Urteil
14 K 2054/09
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2010:0518.14K2054.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit polizeilicher Maßnahmen anlässlich einer vom Kläger am 1. Mai 2009 in Dortmund durchgeführten öffentlichen Versammlung. Am 1. Mai 2009 fand in der Dortmunder Innenstadt eine Kundgebung des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) statt. Nach einer um 11.00 Uhr beginnenden Auftaktkundgebung sollte ein Aufzug zum Westfalen-Park folgen, wo eine weitere Kundgebung sowie ein Familien- und Kulturfest geplant waren. Ebenfalls am 1. Mai 2009 trafen im Verlauf der Vormittagsstunden am Dortmunder Hauptbahnhof mehrere hundert der dem rechtsextremen Spektrum zugehörenden Autonomen Nationalisten ein. Diese Gruppe beabsichtigte auf der Grundlage der damaligen polizeilichen Erkenntnislage, an einer Versammlung in Siegen teilzunehmen, nachdem zuvor ein von der zuständigen Versammlungsbehörde ausgesprochenes Verbot für eine am selben Tag in Hannover beabsichtigte Versammlung des rechten Spektrums vom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden war. Nachdem die Gruppe der Autonomen u. a. nach Ankunft zweier Reisebusse aus Ostdeutschland auf ca. 400 Personen angewachsen war, lief diese indessen, offenbar auf Handzeichen, unter Missachtung polizeilicher Anweisungen geschlossen Richtung Innenstadt (Aufzug des DGB). Dabei nahm die Gruppe Steine auf und warf diese ebenso auf die eingesetzten Polizeibeamten und Einsatzfahrzeuge wie mitgeführte Flaschen und Pyrotechnik. Den polizeilichen Einsatzkräften gelang es unter Einsatz des Einsatzmehrzweckstocks sowie von Pfefferspray, die Gruppe zunächst anzuhalten. Im Verlauf der massiven Auseinandersetzungen wurden mehrere Streifenwagen erheblich beschädigt. Trotz dieser Maßnahmen gelangte die Gruppe der Autonomen anschließend durch den Stadtgarten in die Hansastraße, wo sie auf die Versammlungsteilnehmer der DGB-Kundgebung trafen. Hier kam es zu handgreiflichen Auseinandersetzungen und Körperverletzungsdelikten in Form von Stein- und Flaschenwürfen sowie des Einsatzes von Fahnenstangen. Dabei wurden Teilnehmer der DGB-Veranstaltung verletzt. Der Polizei gelang es erst unter massivem Einsatz, die beiden Personengruppen zu trennen. Im weiteren Verlauf kam es immer wieder zu Steinwürfen und Flaschenwürfen aus der Gruppe der Autonomen Nationalisten gegenüber Polizeibeamten, wobei weitere Fahrzeuge beschädigt und auch Polizeibeamte verletzt wurden. Erst mit Hilfe von Sofortverstärkungskräften und der aus Minden eingetroffenen Bereitschaftspolizei konnte die Gruppe der Autonomen an verschiedenen Stellen im Stadtgebiet festgesetzt werden. Anschließend wurden 293 Gewalttäter festgenommen. Im Zuge der nachfolgenden Ermittlungen wurden gegen 405 Personen der rechten Szene Ermittlungsverfahren wegen schweren Landfriedensbruchs, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, gefährlicher Körperverletzung u. a. eingeleitet. Im Anschluss an diese Vorkommnisse beabsichtigte der Kläger, noch am selben Tag eine "Spontanversammlung" mit Aufzug in Dortmund von ca. 20.00 bis 23.00 Uhr mit etwa 300 Personen der linken Szene durchführen. Nachdem sich diese in zwei Gruppierungen an der Nord- und Südseite des Hauptbahnhofs eingefunden hatten, meldete der Kläger als verantwortlicher Leiter die Versammlung gegen 20.00 Uhr bei dem vor Ort anwesenden Einsatzleiter der Polizei an. In diesem Zusammenhang überreichte er die auf einem Zettel notierte vorgesehene Demonstrationsroute, die über die Freitreppe, Kampstraße, Reinoldistraße u. a. nach Dorstfeld (Markt) führen sollte. Während des Demonstrationszuges durch die Innenstadt waren Zwischenkundgebungen beabsichtigt. Demgegenüber erklärte der polizeiliche Einsatzleiter nach Rücksprache mit der Polizeileitstelle, dass die Versammlung nicht als Demonstrationszug durch die Innenstadt geführt werden könne, weil deren Sicherheit auf Grund der nach wie vor in der Stadt anwesenden Neonazis nicht garantiert werden könne. Dagegen protestierte der Kläger, weil mit einer bloß stationären Kundgebung eine größere Öffentlichkeit nicht erreicht werden könne, zumal wegen des spontanen Charakters nur wenige Fahnen und Transparente sowie keine Lautsprecheranlage mitgeführt würden. Auch müsse die Polizei gegebenenfalls den Aufzug gegen die Neonazis schützen. Demgegenüber verblieb die polizeiliche Einsatzleitung bei ihrer Bewertung. Nachfolgend fand eine Versammlung des Klägers in Form einer stationären Kundgebung unterhalb der "Freitreppe" gegenüber dem Dortmunder Hauptbahnhof statt. Ausweislich von Presseberichten endete diese Versammlung gegen 21.50 Uhr. Mit der am 8. Mai 2009 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verfügung des Beklagten vom 1. Mai 2009, die Spontanversammlung lediglich stationär durchführen zu dürfen. Die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig und begründet. Die beschränkende Verfügung sei rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 und 3 Versammlungsgesetzt - VersG - nicht vorgelegen hätten. Ein