber sei die Rücknahme insgesamt rechtswidrig. Es bestehe keine Erlaubnispflicht nach § 9 DSchG, da keine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Denkmals vorliege. Auch bestehe keine Sichtbehinderung, allenfalls eine Beeinträchtigung durch die Farbe. Es gebe kaum eine Blickrichtung, aus der das Werbeschild einerseits und die Zeche Zollverein andererseits gleichzeitig zu sehen seien. Im Übrigen sei die Jahresfrist für die Rücknahme verstrichen. Für den Antragsgegner habe sich die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung für die Anbringung von Werbeanlagen schon aus der Baugenehmigung vom 20. Februar 2004 ergeben. Nachdem die erkennende Kammer mit Beschluss vom 5. Mai 2006 (5 L 392/06) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers hinsichtlich des Standtransparents an der Einfahrt zum Parkplatz und des Flachtransparents an der Südwestseite des Gebäudes über dem Eingang zum Q. -Markt wiederhergestellt hatte, stellte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - die aufschiebende Wirkung mit Beschluss vom 31. August 2006 (10 B 998/06) insgesamt wieder her. Die Beigeladene wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2008 zurück. Sie wies darauf hin, dass es sich bei der in Rede stehenden Werbeanlage auf dem Südwestgiebel gerade nicht um eine untergeordnete Einwirkung auf das Denkmal an einem für das Denkmal unbedeutendem Ort handele. Die Werbeanlage befinde sich in unmittelbarer Nähe zum Haupteingang und somit zum F1. , einem der sensibelsten und gerade in seiner visuellen Integrität besonders bedeutendem Bestandteil der Welterbestätte. Sie falle dem Besucher des Denkmals Zeche Zollverein unmittelbar nach dem Betreten des Geländes ins Auge. Das denkmalpflegerische Interesse beziehe sich weiter auch auf Blickrichtungen vom Parkplatz auf die hinter dem Südwestgiebel liegenden Kühltürme oder aber vom Grundstück des Flächendenkmals über die genannte Fassade des Einkaufsmarktes zum dahinter liegenden Teil der Zechenanlage. Bei dem Denkmal Zeche Zollverein handele es sich um ein Industriedenkmal, das von der UNESCO als Welterbe und damit besonders schützenswert eingestuft worden sei. Es reihe sich in die Liste des UNESCO-Welterbes der Menschheit ein, auf der sich so bedeutende Bauwerke wie das Bauhaus-Gebäude in Dessau oder das Taj Mahal befänden. Nicht zuletzt wegen der momentanen Diskussion in Dresden sollte eine gewisse Sensibilisierung auch der Gerichte, bezogen auf den denkmalrechtlichen Umgebungsschutz, bestehen. Insbesondere sei auch darauf hinzuweisen, dass dem Betreiber mit der Untersagung der Werbung an dieser Stelle keinesfalls sämtliche Möglichkeiten der Eigenwerbung versagt würden. Es handele sich bei der streitgegenständlichen Anlage um eine auf dem Südwestgiebel des Marktes liegende, die allenfalls von den Besuchern des Denkmals sowie von den Kunden auf dem markteigenen Parkplatz gesehen werden könne. Werbeanlagen auf der Längsseite am Eingang des Marktes und somit zum Straßenverkehr auf der H. Straße ausgerichtet sowie Werbepylons an der Einfahrt zum Parkplatz seien zahlreich vorhanden und würden auch nicht beanstandet, so dass die Möglichkeit, auf den Lebensmittelmarkt durch die auffallenden orange-blauen Werbeanlagen aufmerksam zu machen, nur geringfügig beeinträchtigt werde. Diese geringfügige Beeinträchtigung seiner Eigenwerbung sei vom Betreiber des Gewerbebetriebes im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums und angesichts der überragend wichtigen Bedeutung der Zeche Zollverein als Industriedenkmal und Weltkulturerbe wohl hinzunehmen. Der Kläger hat am 5. November 2008 Klage erhoben. Es fehle bereits an der Voraussetzung, dass die Baugenehmigung vom 8. Dezember 2004 rechtswidrig sei. Durch die Werbeanlage werde das Erscheinungsbild des Denkmals nicht