OffeneUrteileSuche
Urteil

18 K 794/07

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2009:0921.18K794.07.00
15Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger, der mit Hauptwohnsitz in C. , I. I1.---weg 301, gemeldet ist, meldete sich am 5. November 1998 außerdem mit Nebenwohnsitz unter der Anschrift C. , X. Straße 205, an. 3 Die ihm wegen seiner in Betracht kommenden Zweitwohnungsteuerpflicht übersandte Steuererklärung der Beklagten füllte der Kläger unter dem 1. Juli 2006 u.a. dahingehend aus, dass er die 85 qm große Nebenwohnung, die er im Haus X. Straße 205 im Oktober 1998 bezogen habe und deren Eigentümer er sei, aus berufsbedingten Gründen innehabe. Er sei verheiratet und lebe nicht dauernd von seiner Ehefrau getrennt. In dem Erhebungsbogen zur Nebenwohnung erklärte der Kläger mit Datum vom 3. September 2006 in einem handschriftlichen Zusatz ferner, dass die Nebenwohnung von einer Person bewohnt werde und dass er seit 2006 nicht mehr deren Eigentümer, sondern deren Mieter sei. Eigentümerin sei inzwischen seine Tochter W. , die ihm, dem Kläger, die Wohnung zum persönlichen Lebensbedarf zur Verfügung gestellt habe. Da er querschnittsgelähmt sei, nutze er die Nebenwohnung während der Woche zum Schlafen. In der Hauptwohnung liege das Schlafzimmer in der ersten Etage und sei für ihn ohne Lift nicht erreichbar. 4 Nach der Feststellungen der Beklagten ist die Tochter des Klägers seit Januar 2007 Eigentümerin der Wohnung in der X. Straße 205. 5 Mit Zweitwohnungsteuerbescheid vom 22. September 2006 setzte die Beklagte dem Kläger gegenüber für die Wohnung X. Straße 205 Zweitwohnungsteuern von jeweils 878,40 Euro für die Jahre 2004 und 2005 und für die Zeit ab Januar 2006 fest. Dabei berücksichtigte die Beklagte nach dem bis zum 1. Januar 2004 gültigen städtischen Mietspiegel eine monatliche Nettokaltmiete von (gerundet) 610,00 Euro. 6 Unter dem 6. Oktober 2006 erließ die Beklagte dem Kläger gegenüber für dieselbe Wohnung und dieselben Zeiträume einen geänderten Zweitwohnungsteuerbescheid, mit dem sie die Zweitwohnungsteuer auf jährlich 848,16 Euro festsetzte. Nach der beigefügten Anlage ging die Beklagte dabei nach Maßgabe des Mietspiegels nunmehr von einer monatlichen Nettokaltmiete von (gerundet) 589,00 Euro aus. 7 Mit Schreiben vom 30. November 2006 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er es wegen zwischenzeitlicher Ortsabwesenheit versäumt habe, die Zweitwohnungsteuern, auf die er in dieser Höhe nicht vorbereitet sei, fristgerecht zu zahlen. Deshalb bitte er um Aussetzung der Zahlungspflicht bis zum 15. Februar 2007. Danach könnte er Ratenzahlungen aufnehmen. Telefonisch ergänzte der Kläger, dass er im letzten Jahr insolvent geworden sei. Er sei ganztags berufstätig. Sein Gehalt und dasjenige seiner Ehefrau würden gepfändet. 8 Nachdem er eine Mahnung der Stadtkasse erhalten hatte, beantragte der Kläger mit Schreiben vom 9. Januar 2007 bei der Beklagten, die Zweitwohnungsteuer für 2007 und die Folgejahre auf Null festzusetzen und für die Vergangenheit zu erlassen. Zur Begründung führte er aus, dass er zunächst gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Kindern die Wohnung I. I1.---weg 301 in C. bewohnt habe. Da er durch einen Unfall im Jahre 1996 eine Querschnittslähmung mit einem Grad der Behinderung von 100 % erlitten habe und deshalb an den Rollstuhl gebunden sei, könne er die nur über Treppen erreichbare Ehewohnung im I. I1.---weg nicht mehr nutzen. Es sei ihm nicht möglich, von dieser Wohnung aus seiner täglichen Arbeit an der S. Universität C. nachzugehen. So habe er die Wohnung in der X. Straße bezogen, die ebenerdig liege und mit Zuschüssen der Stadt C. behindertengerecht umgebaut worden sei. Von dort aus könne er mit einem für ihn umgebauten Fahrzeug seinen Arbeitsplatz ohne fremde Hilfe erreichen. Seine Ehefrau und seine Kinder, soweit sie nicht aus Altersgründen ausgezogen seien, lebten weiter im I. I1.---weg 301. Damit er, der Kläger, diese Wohnung der Familie nutzen könnte, wären der Einbau eines Fahrstuhls und die Beseitigung von Treppen und Absätzen erforderlich. Die Wohnung in der X. Straße sei als Familienwohnung zu klein und vom Zuschnitt her ungeeignet. 9 Beigefügt war nebst einer Kopie des dem Kläger ausgestellten Schwerbehindertenausweises ein unter dem 14. März 1997 ausgestellter Bescheid des Versorgungsamts E. , in dem u.a. eine Behinderung des Klägers mit einem Grad von 10 100 % festgestellt und bestätigt wird, dass bei ihm die Voraussetzungen für die Notwendigkeit der ständigen Benutzung eines Rollstuhls vorlägen. 11 Mit Bescheid vom 7. Februar 2007 lehnte die Beklagte den Erlassantrag ab. Sie führte aus, dass der Bescheid vom 22. September 2006 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 6. Oktober 2006 nicht mit dem Widerspruch angegriffen und daher bestandskräftig geworden sei, und legte weiter dar, dass es an den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.V.m. § 227 der Abgabenordnung (AO) fehle, wonach Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlassen werden könnten, wenn die Einziehung im Einzelfall unbillig wäre. 12 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ausschlaggebendes Merkmal für die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2 a des Grundgesetzes (GG) der Konsum in der Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet würden, ohne dass es darauf ankomme, von wem und aus welchen Quellen diese stammten und welchen Zwecken der Konsum diene. Dieser Rechtsprechung liefe es zuwider, vorliegend, bei allem Verständnis für die schwierige Lebenssituation des Klägers, mit Rücksicht auf diese Situation eine sachliche Billigkeitsentscheidung zu treffen. Außerdem ließen sich durch einen Billigkeitserlass grundsätzlich nicht die Folgen schuldhafter Versäumung von Rechtsbehelfsfristen ausgleichen. 