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Beschluss

14 L 474/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:0425.14L474.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom16. April 2013 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der kurzfristig zu bescheidende Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage VG Gelsenkirchen - 14 K 2120/13 - der Antragsteller gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 16. April 2013 wiederherzustellen, 4 hat Erfolg. 5 Der Antrag ist zulässig. Bei der im vorstehenden Verfahren möglichen lediglich summarischen Prüfung geht das Gericht insbesondere davon aus, dass auch dem Antragsteller zu 1. als dem vorgesehenen Leiter der geplanten Versammlung im Hinblick auf die ihm in dieser Eigenschaft erwachsenen Rechte und Pflichten gemäß § 7 Abs. 1, Abs. 2, §§ 8 ff, 18 f des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz – VersG - ) subjektive Rechte in Bezug auf den vorliegend verfolgten Anspruch zustehen, zumal Art. 8 Abs. 1 GG neben dem Recht auf Teilnahme an einer Versammlung auch das Veranstaltungs- und Leitungsrecht als eigenständige Teilrechte begründen dürfte. 6 Vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, Kommentar, 16. Aufl., § 1, RdNr. 62 m.w.Nw. 7 Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Antragsteller aus. 8 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht in den Fällen, in denen eine Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet, weil dessen sofortige Vollziehbarkeit durch die erlassende Behörde angeordnet wurde, auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kommt nur in Betracht, wenn das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Interesse des Antragstellers, von Vollziehungsmaßnahmen vorläufig verschont zu bleiben, nicht überwiegt. Bei der insoweit gebotenen Interessenabwägung sind die Erfolgsaus-sichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren mit zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, spricht dies für ein vorrangiges Vollziehungsinteresse, sofern nicht besondere Umstände im Einzelfall eine andere Entscheidung erfordern. Umgekehrt überwiegt das Suspensivinteresse des Betroffenen regelmäßig, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Bei Versammlungen, die auf einen einmaligen Anlass bezogen sind, müssen die Verwaltungsgerichte wegen der Bedeutung des Art. 8 Abs. 1 GG schon im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung tragen, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlungen in der beabsichtigten Form führt. 9 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG),Beschlüsse vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -,NVwZ 1998, S. 834 und vom 24. März 2001- 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S. 2069. 10 Vorliegend überwiegt das Interesse der Antragsteller, vom Vollzug des verfügten Versammlungsverbots vorläufig verschont zu bleiben, das vom Antragsgegner herangezogene öffentliche Vollziehungsinteresse, weil sich die im wesentlichen auf § 15 Abs. 1 VersG gestützte Verbotsverfügung bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als voraussichtlich rechtswidrig darstellt. 11 Nach dieser Bestimmung kann die zuständige Behörde - hier der Antragsgegner - eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung zu erkennen-den Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. 12 Der unbestimmte Rechtsbegriff der öffentlichen Sicherheit im versammlungsrechtlichen Sinn ist inhaltsgleich mit dem des allgemeinen Polizeirechts; er umfasst die Individualrechtsgüter Dritter, die Integrität der Rechtsordnung, Bestand- und Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen sowie die tragenden Prinzipien seiner verfassungsmäßigen Ordnung. 13 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2001 - 1 BvQ 17/01 -, NJW 2001, S. 2072; Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O.,§ 15, Rdn.33. 14 Dabei ist in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit anzunehmen, wenn durch die geplante Versammlung strafbare Verletzungen dieser Schutzgüter drohen. 15 Die behördliche Eingriffsbefugnis wird allerdings zum einen dadurch begrenzt, dass ein Versammlungsverbot nur bei einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit statthaft ist. Der Schadenseintritt bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges muss mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Erforderlich ist jeweils eine auf die konkrete Versammlung bezogene Gefahrenprognose, die auf erkennbaren Umständen beruhen muss, also auf Tatsachen, Sachverhalten und sonstigen Erkenntnissen. Bloße Spekulationen, Vermutungen und Mutmaßungen im Hinblick auf einen Schadenseintritt reichen nicht aus. Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes ist zu berücksichtigen, ob die für die Beurteilung der Gefahrenlage herangezogenen Tatsachen unter Berücksichtigung des Schutzgehalts des Art. 8 GG in nachvollziehbarer Weise auf eine unmittelbare Gefahr hindeuten. Gibt es neben Anhaltspunkten für die von der Behörde zu Grunde gelegte Gefahrenprognose auch Gegenindizien, so haben sich die Behörde und die Gerichte auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz hinreichend berücksichtigenden Weise auseinanderzusetzen. 16 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. September 2009– 1 BvR 2147/09 - NJW 2010, 141 und juris m.w.Nw. 17 Ein - wie hier - ausgesprochenes Versammlungsverbot setzt zum anderen als ultima ratio voraus, dass das mildere Mittel der Auflagenerteilung ausgeschöpft ist. Das beruht auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser begrenzt nicht nur das Ermessen in der Auswahl der Mittel, sondern ebenso das Entschließungsermessen. Die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit hat nur dann zurückzutreten, wenn eine Güterabwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergibt, dass dies zum Schutz anderer gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist, 18 ständige Rechtsprechung des BVerfG. 19 Der Antragsgegner hat seine Verbotsverfügung für die vom Antragsteller zu 2. für den 1. Mai 2013 mit dem Thema „Heraus zum 01. Mai“ in E. angemeldete Versammlung mit voraussichtlich ca. 300 Teilnehmern auf eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gemäß § 15 Abs. 1 VersG in Gestalt einer Verletzung der Strafnormen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 3 VereinsG gestützt: 20 Die Durchführung des Aufzuges diene primär dem Zweck, den organisatorischen Zusammenhalt der mit Verbotsverfügung des Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (MIK) vom 10. August 2012, Az.: 402-57.07.12 unter Anordnung des Sofortvollzuges verbotenen Vereinigung „Nationaler Widerstand Dortmund“ zu unterstützen. Die Partei „Die Rechte“ habe seit dem Verbot insgesamt 12 unterschiedliche Versammlungen angemeldet, die wegen der Personenidentität zwischen den ehemaligen Mitgliedern des Nationalen Widerstandes und den anmeldenden Parteimitgliedern vom Antragsgegner jeweils dahingehend bewertet worden seien, inwieweit eine verbotene vereinsfördernde Zielrichtung der Versammlungen gegeben sei. – Die angemeldeten Versammlungen seien, wie in der Antragserwiderung erläutert, sämtlich bestätigt worden, ebenso wie zwei nachfolgende