beeinträchtigt. Deshalb sei eine denkmalrechtliche Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 DSchG schon nicht erforderlich. Selbst wenn man eine Erlaubnispflicht annehmen wollte, so wäre die Erlaubnis jedenfalls nach § 9 Abs. 2 DSchG zu erteilen. Die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung ergebe sich auch nicht aus der Nebenbestimmung Nr. 25 der Baugenehmigung vom 20. Februar 2004. Diese Nebenbestimmung beziehe sich auf ein Bauvorhaben, das Gegenstand dieser Baugenehmigung gewesen sei. Gegenstand dieser Genehmigung sei jedoch nicht die Werbeanlage am Südwestgiebel gewesen. Auch der Beklagte halte die Baugenehmigung wegen der beiden anderen Werbeanlagen nicht für rechtswidrig, er hätte deshalb auch nach seiner Auffassung die Baugenehmigung nicht in Gänze aufheben dürfen. Auch sei die Ermessensentscheidung des Beklagten fehlerhaft, weil die eintretenden Nachteile auf Seiten des Klägers nicht berücksichtigt worden seien. Auch habe er verkannt, dass ihm ein Ermessenspielraum zustehe. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 3. März 2006 und den Widerspruchsbescheid der Beigeladenen vom 13. Oktober 2008 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt und vertieft zunächst sein Vorbringen aus dem angefochtenen Bescheid sowie die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt er aus, dass die Behörde im Rahmen ihres Ermessens nach § 48 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW die Interessen des Klägers und die öffentlichen Interessen gegeneinander abwägen müsse. Bei dieser Abwägung überwögen eindeutig die öffentlichen Interessen des Denkmalschutzes. Es handele sich bei der Zeche Zollverein um ein Industriedenkmal, das von der UNESCO als Welterbe und damit als besonders schützenswert eingestuft worden sei. Auch seien die nachteiligen Folgen der Rücknahme berücksichtigt worden, da dem Betreiber mit der Untersagung der Werbeanlage an dem Südwestgiebel keinesfalls sämtliche Möglichkeiten der Eigenwerbung versagt würden. Für die beiden anderen Werbeanlagen könne die Genehmigung wieder erteilt werden. Die Anlage am Südwestgiebel könne nur von den Besuchern des Denkmals oder von den Kunden auf dem markteigenen Parkplatz gesehen werden. Die Beigeladene ist der Auffassung, dass eine Erlaubnispflicht nach § 9 Abs. 1 b DSchG bestehe, denn in der näheren Umgebung des Baudenkmals "Zeche Zollverein" solle eine Werbeanlage errichtet werden, die das Erscheinungsbild des Baudenkmals in der gewünschten Größe und Farbgestaltung wesentlich beeinträchtige. Diese erforderliche Erlaubnis könne nicht erteilt werden, weil Gründe des Denkmalschutzes dem entgegenständen. Dabei komme es nicht auf die Blickrichtung vom Denkmal aus oder zum Denkmal hin an. Es komme allein auf die engere Umgebung und die durch das Anbringen der Anlage bestehende Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Denkmals an. Durch den Haupteingang zum F1. betrete der wesentliche Teil der Besucher das Denkmal. Von diesem besonderen Platz sei das selbstleuchtende Werbeschild in der vorgesehenen Größe und Farbgestaltung deutlich zu sehen, wodurch das Erscheinungsbild des Baudenkmals deutlich beeinträchtigt werde. Das denkmalpflegerische Interesse beziehe sich aber auch auf Blickrichtungen vom Parkplatz des Einkaufsmarktes auf die hinter dem Südwestgiebel liegenden Kühltürme oder aber vom Grundstück des Flächendenkmals über die genannte Fassade zum dahinter liegenden Teil der Zechenanlage. Am 5. Juni 2009 hat der Berichterstatter einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Ortsterminsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Beklagten und der Widerspruchsbehörde vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat nur in dem im Urteilstenor zum Ausdruck kommenden Umfang Erfolg. Der angefochtene Verwaltungsakt ist nur insoweit rechtswidrig, als er die Baugenehmigung für die Anbringung einer Werbeanlage an der Stirnseite/Eingang des Gebäudes und des Pylons an der Einfahrt betrifft. Dass die Baugenehmigung für diese beiden Werbeanlagen in der Sache rechtmäßig ist, steht für die Beteiligten sowie für das Gericht außer Frage; deshalb hat der Beklagte dem Kläger mit der Rücknahmeentscheidung die kostenfreie Wiedererteilung dieser Genehmigung in Aussicht gestellt. Da aber die Erteilung der Baugenehmigung für die drei Werbeanlagen nach Auffassung der Kammer teilbar ist, hätte sich der Beklagte darauf beschränken müssen, die umstrittene Baugenehmigung zurückzunehmen, während er die übrigen zwei ohne Weiteres hätte bestehen lassen können. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Soweit der Bescheid vom 3. März 2006 die Baugenehmigung bezüglich des selbstleuchtenden Flachtransparents an der südwestlichen Giebelwand zum Parkplatz zurücknimmt, ist er rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Dass in der Zukunft nicht mehr das ursprüngliche Q. -Transparent angebracht werden soll, sondern ein solches mit der Aufschrift "O. " führt noch nicht zur Erledigung des Verfahrens. Der Rücknahmebescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW -. Denn die Baugenehmigung war insoweit rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich schon aus der Auflage Nr. 25 der Baugenehmigung vom 20. Februar 2004 in Verbindung mit den Auflagen der Beigeladenen im Bescheid vom 7. November 2003. In der letzten Auflage in der Genehmigung der Beigeladenen vom 7. November 2003 heißt es ausdrücklich, dass "Werbeanlagen auf den der Zeche Zollverein zugewandten Fassaden, Dachflächen und Giebeln (Rückseite + Giebelansicht Parkplatz) unzulässig sind". An der Bestimmtheit dieser Bestimmung hat die Kammer keinen Zweifel. Zunächst entspricht die Bezeichnung dieser Fassadenseiten exakt den Begriffsbestimmungen in den vom Bauherrn erstellten Bauvorlagen. Zudem war den Beteiligten einschließlich dem Architekten des Klägers aus mehreren Schriftstücken (vgl. Vermerk des Architekten des Vorgängers des Klägers in der Bauherreneigenschaft vom 10. September 2003, Bl. 54 ff Beiakte Heft 2; Nr. 14 des Vertrages zwischen dem Vorgänger des Klägers in der Bauherreneigenschaft und der LEG, Bl. 60 ff Beiakte Heft 2; Vermerk der Architekten des Klägers vom 15. September 2004, Bl. 71 Beiakte Heft 2) bekannt, dass hiermit die nordwestliche und die südwestliche Seite des Gebäudes gemeint waren. Der Auffassung des Klägers, dass es an der Eindeutigkeit der Auflage fehle, vermag die Kammer deshalb nicht zu folgen. Die Auflage stand inhaltlich der Erteilung der Baugenehmigung für die Anbringung einer leuchtenden Werbeanlage an der südwestlichen Giebelseite des Lebensmittelmarktes entgegen. Soweit das OVG NRW hierzu in seinem Beschluss vom 31. August 2006 im Beschwerdeverfahren 10 B 998/06 meint, dass die streitgegenständliche Werbeanlage am Südwestgiebel nicht Gegenstand der Baugenehmigung vom 20. Februar 2004 gewesen sei, weil in den grüngestempelten Bauvorlagen drei andere Werbeanlagen eingetragen und damit Regelungsgegenstand der Baugenehmigung waren, so ist das sicherlich zutreffend. Daraus folgt aber nur, dass für die hier streitige Werbeanlage unmittelbar noch keine Regelung über ihre Rechtmäßigkeit getroffen wurde, sie also erstmals zur Prüfung gestellt werden kann. Inhaltlich ist allerdings die Frage, ob an dieser Stelle eine Werbeanlage angebracht werden darf, durch die Auflage vorentschieden. Denn die Baugenehmigung vom 20. Februar 2010 enthält eine generelle Auflage dahingehend, dass grundsätzlich Werbeanlagen an der nordwestlichen und der südwestlichen Seite des Q. -Marktes nicht angebracht werden dürfen. Eine Auflage ist