Auflösungsgrund gem. § 15 Abs. 3 VersG sei nicht gegeben, weil die Versammlung als Spontanversammlung hinreichend angemeldet worden sei. Auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung gem. § 15 Abs. 1 VersG sei nicht zu besorgen gewesen. Anhaltspunkte für die Annahme, dass von der Versammlung mit Aufzug selbst entsprechende Gefährdungen ausgegangen wären, seien nicht ersichtlich und vom Beklagten auch nicht angeführt worden. Soweit der Beklagte auf die durch Dritte erwachsende Gefährdung in Form von Angriffen auf die Versammlung abstelle, seien schon hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Prognose nicht gegeben. Nach seiner, des Klägers Kenntnis, seien die Teilnehmer der Neonazidemonstration, die den Mai-Umzug des DGB überfallen hätten, in Polizeigewahrsam genommen worden. Selbst wenn diese aber nach der Entlassung aus dem Gewahrsam seine, des Klägers Versammlung hätten angreifen wollen, hätte es dem Beklagten oblegen, gegen diese Störer vorzugehen und/oder diese Personen länger in polizeilichem Gewahrsam zu halten. Ein Ausnahmefall, der es rechtfertige, Maßnahmen gegen eine Versammlung zu ergreifen, die lediglich Anlass für die unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sei, nicht aber ihre unmittelbare Ursache, liege nicht vor. Insbesondere seien die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Nichtstörers in Form eines polizeilichen Notstandes nicht erkennbar. Es sei nicht nachvollziehbar, dass es angesichts der vorhandenen massiven polizeilichen Einsatzkräfte, die seine Versammlung voll umfänglich hätten "einkesseln" können, am Abend des 1. Mai 2009 in Dortmund keine Möglichkeit bestanden haben solle, den von ihm beabsichtigten Umzug durch die Innenstadt durchzuführen bzw. zu sichern. Die Wahrnehmung des Versammlungsrechts demokratischer Kräfte dürfe nicht von etwaigen Reaktionen rechtsradikaler Kreise abhängig gemacht werden. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Verfügung des Beklagten vom 1. Mai 2009, die Versammlung des Klägers als stationäre Versammlung und nicht als Demonstrationszug durch Dortmund zu führen, rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Kläger habe den Geschehensablauf der demonstrativen Ereignisse am 1. Mai 2009 nur unvollständig dargelegt. Dieser habe zwar tatsächlich gegen 19.54 Uhr die Versammlung mit Aufzug gegenüber dem Einsatzleiter der Polizei angemeldet. Indessen sei er, der Beklagte persönlich, anlässlich einer Pressekonferenz von einem Medienvertreter bereits um 18.30 Uhr auf die um 20.00 Uhr beginnende Versammlung des Klägers angesprochen worden. Mangels entsprechender Anmeldung habe er dazu keine Stellungnahme abgeben können. Parallel zu der Pressekonferenz habe die Polizei Kenntnis darüber erlangt, dass sich ca. 120 Linksautonome aus Wuppertal und ca. 25 weitere aus Duisburg zu einer im Internet angekündigten Spontandemo um 20.00 Uhr nach Dortmund begeben wollten. Auf Grund dessen habe die Polizeileitung mehrfach ergebnislos versucht, den Kläger persönlich über das Parteibüro aber auch über seine bekannte private Handynummer zu kontaktieren. Die polizeiliche Lage sei zu jener Zeit unübersichtlich gewesen. Annähernd einhundert Autonome Nationalisten seien bereits wieder aus dem Polizeigewahrsam entlassen worden, da der Haftrichter keinen weiteren Haft- oder Ingewahrsamnahmegrund mehr gesehen habe. Diese Personen hätten sich zum Teil auf dem Weg nach Dortmund-Dorstfeld bzw. zum Hauptbahnhof befunden. Zahlreiche Autonome seien zudem noch von polizeilichen Einsatzkräften im Stadtgebiet festgesetzt gewesen und hätten zur Identitätsfeststellung verbracht werden müssen. In dieser Situation habe der Kläger die Versammlung mit Aufzug angemeldet. Unter Abwägung aller Gesamtumstände habe dem Kläger gem. § 15 Abs. 1 VersG eine lediglich stationäre Kundgebung gegenüber dem Hauptbahnhof angeboten werden können. Der beabsichtigte Aufzug hätte die öffentliche Sicherheit unmittelbar erheblich gefährdet. Insoweit könne dahingestellt bleiben, ob es sich tatsächlich um eine Spontanversammlung und nicht eher um eine Eilversammlung gehandelt habe. Jedenfalls habe die Polizei in der konkreten Situation entscheiden müssen, ob sie eine Versammlung mit Aufzug würde schützen können. Das sei eindeutig zu verneinen gewesen. Er, der Beklagte, habe davon ausgehen müssen, dass unter den Teilnehmern der beabsichtigten Versammlung ein erheblicher Teil gewaltbereiter Personen anwesend sein würde, so wie es regelmäßig in der Vergangenheit der Fall gewesen sei. Wie groß die Versammlung werden würde, sei nicht absehbar gewesen, zumal der Kläger frühzeitig zu der Versammlung überregional oder zumindest im Internet aufgerufen gehabt habe. Zudem seien im Stadtgebiet mehrere Gruppen Autonomer Nationalisten unterwegs gewesen, die durch ihren Angriff auf die DGB-Kundgebung ihr Gewaltpotenzial bereits gezeigt hätten. Nach den Erfahrungen in der Vergangenheit sei davon auszugehen gewesen, dass es bei einem Aufeinandertreffen linksautonomer und rechtsextremer Gruppierungen zu gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen wäre. Wegen der fehlenden Anmeldung und der Spontaneität der Ereignisse habe insbesondere kein polizeiliches Einsatzkonzept geplant und hätten keine ausreichenden Kräfte beschafft werden können, um eine kilometerlange Aufzugsstrecke bis nach Dortmund-Dorstfeld zu schützen. Es seien angesichts der zahlreichen demonstrativen Großereignisse an diesem Tag in Nordrhein-Westfalen und anderen Bundesländer lediglich die polizeilichen Kräfte in Dortmund anwesend gewesen, die zur Lagebewältigung der rechten Ausschreitungen unbedingt benötigt worden seien. Diese Polizeikräfte seien zum Teil noch durch die Erfüllung von Anschlussaufträgen im Polizeigewahrsam gebunden gewesen. Ein Nachführen weiterer Kräfte habe kurzfristig nur zum Ersatz von Einsatzkräften erfolgen können, die teilweise bereits seit 12 bis 14 Stunden im Einsatz gewesen seien, und nicht für einen zusätzlichen Einsatz in Gestalt des Schutzes des vom Kläger beabsichtigten Aufzuges hätten eingesetzt werden können. Um das Recht des Klägers auf Versammlung zu gewährleisten, sei ihm hiernach eine stationäre Kundgebung unterhalb der Freitreppen eröffnet worden. Diese Beschränkung des Grundrechts sei erforderlich und verhältnismäßig, weil nur so habe gewährleistet werden können, dass die anderenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Straftaten in Gestalt von Körperverletzungsdelikten und Sachbeschädigungen sowie gefährlichen Eingriffen in den Straßenverkehr verhindert wurden. Die Öffentlichkeitswirkung sei auch an jenem Standort gewährleistet. Der Platz liege gegenüber dem Hauptbahnhof. Alle Personen, die von dort Richtung Innenstadt gingen oder sich aus dieser zum Hauptbahnhof begäben, überquerten normalerweise den Platz oder könnten ihn zumindest sehen. Die verfügte Auflage stelle angesichts des Rechts der Bevölkerung auf Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung den mildesten Eingriff dar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Protokolls der 55. Sitzung des Innenausschusses des Landtages Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 2009 zum Tagesordnungspunkt "Einsatz der Polizei aus Anlass von gewalttätigen Aktionen durch Angehörige der rechten Szene bei einer Versammlung des DGB vom 1. Mai 2009 in Dortmund" (Ausschussprotokoll APr 14/914, www.Landtag.nrw.de) verwiesen, das zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft und auch im übrigen zulässig. Insbesondere besteht ein berechtigtes Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung, weil er geltend macht, durch die beanstandete polizeiliche Maßnahme in nicht unerheblicher Weise in seinem Grundrecht auf Ausübung der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG verletzt worden zu sein. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Aspekt der Grundrechtsbetroffenheit ist zu bejahen, wenn die Versammlung, wie hier, zwar durchgeführt werden konnte, aber infolge von versammlungsbehördlichen Auflagen gemäß § 15 Abs. 1 VersG nur in einer Weise, die ihren spezifischen Charakter verändert, insbesondere die Verwirklichung ihres kommunikativen Anliegens wesentlich erschwert hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2510-2513, Das ist hier der Fall, indem die vom Kläger angemeldete Versammlung am 1. Mai 2009 lediglich stationär, aber nicht zusätzlich mittels eines Aufzuges vom Dortmunder Hauptbahnhof nach Dortmund Dorstfeld durchgeführt werden durfte. Die Öffentlichkeitswirkung ist bei einer stätionären Veranstaltung spürbar anders als wenn das kommunikative Anliegen (zudem) in Gestalt eines Aufzuges über mehrere Kilometer mit weiteren Zwischenkundgebungen verlautbart wird, wie es der Kläger beabsichtigt hatte. Eine solche Beschränkung des Selbstbestimmungsrechts des Veranstalters beinhaltet, jedenfalls wenn ein Aufzug, wie hier, in Gänze untersagt wird, keine bloße Modalität der Versammlungsdurchführung. Ob daneben ein besonderes Feststellungsinteresse auch in Form der sog. Wiederholungsgefahr besteht, vgl. zu den Voraussetzungen im einzelnen: BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2004 - 1 BvR 461/03 a.a.O., bedarf keiner Entscheidung. Die Klage ist nicht begründet. Die dem Kläger am 1. Mai 2009 gegen 20.00 Uhr von einem Polizeivollzugsbeamten mündlich bekannt gegebene und gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbare beschränkende Verfügung in Gestalt der Untersagung des vom Kläger auf einem "Handzettel" angemeldeten Aufzugswegs ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Beschränkungen der Art und Weise der Durchführung einer Versammlung greifen regelmäßig in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG ein. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, NVwZ 2008, 671 und juris, RdNr. 14 ff. Für den Eingriff ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich (Art. 8 Abs. 2 GG). Als solche kommt vorliegend allein § 15 VersG in Betracht. Hiernach kann die zuständige Behörde - hier der Beklagte - eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Auflagen dienen vornehmlich dazu, Versammlungen zu ermöglichen, die aus rechtlichen Gründen ansonsten nicht zugelassen werden könnten. Demzufolge müssen auch durch eine Auflage Gründe der unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung abgewehrt werden. Die in § 15 Abs. 1 VersG angesprochenen Auflagen dienen daher auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, indem durch sie regelmäßig verhindert wird, dass eine Versammlung aus Gründen verboten wird, die durch ein den Betroffenen weniger belastendes Mittel abgewehrt werden können. Auflagen dürfen nicht verfügt werden, um damit den Zweck einer Versammlung zu vereiteln oder die mit der Versammlung selbst nicht mehr im Zusammenhang stehen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834 und vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, a.a.O., Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 15. Auflage, § 15, RdNr. 45 ff. Der unbestimmte Rechtsbegriff der öffentlichen Sicherheit ist inhaltsgleich mit dem des allgemeinen Polizeirechts; er umfasst die Individualrechtsgüter Dritter, die Integrität der Rechtsordnung, Bestand- und Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen sowie die tragenden Prinzipien seiner verfassungsmäßigen Ordnung. Unter öffentlicher Ordnung wird die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln verstanden, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird. Beschränkungen der Versammlungsfreiheit zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung sind verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn diese nicht aus dem Inhalt der Äußerungen, sondern aus der Art und Weise der Durchführung der Versammlung folgen. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81-, BVerfGE 69, 315 ff (Brokdorf), Beschluss des 1. Senats vom 23. Juni 2004 - 1 BvQ 19/04 -, NJW 2004, 2814 und Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, a.a.O.. Gerade bei Spontanversammlungen können beschränkende Verfügungen zudem auf § 15 Abs. 3 VersG als Minusmaßnahme zu einer hiernach sogar möglichen Auflösung gestützt werden. Vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel a.a.O., § 15, RdNr. 138, 139. Die Annahme einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und/oder Ordnung setzt voraus, dass der Schadenseintritt bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Erforderlich ist jeweils eine auf die konkrete Versammlung bezogene Gefahrenprognose, die auf erkennbaren Umständen beruhen muss, also auf Tatsachen, Sachverhalten und sonstigen Erkenntnissen. Bloße Spekulationen im Hinblick auf einen Schadenseintritt reichen nicht aus (ständige Rechtsprechung des BVerfG). Bei Anwendung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben erweist sich die beanstandete Beschränkung des demonstrativen Anliegens des Klägers auf Durchführung einer stätionären Kundgebung als rechtmäßig. Der Beklagte hat hinreichenden Tatsachen und Erkenntnisse benannt, die die von ihm prognostisch angenommene unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bei Durchführung des geplanten Aufzuges am 1. Mai 2009 tragen. § 15 Abs. 3 VersG dürfte insoweit als Rechtsgrundlage allerdings nicht in Betracht kommen, weil ein Auflösungsgrund im Sinne dieser Bestimmung und demzufolge auch ein Grund für eine daran als Minusmaßnahme anknüpfende weniger belastende beschränkende Verfügung nicht sicher festzustellen ist. Insbesondere hatte der Kläger die Versammlung unstreitig angemeldet, wenn auch als vermeintliche Spontanversammlung erst unmittelbar vor dem beabsichtigten Zeitpunkt. Überdies würde für eine echte Spontanversammlung die Anmeldepflicht entfallen und hätten derartige sich aus aktuellem Anlass bildenden Versammlungen auch regelmäßig keinen "Veranstalter", dem eine solche Pflicht obliegt. Vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel a.a.O., § 15, RdNr. 122. Vorliegend dürfte allerdings keine echte Spontanversammlung, sondern eine Spontanversammlung im weiteren Sinne, eine sog. Eilversammlung, in Rede gestanden haben. Bei einer solchen Versammlung bleibt die Anmeldepflicht bestehen, lediglich die 48-stündige Anmeldepflicht gemäß § 14 Abs. 1 VersG wird modifiziert. Der Veranstalter ist gehalten, unverzüglich die Anmeldung ggf. per Fax oder E-Mail vorzunehmen, sobald der Entschluss zur Durchführung der Eilversammlung feststeht. Vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel a.a.O., § 14, RdNr. 21 ff. Ob der Kläger dem hier nachgekommen ist, ist durchaus zweifelhaft. Er selbst gibt an, dass sich zur der (Spontan-) Versammlung ca. 300 Personen am Dortmunder Hbf "eingefunden" haben. Zu einer echten Spontanversammlung können sich die Teilnehmer schwerlich "einfinden". Auch ist er dem Vorbringen des Beklagten über einen einschlägigen, schon anlässlich einer Pressekonferenz um 18.30 Uhr bekannt gewordenen Internetaufruf u.a. nicht entgegengetreten. Hiernach spricht alles dafür, dass die Absicht des Klägers zur Durchführung der Versammlung schon einige Stunden vor 20.00 Uhr bestanden hat und er die (Eil-) Versammlung