Versammlungen vom 12. und 19. April 2013. - 21 Das Gesamtgepräge der für den 1. Mai 2013 geplanten Versammlung weise demgegenüber die gleichen Strukturen und Abläufe auf wie die vom Antragsteller zu 2. vor dem Vereinigungsverbot in E1. organisierten Versammlungen. So seien die dafür angemeldeten Trommeln als symbolträchtiges Hilfsmittel szenetypisch auch von Vertretern der verbotenen Vereinigung häufig bei Versammlungen in E1. angemeldet worden. Schon daraus werde deutlich, dass es am 1. Mai 2013 um einen Aufmarsch und die Präsenz in der E2. J. gehe, anknüpfend an die von Vertretern der verbotenen Vereinigung angemeldeten Aufzüge. Dies werde insbesondere belegt durch einen Vergleich der Versammlung vom 1. Mai 2007 mit der für den 1. Mai 2013. Es liege nicht nur ein nahezu identischer Titel vor (2007: „Gemeinsam gegen Kapitalismus-Heraus zum 01. Mai“), sondern auch die Redebeiträge 2007 seien geprägt durch die Vertreter der freien Kameradschaftsszene. So seien der als Redner vorgesehene Antragsteller zu 1. und S. C. vor der Gründung der Partei „Die Rechte“ Mitglieder des verbotenen Nationalen Widerstandes E1. gewesen. Der weiter benannte Redner D. X. sei eine Führungsperson in der rechtsextremen Szene, die auch schon in Verbindung zu der verbotenen Vereinigung gestanden habe und regelmäßig bei Aufmärschen in E1. als Anmelder und Versammlungsleiter in Erscheinung getreten sei. Der ebenfalls benannte Redner D. S. sei seit langem ein Repräsentant der freien Kameradschaften, der bundesweit als Redner bei rechtsextremen Aufmärschen und Kundgebungen auftrete. Auch die – näher dargelegte - Teilnahme und aktive Beteiligung des Antragstellers zu 1. und weiterer Mitglieder des verbotenen Nationalen Widerstandes E1. an überregionalen Versammlungen zum 1. Mai in den Jahren von 2008 bis 2012 in Hamburg, Hannover, Berlin und Heilbronn zeige, dass dieser Tag für die Mitglieder der verbotenen Vereinigung ein jährlich wiederkehrender Termin sei, der zur Festigung der Vereinsstrukturen beigetragen habe. 22 Der 1. Mai sei folglich ein identitätsstiftendes Ereignis für die verbotene Vereinigung, dessen Tradition fortgesetzt werden solle. Es diene aber der strafbewehrten Unterstützung eines verbotenen Vereins, wenn dessen Mitglieder wie bisher als Gastgeber für andere Teilnehmer aus dem rechten Spektrum auftreten und dabei ihre verbotenen Vereinsstrukturen unter Beteiligung Gleichgesinnter aus dem ganzen Bundesgebiet weiter festigen würden. Auch die Grußformel in einem Offenen Brief zum 1. Mai solle eine Aktivierung der freien Kameradschaftsszene bewirken, indem darin zuerst „Parteifreie Aktivisten“ genannt würden. Um in der öffentlichen Wahrnehmung stets präsent zu sein, seien seit Jahren gemeinschaftlich mit den Herren C1. (Stellvertretender Landesvorsitzender des Antragstellers zu 2.), T. und E3. identitätsstiftende Aktionen, wie z.B. der „Antikriegstag“ organisiert worden. Mit der Versammlungsanmeldung zum 1. Mai 2013 solle der Öffentlichkeit bewiesen werden, dass die ehemals handelnden Personen der verbotenen Vereinigung weiterhin am gleichen Ort und mit den gleichen Personen, insbesondere auch mit den Angehörigen der anderen verbotenen Kameradschaften Hamm und Aachener Land ihre Aktivitäten ungehindert fortsetzten. Das werde dadurch erhärtet, dass frühere Mitglieder der verbotenen Vereinigung maßgeblich für den 1. Mai 2013 werben und sich in signifikanter Zahl an der Versammlung beteiligen würden. Die Bewertung, dass der 1. Mai 2013 dazu benutzt werden solle, die verbotene Vereinigung weiter in der Öffentlichkeit zu präsentieren, werde durch ein am 9. September 2012 auf dem