eine Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW), hier eben das Unterlassen der Anbringung von Werbeanlagen an der nordwestlichen und der südwestlichen Seite des Q. -Marktes und zwar vor allem für die Zukunft. Im Zeitpunkt der Baugenehmigung war noch nicht abschließend darüber entschieden, ob sie von Q. oder einem anderen Lebensmittelmarkt ausgenutzt werden sollte. Für jeden Fall der Nutzung sollte allerdings die Anbringung von Werbeanlagen an den besagten Fassadenseiten ausgeschlossen werden. Das ist mit der der Auflage beabsichtigt; ansonsten hätte sie keinen Sinn. Diese Auflage ist mit der Baugenehmigung bestandskräftig geworden. Der Kläger hat sich hiergegen nicht gewehrt, er hat die Auflage so hingenommen. Damit stellen sich Rechtmäßigkeitsfragen wie etwa nach der Erforderlichkeit nicht mehr. Sie stand mithin der Baugenehmigung für eine Werbeanlage an der Giebelseite zum Parkplatz entgegen. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn sich die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen wie etwa hinsichtlich der Empfindlichkeit und Schutzbedürftigkeit des Weltkulturerbes ändern (z.B. Streichung der Denkmaleintragung, Verdeckung durch ein anderes Gebäude o.ä.), so dass sich die Frage der Ermöglichung von Werbeanlagen an diesen Grundstücksseiten neu stellt. Das ist aber hier ganz offensichtlich nicht der Fall. Die Beigeladene hält auch heute Werbeanlagen an den dem Weltkulturerbe zugewandten Grundstücksseiten aus den gleichen Gründen wie im Jahre 2003 für unangebracht. Das heißt, dass die Auflage zum Zeitpunkt der Genehmigung der Werbeanlagen im Dezember 2004 und auch heute noch ihren Sinn behalten hat und der Errichtung von Werbeanlagen an den fraglichen Grundstücksseiten entgegensteht. Die Baugenehmigung vom 8. Dezember 2004 war deshalb schon wegen Verstoßes gegen die Auflage in der Baugenehmigung vom 20. Februar 2004 rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung für die Werbeanlage am Südwestgiebel ergibt sich darüber hinaus daraus, dass sie unter Verstoß gegen § 9 DSchG erteilt worden ist. Entgegen der Auffassung des Klägers war die Anbringung einer Werbeanlage an dieser Stelle - abgesehen von der erforderlichen baurechtlichen Genehmigung - gemäß § 9 Abs. 1 b) DSchG erlaubnispflichtig. Nach dieser Regelung bedarf u. a. der denkmalrechtlichen Erlaubnis, wer in der engeren Umgebung von Baudenkmälern Anlagen errichten will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird. Dass die Werbeanlage in der engeren Umgebung des Denkmals Zeche Zollverein errichtet werden soll, steht dabei außer Frage. Denn zu der für Denkmäler bedeutsamen Umgebung gehören auch die Sichtbezüge, d. h. die Blickfelder des Nah- bzw. Fernbereichs, die der städtebaulichen Präsentation dienen. Vgl. Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, Denkmalrecht Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage 1989, § 2 DSchG Rdnr. 75. Alle Objekte, die an einem Punkt (Standort), von dem aus man wesentliche Teile des Denkmals wahrnimmt, zusammen mit diesem in den Blick kommen, können zur näheren Umgebung zählen Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, a.a.O., § 9 DSchG Rdnr. 10. Angesichts der umfassenden Sichtbezüge sowohl von dem Lebensmittelmarkt auf das Flächendenkmal als auch umgekehrt von dem Bereich des Denkmals zum Lebensmittelmarkt besteht hier kein Zweifel daran, dass sich das Vorhaben in der näheren Umgebung des Denkmals befindet. Durch die Anbringung der Werbeanlage an der südwestlichen Giebelwand wird das Erscheinungsbild des Industriedenkmals und Weltkulturerbes Zeche Zollverein beeinträchtigt. Hierbei ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Denkmal um ein einzigartiges Industriedenkmal von überragendem Rang handelt. Gerade die Schachtanlage 12 mit seinem überregional