13 Im übrigen habe der Kläger persönliche Billigkeitsgründe, welche Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit voraussetzten, nicht geltend gemacht; auch ansonsten seien derartige Gründe aus den Akten nicht ersichtlich. 14 Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein; denn der Ablehnungsbescheid verkenne die Tragweite der verfassungsrechtlichen Entscheidungen zur Zweitwohnung-steuer. Danach dürften Studenten an ihrem Studienort nicht der Zweitwohnungsteuer unterworfen werden, weil die ihnen bei ihren Eltern zur Verfügung stehenden Räume nicht als Wohnung zu qualifizieren seien. Dieser Gesichtspunkt gelte auch für ihn, den Kläger. Er könne die Wohnung im I. I1.---weg nicht nutzen, weil sie nicht behindertengerecht sei, und verfüge deshalb tatsächlich nur über die Wohnung in der X. Straße. Zudem sei inzwischen das Gleichstellungsgesetz ergangen, das eine Diskriminierung Behinderter ausdrücklich untersage. Ferner habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Zweitwohnungsteuer ausgeführt, dass es gegen das Gebot zum Schutze der Familie verstoße, wenn einem Arbeitnehmer, der nur aus beruflichen Gründen in einer anderen Stadt eine Zweitwohnung unterhalte, Zweitwohnungsteuern auferlegt würden. Das werde in der C1. Zweitwohnungsteuersatzung auch berücksichtigt. Wenn danach aber zwischen Arbeitnehmern differenziert werde, die in C. arbeiteten, und denjenigen, deren Familien in C. wohnten und die auswärts arbeiteten, sei unter denjenigen Arbeitnehmern, die in C. arbeiteten und deren Familien in C. lebten, ebenfalls eine Differenzierung gerechtfertigt, und zwar zwischen denjenigen, die nicht behindert seien, und denjenigen, die nur wegen ihrer Behinderung eine Zweitwohnung benötigten. Daher erweise die Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt C. sich wegen Verstoßes gegen höherrangiges Rechts als nichtig. 15 Der Antrag auf Erlass der Zweitwohnungsteuer werde lediglich ergänzend gestellt. Auch in diesem Rahmen müsse jedoch die Behinderung berücksichtigt werden. 16 Unter dem 6. März 2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass, wie man ihm bereits erläutert habe, der Zweitwohnungsteuerbescheid vom 22. September 2006 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 6. Oktober 2006 nicht aufgehoben worden sei, weil hinsichtlich dieser Bescheide Bestandskraft vorliege. 17 Dem Schreiben war der Wiederspruchsbescheid vom 6. März 2007 beigefügt, mit dem die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückwies. Die Steuerschuld könne nur erlassen werden, wenn die Einziehung der Forderung im Einzelfall unbillig wäre, wobei die Unbilligkeit die Ausnahme bilde. Eine Unbilligkeit sei vor allem gegeben, wenn die Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis zwar dem Wortlaut der zugrundeliegenden Vorschrift (hier: Satzung) entspreche, im Einzelfall aber nach dem Zweck dieser Vorschrift nicht zu rechtfertigen sei und deren Wertungen zuwiderlaufe. Das sei hier im Hinblick auf das Wesen der Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer zu verneinen. Das Halten der Zweitwohnung bringe beim Kläger - ebenso wie in allen anderen Fällen, in denen, ungeachtet der dafür bestehenden Gründe, steuerpflichtige Zweitwohnungen gehalten würden - wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck. Bezüglich der Einzelheiten wiederholt und vertieft die Beklagte insoweit die Gründe des Ausgangsbescheides. 18 Mit an die Beklagte gerichtetem Schriftsatz vom 23. März 2007 führte der Kläger aus, dass er das Schreiben der Beklagten vom 6. März 2007 als Bescheid verstehe, mit dem der Antrag auf Herabsetzung der Zweitwohnungsteuer jedenfalls ab 2007 abgelehnt worden sei. Hiergegen lege er Widerspruch mit dem Antrag ein, die Zweitwohnungsteuer auf Null herabzusetzen. Die C1. Zweitwohnungsteuersatzung verstoße gegen das Grundgesetz und gegen das Gleichstellungsgesetz und sei deshalb entweder nichtig oder in der Weise auszulegen, dass sie höherrangiges Recht nicht verletze. 19 Die Beklagte antwortete, dass der Zweitwohnungsteuerbescheid vom 22. September 2006 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 6. Oktober 2006, mit dem sie den Kläger über die Zeit ab dem 1. Januar 2004, d.h. über das Jahr 2007 hinaus, zur Zweitwohnungsteuer veranlagt habe, bestandskräftig geworden sei. Da das Steuerfestsetzungsverfahren somit rechtskräftig abgeschlossen sei, könne der Kläger eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. § 163 Abs. 1 Satz 1 AO nicht mehr erreichen. Bei einer - wie hier - bereits verbindlich festgesetzten Steuer komme als Billigkeitsmaßnahme im Erhebungsverfahren nur noch ein Erlass der Steuerschuld aus Billigkeitsgründen nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) KAG i.V.m. § 227 AO in Betracht. Darüber habe sie, die Beklagte, mit ihrem Bescheid vom 7. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2007 entschieden. Da die zusätzliche Ablehnung der durch den Kläger beantragten abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen sich daher erübrige, stelle das Begleitschreiben vom 6. März 2007 keinen Verwaltungsakt dar. Der dagegen gerichtete Widerspruch sei unzulässig. 