Beschluss
1 L 474/09
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2009:0616.1L474.09.00
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Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe: Der in der Antragsschrift vom 6. Mai 2009 enthaltene Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, eine der für die Förderphase vor der Ausbildung zum höheren Polizeivollzugsdienst zur Verfügung stehenden Stellen an einen Konkurrenten zu vergeben, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihm der geltend gemachte Anordnungsanspruch zusteht. Einem Anspruch des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 23 LBG, § 19 Abs. 1, § 20 LVO Pol auf Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes, den der Antragsteller mit dem vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sichern will, steht entgegen, dass der Antragsteller die Höchstaltersgrenze des § 19 Abs. 1 Nr. 2 LVO Pol überschreitet und eine diesbezügliche Ausnahme nicht beanspruchen kann. Zur Ausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst können gemäß § 19 Abs. 1 LVO Pol Beamte, die die Ausbildung an der Fachhochschule abgeleistet haben, zugelassen werden, wenn sie sich nach der II. Fachprüfung mindestens sechs Jahre bewährt haben und der Behördenleiter eine Teilnahme am Auswahlverfahren angesichts der persönlichen Eignung befürwortet (Nr. 1), wenn sie am maßgeblichen Stichtag des 1. Oktober (vgl. § 21 Abs. 2 LVO Pol) das 38. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 2) und am Auswahlverfahren nach § 20 LVO Pol erfolgreich teilgenommen haben (Nr. 3). Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 LVO Pol weist der Dienstvorgesetzte Bewerbungen von Beamten zurück, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen und denen auch nicht eine Ausnahme nach § 19 Abs. 4 LVO Pol bewilligt werden kann. Die Ablehnung des Zulassungsantrags des Antragstellers durch den Bescheid des Polizeipräsidiums E. vom 3. März 2009 ist rechtmäßig. Der am 14. April 1971 geborene Antragsteller vollendete sein 38. Lebensjahr mit Ablauf des 13. April 2009, so dass er im maßgeblichen Zeitpunkt, am 1. Oktober 2009, die Zulassungsvoraussetzung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 LVO Pol nicht erfüllt. Dem Antragsteller ist auch keine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze zu bewilligen. Nach § 19 Abs. 4 LVO Pol kann das Innenministerium von § 19 Abs. 1 Nr. 2 LVO Pol eine Ausnahme zulassen, wenn eine Zulassung unter Einhaltung der Höchstaltersgrenze aus einem von dem Beamten nicht zu vertretenden Grund nicht möglich war. Diese Ausnahmevoraussetzungen liegen bei dem Antragsteller nicht vor. Insbesondere die ausdrücklich benannten Ausnahmetatbestände der Kinderbetreuung und Pflege von Angehörigen sind nicht gegeben. Nach Bestehen der II. Fachprüfung am 2. September 2002 und Ablauf der sechsjährigen Bewährungsfrist wäre für den Antragsteller eine Zulassung zur Ausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst zum Stichtag 1. Oktober 2008 vielmehr grundsätzlich in Betracht gekommen. Dementsprechend macht der Antragsteller auch keine individuellen Ausnahmegesichtspunkte für sich geltend, sondern beschränkt sich auf die Rüge der Unwirksamkeit der Höchstaltersgrenze. Die Höchstaltersgrenze des § 19 Abs. 1 Nr. 2 LVO Pol ist anzuwenden, weil sie wirksam ist. Sie verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Sie ist mit Art. 33 Abs. 2 GG, dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I, Seite 1897, - AGG -) und dem Europarecht vereinbar. Höchstaltersgrenzen schränken den Zugang zu bestimmten öffentlichen Ämtern ein. Diese Einschränkung des Art. 33 Abs. 2 GG, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat, ist gerechtfertigt, wenn durch die subjektive Zulassungsvoraussetzung ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut geschützt werden soll. Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis und für die Zulassung zum Aufstieg sollen als legitime Regelungsinstrumente des Laufbahnrechts insbesondere eine ausgewogene Altersstruktur in der jeweiligen Laufbahn und ein angemessenes Verhältnis von aktiver Dienstzeit und späterer Versorgung gewährleisten. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1998 - 2 C 6.98 - NVwZ-RR 1999, 132; Beschluss vom 25. Juni 2008 - 1 WB 13.08- juris. Die Höchstaltersgrenze des § 19 Abs. 1 Nr. 2 LVO Pol, die auf der Ermächtigungs-grundlage des § 187 Abs. 1 LBG a. F./ § 111 LBG n. F. beruht, dient ebenfalls derartigen besonders wichtigen Gemeinschaftsgütern. Eine ausgewogene Alterstruktur stellt gerade im Polizeivollzugsdienst mit seinen typischen Anforderungen an die Leistungsfähigkeit der Beamten einen besonders wichtigen Belang dar, der auch im höheren Polizeivollzugsdienst nicht zu vernachlässigen ist. Hinzu tritt der bei Führungskräften der Polizei wesentliche Belang der personellen Kontinuität. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 31. März 2009 - 28 A 188.08 - juris. Bei der Zulassung zum Aufstieg ist außerdem die Dauer der nach erfolgreicher Ausbildung verbleibenden Dienstzeit im höheren Polizeivollzugsdienst von maßgeblicher Bedeutung. Dabei bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob das Gewicht dieses Belangs bereits aus versorgungsrechtlichen Gründen herzuleiten ist. Der Antragsteller verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass das Laufbahnrecht Beförderungen noch bis zu zwei Jahren vor dem Eintritt in den Ruhestand zulässt (§ 10 Abs. 2 c LVO, § 8 Abs. 7 Nr. 4 LVO PoL). Diese - im Vergleich zur vorliegenden Aufstiegskonstellation sehr kurze - zweijährige Frist ist auch ausreichend, um eine solche Beförderung kurz vor dem Ruhestand noch pensionswirksam werden zu lassen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372 = Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Entscheidungssammlung ES/C II 1.1.3 Nr. 22. Die vorliegende Aufstiegskonstellation unterscheidet sich allerdings von einer einzelnen Beförderung kurz vor dem Ruhestand dadurch, dass der Aufstieg grundsätzlich noch mehrere Beförderungsmöglichkeiten in der höheren Laufbahn eröffnet. Eine hinreichend lange Dienstzeit in der höheren Laufbahn bietet dem betroffenen Beamten nachhaltige Beförderungsanreize und dient damit zugleich im öffentlichen Interesse dem Leistungsprinzip. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. November 2008 - 13 L 1652/08 - juris. Unabhängig von vorstehenden Versorgungs- und Leistungsaspekten erlangt die verbleibende angemessene Dienstzeit im höheren Polizeivollzugsdienst maßgebliche Bedeutung wegen der erheblichen Aufwendungen, die der Dienstherr für die Förderung und Durchführung des Aufstiegs tätigt. An die zweijährige Förderungsphase schließt sich ein zweijähriges Masterstudium an der Deutschen Hochschule der Polizei an. In diesen vier Jahren steht der zum Aufstieg zugelassene Beamte bei vollen Bezügen im gehobenen Dienst für seinem bisherigen Amt entsprechende Dienstleistungen allenfalls in sehr begrenztem Umfang zur Verfügung. Angesichts dieses enormen Aufwands des Dienstherrn ist eine regelmäßig verbleibende Dienstzeit im höheren Polizeivollzugsdienst von 20 Jahren und damit das Höchstalter von 38 Jahren für die Zulassung zum Aufstieg angemessen. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. September 2008 - 6 S 28.08 - juris (28 Monate Ausbildung bei knapp 13 Jahren restlicher Dienstzeit im höheren Dienst); OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2008 - 6 B 1743/08 - juris. Das Höchstalter von 38 Jahren erweist sich damit als eine verhältnismäßige Einschränkung des Art. 33 Abs. 2 GG, zumal § 19 Abs. 4 LVO Pol Ausnahmen bis zur Vollendung des 43. Lebensjahres zulässt, wenn eine Zulassung zum Aufstieg unter Einhaltung der Altersgrenze von 38 Jahren aus einem von dem Beamten nicht zu vertretenden Grund, insbesondere auch wegen der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen, nicht möglich war. Die Einschränkung des Art. 33 Abs. 2 GG durch § 19 LVO Pol verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Normklarheit. Vgl. zu den Anforderungen, die dieser Grundsatz an laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenzen stellt: BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2009 - 2 C 18.07 - und vom 18. Mai 2009 - 2 C 67.08 -. Anders als es weitgehend bei §§ 6, 52, 84 LVO der Fall ist, sind die Ausnahmen in § 19 LVO Pol mit Tatbestandsvoraussetzungen ausdrücklich benannt; die dort genannte Voraussetzung der vom Beamten nicht zu vertretenden Verzögerung der Aufstiegszulassung ist hinreichend bestimmt. Ähnliche Tatbestandsvoraussetzungen finden sich auch in anderen dienstrechtlichen Vorschriften; insbesondere ist diese Voraussetzung eine ausdrücklich normierte Ausnahme in den Regelungen über die Zulassung zum Studium an der Deutschen Hochschule der Polizei. Nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes über die Deutsche Hochschule der Polizei (DHPolG) vom 15. Februar 2005 (GV NRW, Seite 88) sind Ausnahmen bis zum vollendeten 45. Lebensjahr zulässig, wenn eine Zulassung unter Einhaltung der Höchstaltersgrenze von 40 Jahren aus einem von dem Beamten nicht zu vertretenden Grund nicht möglich war. Die Altersgrenze von 40 Jahren für die Zulassung zum Studium entspricht der Altersgrenze von 38 Jahren in § 19 Abs. 1 Nr. 2 LVO Pol, da dem Studium eine zweijährige Förderphase vorgeschaltet ist. Die Höchstaltersgrenze des § 19 Abs. 1 Nr. 2 LVO Pol verstößt nicht gegen das AGG, das gemäß § 24 AGG im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang anwendbar ist. Die unmittelbare altersbedingte Benachteiligung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG ist gemäß § 10 AGG zulässig. Unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsstellung der Beamten (vgl. § 24 Nr. 1 AGG) verfolgt die Höchstaltergrenze in angemessener und erforderlicher Weise legitime Ziele. Dies ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen zur Rechtfertigung der Einschränkung des Art. 33 Abs. 2 GG. Die Höchstaltersgrenze steht auch im Einklang mit der Richtlinie 2000/78/EG. Eine altersbedingte Diskriminierung kann nach Art. 6 der Richtlinie gerechtfertigt sein, der weitgehend mit § 10 AGG übereinstimmt. Deshalb gelten die vorstehenden Ausführungen zum AGG hier entsprechend. Da ein Anordnungsanspruch nicht besteht, bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob sich das Begehren des Antragstellers angesichts der mittlerweile durchgeführten Testverfahren (psychologischer Test im März 2009 und verhaltensdiagnostischer Teil im April 2009) zum Stichtag 1. Oktober 2009 erledigt hat oder ob der Antragsteller diese Testphasen noch nachholen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.