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Urteil

1 K 3468/10

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2010:0126.1K3468.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Verwaltungsgerichts Düsseldorf entstandenen Mehrkosten, die der Beklagte trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Verwaltungsgerichts Düsseldorf entstandenen Mehrkosten, die der Beklagte trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die am 21. Juli 1956 geborene Klägerin ist als Lehrerin im Tarifbeschäftigtenverhältnis an der B. -F. -Realschule in F1. im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes tätig. Die Klägerin, die 1976 die Hochschulreife erlangte, absolvierte von 1976 bis 1980 das Studium für Lehramt für die Sekundarstufe I mit der Fächerkombination Deutsch/Katholische Religion. Am 29. August 1980 legte sie die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I in den benannten Fächern ab. In der Zeit vom 1. September 1980 bis zum 31. August 1982 leistete sie den Vorbereitungsdienst. Die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I absolvierte die Klägerin am 2. September 1982. Vom 1. September 1983 bis 12. Juni 1995 stand die Klägerin - abgesehen von einigen Unterbrechungen - mit einem Umfang von 14 bis 27 Wochenstunden in befristeten Beschäftigungsverhältnissen zum Beklagten. Während dieses Zeitraums wurden am 18. März 1986 ihre Tochter B1. und am 13. Juli 1990 ihre Tochter F2. geboren. Am 24. Januar 1995 bewarb sich die Klägerin bei der Bezirksregierung E. um Einstellung in den öffentlichen Schuldienst. Mit bei der Bezirksregierung E. am 24. Juli 1995 eingegangenem Schreiben bat sie im Fall der Einstellung um Prüfung, inwieweit die Möglichkeit einer Verbeamtung besteht. Mit Arbeitsvertrag vom 16./29. August 1995 wurde die Klägerin mit Wirkung zum 28. August 1995 auf unbestimmte Zeit in den Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen eingestellt (Vergütungsgruppe III BAT) und der B2. -G. -Realschule in E. zugewiesen. Einen erneuten Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe vom 18. November 2001 lehnte die Bezirksregierung E. mit Bescheid vom 28. Mai 2002 mit der Begründung ab, dass die mit dem Runderlass vom 22. Dezember 2000 von dem Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung (Az.: 121-22/03 Nr. 1050/00; sog. Mangelfacherlass) getroffene Ausnahmeregelung von der Höchstaltersgrenze ausschließlich ab Erlassdatum neueinzustellende Bewerber mit bestimmten Mangelfächern betreffe und daher auf die bereits unbefristet eingestellte Klägerin, die überdies keine Mangelfächer unterrichte, keine Anwendung finde. Zum 1. August 2007 wurde die Klägerin auf eigenen Antrag aus persönlichen Gründen an die B. -F. -Realschule in F1. versetzt. Am 30. Juni 2009 beschloss die Landesregierung die Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 2009, welche am 18. Juli 2009 in Kraft trat (GV. NRW S. 381). In der Begründung zum Entwurf dieser Änderungsverordnung heißt es u.a.: "Die in § 6 neu geregelten Altersgrenzen gewährleisten einerseits, dass die Dienstzeit des Beamten mit dem Anspruch auf Versorgung während des Ruhestandes in ein angemessenes Verhältnis gebracht wird und tragen zugleich der Sicherstellung des Lebenszeitprinzips als einem wesentlichen Strukturelement des Berufsbeamtentums Rechnung." (vgl. S. 31). Mit Erlass vom 30. Juli 2009 (Az.: 211 - 1.12.03.03 - 973) erläuterte das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSW) gegenüber den Bezirksregierungen die vorgesehene Verfahrensweise bei offenen oder ruhenden Anträgen (Ziffer I.), bei bereits ergangenen verwaltungsgerichtlichen Urteilen (Ziffer II.) und bei bereits bestands- und rechtskräftig beendeten Verfahren (Ziffer III.). Zu dem letztgenannten Aspekt unter Ziffer III. heißt es: "Anträge auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG (sind) positiv zu bescheiden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber im Zeitpunkt der Stellung des Wiederaufgreifensantrages (faktischer Neuantrag) das 40. Lebensjahr oder bei Vorliegen einer Schwerbehinderung das 43. Lebensjahr (ggf. zuzüglicher Hinausschiebenstatbestände) noch nicht vollendet hat.". Mit Schreiben vom 10. Juni 2010, eingegangen bei der Bezirksregierung E. am 11. Juni 2010, legten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin Widerspruch gegen die Untätigkeit