20 Am 26. März 2007 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Insbesondere schildert er, dass das Objekt I. I1.---weg 301 in C. einen Restbauernhof darstelle, den er vor seinem Unfall gemeinsam mit seiner Ehefrau ausgebaut und saniert habe. Abgesehen von der ehemaligen gemeinsamen Ehewohnung, die er selbst jetzt nicht mehr nutzen könne, sei das Gebäude überwiegend vermietet. Aus den Mieten würden die bei verschiedenen Banken bestehenden umfangreichen Belastungen von insgesamt etwa 1,37 Millionen Euro getilgt. Eine andere Bank pfände seinen Lohn und denjenigen seiner Ehefrau, während weitere Zahlungen derzeit nicht erfolgten. Die Banken verlangten zwar seit Jahren den Verkauf des Objekts; aber alle diesbezüglichen Bemühungen seien gescheitert. Ernsthafte Angebote über mehr als 500.000,00 Euro hätten niemals vorgelegen. Die Versuche, zusammen mit den Geldinstituten durch Forderungsnachlass eine tragfähige Umfinanzierung zu erreichen, seien fehlgeschlagen. Im übrigen bestünde zwar grundsätzlich die Möglichkeit, dass seine Ehefrau aus der bisherigen Familienwohnung ausziehe und diese zur Vermietung zur Verfügung stelle. Es sei aber nicht ersichtlich, welcher Vermieter bereit wäre, ihnen dann eine ihren Bedürfnissen entsprechende Wohnung zu vermieten. In ihrer desolaten wirtschaftlichen Lage könnten sie auch einen günstigen Mietzins nicht aufbringen. Sofern die Wohnung in der X. Straße aufgegeben werde, fehlten zudem die Mittel, um die dann neu anzumietende oder zu erwerbende Ehewohnung wieder behindertengerecht auszubauen. Es sei nicht zu erwarten, dass die Stadt C. ihm nochmals Zuschüsse in einer Größenordnung von 50.000,00 Euro bis 100.000,00 Euro gewähren werde. Ebensowenig sei es möglich gewesen, sogleich nach seinem Unfall mit der gesamten Familie, zu der damals noch vier Kinder gehört hätten, in eine für alle Personen geeignete behindertengerechte Familienwohnung zu wechseln. Die Stadt C. hätte schwerlich die Kosten für die behindertengerechte Umgestaltung einer derartig großen Wohnung übernommen. 21 Überdies habe er, der Kläger, seinerzeit noch nicht von der späteren Einführung einer Zweitwohnungsteuer ausgehen müssen. 22 Nach alledem verstoße die Festsetzung der Zweitwohnungsteuer in seinem konkreten Fall gegen das Gleichstellungsgesetz, weil er als schwerbehinderter Mensch nicht die für ihn notwendige behindertengerechte Wohnung beziehen könne, ohne dafür mit der Erhebung der Zweitwohnungsteuer "bestraft" zu werden. Trotz oder vielleicht gerade wegen seiner Behinderung lege er großen Wert auf den Zusammenhalt der Familie, deren gemeinsame Wohnung er nicht freiwillig verlassen habe. Seine Situation sei ähnlich wie diejenige in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Personen, die aus rein beruflichen Gründen eine Zweitwohnung an einem auswärtigen Ort unterhalten müssten, nicht der Zweitwohnungsteuer unterworfen werden dürften. Bei ihm erforderten die Behinderung und die weitere Berufsauübung zwar keinen Ortswechsel, wohl aber einen Wohnungswechsel innerhalb der Gemeinde. Deshalb seien die für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts tragenden Gründe auch bei ihm anwendbar, so dass die Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt C. zumindest insoweit nichtig sei. Ebenso verletzte die Satzung das Recht, der gewählten Arbeit nachzugehen, und das Recht auf Familie. Nur von der jetzt innegehabten Wohnung habe er, der Kläger, seine Berufstätigkeit fortsetzen können. 23 Außerdem befinde er sich - letztlich bedingt durch den Unfall im Jahre 1996 - seit mehreren Jahren in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen. Soweit sein Gehalt der Pfändung unterliege, werde es durch seine Bank gepfändet. Daher sei er auf Zuwendungen der übrigen Familienmitglieder angewiesen, deren wirtschaftliche Lage allerdings ebenfalls ungünstig sei. 24 Den weiteren Zweitwohnungsteuerbescheid, den die Beklagte unter dem 8. Juni 2007 für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 erließ, greift der Kläger beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in dem Verfahren gleichen Rubrums 18 K 1905/07 an. 25 Ferner setzte die Beklagte dem Kläger gegenüber mit Zweitwohnungsteuerbescheid vom 15. Mai 2009 für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 Zweitwohnungsteuern von jährlich 866,88 Euro fest. Dabei ging die Beklagte nach Maßgabe des seit dem 1. April 2008 geltenden C1. Mietspiegels von einer monatlichen Nettokaltmiete von (gerundet) 602,00 Euro aus. Die insoweit berücksichtigten Ausstattungsmerkmale der Wohnung hatte das Stadtsteueramt zuvor telefonisch mit dem Kläger geklärt. Nach dem Erhalt des Bescheides teilte der Kläger der Beklagten am 29. April 2009 telefonisch u.a. mit, dass er mit seiner Tochter zwar keinen schriftlichen Mietvertrag geschlossen habe, dass er an diese aber monatlich Miete zahle, während er die Nebenkosten direkt an die Hausverwaltung überweise. Deshalb könne er die Höhe der Nettokaltmiete belegen. In der kommenden Woche werde er entsprechende Kontoauszüge übersenden. 26 Mit am 4. Juni 2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger beantragt, den Zweitwohnungsteuerbescheid vom 15. Mai 2009 in das vorliegende Verfahren einzubeziehen. 27 Zur Begründung der gegen den Zweitwohnungsteuerbescheid vom 8. Juni 2007 gerichteten Klage 18 K 1905/07 hat der Kläger weiter vorgetragen, dass er die Familienwohnung im I. I1.