bei dem Beklagten in jedem Fall früher als gegen 19.54 Uhr hätte anmelden können. Ob eine solche Verpflichtung zu einer früheren Anmeldung deshalb nicht bestanden haben könnte, weil dem Kläger seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung zufolge vor dem Anmeldungszeitpunkt selbst noch nicht bekannt gewesen sei, wie viele Teilnehmer seinem Aufruf folgen würden und es deshalb auch für ihn fraglich gewesen sei, ob er einen Aufzug sinnvollerweise würde durchführen können, ist in hohem Maße zweifelhaft. Das bedarf vorstehend aber ebenso wenig einer abschließenden Entscheidung wie die Frage, ob allein aus einer etwaig verspäteten Anmeldung ein die verfügte "Ortsauflage" tragender Grund i.S.d. § 15 Abs. 3 VersG erwachsen könnte. Der Beklagte hat sich letztlich hierauf nicht berufen, auch wenn dem späten Zeitpunkt der Anmeldung bei der von ihm getroffenen Prognoseentscheidung eine nicht unerhebliche Bedeutung zukommt. Die verfügte Beschränkung findet ihre Rechtsgrundlage jedenfalls in § 15 Abs. 1 VersG. Die Verfolgung der angemeldeten Demonstrationsroute am Abend des 1. Mai 2009 in Dortmund hätte die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet. Denn bei Durchführung des beabsichtigten Aufzuges wäre es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Aufeinandertreffen Rechts/Links und in deren Folge zur Verwirklichung von Straftaten in Gestalt von Körperverletzungsdelikten und Sachbeschädigungen, also insbesondere zu Gefährdungen von Leib und Leben anderer gekommen. Die vom Beklagten tatsachengestützt untermauerte Gefahrenprognose unterliegt zur aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen gerichtlichen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO) keinen Rechtmäßigkeitsbedenken. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer, dass die Praxis des Beklagten, zur Verhinderung derartiger Gefahren die sich kontrovers gegenüber stehende politische Gruppierungen räumlich deutlich zu trennen, nicht zu beanstanden ist und entsprechende ortsmodifizierende Auflagen bis hin zur Auferlegung einer lediglich "stationären Kundgabe" im Einzelfall gerechtfertigt sein können. Dies auch unter Berücksichtigung des Selbstbestimmungsrechts des Veranstalters über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Februar 2004 - 14 K 1458/01 - und Beschluss vom 3. September 2009 - 14 L 926/09 -, jeweils unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerfG. Eine andere Bewertung ist in der hier zu beurteilenden Konstellation nicht deshalb vorzunehmen, weil die vom Beklagten prognostizierten Gefahren vorrangig von rechtsautonomen "Störern" ausgingen, die sich - anders als bspw. angemeldete Gegendemonstrationen - ihrerseits nicht auf Art. 8 Abs. 1 GG berufen konnten. Insoweit entspricht es gesicherter verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung und wird vom Beklagten auch nicht verkannt, dass Maßnahmen primär gegen den Störer zu richten sind und gegen die Versammlung selbst - hier in Bezug auf die Veranstaltung des Klägers - in solchen Fällen nur ausnahmsweise unter den besonderen Voraussetzungen des so genannten polizeilichen Notstandes eingeschritten werden darf. Der Staat ist durch das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gehalten, die Grundrechtsausübung möglichst vor Störungen und Ausschreitungen Dritter zu schützen. Drohen Gewalttaten als Gegenreaktion auf Versammlungen, so ist es Aufgabe der zum Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung berufenen Polizei, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung der Versammlungsfreiheit für alle Grundrechtsträger hinzuwirken. Deshalb muss vorrangig versucht werden, den Schutz der Versammlung auf andere Weise durchzusetzen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, S. 3053 <3056>. Das gilt aber nicht einschränkungslos. Das Gebot, vor der Inanspruchnahme von Nichtstörern eigene sowie gegebenenfalls externe Polizeikräfte gegen die Störer einer Versammlung einzusetzen, steht unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Verfügbarkeit solcher Kräfte. Auch kann gegebenenfalls zu prüfen sein, ob der Anlass für ein auf polizeilichen Notstand gestütztes Versammlungsverbot oder für beeinträchtigende Auflagen durch Modifikationen der Versammlungsmodalitäten, durch die der konkrete Zweck der Versammlung nicht vereitelt wird, entfallen kann. Eine Beschränkung der angemeldeten Versammlung kommt in Betracht, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Versammlungsbehörde zum Schutz der angemeldeten Versammlung nicht in der Lage wäre. Vgl. im einzelnen: BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2006 - 1 BvQ 14/06-, NVwZ 2006, 1049, juris, RdNr. 11. Das ist hier der Fall. Der Beklagte hat substantiiert und nicht lediglich pauschal dargelegt, dass eine solche Situation am Abend des 1. Mai 2009 in Dortmund gegeben war. Diese Situation war durch folgende Tatsachen geprägt: Die gewalttätigen Übergriffe der Autonomen Nationalisten auf die Gewerkschaftskundgebung im Verlauf des späten Vormittags des 