Videoportal You Tube veröffentlichtes Video gestützt, wie näher ausgeführt wird. 23 Nach alledem sei davon auszugehen, dass der geplante Aufzug am 1. Mai 2013 dazu genutzt werden solle, zentrale Ereignisse des Vereinslebens der verbotenen Vereinigung wiederzubeleben, so dass jedenfalls der Straftatbestand des § 20 Abs. 1 VereinsG erfüllt werde. Der mit der Durchführung der geplanten, deutliche Bezüge zu dem Antikriegstag als dem zentralen identitätsstiftenden Ereignis der verbotenen Vereinigung aufweisende, Versammlung verbundene Vertrauensverlust der Bevölkerung könne auch nicht durch Auflagen verhindert werden. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen. 25 Die in der angefochtenen Verfügung getroffene und durch die vom Antragsgegner bezeichneten Erkenntnisse gestützte Prognose trägt das verfügte Verbot nicht. 26 Insbesondere ist nicht hinreichend tatsachengestützt belegt, dass sich für einen unbefangenen Betrachter der Eindruck ergibt, dass eine 1. Mai Versammlung und damit auch die vorstehend verbotene Versammlung ein identitätsstiftendes Ereignis der verbotenen Vereinigung „O. X1. E1. “ beinhaltet, dessen Tradition auch am 1. Mai 2013 fortgesetzt werden solle. 27 Für diese gerichtliche Bewertung maßgeblich ist, dass ausweislich der Ausführungen in der Verbotsverfügung in E1. in den Jahren von 2008 bis 2012 zum 1. Mai (überhaupt) keine demonstrativen Ereignisse stattgefunden haben, die der rechtsextremen Szene zugeordnet werden könnten, erst recht nicht der verbotenen E2. Vereinigung. Eine solche Zuordnung kann nicht tragfähig daraus abgeleitet werden, dass es am 1. Mai 2009 in E1. außerhalb einer angemeldeten Versammlung zu gewalttätigen Auseinandersetzungen unter Teilnahme von Führungspersonen des O1. X2. E1. gekommen ist, 28 vgl. dazu Urteil der Kammer vom 18. Mai 2010 – 14 K 2054/09 -, nachfolgend OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2011 – 5 A 1566/10 -, 29 und sich insbesondere einzelne, näher benannte Mitglieder der verbotenen Vereinigung von 2008 bis 2012 an den vom Antragsgegner aufgeführten überregionalen 1. Mai Versammlungen im Bundesgebiet beteiligt haben. Das gilt auch deshalb, weil nicht erkennbar ist, dass eine solche Beteiligung an Großveranstaltungen in den benannten Städten für einen unbefangenen Betrachter erkennbar war bzw. ist. Wenn aber in den zurückliegenden fünf Jahren von der verbotenen Vereinigung in E1. keine 1. Mai Versammlungen angemeldet und durchgeführt worden sind, ist für diesen Tag ein für die Vereinigung wesentliches, traditionsbildendes Ereignis nicht zu bestätigen. Die Tatsache, dass die Führungsspitze und sonstigen Mitglieder der verbotenen Vereinigung an 1. Mai Demonstrationen in anderen Städten als in E1. teilgenommen haben, mag u.a. auch aufgrund der (mutmaßlichen) gemeinsame Anreise zu diesen Veranstaltungen für den Zusammenhalt innerhalb dieses Personenkreises förderlich gewesen, der jeweilige, außerhalb des E2. Stadtgebiets liegende Ort der 1. Mai Versammlungen (nur) vor diesem Hintergrund mithin „belanglos“ sein. Dieser Umstand erhärtet aber nicht die Annahme, dass die vorstehende, seit mehreren Jahren erstmals wieder in E1. beabsichtigte 1. Mai Demonstration des rechten Spektrums nach außen erkennbar einen identitätsstiftenden organisatorischen Zusammenhalt der in dieser Stadt ansässig gewesenen verbotenen Vereinigung fortführen bzw. unterstützen soll. 30 Vor diesem Hintergrund ist nicht tatsachengestützt belegt, dass bei Durchführung der hier geplanten Versammlung die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und/oder 3 VereinsG erfüllt wären und damit ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit einträte. 