Beschluss
7 L 753/09
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2009:0803.7L753.09.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3103/09 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Juli 2009 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie im Grundsatz folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Gemäß § 46 Abs. 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -) finden im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Die §§ 11 bis 14 FeV regeln für das Verfahren um die Erteilung oder Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Wesentlichen die zur Klärung von Eignungszweifeln zu treffenden Maßnahmen. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens unter anderem zwingend anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden (§ 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV). Ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt waren, kann offen bleiben. Zweifel könnten sich daraus ergeben, dass die zweite dem Antragsteller vorgeworfene, durch Strafbefehl geahndete Tat (auf die Umstände, warum dieser dann doch erlassen und rechtskräftig geworden ist, kommt es, wie der Antragsgegner zu Recht vorträgt, nicht an) möglicherweise nicht im Straßenverkehr i.S. d. § 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV begangen wurde. Denn der Antragsteller ist gemäß § 315 b StGB wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr bestraft worden, ohne selbst am Straßenverkehr teilgenommen zu haben. vgl. dazu Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2004, § 13 FeV, Erl. 3 b, in der zwar § 315 c StGB, nicht aber § 315 b StGB erwähnt wird. Diese Frage kann aber letztlich offen bleiben, weil der Antragsteller sich der Begutachtung unterzogen, das Gutachten vorgelegt hat und dieses damit als neue verwertbare Tatsache bekannt ist. vgl. dazu: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. April 2009 - 16 B 68/09 - mit weiteren Nachweisen, nrwe.de. Die Ergebnisse des eingeholten medizinisch-psychologischen Gutachtens der amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung E. der TÜV NORD Mobilität GmbH & Co. KG vom 16. Juni 2009 (Untersuchungstag 28. Mai 2009) räumen die Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers nicht aus. Die darin getroffenen Feststellungen lassen erwarten, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird. Im Gutachten wird überzeugend dargelegt, dass und warum die von dem Antragsteller im verkehrspsychologischen Gespräch gemachten Angaben diese Erwartung rechtfertigen. Die wörtliche Wiedergabe der insoweit relevanten Ausführungen zeigt, dass der Antragsteller die aus seinem übermäßigen und unkontrollierten Alkoholkonsum herrührenden Probleme für eine Teilnahme am Straßenverkehr weder schon verstanden noch gelöst hat. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Gutachten Bezug genommnen, dessen Ergebnis sich die Kammer anschließt. Ist der Antragsteller danach zur Zeit mit großer Wahrscheinlichkeit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so erscheint die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Die geltend gemachten persönlichen und beruflichen Gründe für die Beibehaltung der Fahrerlaubnis sind angesichts der erheblichen Gefahren für Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer nicht ausschlaggebend. Der Antragsteller sollte die im Gutachten angeführten Empfehlungen nutzen, um seine Kraftfahrereignung wiederzugewinnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -.