Urteil
14 K 1900/08
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Festsetzungsverfügung zur Ersatzvornahme kann nach vollzogener Verwertung des betroffenen Gegenstands erledigt sein und die Klage unzulässig machen.
• Ein Festsetzungsbescheid der Ersatzvornahme ist rechtmäßig, wenn Ordnungsverfügung und Zustellung sowie erfolglose Aufforderung zur Erfüllung vorliegen (§§ 55, 59, 63 VwVG NW).
• Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Festsetzungsverfügung liegt nur bei konkreter Wiederholungsgefahr oder berechtigtem Rehabilitations- bzw. Ersatzinteresse vor; sonst sind zivilrechtliche Ersatzansprüche auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
• Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 VwGO; vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
Entscheidungsgründe
Ersatzvornahme nach Verwertung: Erledigung und Rechtmäßigkeit der Festsetzung • Eine Festsetzungsverfügung zur Ersatzvornahme kann nach vollzogener Verwertung des betroffenen Gegenstands erledigt sein und die Klage unzulässig machen. • Ein Festsetzungsbescheid der Ersatzvornahme ist rechtmäßig, wenn Ordnungsverfügung und Zustellung sowie erfolglose Aufforderung zur Erfüllung vorliegen (§§ 55, 59, 63 VwVG NW). • Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Festsetzungsverfügung liegt nur bei konkreter Wiederholungsgefahr oder berechtigtem Rehabilitations- bzw. Ersatzinteresse vor; sonst sind zivilrechtliche Ersatzansprüche auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. • Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 VwGO; vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Der Kläger war Eigentümer eines seit 1998 nicht zugelassenen Opel Manta, abgestellt auf Privatgrund. Die Behörde forderte ihn mit Ordnungsverfügung vom 16. März 2005 auf, das Fahrzeug einem Verwertungsbetrieb zuzuführen; bei Nichtbefolgen wurde Ersatzvornahme angedroht. Nach Festsetzung der Ersatzvornahme am 7. Januar 2005 und einer abfallrechtlichen Beseitigungsverfügung wurde das Fahrzeug am 24. Januar 2005 abgeschleppt und am 10. Januar 2007 verwertet (verschrottet). Der Kläger wandte ein, es handele sich um ein restaurierbares Liebhaberfahrzeug und erhob Klage gegen die Festsetzung der Ersatzvornahme vom 22. November 2006. Widersprüche gegen die Anordnungen wurden von der Bezirksregierung zurückgewiesen. Die Klage wurde nach Verweisung an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen behandelt. • Die Klage ist unzulässig, weil die Festsetzungsverfügung sich in der Hauptsache erledigt hat: das Fahrzeug war bereits verwertet, sodass die Aufhebung der Festsetzung keine unmittelbaren Rechtsfolgen mehr entfaltet. • Selbst bei Zulässigkeit wäre die Festsetzung der Ersatzvornahme rechtsmäßig. Voraussetzung waren die Ordnungsverfügung, ihre Zustellung und das Ausbleiben der Erfüllung durch den Kläger, so dass formelle und materielle Vollstreckungsvoraussetzungen nach §§ 55 Abs.1, 59 Abs.1, 63 VwVG NW vorlagen. • Auf die materiell-rechtliche Rechtswidrigkeit der Grundverfügung kommt es nicht an, da diese zwischenzeitlich bestandskräftig und vollziehbar geworden war; die Rechtmäßigkeit der Verwertung kann im Zivilprozess bei möglichen Ersatzansprüchen überprüft werden. • Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse war nicht erkennbar; es bestand keine hinreichende Wiederholungsgefahr, kein Rehabilitationsinteresse und kein rechtserhebliches Bedürfnis zur Klärung vor Klageerhebung für mögliche Ersatzansprüche, sodass zivilrechtliche Wege zu verweisen sind. • Die Androhung der Ersatzvornahme war ordnungsgemäß zugestellt; das Fehlen einer Kostenschätzung in der Androhung führt nicht zur Rechtswidrigkeit. • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 154 VwGO sowie § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Klage wird abgewiesen. Die Festsetzungsverfügung vom 22. November 2006 hat sich in der Hauptsache erledigt, weil das Fahrzeug bereits verwertet wurde; damit ist die begehrte Aufhebung ohne unmittelbare Rechtsfolgen und die Klage unzulässig. Unabhängig davon war die Festsetzung der Ersatzvornahme rechtmäßig, da Ordnungsverfügung, Zustellung und die erfolglose Aufforderung zur Beseitigung vorlagen. Dem Kläger wird nahegelegt, etwaige Ersatzansprüche auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.