Leitsatz: 1. Ein Anordnungsgrund für die Verpflichtung der Behörde zur Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis für Wahlwerbung im Wege der einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass ein entsprechender Antrag bei der Behörde gestellt und zumindest abzusehen ist, dass diesem Antrag nicht oder nicht mehr rechtzeitig entsprochen wird. 2. Der alternativlose obligatorische Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Regelung der Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen stellt sich als rechtswidrig dar. Soweit das Verfahren von den Beteiligten übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt wurde, wird es eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 10.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Soweit die Beteiligten das Verfahren für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, war es zur Klarstellung einzustellen. Im Übrigen hat der von der Antragstellerin allein weiterverfolgte Antrag, es wird festgestellt, dass die "ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Verkehrsflächen und den Anlagen im Gebiet der Stadt J " in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2002 und die "Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt J " in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2001 einer Plakatierung außerhalb von Ortsdurchfahrten auf Kreis-, Land-, und Bundesstraßen i.S.d. § 5 StrWG NRW im Gebiet der Stadt J einem an die zuständige Behörde in konkretisierter Form zu richtenden Antrag betreffend die dortige Plakatierung nicht entgegensteht, keinen Erfolg. Es kann vorliegend dahinstehen, ob die begehrte Feststellung überhaupt Gegenstand eines Verfahrens nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sein kann, denn die Antragstellerin hat weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung - ZPO -). Soweit die Antragstellerin die Feststellung begehrt, weil sie befürchtet, der für die Erteilung der ihrerseits begehrten Sondernutzungserlaubnis jeweils zuständige Straßenbaulastträger könne sich unter Berufung auf die ordnungsbehördliche Verordnung und die Sondernutzungsatzung der Stadt J weigern, ihren Anträgen zu entsprechen, richtet sich der Antrag bereits gegen den falschen Antragsgegner. Das von dem Feststellungsbegehren der Antragstellerin betroffene Rechtsverhältnis bestünde nämlich entweder zwischen ihr und dem Kreis, bzw. für Bundes- und Landesstraßen zwischen ihr und dem Landesbetrieb Straßenbau, nicht jedoch im Verhältnis zum Bürgermeister der Stadt J . Unabhängig davon besteht kein Anordnungsgrund, denn nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin hat sie bislang noch keine entsprechenden Sondernutzungsanträge bei den jeweiligen Straßenbaulastträgern gestellt. Ihr Antrag richtet sich daher nicht auf eine vorläufige Regelung bis zu einer abschließenden Entscheidung über ihren Antrag, sondern auf die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes. Ob vorbeugender Rechtsschutz im System der Verwaltungsgerichtsordnung überhaupt zulässig ist, ist umstritten. Es spricht einiges dafür, dass es der Antragstellerin auch angesichts der besonderen Eilbedürftigkeit aufgrund der bereits begonnenen sogenannten "heißen Phase" des Wahlkampfes zugemutet werden kann, das übliche Verwaltungsverfahren einzuleiten und gegebenenfalls dann im Wege der einstweiligen Anordnung unter Vorwegnahme der Hauptsache eine Sondernutzungserlaubnis zu erstreiten. Dies kann vorliegend jedoch ebenfalls offen gelassen werden, denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass die jeweils zuständigen Straßenbaulastträger die Erteilung der Erlaubnis unter Berufung auf die im Antrag bezeichneten ortsrechtlichen Regelungen der Stadt J verweigern würden. Soweit die Antragstellerin befürchtet, der Antragsgegner könne ordnungsrechtlich oder im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen Verstoßes gegen ortsrechtliche Vorschriften gegen sie vorgehen, wenn sie nach Erteilung der noch nicht beantragten Sondernutzungserlaubnisse Plakate an Kreis-, Landes- oder Bundesstraßen aufstellt, stellt sich der Antrag ebenfalls als ein solcher vorbeugenden Rechtsschutzes dar. Die in Rechtsprechung und Literatur diskutierten Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Antrages auf vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz hat die Antragstellerin nicht ansatzweise dargetan. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich des Antrags den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin zu gestatten, auch ohne Unterzeichnung der "Vereinbarung über die Lautsprecher- und Plakatwerbung der Parteien anlässlich der Landtagswahl NRW am 9. Mai 2010 auf dem Gebiet der Stadt J " die städtischen Plakatflächen unentgeltlich zu benutzen, für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, hat die Kammer nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Danach erscheint es billig, dem Antragsgegner insoweit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da der Antrag der Antragstellerin zulässig war und darüber hinaus ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ausgeübten Verwaltungspraxis bestehen. Zwar ist das Schreiben des Landtagskandidaten der Antragstellerin an den Antragsgegner vom 26. Februar 2010, welches diesem zugegangen ist und sich in den Verwaltungsvorgängen befindet, hinsichtlich der Zahl der beantragten Plakate auf städtischen Werbeflächen nicht eindeutig. Anders als in dem von der Antragstellerin mit ihrem Antrag zu den Gerichtsakten gereichten Exemplar lautet nämlich der drittletzte Absatz: "Ich beantrage daher hiermit im Namen der E eine Sondernutzungserlaubnis für 100 