OffeneUrteileSuche
Urteil

17 K 3950/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0107.17K3950.10.00
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Mit Bescheid vom 8. Februar 2010, dem Kläger zugestellt am 17. Februar 2010, wurde dem Kläger aufgegeben, alle auf dem Grundstück Tstraße, E, Gemeinde E, G1, gelagerten Brandrückstände innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Ordnungsverfügung ordnungsgemäß zu entsorgen sowie den Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Ordnungsverfügung unaufgefordert vorzulegen. Im Fall der nicht fristgerechten Erfüllung wurde jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro angedroht. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. 2 Mit Bescheid vom 5. Mai 2010, dem Kläger zugestellt am 19. Mai 2010 wurde gegen den Kläger wegen Verstoßes gegen die Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung vom 8. Februar 2010 jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro festgesetzt sowie jeweils ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro angedroht. 3 Der Kläger hat am 21. Juni 2010, einem Montag, Klage erhoben. 4 Der Kläger beantragt sinngemäß schriftsätzlich, 5 den Bescheid der Beklagten vom 5. Mai 2010 aufzuheben. 6 Die Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Die Brandrückstände wurden zwischenzeitlich entsorgt und Nachweise hierüber vorgelegt. 9 In der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin der Beklagten die Ziffern 3 und 4 des Bescheides vom 5. Mai 2010 aufgehoben. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe: 12 Die Entscheidung erfolgt gemäß Beschluss der Kammer vom 4. November 2010 durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). 13 Das Gericht ist nicht gehindert, in Abwesenheit des Klägers zu entscheiden. In der Terminsladung ist der Hinweis enthalten, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). 14 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig, da sich die Festsetzungsverfügung vom 5. Mai 2010 mit der Vornahme der angeordneten Handlungen in Form der Entsorgung und Vorlage eines Nachweises erledigt hat. 15 Nach § 60 Abs. 3 Satz 2 VwVG NW unterbleibt die Beitreibung des Zwangsgeldes, sobald der Betroffene die gebotene Handlung ausführt. Die Aufhebung der Festsetzungsverfügung hätte daher für den Kläger keine unmittelbaren Rechtsfolgen mehr, 16 vgl. zu der Erledigung einer Festsetzungsverfügung durch Durchführung der Ersatzvornahme, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. November 2009 – 14 K 1900/08 -, Rn. 26 ff. (juris). 17 Die Androhungen eines weiteren Zwangsgeldes (Ziffern 3 und 4) haben sich durch die Aufhebung durch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erledigt. 18 Soweit ersichtlich besteht auch kein schützenswertes Interesse des Klägers an einer Feststellung der Rechtswidrigkeit im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz VwGO. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.