1. Mai 2009 in Dortmund hatte die Polizei vor Ort zunächst "überrascht", weil die Rechtsextremen auf dem Weg nach Siegen erwartet worden waren. Deshalb mussten zusätzliche, ursprünglich bspw. für Hannover und Minden vorgesehene Polizeieinsatzkräfte kurzfristig nach Dortmund herangeführt werden. Das entsprechende Vorbringen des Beklagten wird durch den den Beteiligten bekannten und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Bericht in der Sitzung des Innenausschusses des Landtages Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 2009 bestätigt und durch die Aussage des in der mündlichen Verhandlung als Zeugen vernommenen Q. N. erhärtet, der am Abend des 1. Mai 2009 am Dortmunder Hauptbahnhof als Einsatzabschnittsleiter eingesetzt war. Dieser hat angemerkt, selbst erst im Laufe des Vormittags aus Hannover nach Dortmund beordert worden zu sein. Den in Dortmund anwesenden, durch externe Kräfte unterstützten Polizeieinsatzkräften war es sodann zwar gelungen, die aus mehreren hundert Personen bestehende Gruppe der "Rechten" festzusetzen und ganz überwiegend in Gewahrsam zu nehmen. Entgegen der Auffassung des Klägers standen zum hier maßgeblichen Zeitpunkt, d.h. abends gegen 20.00 Uhr, aber keineswegs sämtliche Autonomen Nationalisten mehr unter polizeilicher Kontrolle. Der Beklagte hat insoweit darauf hingewiesen, dass annähernd 100 Autonome (kraft richterlicher Anordnung) wieder aus dem Polizeigewahrsam entlassen worden und in unterschiedlichen Gruppierungen bspw. auf dem Weg zum Hauptbahnhof, aber auch nach Dortmund Dorstfeld waren. Dies wird sowohl durch die übermittelten Lagewand-Informationen der Einsatzleitstelle als auch durch die Aussagen des Zeugen N. bestätigt. Diese Gruppierungen der Rechten wurden nicht vollständig von der Polizei "begleitet", d.h. standen nicht unter deren durchgehender Kontrolle. Das ergibt sich schon aus den entsprechenden Eintragungen auf der Lagewand-Information: 20:30 Uhr: "29 Rechte vom Stadtgarten in Richtung Dorstfeld unterwegs", 20:34 Uhr: "Wittener Straße weitere 30 Rechte", 20:50 Uhr: "Rechte in Do-Dorstfeld zersplittert". Diese Feststellungen werden nicht dadurch in Frage gestellt, dass andere Gruppierungen Dritter durch die Polizei "begleitet" worden sind (vgl.. 20:22 Uhr: "25 Rechte vom Stadthaus in Richtung Dorstfeld begleitet; 29 Rechte im Bus Stadtgarten; 30 Rechte ...werden..Richtung HBF begleitet"). Auch der Zeuge N. hat ausgeführt, dass Personen aus dem Rechten Spektrum in Gruppen im Stadtgebiet unterwegs und die Polizeikräfte nicht so zahlreich gewesen seien, dass alle diese Gruppen hätten begleitet werden können; es habe immer wieder Meldungen gegeben, dass an bestimmten Stellen solche Gruppen gesehen worden seien. Er hat eingeräumt, dass angesichts der Unübersichtlichkeit der Situation durchaus dieselben Gruppierungen wiederholt Erwähnung gefunden haben könnten und er nicht ausschließen könne, dass tatsächlich "nur etwa 100 Personen" (der rechten Szene) im Stadtgebiet unterwegs gewesen sein könnten. Dem hat der Beklagten prognostisch ein hohes Gefahrenpotential zugemessen, zumal diese Rechtsextremen ihre hohe Gewaltbereitschaft bereits nachdrücklich in Gestalt der Übergriffe auf die Gewerkschaftskundgebung dokumentiert hatten. Darüber hinaus befanden sich zu jener Zeit noch eine erhebliche Anzahl rechter Autonomer in polizeilichem Gewahrsam (vgl. Lagewand-Info 20:49 Uhr: "240 Personen noch in der GeSa"). Der Beklagte hat insoweit erfahrungsgestützt darauf verwiesen, dass damit zu rechnen und jedenfalls nicht sicher zu kalkulieren gewesen sei, dass auch viele dieser potentiellen Gewalttäter alsbald aus dem Gewahrsam hätten entlassen werden können bzw. worden seien. Aus all diesen Gründen und wegen der nach wie vor andauernden Verbringung anderer noch festgesetzter Autonomer seien die in Dortmund eingesetzten Polizeikräfte auch nach 20.00 Uhr noch vielfältig gebunden gewesen. Der Beklagte hat ferner nachvollziehbar darauf verwiesen, dass die Anzahl der Versammlungsteilnehmer des Klägers nicht sicher habe prognostiziert werden können. Es sei mit einigen hundert Teilnehmern zu rechnen gewesen. Erfahrungsgestützt sei davon auszugehen gewesen, dass sich hierunter jedenfalls auch einige Gewaltbereite befinden würden. Insgesamt sei die Situation im Stadtgebiet äußerst unübersichtlich gewesen. Diese vom Beklagten seiner Prognoseentscheidung zu Grunde gelegte Lagebeurteilung der maßgeblichen Gegebenheiten in Dortmund am Abend des 1. Mai 2009 ist gerichtlich nicht zu beanstanden. Hiernach war tatsachengestützt mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass es bei einem Aufeinandertreffen der Teilnehmer der Spontanversammlung des Klägers und versprengter rechter und nach den Erfahrungen vom selben Tag äußerst gewaltbereiter Autonomer auf der geplanten Aufzugsstrecke vom Dortmunder Hauptbahnhof bis nach Dortmund Dorstfeld zu Ausschreitungen und ggf. massiven Gewalttaten untereinander, ggf. auch gegenüber Dritten, und damit zur Verwirklichung von Straftatbeständen kommen würde, die polizeilich