---weg 301 - zumindest seit 2007 - aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr aufsuchen könne. Sollte er im Verwaltungsverfahren angegeben haben, dass er diese Wohnung an Wochenenden und zum Teil innerhalb der Woche nutze und dort auch übernachte, gelte das jedenfalls nicht (mehr) für das Jahr 2007. Wegen seines Gesundheitszustandes sei eine Nutzung dieser Wohnung für ihn technisch nicht möglich. Geeignete Schlafgelegenheiten seien dort ebenerdig nicht vorhanden, während die Schlafzimmer nur über Treppen erreichbar seien. Ein Fahrstuhl, der sich theoretisch außen an das Gebäude anbringen ließe, müsste auf der Terrasse des Mieters errichtet werden und würde zudem dessen Wohnzimmer verdecken. Später ergänzt der Kläger, dass es letztlich dahinstehen könne, inwieweit er sich in den früheren Jahren häufiger im I. I1.---weg 301 aufgehalten habe. Zumindest seit der Übernahme der Wohnung in der X. Straße durch seine Tochter nutze er nahezu ausschließlich diese Nebenwohnung, sofern er nicht an seinem Arbeitsplatz sei. Dort sehe er auch täglich seine Ehefrau, die ebenfalls an der S. Universität C. arbeite. 28 Der Kläger beantragt im vorliegenden Verfahren schriftsätzlich sinngemäß, 29 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Februar 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2007 zu verpflichten, die ihm gegenüber mit dem Zweitwohnungsteuerbescheid vom 6. Oktober 2006 festgesetzten Zweitwohnungsteuern für die Jahre 2004 bis 2007 auf Null herabzusetzen und hilfsweise zu erlassen, 30 2. den Zweitwohnungsteuerbescheid der Beklagten vom 15. Mai 2009 aufzuheben. 31 Die Beklagte beantragt, 32 die Klage abzuweisen, 33 und bezieht sich im wesentlichen auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2007 und des zugehörigen Begleitschreibens vom selben Tage. 34 Darüber hinaus macht die Beklagte geltend, dass der Kläger nach seinen eigenen Angaben in der Steuererklärung vom 3. September 2006 hinsichtlich der Familien- und Hauptwohnung im I. I1.---weg 301 nur die in der ersten Etage befindlichen Schlafräume nicht mehr nutze, da sie für ihn unerreichbar seien. Deshalb nutze er, wie er in der Steuererklärung vom 3. September 2006 formuliert habe, die Nebenwohnung "während der Woche zum Schlafen". Das Vorbringen des Klägers sei so zu verstehen, dass er sich wochentags wie am Wochenende sowohl zum Wohnen als auch zum Schlafen in der Familienwohnung aufhalte. Im übrigen hätte der Kläger die Zuschüsse und Darlehen, die ihm zum behindertengerechten Umbau der Nebenwohnung gewährt worden seien, ebenfalls für einen entsprechenden Umbau der Familien- und Hauptwohnung bekommen können. Ein Umbau dieser Wohnung wäre möglich gewesen; der Kläger habe ihn jedoch, wie er dem Sozialamt mitgeteilt habe, "aus persönlichen Gründen" nicht gewollt. Der Kläger sei aufgrund seiner Behinderung keineswegs gezwungen gewesen, eine Zweitwohnung neben der Familienwohnung zu halten. 35 Die vorgetragenen schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse habe der Kläger nicht anhand entsprechender Nachweise dargelegt. Schließlich habe er den offenen Restbetrag gezahlt. 36 Das Gericht hat die Klage 18 K 1905/07 mit Urteil ebenfalls vom 21. September 2009 abgewiesen. 37 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 38 Ergänzend wird auf die Gerichtsakten einschließlich derjenigen in dem Verfahren gleichen Rubrums 18 K 1905/07 sowie auf die durch die Beklagte zu beiden Verfahren übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 39 Entscheidungsgründe: 40 Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 41 I. Soweit der Kläger mit der im März 2007 bei Gericht eingegangenen Klage den ausdrücklichen Antrag formuliert, den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 6. März 2007 aufzuheben und .... die für 2006 und die zurückliegenden Jahre festgesetzte Zweitwohnungsteuer auf 0,00 Euro herabzusetzen sowie die Vorauszahlungen zur Zweitwohnungsteuer 2007 ebenfalls auf 0,00 Euro herabzusetzen, ist sein Begehren so auszulegen, dass er, da der damals letzte Zweitwohnungsteuerbescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2006 bereits bestandskräftig geworden war, für die Jahre von 2004 bis 2007 nunmehr zunächst eine Verpflichtung der Beklagten erreichen möchte, diesen Bescheid zurückzunehmen oder zu widerrufen. 42 Die so verstandene Verpflichtungsklage ist nach § 42 VwGO zulässig, sachlich aber nicht begründet. 43 Die Vorschriften des § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG i.V.m. § 130 und § 131 AO gelangen in diesem Zusammenhang nicht zur Anwendung. Denn diese Regelungen, die die Rücknahme und den Widerruf rechtswidriger bzw. rechtmäßiger Verwaltungsakte betreffen, gelten nicht für Steuerbescheide als besondere Steuerverwaltungsakte, sondern nur für allgemeine Steuerverwaltungsakte, 44 vgl. Rüsken in Klein, Abgabenordnung, 9. Auflage, § 130 Rdnr. 10; Wernsmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, vor § 130-133 AO, Rdnr. 43 (Stand: März 2008) 45 um deren Aufhebung es vorliegend jedoch nicht geht. 46 Ebensowenig greifen hier die (einschränkenden) Regelungen der §§ 172 und 173 AO über die Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden ein, weil deren Anwendbarkeit für den Bereich der kommunalen Steuern in Nordrhein-Westfalen durch § 12 KAG nicht vorgesehen ist. 47 Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass und warum die Beklagte aufgrund entsprechender Ermessensausübung verpflichtet sein sollte, den bestandskräftig gewordenen Zweitwohnungsteuerbescheid vom 6. Oktober 2006, gegen den der Kläger nicht mit den ordentlichen Rechtsbehelfen vorgegangen ist, zurückzunehmen bzw. zu widerrufen. Im folgenden - d.h. im Zusammenhang mit der Überprüfung des Zweitwohnungsteuerbescheides vom 15. Mai 2009 - wird sich zeigen, dass eine solche Aufhebung zudem der Sache nach nicht gerechtfertigt wäre. 48 Somit kann der Kläger sein Ziel, die Zweitwohnungsteuern, zu denen er mit diesem Bescheid veranlagt worden ist, auf Null herabzusetzen, vom Ergebnis her allenfalls über eine Billigkeitsmaßnahme nach 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. § 163 Abs. 1 Satz 1 AO oder nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) KAG i.V.m. § 227 AO erreichen. 