und Nichtumsetzung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 -, mit welchen die bisherige Höchstaltersregelung der §§ 52 Abs. 1, 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in der Laufbahnverordnung für Beamtinnen und Beamte im Lande Nordrhein-Westfalen vom 23. November 1995 in der Fassung des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (LVO NRW a.F.) für unwirksam erklärt worden war, ein und beantragten zugleich - unter Fristsetzung bis zum 31. Juli 2010 - nochmals die Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Bezirksregierung E. teilte der Klägerin mit Schreiben vom 17. Juni 2010 mit, dass ihr Schreiben vom 10. Juni 2010 als Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gewertet werde und gab ihr Gelegenheit, zu der wegen der Überschreitung der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze der §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 der Laufbahnverordnung für Beamtinnen und Beamte im Lande Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 2009 (LVO NRW n.F.) beabsichtigten Ablehnung des Verbeamtungsantrages Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 30. Juni 2010 wiesen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Wesentlichen darauf hin, dass es fürsorgepflichtwidrig gewesen sei, den Fall der Klägerin nicht nach den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 aufzugreifen und die Klägerin zu verbeamten. Mit Bescheid vom 6. Juli 2010 lehnte die Bezirksregierung E. den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe mit der Begründung ab, dass die Klägerin am 10. Juni 1997 das 40. Lebensjahr vollendet habe und daher die die Höchstaltersgrenze um 13 Jahre überschreite. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides vom 6. Juli 2010 verweist auf eine innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Verfügung beim Verwaltungsgericht E. zu erhebende Klage. Die Klägerin hat am 24. Juli 2010 Klage beim Verwaltungsgericht E. erhoben, welches den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12. August 2010 an das erkennende Gericht verwiesen hat. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, dass der von ihr vor ihrer Einstellung zum Schuljahresbeginn 1995/1996 gestellte Antrag auf Verbeamtung bislang unbeschieden sei. Das führe dazu, dass die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Juli 2010 einschlägig sei, mit der Folge, dass ihr die Überschreitung der Höchstaltersgrenze aufgrund einer dem Beklagten obliegenden Folgenbeseitigungslast nicht entgegengehalten werden könne. Ungeachtet dessen habe sie zumindest einen Anspruch auf Neubescheidung des Verbeamtungsantrages. Die Untätigkeit der Bezirksregierung nach Bekanntwerden der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erweise sich als unzulässig und rechtsmissbräuchlich. Es sei nicht gerechtfertigt, dass der Beklagte ihr immanent vorhandenes Begehren, verbeamtet zu werden, erst nach Inkrafttreten der Änderungsverordnung zur Laufbahnverordnung beschieden habe. Dies sei offensichtlich in der Befürchtung erfolgt, man müsse dem Begehren stattgeben, wenn man sofort bescheide. Das Begehren auf Verbeamtung sei äußerst einfach zu bescheiden gewesen. Eine Altersgrenze habe es nicht gegeben. Es sei lediglich die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung vorzunehmen und die Vorlage eines eintragungsfreien Führungszeugnisses zu verlangen gewesen. Die Regelungen in den ministeriellen Erlassen von Mai 2009 und vom 30. Juli 2009 könnten ihr nicht entgegengehalten werden. Ein ministerieller Erlass sei nicht ansatzweise geeignet, sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebende Rechte zunichte zu machen. Sie habe im Zeitpunkt der Einstellung die Höchstaltersgrenze nicht überschritten, da eine solche gar nicht bestanden habe. Die neue Laufbahnverordnung habe keine rückwirkende Kraft und könne ihr daher nicht entgegengehalten werden. Schließlich sei die neue Laufbahnverordnung unwirksam. Die Normierung der Ausnahmen zur Höchstaltersgrenze entspreche nicht den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts. Es bleibe unverändert der Verwaltung vorbehalten, Ausnahmetatbestände von dem Höchstalter zu schaffen, da die unbestimmten Rechtsbegriffe erhebliche Dispositionsmöglichkeiten eröffneten. Überdies sei die Annahme der Bezirksregierung E. , es läge eine 13-jährige Überalterung vor, nicht zutreffend. Die Bezirksregierung sei in dem Bescheid vom 6. Juli 2010 zudem fehlerhaft davon ausgegangen, dass sie am 10. Juni 1997 das 40. Lebensjahr vollendet habe. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 6. Juli 2010 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt der Beklagte aus, dass in dem Abschluss des unbefristeten Arbeitsvertrages eine konkludente Ablehnung eines Verbeamtungsantrages liege, welche bestandskräftig geworden sei. Der Bescheid vom 28. Mai 2002 sei mangels Einlegung eines Rechtsbehelfs ebenfalls bestandskräftig geworden. Der Widerspruch sei daher verfristet. Für ein Wiederaufgreifen des damaligen Verfahrens gebe es nach der Rechtsprechung der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen keine Rechtsgrundlage. Den unter dem 11. Juni 2010 eingelegten Widerspruch habe er daher als Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gewertet. Zu diesem Zeitpunkt habe bereits die neue Laufbahnverordnung Geltung gehabt. Danach bleibe festzuhalten, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung die Höchstaltersgrenze überschritten habe. Eine Ausnahme nach § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO NRW n.F. komme nicht in Betracht, da gerade kein offener, vor dem 19. Februar 2009 gestellter Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis vorliege. Eine Berufung in das Beamtenverhältnis habe entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht von Amts wegen erfolgen müssen. Ein Untätigbleiben und somit eine Missachtung von Fürsorgeaspekten könne nicht angenommen werden. Anders als zahlreiche andere betroffene Lehrkräfte habe die Klägerin nach Bekanntgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts keinen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gestellt. Es gebe keine Veranlassung des Landes, von einem immanent vorhandenen Begehren der Klägerin auf Verbeamtung auszugehen. Bei der Benennung des Datums des 40. Geburtstages der Klägerin sei lediglich ein Schreibfehler unterlaufen. Das verkehrte Datum führe jedoch nicht zu einem anderen Ergebnis, als dass der Antrag auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe abzulehnen sei. Eine 13-jährige Überalterung liege entgegen der Behauptung der Klägerin vor, da sie zum Zeitpunkt des ablehnenden Bescheides das 54. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt habe. Unter Ziffer 2. b) des Erlasses vom 1. September 2010 - 211 - 1.12.03.03 - gerichtet an die Bezirksregierungen - hat das Ministerium für Schule und Weiterbildung des beklagten Landes letztlich erklärt, dass der Wille des Verordnungsgebers, nach Maßgabe der Gründe der Bundesverwaltungsgerichtsurteile eine neue Höchstaltersgrenze zu regeln, um so ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den im aktiven Beamtenverhältnis verbrachten Zeiten und den korrespondierenden Versorgungsansprüchen zu schaffen, evident gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Personalakte der Klägerin (Unterordner A) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der ablehnende Bescheid der Bezirksregierung E. vom 6. Juli 2010 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Ablehnung des Übernahmeantrages ist zwar mangels Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten formell rechtswidrig. Denn bei der Entscheidung über die Übernahme einer angestellten Lehrkraft in das Beamtenverhältnis auf Probe handelt es sich um eine der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten unterliegende personelle Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 1 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (LGG). Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07 -, - 6 A 282/08 - und - 6 A 3302/08 -; jeweils unter www.nrwe.de, juris mit weiteren Nachweisen. Dieser Verfahrensfehler ist jedoch gemäß § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) unbeachtlich. Die Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten im Rahmen der Entscheidung über die Übernahme einer angestellten Lehrkraft in das Beamtenverhältnis auf Probe begründet keinen sogenannten absoluten - die Anwendung des § 46 VwVfG NRW ausschließenden - Verfahrensfehler. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2010 - 6 A 1978/07 -, www.nrwe.de, juris. Es ist auch offensichtlich, dass die Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten die Entscheidung in der Sache hier nicht beeinflusst hat. Denn das materielle Recht hat dem Beklagten bei der hier vorliegenden Überschreitung der Höchstaltersgrenze gemäß §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. keinen Entscheidungsspielraum eröffnet. Seine Entscheidung hätte auch bei einer Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nicht anders ausfallen dürfen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2010 - 6 A 1494/10 -, www.nrwe.de, juris; vom 26. Oktober 2010 - 6 A 1690/10 , www.nrwe.de, juris und vom 28. Oktober 2010 - 6 A 2050/10 -. Die Ablehnung des Übernahmeantrages ist materiell rechtmäßig. Einem Anspruch auf Neubescheidung des Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes, § 9 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern, § 15 Abs. 3 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen steht entgegen, dass die Klägerin die gemäß §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. maßgebliche Höchstaltersgrenze von 40 Lebensjahren im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung überschritten hat. Die am 18. Juli 2009 in Kraft getretene Neufassung der Laufbahnverordnung ist hier zugrunde zulegen, da für die Beurteilung des Bescheidungsbegehrens der Klägerin die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich ist. Das insoweit maßgebliche materielle Recht bietet keine Anhaltspunkte für die Annahme eines davon abweichenden Beurteilungszeitpunktes. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2010 - 6 A 1494/10 -, www.nrwe.de, juris; vom 26. Oktober 2010 - 6 A 1690/10 -, www.nrwe.de, juris und vom 28. Oktober 2010 - 6 A 2050/10 -; Schnellenbach, Höchstaltersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis in NRW, Rechtsgutachten für die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Juli 2009, Teil C.I.2., S. 28 mit weiteren Nachweisen; VG Aachen, Urteil vom 8. Oktober 2010 - 1 K 1286/07 -; VG Arnsberg, Urteil vom 3. März 2010 - 2 K 3022/09; jeweils unter www.nrwe.de, juris. Hiervon ausgehend hat die Bezirksregierung E. den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe vom 10. Juni 2010 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. Nach §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 a) LVO NRW n.F. nur derjenige in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen werden, der das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die am 21. Juli 1956 geborene Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits das 54. Lebensjahr überschritten. Bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung am 10. Juni 2010 ist die Bezirksregierung E. entgegen der Auffassung der Klägerin im Ergebnis zutreffend von einer Überschreitung um 13 Jahre ausgegangen. Die Neuregelungen der Höchstaltersgrenze stehen nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mit höherrangigem Recht in Einklang und sind auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07 -, - 6 A 282/08 - und - 6 A 3302/08 -; jeweils unter www.nrwe.de, juris und Beschlüsse vom 20. Oktober 2010 - 6 A 1494/10 -, www.nrwe.de, juris, vom 26. Oktober 2010 - 6 A 1690/10 -, www.nrwe.de, juris und vom 28. Oktober 2010 - 6 A 2050/10 - und - 6 A 2049/10 -, www.nrwe.de; juris. Bedenken, ob die Festsetzung der neuen Höchstaltersgrenze von 40 Jahren den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts genügt, stellt die Kammer zurück. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die vom Verordnungsgeber zu beachtenden Maßstäbe zur Bestimmung einer Altersgrenze für eine konkrete Laufbahn durch ihren Zweck vorgegeben sind. Dieser bestünde vor allem darin, in Anbetracht der Dauerhaftigkeit des Beamtenverhältnisses ein angemessenes Verhältnis von Arbeitsleistung und Versorgungsansprüchen sicherzustellen. Der Verordnungsgeber habe einerseits vor allem die Bedeutung der Altersgrenze für das Lebenszeitprinzip, insbesondere das Interesse an möglichst langen aktiven Dienstzeiten zu gewichten. Der Verordnungsgeber werde in seine Überlegungen einzubeziehen haben, dass Altersgrenzen eine empfindliche Beeinträchtigung des durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Leistungsgrundsatzes darstellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 -, juris (Rdnr. 12, 21f.); zur besonderen Pflicht einer plausiblen und nachvollziehbaren Planung bei Festsetzung einer Altersgrenze aus Interesse an ausgewogenen Altersstrukturen und deren gerichtliche Überprüfbarkeit vgl. dortige Rdnr. 21 a.E. sowie Schnellenbach, Höchstaltersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis in NRW, Rechtsgutachten für die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Juli 2009, Teil A.I.1., S. 10, Fn. 4. Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Neuregelungen der Höchstaltersgrenze in der geänderten Laufbahnverordnung des beklagten Landes ergeben sich insoweit, als dass vieles dafür spricht, dass der Verordnungsgeber bei der Festsetzung der neuen Höchstaltersgrenze von 40 Jahren der geforderten Gewichtung von Lebenszeitprinzip und der Gegenüberstellung von Lebenszeitprinzip und dem in Art. 33 Abs. 2 GG normierten Leistungsgrundsatz nicht in dem von dem Bundesverwaltungsgericht für erforderlich erachteten Maße nachgekommen ist. Als Entscheidungsgrundlage des Verordnungsgebers ist dem Gericht nur die Begründung zum Entwurf der Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften bekannt. Dieser lässt sich zwar die Zielsetzung des Verordnungsgebers entnehmen, die darin liegt, dem in Art. 33 Abs. 2 GG normierten Leistungsgrundsatz einerseits Rechnung zu tragen, andererseits zu gewährleisten, dass die Dienstzeit des Beamten mit dem Anspruch auf Versorgung während des Ruhestandes in ein angemessenes Verhältnis gebracht wird und zugleich der Sicherstellung des Lebenszeitprinzips als einem wesentlichen Strukturelement des Berufsbeamtentums Rechnung trägt. Nicht erkennbar ist allerdings, inwieweit der Verordnungsgeber die zuvor benannten gegenläufigen Interessen bei der Entscheidung über die Frage der Normierung einer Höchstaltersgrenze und deren Festsetzung auf 40 Jahre gewichtet und gegenübergestellt hat. Ob und in welcher Ausgestaltung die sich aus einer Altersgrenze ergebenden empfindlichen Beeinträchtigungen des durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Leistungsgrundsatzes bei der Festlegung der neuen Höchstaltersgrenze in die Überlegungen des Verordnungsgebers einbezogen wurden, bleibt offen. Ohne Erläuterung bleibt schließlich auch die Frage, aus welchen Gründen gerade die neu festgesetzte Höchstaltersgrenze von 40 Jahren der Herstellung eines angemessenen Verhältnisses zwischen aktiver Dienstzeit und Versorgungsansprüchen dient. Der sich hieraus ergebende Eindruck einer unzureichenden Umsetzung der von dem Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen an die Festsetzung einer Höchstaltersgrenze wird durch den Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des beklagten Landes vom 1. September 2010 verstärkt. Hierin heißt es u.a., dass die Festsetzung einer neuen Höchstaltersgrenze evident gewesen sei, um so ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den im aktiven Beamtenverhältnis verbrachten Zeiten und den korrespondierenden Versorgungsansprüchen zu schaffen. Nähere Erläuterungen sind von dem Beklagten trotz entsprechender Einwände der Klägerin und der Kläger vergleichbarer Verfahren in keinem der bei Gericht anhängigen Verfahren dieser Art erfolgt. Die von der Kammer in den mündlichen Verhandlungen vom 22. September 2010 und 10. November 2010 zu diesem Gesichtspunkt unternommene Befragung der Vertreter des Beklagten war insoweit ebenfalls nicht ergiebig. Vgl. auch die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Thomas Trampe-Brinkmann vom 8. Dezember 2009 (Landtag-Drucksache 14/10426), welche die Anwendung der Hinausschiebenstatbestände zum Inhalt hatte. In den Vorbemerkungen der Antwort der Landesregierung zur Änderung der Laufbahnverordnung finden sich weder Hinweise darauf, dass die Festsetzung der Höchstaltersgrenze von 40 Jahren auf der Grundlage einer konkreten Gegenüberstellung der gegenläufigen Interessen erfolgte noch dass der Neuregelung eine nähere Bestimmung eines angemessenes Verhältnisses zwischen aktiver Dienstzeit und Versorgungsansprüchen voraus gegangen ist. Trotz dieser Bedenken hat sich die Kammer dem gefundenen Ergebnis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zur Wirksamkeit der Neuregelungen der Höchstaltersgrenze aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit angeschlossen. Vgl. Urteile der Kammer vom 10. November 2010 - 1 K 4596/09 - u.a. Eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze von 40 Lebensjahren greift zu Gunsten der Klägerin nicht ein. Die