wegen der Erfüllung anderer vorrangiger staatlicher Aufgaben nicht sicher zu beherrschen waren. Insbesondere standen keine polizeilichen Reserven zur Verfügung, die einen für eine derartige oder ggf. auch eine kürzere Aufzugsstrecke unerlässlichen Schutz hätten bewerkstelligen können. Das entsprechende Vorbringen des Beklagten wird durch die gerichtsbekannte und in der Innenausschusssitzung vom 18. Juni 2009 eindrucksvoll untermauerte Tatsache der Vielzahl der am 1. Mai 2009 allein in NRW - aber auch in anderen als "Brennpunkte" der 1. Mai-Demonstrationen bekannten Städten wie Berlin und Hamburg - durchgeführter Versammlungen (in NRW in 30 Städten) erhärtet , die an diesem Tag in besonders hohem Maße die verfügbaren Polizeikräfte, einschließlich der Bereitschaftskräfte, gebunden haben. Der Beklagte hat insoweit angemerkt, dass ein Nachführen weiterer Kräfte kurzfristig nur zum Ersatz von Einsatzkräften habe erfolgen können, die teilweise bereits seit mehr als 12 Stunden im Einsatz gewesen seien, nicht aber zusätzliche Polizeieinheiten zur Verfügung gestanden hätten. Auch diese Bewertung unterliegt keinen berechtigten Zweifeln. Im Gegenteil: Der Zeuge Q. N. hat diese Beurteilung nachdrücklich durch seine Aussage bekräftigt, dass ein Einsatz der am Dortmunder Hauptbahnhof zusammengezogenen drei bis vier Einsatzhundertschaften für den beabsichtigten Aufzug "nicht mehr zu verantworten gewesen" wäre, weil diese Kräfte den ganzen Tag über mit der Einschließung von Personen befasst gewesen und in diesem Zusammenhang auch in Auseinandersetzungen verwickelt worden seien; (bereits) während der Demonstrationsveranstaltung seien wegen der notwendig gewordenen Begrenzung der Einsatzzeit Einsatzkräfte ausgetauscht worden. Die Bewertung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die nachfolgend durchgeführte Versammlung des Klägers letztlich durchgängig von Polizeikräften umgeben gewesen sein mag, wobei seiner Schätzung nach auf einen Teilnehmer ein Polizist gekommen sei. Der Zeuge hat unumwunden (auch) die entsprechenden Angaben des Klägers bestätigt, insbesondere dass dessen Veranstaltung zum Zeitpunkt der stationären Kundgebung in der Spitze von drei Hundertschaften begleitet worden sei. Es steht indessen außer Frage und wurde auch von Q. N. bekräftigt, dass der Schutz einer stationären Versammlung durch wesentlich weniger Polizeikräfte gesichert werden kann als ein längerer Aufzugsweg, wie er hier geplant war. Vgl. dazu BVerfG, Beschl. vom 10. Mai 2006, a.a.O., juris, RdNr. 15 Die Prognoseentscheidung des Beklagten, dass mit den zur Verfügung stehenden polizeilichen Einsatzkräften der notwendige Schutz des vom Kläger beabsichtigten Aufzuges nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu gewährleisten sein würde, unterliegt um so weniger Bedenken, als dem Beklagten - bedingt durch die Kurzfristigkeit der Anmeldung - in der Kürze der Zeit keine wirksame Einsatzstrategie zur Verfügung stand, wie und ggf. auf welcher Strecke die Versammlung des Klägers effektiv vor (spontanen) Übergriffen Dritter hätte geschützt werden können. Anders als bei der Mehrzahl der vom Kläger in der Vergangenheit beim Beklagten angemeldeten Versammlungen bestand aufgrund des spontanen Charakters der hier zu beurteilenden Veranstaltung für diesen keine realistische Möglichkeit, eine solche Einsatzplanung unter Einschluss der auch logistisch unerlässlichen Maßnahmen (Sicherung und ggf. Absperrung der Verkehrswege auch in den Abendstunden) zu entwickeln. Eine solche effektive Einsatzstrategie erforderte bspw. auch Überlegungen, wo und an welcher Stelle des Aufzugsweges etwaig erforderlich werdende zusätzliche Einsatzkräfte und/oder Rettungswagen etc. zugeführt werden können und wie etwaigen Übergriffen versprengter Gruppierungen bspw. aus "Seitenstraßen" soweit möglich begegnet werden könnte. All dies war dem Beklagten aufgrund der erst gegen 19:54 Uhr erfolgten Bekanntgabe der geplanten Aufzugstrecke durch den Kläger einerseits und der schon dargelegten äußerst unübersichtlichen Gesamtsituation im Stadtgebiet andererseits nicht mehr verlässlich möglich. Seine wiederholten Versuche, von sich aus mit dem Kläger zu einem früheren Zeitpunkt in Kontakt zu treten, waren erfolglos geblieben. Die vom Beklagten befürchteten, prognostisch eher schwierig zu bewältigenden Übergriffe durch einzelne, im Stadtgebiet verstreute Gruppierungen der Autonomen waren nicht deshalb ausgeschlossen oder auch nur in hohem Maße unwahrscheinlich, weil den "Rechten" der Aufzugsweg des Klägers angesichts dessen kurzfristiger Anmeldung nicht offiziell bekannt gewesen sein mochte. In Anbetracht der jedenfalls einige Stunden vor 20.00 Uhr erfolgten Internetaufrufe des Klägers und des hohen Organisationsgrades der rechten Szene - wie er sich gerade angesichts der Ereignisse des 1. Mai 2009 in Dortmund bestätigt hat - war sehr wahrscheinlich, dass auch den nicht (mehr) polizeilich kontrollierten Rechtsautonomen in Dortmund das Vorhaben des Klägers bereits bekannt war oder jedenfalls in kurzer Zeit bekannt