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Urteil

4 K 2920/07

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Schülerfahrkosten sind nach §§ 92 Abs.3, 94 Abs.1, 97 SchulG i.V.m. SchfkVO zu übernehmen, wenn der Schulweg zur besuchten Schule die maßgebliche Entfernungsgrenze überschreitet. • Nächstgelegene Schule im Sinne des § 9 Abs.1 SchfkVO ist grundsätzlich die mit geringstem Kosten- und Zeitaufwand erreichbare Schule, deren Besuch schulorganisatorisch nicht entgegensteht. • Ein Schulwechsel ist nach § 9 Abs.8 SchfkVO unzumutbar, wenn er nach Eintritt in die gymnasiale Oberstufe die Ausbildung wesentlich beeinträchtigen würde; darauf ist auf den Bewilligungszeitraum abzustellen. • Vertrauensschutz und die mit § 9 Abs.8 SchfkVO verbundene Regelvermutung können einen Verweis auf die nächstgelegene Schule ausschließen, insbesondere wenn zuvor Schuleinzugsbereiche einen Schulbesuch verhindert haben.
Entscheidungsgründe
Unzumutbarkeit eines Schulwechsels nach Eintritt in die gymnasiale Oberstufe und Anspruch auf Schülerfahrkosten • Schülerfahrkosten sind nach §§ 92 Abs.3, 94 Abs.1, 97 SchulG i.V.m. SchfkVO zu übernehmen, wenn der Schulweg zur besuchten Schule die maßgebliche Entfernungsgrenze überschreitet. • Nächstgelegene Schule im Sinne des § 9 Abs.1 SchfkVO ist grundsätzlich die mit geringstem Kosten- und Zeitaufwand erreichbare Schule, deren Besuch schulorganisatorisch nicht entgegensteht. • Ein Schulwechsel ist nach § 9 Abs.8 SchfkVO unzumutbar, wenn er nach Eintritt in die gymnasiale Oberstufe die Ausbildung wesentlich beeinträchtigen würde; darauf ist auf den Bewilligungszeitraum abzustellen. • Vertrauensschutz und die mit § 9 Abs.8 SchfkVO verbundene Regelvermutung können einen Verweis auf die nächstgelegene Schule ausschließen, insbesondere wenn zuvor Schuleinzugsbereiche einen Schulbesuch verhindert haben. Die Tochter der Kläger besucht seit der weiterführenden Schule das Städtische Gymnasium U1; ihr Schulweg dorthin beträgt über 5 km. Bis zum Schuljahr 2006/07 erhielten die Kläger unstreitig ein ermäßigtes Schokoticket. Im Schuljahr 2007/08 trat die Schülerin in die Jahrgangsstufe 11 ein. Die Kommune lehnte den Antrag auf Erstattung des ermäßigten Schülertickets mit der Begründung ab, es sei auf die räumlich nächstgelegene, etwa 2,6 km entfernte H.-F.-Schule zu verweisen. Die Kläger hielten einen Schulwechsel aufgrund von Vertrauensschutz und der besonderen schulischen Situation der Tochter für unzumutbar und klagten auf Erstattung der Ticketkosten. Das Gericht hat über die Verpflichtungsklage entschieden. • Rechtsgrundlage und Anspruch: Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten ergibt sich aus §§ 92 Abs.3, 94 Abs.1, 97 SchulG i.V.m. der SchfkVO; nach § 5 Abs.2 SchfkVO ist bei einfachem Schulweg über 5 km Beförderung notwendig. • Nächstgelegene Schule: Nach § 9 Abs.1 SchfkVO ist die nächstgelegene Schule diejenige, die mit geringstem Kosten- und zumutbarem Zeitaufwand erreichbar ist, sofern keine schulorganisatorischen Gründe entgegenstehen. • Schulorganisatorischer Hinderungsgrund: § 9 Abs.8 SchfkVO nimmt an, dass ein Wechsel nach Eintritt in die gymnasiale Oberstufe unzumutbar sein kann, weil ein solcher Wechsel die Ausbildung wesentlich beeinträchtigen würde; für die Prüfung ist auf den Bewilligungszeitraum abzustellen. • Anwendung auf den Fall: Im Bewilligungszeitraum 2007/08 befand sich die Schülerin bereits in Klasse 11; ein Schulwechsel war daher unzumutbar und schulorganisatorisch hinderlich. • Rechtsprechung und besondere Umstände: Die Kammer folgt der Rechtsprechung des OVG NRW, wonach ein Überwechseln auch dann unzumutbar sein kann, wenn die bisher besuchte Schule von Anfang an nicht die nächstgelegene war; bei der Klägerin wirkten zusätzlich frühere Schuleinzugsbereiche, die einen früheren Besuch der H.-F.-Schule verhindert hatten, sodass die Zumutbarkeitsargumente der Beklagten keinen Raum lassen. • Ergebnis der rechtlichen Prüfung: Die Bescheide der Beklagten verletzen die Kläger in ihren Rechten, da die Voraussetzungen für die Übernahme der Schülerfahrkosten vorliegen; daher besteht ein Erstattungsanspruch, der in einen Erstattungsanspruch für das Schuljahr 2007/08 übergegangen ist. Die Klage ist begründet; die Beklagte wird verpflichtet, die im Schuljahr 2007/08 entstandenen Kosten für das ermäßigte Schokoticket der Tochter der Kläger für den Besuch der U1.-L.-Schule abzüglich des Eigenanteils zu erstatten. Das Gericht stellt fest, dass die Schülerin aufgrund ihres Verbleibs in der gymnasialen Oberstufe ein Verweisen auf die räumlich nächstgelegene H.-F.-Schule unzumutbar gewesen wäre, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen der SchfkVO für die Kostenübernahme erfüllt sind. Die Bescheide der Beklagten verletzen daher die Rechte der Kläger; die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.