49 Die darauf - wie das Gericht auslegt, hilfsweise - gerichtete Verpflichtungsklage ist zulässig, erweist sich indessen ebenfalls als unbegründet. 50 In § 163 Abs. 1 Satz 1 AO, der gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG auch in Verfahren betreffend kommunale Steuern gilt, ist geregelt, dass Steuern niedriger festgesetzt werden können und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben können, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Ferner heißt es in dem vorliegend nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) anwendbaren § 227 Halbsatz 1 AO, dass die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen können, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. 51 Die Voraussetzungen, unter denen die Beklagte dem Kläger bezüglich der für die Jahre von 2004 bis 2007 festgesetzten Zweitwohnungsteuern eine Billigkeitsmaßnahme nach einer dieser Bestimmungen gewähren könnte, sind nicht erfüllt. 52 Bei der Anwendung des § 163 Abs. 1 Satz 1 AO und des § 227 AO ist jeweils zunächst zu prüfen, ob eine sachliche Unbilligkeit vorliegt; das ist für beide Vorschriften zu bejahen, wenn die Festsetzung der Steuer zwar dem Gesetz entspricht, den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Einzelfall aber derart zuwiderläuft, dass die Erhebung der Steuer unbillig erscheint, d.h. wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass die Besteuerung nach dem Gesetz zu einem vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollten Ergebnis führt und dass der Gesetzgeber die betroffene Frage - hätte er sie geregelt -. im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte. 53 Vgl. BFH, Urteil vom 13. Mai 1998 - II R 98/97 -, juris; Rüsken in Klein, a.a.O., § 163 Rdnr. 32, § 227 Rdnr. 17 54 Soweit die sachliche Unbilligkeit eines bereits bestandskräftig gewordenen Steuerbescheides auf dessen Fehlerhaftigkeit beruhen soll, ist allerdings nach ständiger Rechtsprechung eine diesbezügliche Überprüfung nur durchzuführen, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig falsch ist und es dem Steuerpflichtigen außerdem nicht möglich und zumutbar war, sich gegen den Bescheid rechtzeitig zu wehren. Denn eine Billigkeitsmaßnahme ist nicht dazu bestimmt, die Folgen der Nichteinlegung oder der Rücknahme von Rechtsbehelfen auszugleichen. 55 BFH, Beschluss vom 4. August 2009 - V B 26/08 -, und Urteil vom 26. Februar 1987 - IV R 298/84 -, jeweils juris 56 Danach kann der Kläger sich nicht mit Erfolg auf die sachliche Unbilligkeit des Zweitwohnungsteuerbescheides vom 6. Oktober 2006 berufen. 57 So begründet er den hier in Rede stehenden Antrag in ganz wesentlichem Umfang mit Argumenten, die er bereits im Widerspruchs- und Klageverfahren gegen den Steuerbescheid hätte geltend machen können. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch durch den Kläger nicht behauptet, dass er außerstande gewesen wäre, diese Rechtsbehelfe rechtzeitig einzulegen. Auf die Frage, ob der Zweitwohnung-steuerbescheid vom 6. Oktober 2006 offensichtlich und eindeutig falsch ist, kommt es demgemäß nicht an, ungeachtet dessen, dass Anhaltspunkte für eine dahingehende Bewertung nicht ersichtlich sind. 58 Im übrigen vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass die Besteuerung des Klägers aufgrund des Zweitwohnungsteuerbescheides vom 6. Oktober 2006, ausgehend von dessen Rechtmäßigkeit, im konkreten Einzelfall und vor allem im Hinblick auf die Gründe, die den Kläger nach seinem Vorbringen zwingen, die Nebenwohnung zu nutzen, zu einem durch den Satzungsgeber nicht gewollten Ergebnis führt. Das folgt schon daraus, dass sich - wie unten ebenfalls näher zu erläutern sein wird - nicht feststellen lässt, dass der Kläger trotz seiner Behinderung der Zweitwohnungsteuerpflicht zwangsläufig ausgesetzt war. 59 Persönliche Billigkeitsgründe, die im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO und nach § 227 AO außerdem in Betracht zu ziehen sind, d.h. solche Gründe, die an die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen anknüpfen und vor allem darin liegen können, dass dieser im Zusammenhang mit der steuerlichen Inanspruchnahme in eine finanzielle Notlage geraten würde, 60 vgl. Rüsken in Klein, a.a.O., § 163 Rdnr. 86, § 227 Rdnr. 17 61 hat der Kläger nicht dargelegt. Auch sein Vorbringen über seine ungünstige finanzielle Situation spricht nicht dafür, dass seine Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer für die Entstehung dieser Lage ursächlich gewesen wäre. 62 II. Erweist sich nach alledem die Klage mit dem Antrag zu 1. als unbegründet, hat der Kläger ferner, soweit er am 4. Juni 2009 schriftsätzlich erklärt hat, dass der Zweitwohnungsteuerbescheid der Beklagten vom 15. Mai 2009 in das Verfahren einbezogen werden solle, im Rahmen einer nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässigen Klageerweiterung sinngemäß eine gegen diesen Bescheid gerichtete Anfechtungsklage nach § 42 VwGO erhoben (Klageantrag zu 2.). Diese Klage ist zulässig, aber ebenfalls unbegründet. Der Bescheid vom 15. Mai 2009 ist als rechtmäßig anzusehen und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. In dem Bescheid vom 15. Mai 2009 hat die Beklagte dem Kläger gegenüber zu Recht Zweitwohnungsteuern von jährlich 866,88 Euro für die Jahre ab 2009 festgesetzt. 