werden würde und diese es daher darauf anlegen würden, (auch) die Veranstaltung des Klägers gewaltsam zu stören. In jedem Fall bestand die Gefahr des zufälligen, spontanen Aufeinandertreffens der im Stadtgebiet umherlaufenden Gruppierungen der Rechten mit dem Demonstrationszug des Klägers. Dem Beklagten oblag es, auch derartigen Gefährdungen wirksam vorzubeugen. Diese waren prognostisch nicht deshalb zu relativieren und als weniger schwerwiegend einzustufen, weil (möglicherweise) nur kleinere Gruppierungen der Rechten auf eine vergleichsweise große Teilnehmerzahl der klägerischen Veranstaltung hätten treffen können. Auch in Folge eines derartigen Aufeinandertreffens hätten die aufgezeigten Gefahren, vornehmlich in Gestalt erheblicher Gesundheitsbeeinträchtigungen der hieran beteiligten Rechten und Linken sowie von begleitenden Polizeibeamten und etwaiger Dritter bestanden. Auch der Zeuge N. hat die Notwendigkeit eines entsprechenden Schutzes nachdrücklich bekräftigt und dies u.a. damit begründet, dass unabhängig davon, dass es keine konkreten Anhaltspunkte für Übergriffe von Rechten auf die Demonstration des Klägers gegeben habe, aufgrund der Lage zu befürchten gewesen sei, dass es bei einem spontanen Aufeinandertreffen dieser Gruppierungen zu Übergriffen kommen würde. Es sei Ziel gewesen, auf jeden Fall weitere Zusammenstöße in Dortmund an diesem Tag zu vermeiden. Hiernach war ein effektiver Schutz des angemeldeten Demonstrationszuges durch den Beklagten unerlässlich. Es war indes tatsachengestützt zu erwarten und hinreichend wahrscheinlich, dass der Beklagte dazu trotz Heranziehung externer Polizeikräfte nicht in der Lage sein würde. Insbesondere konnte der notwendige Schutz nicht bereits durch die am Dortmunder Hauptbahnhof vorgehaltenen und schließlich die stationäre Kundgebung des Klägers umschließenden (drei bis vier) Einsatzhundertschaften gewährleistet werden. Insoweit hat der Zeuge N. ausgeführt, dass seiner Einschätzung nach für einen Schutz des Aufzuges vier bis fünf Hundertschaften mehr hätten eingeplant werden müssen, die nicht zur Verfügung gestanden hätten. Zweifel an dieser Bewertung des Beamten bestehen für das Gericht nicht; solche hat auch der Kläger nicht substantiiert angemeldet. Unabhängig davon braucht etwaigen Zweifeln, ob ein wirksamer Schutz möglicherweise mit einer geringeren Anzahl zusätzlicher Einsatzkräfte zu bewerkstelligen gewesen wäre, nicht weiter nachgegangen zu werden. Zum einen waren nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Beklagten kurzfristig keine weiteren Einsatzkräfte in erheblicher Anzahl verfügbar; Q. N. hat insofern angemerkt, dass "klar" gewesen sei, dass die notwendigen Kräfte nicht vorhanden gewesen seien. Zum anderen hat der Zeuge darauf verwiesen, dass ein klares Lagebild unerlässliche Voraussetzung für eine zuverlässige Bewertung der Frage sei, wie viele Einsatzkräfte für einen derartigen Schutz erforderlich gewesen wären. Ein solches Lagebild habe am 1. Mai 2009 in Dortmund nicht bestanden. Diese Einschätzung begegnet aufgrund der bereits aufgezeigten, auch vom Zeugen dargelegten, außergewöhnlichen und unübersichtlichen Einsatzlage in Dortmund keinen Bedenken. Die Aussagen des in hohem Maße glaubwürdigen Polizeioberrats sind insgesamt glaubhaft. Der Zeuge hat, soweit er von eigenem Erleben berichtet hat, präzise und faktenreich geantwortet und die zahlreichen, für polizeiliche Lagebeurteilungen und Prognoseentscheidungen maßgeblichen Faktoren und auch Schwierigkeiten unter Umständen, wie sie am 1. Mai 2009 in Dortmund geherrscht haben, für das Gericht nachvollziehbar und plastisch kundgetan. Er hat auch ohne zu zögern eingeräumt, wenn er etwas nicht aus eigener Wahrnehmung wiederzugeben vermochte, sondern sich bspw. auf Einschätzungen des Staatsschutzes, die er "nicht hinterfragt" habe, berufen hat. Gesamtwürdigend bestand hiernach zur gerichtlichen Überzeugung am Abend des 1. Mai 2009 in Dortmund aufgrund zahlreicher außergewöhnlicher Umstände eine nicht anders beherrschbare Gefahrensituation, die die Beschränkungen des versammlungsrechtliches Anliegens des Klägers durch den Beklagten rechtfertigte, und die nicht auf bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen beruhte. Diese Begrenzung auf eine lediglich stationäre Versammlung war schließlich auch verhältnismäßig. Der Beklagte hat sich trotz der genannten, angespannten Gesamtsituation und der hohen Belastung der eingesetzten Polizeikräfte gerade nicht für ein Verbot, sondern in Respekt vor dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (lediglich) für eine örtliche Begrenzung der Veranstaltung in unmittelbarer Nähe des Dortmunder Hauptbahnhofs entschieden. An diesem zentralen Ort war eine hinlängliche Öffentlichkeitswirkung erzielbar. Die hieraus resultierende, vom Beklagten auch nicht in Abrede gestellte, Begrenzung der Möglichkeit, Aufmerksamkeit an mehreren Orten zu erreichen, musste der Kläger unter den gegebenen besonderen Umständen verfassungsrechtlich hinnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.