OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 L 862/09

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

5mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Besetzung von Beförderungsstellen ist das Prinzip der Bestenauslese nach Art.33 Abs.2 GG zu beachten; Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind zu bewerten. • Ein Bewerbungsverfahrensanspruch umfasst die Einhaltung der Verfahrensvorschriften und des fehlerfreien Gebrauchs des Auswahlermessens durch den Dienstherrn. • Dienstliche Beurteilungen müssen die den Dienstposten prägenden Tätigkeiten enthalten; widersprüchliches Verhalten des Beurteilers bei vergleichbaren Beurteilungen begründet einen Beurteilungsfehler. • Die Auswahlentscheidung muss dokumentiert werden; fehlende schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen macht die Entscheidung angreifbar.
Entscheidungsgründe
Fehlende Dokumentation und fehlerhafte dienstliche Beurteilung bei Besetzung einer Beförderungsstelle • Bei Besetzung von Beförderungsstellen ist das Prinzip der Bestenauslese nach Art.33 Abs.2 GG zu beachten; Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind zu bewerten. • Ein Bewerbungsverfahrensanspruch umfasst die Einhaltung der Verfahrensvorschriften und des fehlerfreien Gebrauchs des Auswahlermessens durch den Dienstherrn. • Dienstliche Beurteilungen müssen die den Dienstposten prägenden Tätigkeiten enthalten; widersprüchliches Verhalten des Beurteilers bei vergleichbaren Beurteilungen begründet einen Beurteilungsfehler. • Die Auswahlentscheidung muss dokumentiert werden; fehlende schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen macht die Entscheidung angreifbar. Der Antragsteller bewarb sich auf eine ausgeschriebene Beförderungsstelle (Fahrdienstleiter/in) bei einer Justizvollzugsanstalt. Der Antragsgegner übertrug die Stelle dem Beigeladenen. Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, die Übertragung bis zu einer erneuten Entscheidung zu untersagen. Er rügte u.a. Voreingenommenheit des Beurteilers und Mängel in der dienstlichen Beurteilung vom 30. Juni 2009. Konkret bemängelte er, dass seine jahrelange Vertretungstätigkeit nicht in der Beurteilung genannt wurde, wohl aber in der Beurteilung des Beigeladenen. Außerdem sei die Auswahlentscheidung nicht dokumentiert und die Konkurrentenmitteilung enthalte keine wesentlichen Auswahlerwägungen. Das Gericht prüfte Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund. • Rechtsgrundlagen: §123 VwGO, §§920,294 ZPO sowie verfassungsrechtlicher Bestenauslesegrundsatz aus Art.33 Abs.2 GG. • Anordnungsanspruch und -grund sind glaubhaft gemacht, weil Verfahrens- und Auswahlfehler zu befürchten sind. • Bei der Auswahl von Beamten sind vorrangig dienstliche Beurteilungen zu verwenden; diese müssen die den Dienstposten prägende Tätigkeit zumindest dann enthalten, wenn sie über längere Zeit ausgeübt wurde. • Der Beurteiler hatte die Vertretertätigkeit des Antragstellers in der früheren Beurteilung selbst hervorgehoben, im aktuellen Beurteilungstext aber weggelassen; dieses widersprüchliche Verhalten begründet einen gravierenden Beurteilungsfehler. • Eine mögliche Voreingenommenheit des Beurteilers braucht nicht abschließend entschieden zu werden, weil bereits die fehlerhafte Beurteilung und insbesondere das Fehlen einer dokumentierten Auswahlentscheidung die Rechtmäßigkeit der Besetzung in Frage stellt. • Die Dokumentationspflicht folgt aus verfassungsrechtlicher Rechtsprechung; ohne schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen kann der Mitbewerber seine Rechte nicht prüfen und das Gericht die Entscheidung nicht nachvollziehen. • Mangels ausreichender Auswahldokumentation und fehlerhafter Beurteilung rechtfertigt dies die einstweilige Anordnung gegen die Übertragung der Stelle. Der Antrag war erfolgreich; dem Antragsgegner wurde untersagt, die ausgeschriebene Stelle dem Beigeladenen zu übertragen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Das Gericht stellte fest, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil die langjährige Vertretertätigkeit nicht genannt wurde, obwohl sie in der Beurteilung des Mitbewerbers berücksichtigt wurde, und dass die Auswahlentscheidung nicht dokumentiert wurde. Wegen dieser Mängel ist die Auswahlentscheidung nicht nachvollziehbar und verletzt den Anspruch des Antragstellers auf faire und chancengleiche Behandlung. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner, der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.