63 Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung der Zweitwohnungsteuern ist § 7 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt C. (Zweitwohnungssteuersatzung - ZwStS -) vom 18. Dezember 2003 in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 12. Mai 2006. Danach erhebt die Stadt C. für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet eine Zweitwohnungsteuer, die durch Bescheid festgesetzt wird. Im einzelnen regelt § 2 Abs. 1 ZwStS, dass Zweitwohnung jede Wohnung i.S.d. Absatzes 3 ist, die dem Eigentümer oder Hauptmieter als Nebenwohnung i.S.d. Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen dient (lit. a)), die der Eigentümer oder Hauptmieter unmittelbar oder mittelbar einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt und die diesem als Nebenwohnung im vorgenannten Sinne dient (lit. b)) oder die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie innehat (lit. c Satz 1)). Wie es weiter in § 2 Abs. 3 ZwStS heißt, ist Wohnung i.S. dieser Satzung jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt oder vorgehalten wird. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 ZwStS dient eine Wohnung als Nebenwohnung i.S.d. nordrhein-westfälischen Meldegesetzes, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnsitz gemeldeten Person bewohnt wird, während § 2 Abs. 4 Satz 2 ZwStS bestimmt, dass eine Wohnung, die von einer dort nicht gemeldeten Person bewohnt wird, als Nebenwohnung i.S.d. nordrhein-westfälischen Meldegesetzes dient, wenn sich die Person wegen dieser Wohnung mit Nebenwohnung zu melden hätte. Gemäß § 3 Satz 1 ZwStS ist steuerpflichtig, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung oder mehrere Wohnungen innehat, wobei nach § 3 Satz 2 ZwStS Inhaber einer Zweitwohnung derjenige ist, dessen melderechtliche Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung bewirken oder der Inhaber einer Zweitwohnung i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. c) ZwStS ist. 64 Diese Satzungsregelungen sind als formell und materiell gültiges Ortsrecht anzusehen. Sie halten sich in den Grenzen der Ermächtigung (§ 1 bis § 3 KAG) und verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. 65 Die Erhebung von Zweitwohnungsteuern begegnet grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt die Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2 a GG eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dar, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt. Dabei bedeute das Innehaben einer Zweitwohnung für den persönlichen Lebensbedarf neben der Hauptwohnung einen besonderen, über den allgemeinen Lebensbedarf hinausgehenden Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung finanzieller Mittel erfordere und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringe. Die Steuerpflicht hänge dann weder davon ab, dass eine besonders aufwendige, luxuriöse Einkommensverwendung erfolge noch dass die in dem Aufwand für eine Zweitwohnung dokumentierte Leistungsfähigkeit im konkreten Einzelfall tatsächlich vorliege. Ausschlaggebendes Merkmal für diesen Aufwand sei vielmehr der Konsum in der Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet würden. Der Aufwand i.S. von Konsum sei typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankomme, von wem und mit welchen Mitteln er finanziert werde und welchen Zwecken er diene. Das Wesen der Aufwandsteuer schließe es aus, für die Steuerpflicht den Zweck, für den der Aufwand betrieben werde, und die diesem zugrundeliegenden Absichten zu berücksichtigen. 66 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2007 - 10 BN 4.06 -, BayVBl 2007, 536 ff., und vor allem zur Zweitwohnungsteuerpflicht für Studenten BVerwG, Urteile vom 17. September 2008 - 9 C 14.07 -, NVwZ 2009, 532 f., sowie - 9 C 17.07 -, NJW 2009, 1097 ff., jeweils unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Beschlüsse vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325 ff., sowie vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 -, BVerfGE 114, 316 ff. 67 Ebensowenig fehlt es § 1 bis § 3 ZwStS an einer ausreichenden inhaltlichen Bestimmtheit. Das gilt insbesondere für den Begriff der Zweitwohnung nach § 2 Abs. 1 lit. a) bis lit. c) ZwStS. Deren Zweitcharakter ist anhand dieser Vorschriften in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise in Anknüpfung an das Melderecht zu ermitteln. 68 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2008 - 9 C 17.07 -, NJW 2009, 1097 (1098); OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juni 2006 - 14 E 1045/05 -, NVwZ-RR 2007, 271, unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005, BVerfGE 114, 316 ff., sowie vom 29. Dezember 2008 - 14 A 1089/07 -, juris; BFH, Urteil vom 5. März 1997 - II R 41/95 -, NVwZ-RR 1998, 331; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. März 2009 - 18 K 2622/05 -, juris 69 Darüber hinaus lassen sich die genannten Satzungsregelungen dahin auslegen, dass Inhaber einer Zweitwohnung derjenige ist, der über diese Wohnung die tatsächliche und rechtliche Verfügungsmacht besitzt. 70 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 1993 - 22 A 3850/92 -, NVwZ-RR 1994, 43 (46) 71 Hiernach hat die Beklagte dem Kläger gegenüber mit dem angegriffenen Bescheid zu Recht Zweitwohnungsteuern für die Jahre ab 2009 festgesetzt. Denn der Kläger hat die im C1. Stadtgebiet gelegene Wohnung in der X. Straße 205 als Zweitwohnung inne (§ 1, § 3 ZwStS), die ihm als Mieter nach den melderechtlichen Verhältnissen als Nebenwohnung i.S.d. nordrhein-westfälischen Meldegesetzes dient (§ 2 Abs. 1 lit. a) ZwStS). 72 So hat der Kläger diese Wohnung als Nebenwohnung - neben der Wohnung im I. I1.---weg 301 als Hauptwohnung - angemeldet und bewohnt sie tatsächlich. Das Mietverhältnis des Klägers mit seiner Tochter, in deren Eigentum die Wohnung zumindest seit 2007 steht, ergibt sich dabei aus dem eigenen Vorbringen des Klägers, zuletzt aus seinen telefonischen Angaben vom 29. April 2009 gegenüber dem Stadtsteueramt. 73 Ferner ist das Gericht davon überzeugt, dass die Wohnung in der X. Straße 205 nicht die einzige Wohnung des Klägers, sondern seine Nebenwohnung darstellt, für deren Vorhaltung er einen besonderen Aufwand betreibt; denn ihm steht außerdem die Familienwohnung im I. I1.---weg 301 als Hauptwohnung zur Verfügung, obwohl diese nicht behindertengerecht ausgebaut ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Zweitwohnungsteuerrecht eine Wohnung schon dann als Erstwohnung einzuordnen, wenn sie für den Betroffenen das menschliche Grundbedürfnis Wohnen zumindest in der Weise abdeckt, dass sie ihm tatsächlich eine Mitwohnmöglichkeit bietet. 74 Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 2008 - 9 C 14.07 -, NVwZ 2009, 532 f., sowie - 9 C 17.07 -, NJW 2009, 1097 ff. 75 Danach spricht alles dafür, dass die Wohnung im I. I1.---weg 301 die Hauptwohnung des Klägers darstellt. So muss das Gericht die handschriftlichen Eintragungen des Klägers in seiner Erklärung vom 3. September 2006 - wonach er die Wohnung in der X. Straße 205 während der Woche zum Schlafen nutze und in der Hauptwohnung das Schlafzimmer in der ersten Etage liege und ohne Lift für ihn nicht erreichbar sei - dahin auslegen, dass er seinerzeit in der Wohnung im I. I1.---weg grundsätzlich, eventuell mit der Hilfe anderer Personen, schlafen und sich aufhalten konnte und dass er diese Möglichkeiten auch tatsächlich wahrgenommen hat. Wenn der Kläger seine Ausführungen vom 3. September 2006, die als eindeutiger handschriftlicher Zusatz auf der Steuererklärung nicht auf einem Irrtum beruhen konnten, nunmehr in dem Parallelverfahren 18 K 1905/07 zunächst auf die Zeit vor dem Jahr 2007 beschränken und sodann zu der Frage, inwieweit er sich zuvor häufiger im I. I1.---weg 301 aufgehalten hat, gar keine Abgaben mehr machen will, hat er damit nicht schlüssig dargetan, dass seine Möglichkeiten zur 76 Nutzung dieser Wohnung sich seit dem Beginn des Jahres 2007 maßgeblich verändert hätten. Insbesondere hat der Kläger eine entsprechende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nicht substantiiert vorgebracht. Im übrigen kommt es für die Beantwortung der Frage, ob eine Wohnung wegen einer dort vorhandenen Mitwohnmöglichkeit als Hauptwohnung i.S.d. C1. Zweitwohnungsteuersatzung anzusehen ist, nicht darauf an, ob diese Wohnung tatsächlich häufig und in vollem Umfang genutzt wird. So definiert § 2 Abs. 3 ZwStS als Wohnung i.S. der Satzung - also ebenso als Erstwohnung - jeden umschlossenen Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt oder zu diesem Zweck vorgehalten wird. 77 Die Festsetzung der Zweitwohnungsteuer in dem angegriffenen Bescheid scheitert ferner nicht an § 1 Abs. 2 ZwStS. Danach wird die Zweitwohnungsteuer nicht für Wohnungen erhoben, die eine verheiratete und nicht dauernd getrennt lebende Person aus beruflichen Gründen innehat und vorwiegend nutzt, wenn deren eheliche Wohnung die Hauptwohnung ist und sich außerhalb des Gebietes der Stadt C. befindet. Diese Voraussetzungen sind beim Kläger selbst dann nicht gegeben; wenn er - mit inzwischen 66 Jahren - noch berufstätig sein sollte; denn er besitzt keine eheliche Wohnung außerhalb Bochums. 78 Schließlich sind die Satzungsregelungen nicht - über ihren Wortlaut hinaus - einschränkend dahin auszulegen, dass die Erhebung der Zweitwohnungsteuer für behinderte und/oder verheiratete Personen auch in Situationen entfällt, die derjenigen des Klägers entsprechen. Entgegen der Auffassung des Klägers zwingen vor allem weder das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 noch der allgemeine Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG noch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf, noch Art. 6 Abs. 1 GG, wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, zu einer derartigen Reduzierung des Satzungsinhalts. 79 Abgesehen davon, dass es im Hinblick auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz fraglich sein kann, ob dessen in § 2 umschriebener Anwendungsbereich Benachteiligungen in der Form der Festsetzung von Zweitwohnungsteuern umfasst, ist eine einschränkende Auslegung der C1. Zweitwohnungsteuersatzung insbesondere aufgrund der genannten Normen mit dem Ergebnis, dass den Kläger keine Steuerpflicht trifft, nicht geboten. Das gilt auch mit Rücksicht auf den durch den Kläger angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 (1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03, BVerfGE 114, 316 ff.). 