bekannten Doppelstrebengerüst wird in ihrer Gesamtheit als eine technisch-architektonische Spitzenleistung der 20er Jahre angesehen und gilt als das Hauptwerk der Industriearchitektur des 20. Jahrhunderts in Deutschland. Zusammen mit der Kokerei Zollverein stellt die Erhaltung eines vollständigen bergbaulichen Funktionskomplexes auf engstem Raum nach denkmalfachlicher Einschätzung der Oberen Denkmalbehörde (vgl. Bl. 79f der Begründung des Denkmalwertes, Beiakte Heft 5) einen historischen Glücksfall dar, der in dieser Art an keiner anderen Stelle im deutschen Steinkohlebergbau noch nachvollziehbar wäre. Diese Einzigartigkeit hat dazu geführt, dass das Industriedenkmal zum Weltkulturerbe erhoben worden ist. Das steigert die Sensibilität des Denkmals vor Störungen von außerhalb. Dieses Denkmal wurde behutsam restauriert, wobei besonderer Wert auf die Material- und Farbgestaltung gelegt wurde. So wurden die Bestandsbauten durchweg in Ziegelbauweise, die Stahlfachwerkbänder in ziegelroter Farbgebung und die Neubauten in grau/anthrazit gehalten. Mit entsprechenden Änderungen wurde schon der Lebensmittelmarkt des Klägers genehmigt. So mussten statt schwarzer grau/anthrazit gehaltene Betondachpfannen verwendet werden; die Giebelverkleidung war aus denkmalschutzrechtlichen Gründen aus vorbewittertem Zinkblech zu erstellen. Ausdrücklich ausgeschlossen wurden (andersfarbige) Werbeanlagen auf den dem Denkmal zugewandten Fassaden. Farblich so aufeinander abgestimmt stellt der Lebensmittelmarkt keine Beeinträchtigung des Denkmals dar und konnte daher genehmigt werden. Er fällt deshalb auch kaum auf, wenn man sich auf dem Gelände der Zeche Zollverein befindet. Anders verhält es sich aber mit dem fast 2 x 2 m großen selbstleuchtenden, orange-blau-farbigen Werbetransparent an der südwestlichen Giebelseite. Dies würde mit seiner nicht unerheblichen Größe und Leuchtkraft in einer Weise auf das Denkmal einwirken, die als störend für das behutsam gewählte Farbgefüge auf Seiten des Denkmals empfunden wird, und dies in zwei Richtungen: Einmal wirkt die störende Farbgebung in unmittelbarer Nähe ihrerseits auf das Denkmal ein, andererseits ist die Werbeanlage mit ihrer störenden Farbe von mehreren Stellen innerhalb des Flächendenkmals aus einsehbar. Von besonderer Bedeutung ist hierbei, dass das umstrittene Werbetransparent in einen Bereich hineinwirkt und vorn dort wahrgenommen werden kann, der unter dem Gesichtspunkt des Denkmalschutzes besonders sensibel ist, nämlich dem sog. F1. . Über diesen F1. im unmittelbaren Anschluss an den Haupteingang betritt der Besucher das Welterbe. Dieser Bereich ist zum einen architektonisch dadurch herausgehoben, dass er mit zwei sich kreuzenden Achsen, in deren Schnittpunkt ein mit Rasen begrünter Platz liegt, die Gesamtanlage beherrscht, wobei im Blickpunkt der Hauptachse das Fördergerüst steht (vgl. Bl. 29 der Begründung des Denkmalwertes, Beiakte Heft 5). Zum anderen hatte der F1. auch historisch eine besondere Funktion: Er diente im Zeitpunkt der Errichtung ausschließlich repräsentativen Zwecken. So wurden hier z. B. Staatsgäste empfangen, die das Bergwerk besuchten. Folge der Beeinträchtigung des Denkmals ist die Genehmigungsbedürftigkeit der Werbeanlage. Diese Genehmigung durfte vorliegend nicht erteilt werden. Denn ihr standen nach § 9 Abs. 2 DSchG Gründe des Denkmalschutzes entgegen. Zwar führt nicht jede noch so geringwertige Beeinträchtigung denkmalrechtlicher Belange zur materiellen Denkmalrechtswidrigkeit, erforderlich ist vielmehr eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung eines Baudenkmals und seines Erscheinungsbildes, wobei auch eine Abwägung stattzufinden hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. September 1997 - 11 A 5797/95 -, BauR 1998, 113. Im vorliegenden Fall liegt nach