31 Vgl. zu den Tatbestandsvoraussetzungen: Beschluss der Kammer vom 29. August 2012 – 14 L 1048/12 -, www.nrwe.de , nachfolgend OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2012 – 5 B 1025/12 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 2. April 2013 – 6 L 123/13 -, nachfolgend OVG NRW, Beschluss vom 4. April 2013 – 5 B 332/13 -. 32 Der Antragsgegner hat keine hinreichenden Tatsachen für die Annahme benannt, dass sich für einen unbefangenen Betrachter der Eindruck ergibt, bei der angemeldeten Versammlung zum 1. Mai 2013 handele es sich um eine Aktion unmittelbar zugunsten der verbotenen Vereinigung und nicht um eine solche des Antragstellers zu 2. - als einer nicht verbotenen politischen Partei. Ein hinreichender objektiver Bezug zur Tätigkeit der verbotenen Vereinigung ist nicht belegt. Tatsachen, aus denen mit der erforderlichen Eindeutigkeit eine konkrete Eignung für eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte, vereinsfördernde oder -unterstützende Zielrichtung erkennbar würde, sind nicht angeführt worden. 33 Das vom Antragsgegner in Bezug genommene „Gesamtgepräge“ der vorstehend geplanten 1. Mai Demonstration ist typisch für eine Vielzahl von Versammlungen und Aufzügen und deshalb nicht geeignet, in besonderer Weise einen Bezug zu der verbotenen Vereinigung zu begründen. Das gilt auch für das Versammlungsmotto. Die als Trommeln angemeldeten Hilfsmittel mögen „szenetypisch“ sein; dies gilt aber eben für die gesamte rechtsextreme Szene und nicht in besonderer Weise für den O1. X1. E1. . Aus einem nach der Bewertung des Antragsgegners vom Antragsteller zu 2. gezeigten, durch ein Fehlen typischer Parteiaktivitäten gekennzeichneten, „gleichen Verhaltensmuster“, wie es für die verbotene Vereinigung prägend gewesen sei (kein Verbreiten von Zielen und Inhalten eines Parteiprogramms, Wortwahl wie z.B. „Straßenblockaden von Meinungsgegnern“), kann für die hier zu beurteilende Versammlung nicht in einer den Anforderungen an ein Versammlungsverbot genügenden Weise geschlussfolgert werden, dass diese eine Fortführung der Aktivitäten des Nationen X2. E1. beinhaltet. Für die Beurteilung, ob prognostisch eine strafbewerte Aufrechterhaltung oder Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts eines sofort vollziehbar verbotenen Vereins anzunehmen ist, stehen maßgeblich die Art und Durchführung der konkret geplanten Versammlung im Fokus, nicht aber sonstige festzustellende oder nicht festzustellende Parteiaktivitäten des Antragstellers zu 2. 34 Unter den im vorstehenden Einzelfall zu beurteilenden Umständen kann eine Verwirklichung der Straftatbestände des § 20 Abs. 1 VereinsG auch nicht daraus abgeleitet werden, dass Führungspersonen der rechtsextremen Szene, wie D. X. , regelmäßig bei zurückliegenden Versammlungen in E1. als Redner, Anmelder und Versammlungsleiter in Erscheinung getreten sind sowie in Verbindung zum verbotenen O1. X1. E1. gestanden haben mögen. Gleiches gilt insbesondere für den Umstand, dass insbesondere frühere Mitglieder der verbotenen Vereinigung in signifikanter Zahl an der Versammlung zum 1. Mai 2013 teilnehmen würden und drei ehemalige Mitglieder sogar als Redner benannt sind - darunter auch der Antragsteller zu 1., der als gerichtsbekannter Führungsaktivist der Kameradschaft E1. zudem als Leiter der streitgegenständlichen Versammlung vorgesehen ist. Denn es ist – anders als es hinsichtlich des Antikriegstages der Fall war, 35 vgl. dazu den Beschluss der Kammer vom 29. August 2012 a.a.O. -, 36 wie ausgeführt, nicht konkret belegt, dass eine 1. Mai Versammlung in E1. traditionell