80 Nach dem Tenor dieser Entscheidung (Ziffern I.1. und II.1) sind § 1 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer der Landeshauptstadt Hannover vom 10. März 1994 sowie § 1 der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt E. vom 23. April 1998 - der dem damaligen § 1 und dem jetzigen § 1 Abs. 1 ZwStS entspricht - insoweit mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig, als nach diesen Vorschriften i.V.m. dem jeweiligen weiteren Satzungsinhalt auch die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, besteuert wird. Das maßgebliche Argument für diese Bewertung sah das Bundesverfassungsgericht darin, dass, da nach dem Melderecht (hier: § 12 Abs. 2 Satz 2 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) sowie § 16 Abs. 2 Satz 2 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (MG NRW)) zwingend die vorwiegend genutzte Wohnung der Familie zum Hauptwohnsitz bestimmt werde, es für Verheiratete ausgeschlossen sei, die Wohnung am Beschäftigungsort, trotz deren vorwiegender Nutzung, zum Hauptwohnsitz zu erklären und damit die Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer zu vermeiden; dadurch werde aber für die Betroffenen die Entscheidung steuerlich belastet, bei der berufsbedingten Nutzung einer auswärtigen Wohnung durch einen Ehegatten die gemeinsame eheliche Wohnung nicht aufzulösen, ohne dass eine ausreichende sachliche Rechtfertigung für diese Belastung erkennbar sei. 81 Diese Gesichtspunkte werden durch § 1 Abs. 2 ZwStS, dessen Voraussetzungen, wie dargelegt, beim Kläger nicht erfüllt sind, in genügendem Maße berücksichtigt. 82 Eine darüber hinausgehende Einschränkung der Erhebung von Zweitwohnungsteuern desgleichen zugunsten von Personen, deren Lebensumstände in Bezug auf ihren Familienstand, ihre Behinderung, ihre Wohn- und Aufenthaltsverhältnisse, ihre Berufstätigkeit und ihre Meldesituation denen des Klägers entsprechen, verlangen die genannten Verfassungs- und Gesetzesvorschriften indessen nicht. Denn beim Kläger knüpft die Festsetzung der Zweitwohnungsteuer durch den angegriffenen Bescheid nicht maßgeblich an seine Behinderung oder seinen Entschluss an, eine gemeinsame Ehewohnung mit seiner Ehefrau aufrechtzuerhalten, sondern seine Steuerpflicht geht letztendlich auf die Entscheidung zurück, die er und seine Ehefrau über ihre Wohnsituation in den Jahren 1996 bis 1998 bis zu dem Zeitpunkt getroffen haben, zu dem der Kläger die Wohnung in der X. Straße 205 kaufte und behindertengerecht für sich ausbauen ließ. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Kläger damals noch nicht mit der Einführung einer Zweitwohnungsteuer durch die Beklagte rechnen musste. Im Hinblick darauf, dass beide Eheleute seinerzeit in C. berufstätig waren und - abgesehen von ihrem inzwischen etwa eingetretenen Ruhestand - bis heute berufstätig sind, wären nach dem Unfall des Klägers grundsätzlich z.B. auch der gemeinsame Wechsel in eine für die gesamte Familie geeignete behindertengerechte Wohnung oder die behindertengerechte Ausgestaltung der bisherigen Wohnung im I. I1.---weg 301 infrage gekommen. Dass die Eheleute angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse schon damals Schwierigkeiten gehabt hätten, einen Vermieter zu finden, behauptet der Kläger nicht. Im übrigen kann es nicht zutreffen, dass der Kläger als Ehemann und Vater von vier seinerzeit noch im elterlichen Haushalt lebenden, zum Teil minderjährigen Kindern - das jüngste ist 1980 geboren - keine Leistungen der Stadt für die wegen seiner Behinderung erforderlichen Veränderungen einer ausreichend großen Familienwohnung erhalten hätte, zumal die Umbaukosten für (nur) eine behinderte Person nicht notwendigerweise mit der Größe der Gesamtwohnung gestiegen wären. Darüber hinaus vermag das Gericht nicht zu erkennen, warum der Kläger und seine Ehefrau nicht jedenfalls bis zum Besteuerungszeitraum im Jahre 2009, als alle Kinder längst volljährig waren, ihre (einzige) gemeinsame Ehewohnung in die 85 qm große Wohnung in der X. Straße verlegt haben. 83 Danach lässt sich nicht feststellen, dass der Kauf, später die Anmietung und insgesamt das Vorhalten der Nebenwohnung in der X. Straße 205 für den Kläger auch bei Berücksichtigung seiner Behinderung und seiner Ehe von Anfang an einen zwangsläufigen Aufwand - u.a. für die Vereinbarkeit von Ehe und Beruf - bedeutet hätten. Somit wird der Kläger durch die Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer für das Jahr 2009 nicht aus Gründen, die er nach höherrangigem Recht nicht hinnehmen muss, unausweichlich in größerem Umfang belastet als es ansonsten der Fall gewesen wäre. 84 Die Festsetzung der Zweitwohnungsteuer in dem Bescheid vom 15. Mai 2009 ist auch hinsichtlich der Höhe nicht zu beanstanden. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ZwStS bemisst die Steuer sich nach der im Besteuerungszeitraum geschuldeten Nettokaltmiete, wobei nach § 4 Abs. 2 Satz 1 ZwStS u.a. für Wohnungen, die unentgeltlich oder unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen werden, als Nettokaltmiete die Miete nach dem jeweiligen Mietspiegel der Stadt C. zu Beginn des Erhebungszeitraums gilt. Demgemäss hat die Beklagte anhand des ab dem 1. April 2008 anzuwendenden C1. Mietspiegels ohne erkennbare Fehler im Hinblick auf das Baujahr, die Lage und die Ausstattung der Wohnung - nach telefonischer Abklärung der einzelnen Ausstattungsmerkmale mit dem Kläger - eine monatliche Nettokaltmiete von (gerundet) 602,00 Euro ermittelt. Bei einem 12%igen Steuersatz nach § 5 ZwStS errechnet sich daraus die festgesetzte Jahressteuer von 866,88 Euro. 85 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. 86