Überzeugung der Kammer eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Denkmals vor, weil von der vorgesehenen Werbeanlage insbesondere auch wegen ihrer Leuchtkraft eine Einwirkung ausgeht, die nur als aufdringlich und störend bezeichnet werden kann, was dem in unmittelbarer Umgebung liegenden Industriedenkmal schlechterdings abträglich ist. Auch eine Abwägung führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Es handelt sich hier nicht um eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung, auf die der Kläger bzw. der Betreiber des Lebensmittelmarktes unbedingt angewiesen wäre, sondern hier geht es um eine zusätzliche Werbeanlage. Die übrigen beiden Werbeanlagen sind rechtmäßig, die Rücknahme der Baugenehmigung insoweit ist rechtswidrig (vgl. o.). Dem Kläger wird also nur verwehrt, eine weitere Werbeanlage anzubringen, dazu an einer Stelle, die von der Straße nicht wahrgenommen werden kann, sondern nur vom Parkplatz aus, auf dem sich ohnehin nur Kunden des Q. -Marktes befinden, sowie vom Gelände des Denkmals Zeche Zollverein aus. Der Eingriff hält sich für den Kläger bzw. den Betreiber des Geschäftes in äußerst begrenztem Rahmen. Darüber hinaus kann sich der Kläger, dem von vornherein bekannt war, dass die Werbeanlage an dieser Stelle nicht genehmigungsfähig war, in keiner Weise auf einen irgendwie gearteten Vertrauensschutz berufen, so dass die Abwägung zu seinem Nachteil ausfällt. Bei der Entscheidung des Beklagten über die Rücknahme der demnach rechtswidrigen Baugenehmigung sind Ermessensfehler nicht zu erkennen. Der Beklagte hat zutreffend gewürdigt, dass der Kläger die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Denn auch ihm konnte die eindeutige Untersagung von Werbemaßnahmen an der Südwestseite des Gebäudes nicht verborgen bleiben. Dass der Beklagte diesen fehlenden Vertrauenstatbestand dabei in fehlerhafter analoger Anwendung des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW - Abs. 2 betrifft ausschließlich Verwaltungsakte, die eine Geld- oder teilbare Sachleistung gewähren; bei anderen Verwaltungsakten führt ein schutzwürdiges Vertrauen nach Abs. 3 allenfalls zu einer Entschädigungspflicht - und nicht im Rahmen freier Ermessensausübung nach § 48 Abs. 3 VwVfG NRW gewürdigt hat, führt nicht zu einem Ermessensfehler. Denn die Erwägung als solche ist im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens keineswegs verfehlt sondern vielmehr angebracht. Sonstige Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Schließlich ist die Jahresfrist für die Rücknahme nach § 48 Abs. 4 VwVfG NRW gewahrt: Die Frist beginnt zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1984 - Gr. Sen. 1 und 2. 84 -, BVerwGE 70, 356. Danach reicht die Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes allein, die hier möglicherweise schon mit dem Eingang der Mitteilung der Bezirksregierung E. vom 19. Januar 2005 (Bl. 2 Beiakte Heft 2) anzunehmen ist, nicht aus. Vielmehr gehören zu den weiteren für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen insbesondere auch die für die Ermessensbetätigung wesentlichen Umstände. Zur Ermittlung dieser Umstände hat der Beklagte den Kläger, aber auch die Beigeladene um Stellungnahme gebeten. Erst nach Eingang dieser Stellungnahmen vom 24. August bzw. 24. Oktober 2005 begann die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW zu laufen, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 8 C 8.00 -, DVBl 2001, 1221, so dass die Rücknahmeentscheidung vom 22. Februar 2006 fristgerecht erfolgt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO und trägt dem anteiligen Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien Rechnung. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostentragungsrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.