Klägerin kann insbesondere keine Ausnahme gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. beanspruchen. Danach können Ausnahmen von dem Höchstalter für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nach § 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Dies ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der sich die Kammer angeschlossen hat, dann der Fall, wenn ein Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtswidrig unter Hinweis auf die - von Anfang an unwirksame - Höchstaltersgrenze alten Rechts abgelehnt wurde, der Bewerber hiergegen Rechtsmittel eingelegt hat und zwischenzeitlich die neue Höchstaltersgrenze überschritten ist. Ein solcher Geschehensablauf, bei dem sich der berufliche Werdegang des Bewerbers durch die behördliche Behandlung seines Verbeamtungsantrages verzögert hat, lässt im Sinne der Verordnung die Anwendung der Altersgrenze unbillig erscheinen. Die vorausgegangene rechtswidrige Behandlung des Verbeamtungsantrages wirkt sich im Sinne einer Rechtspflicht des beklagten Landes zur Beseitigung der Rechtsnachteile aus, die der Betroffene infolge der fehlerhaften Sachbehandlung hat hinnehmen müssen. In dem so verstandenen Sinne kann von einer im Rahmen des behördlichen Ermessens zu berücksichtigenden Folgenbeseitigungslast gesprochen werden, welche zu einer Reduzierung des durch § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. eröffneten Ermessens zu Gunsten der Lehrkraft führt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07 -, - 6 A 282/08 - und - 6 A 3302/08 -; jeweils unter www.nrwe.de, juris; Urteile der Kammer vom 22. September 2010 - 1 K 3022/09 -, - 1 K 5483/09 -, 1 K 3021/09 -, 1 K 4360/09 -, 1 K 4803/09 und - 1 K 3022/09 -. Ein solcher unter die Rechtsfigur der Folgenbeseitigungslast zu subsumierender Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Es liegt keine rechtswidrige Behandlung eines Verbeamtungsantrages der Klägerin vor. Der Beklagte hat zwar mit Bescheid vom 28. Mai 2002 den Antrag der Klägerin vom 18. November 2001 rechtswidrig unter Hinweis auf die von Anfang an unwirksame Höchstaltersgrenze der LVO NRW a.F. abgelehnt. Mit der vorherigen Unterbreitung des unbefristeten Arbeitsvertrages vom 16./29. August 1995 liegt zudem eine weitere rechtswidrige ablehnende Bescheidung eines konkludent gestellten Verbeamtungsantrages der Klägerin vor. Der ablehnende Bescheid der Bezirksregierung E. vom 28. Mai 2002 ist jedoch in Bestandskraft erwachsen und daher bei der behördlichen Entscheidung im Rahmen des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW n.F. nicht zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 6 A 1690/10 -, www.nrwe.de, juris. Dies gilt mangels Anfechtung innerhalb der Jahresfrist auch für die in der Unterbreitung des unbefristeten Arbeitsvertrages liegende ablehnende Bescheidung des konkludent gestellten Verbeamtungsantrages der Klägerin im August 1995. Dass der Beklagte die Klägerin in dem Zeitraum zwischen dem Bekanntwerden der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 und dem Inkrafttreten der LVO NRW n. F. am 18. Juli 2009 nicht von Amts wegen, d.h. ohne Vorliegen eines ausdrücklichen Antrags verbeamtet hat, vermag eine Folgenbeseitigungslast im vorgenannten Sinne ebenfalls nicht zu begründen. Der Beklagte weist insoweit zutreffend daraufhin, dass es keine Veranlassung gegeben hat, von einem immanent vorhandenen Begehren der Klägerin auf Verbeamtung auszugehen. Selbst wenn die Klägerin in diesem Zeitraum einen ausdrücklichen Verbeamtungsantrag gestellt hätte, hätte sie allein aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 nicht darauf vertrauen können, der Beklagte werde keine neue Höchstaltersgrenzenregelung treffen oder jedenfalls all diejenigen in das Beamtenverhältnis auf Probe übernehmen, die mit ihrer Antragstellung von dieser Rechtsprechung profitieren wollen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Oktober 2010 - 6 A 1690/10 -, www.nrwe.de, juris und vom 28. Oktober 2010 - 6 A 2050/10 -. Mangels Vorliegens eines bislang unbeschiedenen Antrages greift auch der Ausnahmetatbestand des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO NRW n. F. nicht ein. Die Klägerin kann eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze von 40 Jahren auch nicht nach den Ausnahmeregelungen der §§ 6 Abs. 2, 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW n.F. beanspruchen. Nach der benannten Norm darf die Altersgrenze - hier von 40 Lebensjahren - im Umfang solcher Verzögerungen der Einstellung oder Übernahme überschritten werden, die sich wegen der Geburt oder der tatsächlichen Betreuung eines oder mehrere Kinder ergeben haben. Die Altersgrenze darf allerdings bei mehreren Kindern höchstens um bis zu 6 Jahre überschritten werden, § 6 Abs. 2 Satz 2 LVO NRW n.F. Eine Überschreitung der individuellen Höchstaltersgrenze der Klägerin bliebe vorliegend aber selbst bei Anrechnung von maximal 6 Jahren Kindererziehungszeiten bestehen, da die Klägerin im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits 54 Jahre alt ist und die Höchstaltersgrenze von 40 Lebensjahren mithin um 14 Jahre überschreitet. Soweit der Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 6. Juli 2010 ein Wiederaufgreifen des Verfahrens abgelehnt hat, ist der Bescheid ebenfalls materiell rechtmäßig. Die Klägerin hat ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG NRW bereits nicht beantragt. Eine Verpflichtung zum Wiederaufgreifen des Verfahrens ergibt sich auch nicht aus der daneben anwendbaren - von einem Antrag der Klägerin unabhängigen - Ermessensvorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Eine Reduktion des Rücknahmeermessens auf Null, welche die Rücknahme einer rechtswidrigen Entscheidung über die Ablehnung der Verbeamtung zur Folge hätte, liegt nicht vor. Denn wird - wie hier - die Rücknahme eines bestandskräftigen belastenden Verwaltungsaktes begehrt, ist bei der Ausübung des Rücknahmeermessens in Rechnung zu stellen, dass dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell kein größeres Gewicht zukommt als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Vgl. Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, 10. Auflage, § 48 Rdnr. 79ff.; BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Juli 2004 - 6 C 24.03 -, juris. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall, denn die gegenüber der früheren Regelung günstigere neugefasste Laufbahnverordnung ist gerade nur mit Wirkung für die Zukunft in Kraft gesetzt worden. Schließlich hat der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen auch ausgeübt. Den Ausführungen des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des beklagten Landes im Erlass vom 30. Juli 2009 zu dem Gesichtspunkt des Wiederaufgreifens bereits bestands- und rechtskräftig beendeter Verfahren und der insoweit getroffenen Handlungsanweisung lässt sich im Wege eines Umkehrschlusses entnehmen, dass der Beklagte in keinem der Fälle wie dem vorliegenden besondere Umstände für gegeben erachtet hat, die eine Rücknahme der Ablehnungsentscheidung zur Folge gehabt hätten. Eine positive Bescheidung von Wiederaufnahmeanträgen ist nach dem benannten Erlass allein für den Fall vorgesehen, dass der Bewerber im Zeitpunkt der Stellung des Wiederaufgreifensantrages das 40. Lebensjahr - ggf. zuzüglicher individueller Hinausschiebenstatbestände - noch nicht vollendet hatte. Zu einer besonderen Begründung war der Beklagte nicht gehalten. Umstände, die ernsthaften Anlass zu einer Abweichung von dem grundsätzlichen Vorrang des Grundsatzes der Rechtssicherheit vor dem der materiellen Gerechtigkeit gegeben hätten, liegen nicht vor. Der insoweit allein in Ansatz zu bringende Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes greift im Ergebnis nicht durch. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VwGO. Die Kosten des Verfahrens trägt demnach die Klägerin, weil sie unterlegen ist. Die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Verwaltungsgerichts E. entstandenen Mehrkosten hat hingegen gemäß § 155 Abs. 4 VwGO der Beklagte zu tragen, da er die Anrufung des örtlich unzuständigen Gerichts durch die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung in dem Bescheid vom 6. Juli 2010 schuldhaft verursacht hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Berufung ist nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Wie das Gericht mit Urteilen der Kammer vom 10. November 2010 - 1 K 4596/09 u.a. - ausgeführt hat, ergibt sich die grundsätzliche Bedeutung vorliegend im Hinblick auf die Frage, ob die Neuregelungen zur Höchstaltersgrenze in der geänderten Laufbahnverordnung des beklagten Landes den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 u.a. - genügen.