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Beschluss

14 L 295/10

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Parteien haben in der heißen Phase des Wahlkampfs einen Anspruch auf angemessene Wahlsichtwerbung im öffentlichen Straßenraum. • Sind durch kommunale Regelungen nur bestimmte Straßenzüge freigegeben, darf dies kleine Parteien nicht unangemessen benachteiligen; staatliche Eingriffe dürfen bestehende Ungleichheiten nicht verstärken. • Bei rechtswidriger Beschränkung der Wahlsichtwerbung kann die Behörde zur erneuten Ermessenausübung verpflichtet werden; liegt die Wahl nahe, kann dies vorläufig durch Anordnung sichergestellt werden.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf angemessene Wahlsichtwerbung bei rechtswidriger kommunaler Beschränkung • Parteien haben in der heißen Phase des Wahlkampfs einen Anspruch auf angemessene Wahlsichtwerbung im öffentlichen Straßenraum. • Sind durch kommunale Regelungen nur bestimmte Straßenzüge freigegeben, darf dies kleine Parteien nicht unangemessen benachteiligen; staatliche Eingriffe dürfen bestehende Ungleichheiten nicht verstärken. • Bei rechtswidriger Beschränkung der Wahlsichtwerbung kann die Behörde zur erneuten Ermessenausübung verpflichtet werden; liegt die Wahl nahe, kann dies vorläufig durch Anordnung sichergestellt werden. Die Partei Antragstellerin beantragte eine Sondernutzungserlaubnis zum Anbringen von Wahlsichtwerbung im Stadtgebiet E. anlässlich der Landtags- und einer Wiederholungs-Oberbürgermeisterwahl. Der Antragsgegner erteilte eine Sondernutzungserlaubnis, beschränkte die Plakatierung jedoch auf bestimmte Straßenabschnitte in einer Positivliste, ohne weitergehende Zuteilung oder zahlenmäßige Begrenzung innerhalb dieser Abschnitte vorzunehmen. Die Antragstellerin rügte, dass diese Beschränkung kleinere Parteien benachteilige und stellte den Eilantrag auf vorläufige Erteilung der von ihr beantragten Erlaubnis. Die Wahl stand kurz bevor, weshalb eine schnelle Entscheidung erforderlich war. • Öffentliches Aufstellen von Wahlplakaten ist eine erlaubnispflichtige Sondernutzung nach § 18 Abs.1 StrWG; die Behörde entscheidet nach Ermessen, gerichtliche Überprüfung aber begrenzt (§ 114 VwGO). • Für die letzten sechs Wochen vor dem Wahltermin besteht für zur Wahl zugelassene Parteien ein Anspruch auf angemessene Wahlsichtwerbung; dieses Ermessen ist dadurch eingeschränkt und dient der parlamentarischen Chancengleichheit (Art. 3, Art. 28 Abs.1, Art. 38 GG). • Kommunale Beschränkungen sind zulässig, dürfen jedoch die faktische Ungleichheit der Parteien nicht verstärken; bei Eingriffen ist das Prinzip der abgestuften Chancengleichheit zu beachten. Kleine Parteien müssen angemessene Darstellungsmöglichkeiten erhalten. • Der Ratsbeschluss, nur bestimmte Straßenzüge freizugeben, begrenzt faktisch die Anzahl geeigneter Stellplätze und fördert ein Prioritätsprinzip zugunsten finanziell stärkeren Parteien; dadurch liegt eine unverhältnismäßige Benachteiligung kleiner Parteien vor. • Weil die Beschränkung rechtswidrig ist, besteht für die Antragstellerin ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung; aufgrund der kurzen verbleibenden Vorbereitungszeit bis zur Wahl ist eine vorläufige Regelung durch Anordnung angezeigt, um die Teilhabe der Antragstellerin am Wahlkampf zu sichern. • Die angeordnete vorläufige Erteilung der beantragten Sondernutzungserlaubnis greift nicht unangemessen zugunsten der Antragstellerin in die Rechte anderer Parteien ein; anderen Parteien steht es frei, ebenfalls weitergehende Erlaubnisse zu beantragen. Der Antrag wurde teilweise im Tenor stattgegeben: Die Behörde wurde verpflichtet, der Antragstellerin bis zur Bestandskraft der bereits erteilten Erlaubnis eine Sondernutzungserlaubnis für die beantragte Wahlsichtwerbung zu erteilen und diese mit den in der betreffenden Erlaubnis enthaltenen Auflagen zu versehen. Begründet wurde dies mit der Rechtswidrigkeit der Beschränkung auf bestimmte Straßenzüge, die kleine Parteien unangemessen benachteiligt, und dem dringenden Interesse an sofortiger Regelung wegen der nahen Wahlen. Die Anordnung gewährleistet der Antragstellerin eine angemessene Teilhabe am Wahlkampf, ohne die Interessen der übrigen Parteien ungebührlich zu beeinträchtigen. Die Behörde hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.