ein zentrales oder gar identitätsstiftendes Ereignis der verbotenen Vereinigung darstellt(e). Fehlt es mithin für die hier zu beurteilende Versammlung an einer solchen Tradition, kann bei der gebotenen zusammenfassenden Würdigung sämtlicher vom Antragsgegner benannten Aspekte auch aus dem Umstand, dass sich ehemalige Mitglieder der Vereinigung an einer solchen Versammlung maßgeblich beteiligen und sich der Rednerkreis zu 3/5 aus diesem Personenkreis zusammensetzt, prognostisch nicht abgeleitet werden, dass ein unbefangener Betrachter die für den 1. Mai 2013 angemeldete Versammlung eindeutig als Fortsetzung einer dem O1. X1. E1. zuzurechnenden Veranstaltung verstehen wird, zumal das Versammlungsthema „1. Mai typisch“, jedenfalls neutral, ist. Belastbare Erkenntnisse dafür, dass unabhängig von einzelnen bei der Versammlung geäußerten Wortbeiträgen der organisatorische Zusammenhalt der verbotenen Vereinigung aufrechterhalten oder mindestens unterstützt würde, hat der Antragsgegner nicht angeführt. 37 Zwar sehen Verfassungsschutz und Polizei im Antragsteller zu 2. ein „Auffangbecken für die verbotenen Kameradschaften“, was an den Mitgliedern und der Führungsstruktur des Landesverbandes deutlich werde, wo es deutliche Überschneidungen gebe. Gleichwohl hat eine aktuelle intensive rechtliche Prüfung ergeben, dass für die Partei „Die Rechte“ zum jetzigen Zeitpunkt das Parteienprivileg gilt. 38 Vgl. Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung, Polizei, Verfassungsschutz vom 22.03.2013: „Die Rechte“ bleibt auch als Partei im Visier der Sicherheitsbehörden – Innenminister Jäger: Wir sehen beim rechtsextremistischen Landesverband und den Kreisverbänden ganz genau hin“.http://www.mik.nrw.de/presse-mediathek/aktuelle-meldungen/aktuelles-im-detail/news/die-rechte-bleibt-auch-als-partei-im-visier-der-sicherheitsbehoerden-innenminister-jaeger-wir.html. 39 Das gilt es, im Lichte der überragenden Bedeutung der gerade auch für politische Parteien zu gewährleistenden Versammlungs- und Meinungsfreiheit vom Antragsgegner und den Gerichten zu respektieren, so lange nicht die Verwirklichung von Straftatbeständen konkret droht. An letzterem fehlt es hier. Nicht entscheidungserheblich ist, ob die Antragsteller subjektiv Abstand von den Zielen der verbotenen Vereinigung genommen haben, was der Antragsgegner mit durchaus nachvollziehbarer Argumentation in Abrede stellt. Denn maßgeblich für ein mit der Verwirklichung von Straftatbeständen gemäß § 20 VereinsG gestütztes Versammlungsverbot ist das für einen unbefangenen Betrachter objektiv wahrnehmbare Gepräge der konkreten Versammlung. Diesem lassen sich für die hier zu beurteilende 1. Mai Demonstration entsprechende, strafrechtsrelevante Anhaltspunkte nicht erkennbar entnehmen. 40 Bei dieser Bewertung ist zudem zu berücksichtigen, dass seit dem Erlass der Verbotsverfügung vom 10. Augst 2012 ein längerer Zeitraum vergangen und das Verbot des O1. X2. E1. im Bewusstsein der E2. Bevölkerung und eines unbefangenen Beobachters nicht mehr so präsent ist, wie es noch im August/September 2012 offensichtlich der Fall gewesen ist. Zwar kann entgegen der Auffassung der Antragsteller dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. August 2012 – 1 BvR 1840/12 – nicht entnommen werden, dass die Zurechnung einer Versammlung zur Tätigkeit der verbotenen Vereinigung nur unmittelbar nach Erlass der Verbotsverfügung in Betracht kommt. Vielmehr steht auch eine längere Zeit seit Erlass der Verbotsverfügung nicht grundsätzlich der Annahme entgegen, dass der organisatorische Zusammenhalt der verbotenen Vereinigung weiter unterstützt werden könnte. Das gilt jedenfalls, wenn sich hinreichend deutliche Anzeichen für eine Fortführung der bisherigen Vereinstätigkeit auf Grund öffentlicher Ankündigungen, sich durch das Verbot an weiteren Vereinsaktivitäten nicht hindern zu lassen, finden und wenn diese, wie angekündigt, durch Mitglieder des verbotenen Vereins unverändert fortgeführt werden. 