Plakate DIN A 0 im Stadtgebiet von J ". Der in dem dem Gericht überreichten Schreiben enthaltene Zusatz, "Außerdem beantrage ich Flächen auf den städtischen Tafeln in der Anzahl der Hälfte der Flächen, die für SPD oder CDU vorgesehen sind. Darüber hinaus beabsichtigt unsere Landespartei an zwei Standorten in J Großflächenplakate aufzustellen. Auch das beantrage ich hiermit", fehlt in dem Exemplar des Schreibens, welches bei dem Antragsgegner einging. Auch aus dem bei dem Antragsgegner eingegangenen Schreiben ergibt sich aber bei verständiger Würdigung hinreichend deutlich, dass die städtischen Plakatflächen ebenfalls in Anspruch genommen werden sollen, denn die Antragstellerin beantragt die geltend gemachten 100 Plakate "über die städtischen Flächen hinaus", so dass bereits dieser Antrag auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung von Plakaten hinreichend konkret ist. Unabhängig davon hat die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 16. März 2010 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, auch die städtischen Plakatflächen in Anspruch nehmen zu wollen. Für einen solchen Antrag ist nach Auffassung der Kammer nicht erforderlich, dass der Antragsteller die Aufstellorte im Stadtgebiet konkret benennt. Etwaige Einschränkungen , z.B. zur Sicherung des Verkehrs oder zur Freihaltung städtebaulich schützenswerter Bereiche, sind gegebenenfalls im Rahmen von Nebenbestimmungen möglich. Diesen Antrag hat der Antragsgegner mit seinen Schreiben vom 8. und 19. März abgelehnt. Die von dem Antragsgegner geübte Praxis, die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis von dem Abschluss einer "freiwilligen" Vereinbarung abhängig zu machen, begegnet in der vorliegenden Form erheblichen Bedenken. Bei dieser Vereinbarung dürfte es sich unzweifelhaft um einen öffentlich - rechtlichen Vertrag im Sinne des § 54 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG) handeln, der einen Verwaltungsakt ersetzt. Seine Rechtmäßigkeit unterliegt daher dem gleichen Prüfungsmaßstab wie der Verwaltungsakt, den er ersetzt. Bereits das Schreiben des Antragsgegners an die Antragstellerin vom 16. Februar 2010 erweckt aufgrund seiner Formulierung den Eindruck, dass das Aufstellen von Wahlsichtwerbung im Bereich der Stadt J nur zugelassen werde, wenn die in dem Schreiben erwähnte Vereinbarung abgeschlossen werde. Dieser Eindruck verstärkt sich durch die weiteren Schreiben des Antragsgegners an die Antragstellerin vom 8. und 19. März 2010. Die nunmehr in der Antragserwiderung geäußerte Auffassung des Antragsgegners, der Antragstellerin stünden diese städtischen Flächen auch ohne Abschluss besagter Vereinbarung zur Verfügung, lässt sich den oben angeführten Schreiben nicht entnehmen. Diese Verknüpfung zwischen dem Abschluss der Vereinbarung und der Nutzungsmöglichkeit widerspricht jedoch dem aufgrund des staatlichen Neutralitätsgebots nur eingeschränkten Ermessensspielraum des Antragsgegners. Das ortsfeste Aufstellen oder Aufhängen von Wahlplakaten im öffentlichen Straßenraum stellt - wovon auch die Beteiligten zutreffend ausgehen - eine erlaubnispflichtige Sondernutzung gemäß § 18 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein - Westfalen (StrWG) dar, die der vorherigen Erlaubnis durch den Antragsgegner bedarf. Dieser befindet darüber nach pflichtgemäßem Ermessen, welches gerichtlich nur in den Grenzen des § 114 VwGO überprüft werden kann. Es ist allgemein anerkannt, dass für die Zeit des Wahlkampfes - jedenfalls in den letzten sechs Wochen vor dem festgesetzten Wahltermin - den zur Wahl zugelassenen Parteien aufgrund der Bedeutung der Wahlen in einem demokratischen Staat dem Grunde nach ein Anspruch darauf zusteht, in angemessener Weise Wahlsichtwerbung im Straßenraum zu betreiben. Dadurch wird in der Regel das Ermessen des Antragsgegners dahingehend eingeschränkt, dass entsprechende Sondernutzungserlaubnisse zu erteilen sind. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Dezember 1974 - VII C 42.72 -, BVerwGE 47, 280 ff. Damit lässt sich der tatsächlich bestehende Zwang, eine solche Sondernutzungserlaubis nur im Rahmen eines öffentlich - rechtlichen Vertrages zu regeln, nicht vereinbaren. Ob darüber hinaus die Anzahl der von dem Antragsgegner gestatteten Plakate, sowie die Aufteilung der Standorte auf die einzelnen Parteien eine angemessene Darstellung der Parteien im Wahlkampf ermöglicht und darüber hinaus den Grundsätzen der abgestuften Chancengleichheit entspricht, vgl. dazu BVerwG a.a.O. sowie Beschlüsse der Kammer vom 30. März 2010 - 14 L 295/10 -, www.nrwe.de; 18. August 2009 - 14 L 842/09, www.nrwe.de und 2. September 1998 - 14 L 2689/98 -, NWVBl 99, 106ff, jeweils m.w.N, erscheint äußerst zweifelhaft, kann vorliegend jedoch dahinstehen, da die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt haben. Hinsichtlich des noch weiterverfolgten Antrags sind die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen, da sie insoweit unterlegen ist. Da beide Streitgegenstände für die Antragstellerin von gleicher Bedeutung sind, sind die Kosten des Verfahrens zwischen den Beteiligten zu teilen, da beide in gleichem Maße obsiegen und unterliegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes, wobei der Streitwert nicht - wie sonst in Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes üblich - zu halbieren ist, da das Verfahren nicht nur eine vorläufige Regelung zum Gegenstand hat, sondern auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Die Kamer setzt daher mangels anderweitiger Anhaltspunkte für jeden der von der Antragstellerin verfolgten Streitgegenstände den Auffangstreitwert von 5.000,- EUR an.