41 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. April 2013 -5 B 332/13 -. 42 Diese Voraussetzungen sind auf der Grundlage der Verbotsverfügung des Antragsgegners und seiner ergänzenden Darlegungen im gerichtlichen Verfahren hier indessen nicht zu bestätigen. 43 Es finden sich schon keine entsprechenden aussagekräftigen öffentlichen Ankündigungen. Soweit der Antragsgegner auf ein in You Tube eingestelltes vermeintliches Werbevideo abstellt, in dessen Verlauf u.a. eine Textpassage eines indizierten Liedes skandiert wird „Trotz Verbot sind wir nicht tot.“, fehlt es an einem hinreichenden Zusammenhang mit der vorstehend in Rede stehenden Versammlung. Denn das Video datiert vom 9. September 2012 und steht damit eher im Kontext mit dem Antikriegstag 2012 – wie auch durch einen entsprechenden, im Video erkennbaren Schriftzug verdeutlicht wird. Jedenfalls ist ein Bezug zu der bevorstehenden 1. Mai Demonstration 2013 nicht belegt, mag diese auch bereits am 7. November 2012 angemeldet worden sein. Im übrigen räumt der Antragsgegner mittelbar selbst ein, dass dieses Video schwerlich öffentlichkeitswirksam für einen unbefangenen Betrachter hier beachtliche Rückschlüsse in Bezug auf die verbotene Vereinigung erkennbar werden lässt. Denn er schlussfolgert, dass „zumindest Angehörige der rechten Szene“ die eingestellten Hinweise auf das ausgesprochene „Vereinsverbot des O1. X2. “ erkennen. 44 Daneben fehlt es mangels feststellbarer entsprechender Tradition in Bezug auf die hier zu beurteilende 1. Mai Versammlung in E1. an einer „unveränderten“ Fortführung der bisherigen Vereinstätigkeit, wie sich aus den obigen Ausführungen der Kammer ergibt. 45 Die Voraussetzungen für das verfügte Versammlungsverbot liegen nach allem nicht vor. 46 Im Hinblick auf gerichtsbekannt in E1. für den 1. Mai 2013 anderweitig angemeldete Versammlungen, u.a. des linken Spektrums, ist anzumerken, dass es dem Antragsgegner unbenommen bleibt, sich etwaig abzeichnenden Gefahren für den ordnungsmäßen Ablauf sämtlicher Versammlungen durch geeignete, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragende versammlungsrechtliche Auflagen entgegenzutreten und deren Beachtung in geeigneter Form durchzusetzen. Insoweit entspricht es gesicherter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass bspw. zur Sicherung und zum gebotenen Schutz angemeldeter Versammlungen vor gewaltbereiten Gegendemonstranten eine Modifizierung des beabsichtigten Versammlungs- bzw. Aufzugsverlaufs in Gestalt einer Reduzierung der geplanten Wegstrecke in Betracht gezogen werden kann und ggf. muss sowie - bspw. eine einschüchternde Marschformation ausschließende und auch etwaige zum Einsatz vorgesehene Hilfsmittel erfassende - Auflagen ergehen können, die geeignet sind, einen auf Grund provokativer oder sonst wie aggressiver Vorgehensweisen entstehenden Einschüchterungseffekt sowie ein Klima der Gewaltdemonstration und potenzieller Gewaltbereitschaft zu verhindern. 47 Vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 24. März 2001- 1 BvQ 13/01 -, juris. 48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 49 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes und geht wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache vom vollen Regelstreitwert aus.