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Urteil

7 K 6060/08

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2009:0610.7K6060.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Dem Kläger wurde wegen Trunkenheit im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,38 ‰ durch Strafbefehl des Amtsgerichts S. vom 2. Oktober 1996 die Fahrerlaubnis entzogen (28 Cs 56 Js 0000/96 - AK 000/96). In der Folgezeit wurde er zweimal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt; zunächst durch Urteil des Amtsgerichts I. vom 16. November 1998 mit einer Sperrfrist von 12 Monaten (13 Ds 62 Js 0000/98 - AK 000/98) und zuletzt durch Urteil des Amtsgerichts S. vom 2. April 2003 mit einer Sperrfrist von 6 Monaten (28 Ds 56 Js 0000/02 - AK 00/03). 3 Der Kläger beantragte im Mai 1997 die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis. Da das mit Datum vom 30. Juli 1997 erstattete medizinisch-psychologische Gutachten (MPU) negativ ausfiel, lehnte der Beklagte den Antrag ab. Den Widerspruch dagegen nahm der Kläger im März 1998 zurück. Einen weiteren Wiedererteilungsantrag aus April 1998 lehnte die damals zuständige Stadt I. erneut wegen einer negativen MPU vom 2. Juli 1998 mit Bescheid vom 14. Januar 1999 ab. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage 7 K 2722/99 nahm der Kläger im September 1999 zurück. 4 Bei einer grenzpolizeilichen Einreisekontrolle am 24. Juli 2006 legte der Kläger einen tschechischen Führerschein der Klasse B vor, der am 26. Mai 2005 ausgestellt war. Unter Ziffer 8. dieses Führerscheins ist der (damalige) deutsche Wohnort des Klägers S. angegeben; vgl. Kopie des Führerscheins Bl. 2 des Verwaltungsvorgangs Beiakte Heft 2 - BA 2 -. 5 Im November 2006 angehört zu einer beabsichtigten Entziehung dieser tschechischen Fahrerlaubnis übersandte der Kläger Kopien tschechischer Unterlagen ohne Übersetzung und ließ durch seinen Bruder telefonisch am 21. November 2006 angeben, er habe einen Nebenwohnsitz in Tschechien und einen tschechischen Ausweis. Er sei Frührentner und könne deshalb einen Nachweis über eine berufliche Tätigkeit in Tschechien nicht erbringen. 6 Das Kraftfahrt-Bundesamt übersandte dem Beklagten im Februar 2007 die von ihm angeforderte Stellungnahme der tschechischen Behörden vom 5. Februar 2007 in tschechischer Sprache (Kopie Bl. 199 f BA 2); eine Übersetzung wurde nicht veranlasst. 7 Mit der hier streitigen, für sofort vollziehbar erklärten Verfügung vom 6. Dezember 2006 untersagte der Beklagte dem Kläger, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf diese Verfügung Bl. 173 ff BA 2 Bezug genommen. 8 Seinen Widerspruch begründete der Kläger zum einen damit, dass er nicht ungeeignet sei; er habe sich vor ca. 10 Jahren ärztlich behandeln lassen und sei seitdem „trocken". Der Beklagte habe im Übrigen keine Kompetenz, die tschechische Fahrerlaubnis zu überprüfen. Als Rentner sei er berufsbedingt nicht gehindert zu wohnen, wo es ihm gefalle. 9 Gleichzeitig suchte er um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach. Diesen Antrag lehnte das erkennende Gericht durch Beschluss vom 15. Februar 2007 ab (7 L 13/07). Auf seine Beschwerde gab das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 7. August 2007 (16 B 418/07) dem Antrag statt, da vor einer möglichen Entziehung dem Kläger durch Vorlage einer MPU Gelegenheit gegeben werden müsse, Eignungszweifel auszuräumen. Da sich der Kläger aber unter Bezugnahme auf vorgelegte ärztliche Unterlagen weigerte, eine daraufhin vom Beklagten angeordnete MPU vorzulegen, hob das erkennende Gericht mit Beschluss vom 3. März 2008 (7 L 185/08) den Beschluss des OVG NRW vom 7. August 2007 auf und lehnte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz erneut ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das OVG NRW mit Beschluss vom 21. April 2008 zurück (16 B 494/08). 10 Den Widerspruch wies die Bezirksregierung N. mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2008 zurück; hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf diesen Bescheid Bl. 3 ff BA 1 Bezug genommen. 11 Am 26. November 2008 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. 12 Zur Begründung trägt er vor, dass die Eignungszweifel aus den 90er Jahren längst überholt seien, da er seit vielen Jahren „trockener Alkoholiker" sei, wie sich auch aus den vorgelegten ärztlichen Attesten ergebe. Der Beklagte sei EU- rechtlich verpflichtet, den tschechischen Führerschein anzuerkennen, ohne selbst die Ausstellungsvoraussetzungen überprüfen zu dürfen. Im Übrigen habe er im Jahre 2005 über mehrere Monate in Tschechien gelebt und gearbeitet, wie die Aufenthaltserlaubnis belege. Auch aus seinem tschechischen Pass ergäbe sich die Beschäftigung und das Studium. 13 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 14 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. Dezember 2006 sowie den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 29. Oktober 2008 aufzuheben. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Er verweist darauf, dass der Kläger einen Aufenthalt in Tschechien nicht belegt habe. Aus früheren Angaben ergäbe sich vielmehr, dass er als Rentner dort weder gearbeitet noch studiert habe. 18 Das Verfahren ist durch Beschluss vom 3. April 2009 auf den Einzelrichter übertragen worden. Die Parteien haben schriftsätzlich auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten einschließlich der Eilverfahren 7 L 13/07, 7 L 1347/07 und 7 L 185/08 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde (BA 1 und 2). 19 Entscheidungsgründe: 20 Da die Parteien auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben, kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 21 Die zulässige Anfechtungsklage gemäß § 42 VwGO ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 22 Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung ist § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Handelt es sich - wie hier - um eine ausländische Fahrerlaubnis, hat die Entziehung die in § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 StVG genannten Rechtswirkungen, dass von der EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet kein Gebrauch gemacht werden darf. 23 Der Kläger hat sich zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr als ungeeignet erwiesen, weil er in der Vergangenheit ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer BAK von mehr als 1,6 ‰ geführt hat, ihm deshalb die Fahrerlaubnis entzogen worden ist und er vor Wiedererteilung zwingend eine MPU hätte beibringen müssen (vgl. § 13 Ziffer 2 c der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). Hinzu kommen die zwei Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Diese Taten sowie die zwei in den Wiedererteilungsverfahren erstatteten Gutachten (MPU) waren auch im Zeitpunkt der Entziehungsverfügung im Dezember 2006 noch verwertbar, die zweite MPU und die Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis auch noch bei Erlass des Widerspruchsbescheides. 24 Diese Anforderung ist nicht entbehrlich geworden, weil der Kläger im Mai 2005 eine Fahrerlaubnis in Tschechien erworben hat. 25 Die Straßenverkehrsbehörden sind zwar nach Gemeinschaftsrecht (Art. 1 Abs. 2 der im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis im Mai 2005 geltenden Richtlinie 91/439/EWG; vgl. nunmehr Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG) grundsätzlich verpflichtet, eine in einem anderen Mitgliedstaat der EU erworbene Fahrerlaubnis ohne weitere (eigene) Nachprüfung anzuerkennen. Dazu hat der EuGH in seiner letzten einschlägigen Entscheidung 26 - Urteil vom 26. Juni 2008 - Rs C-329/06 und C-343/06 - (Wiedemann u.a.), juris; entsprechend auch Urteil vom gleichen Tag in Sachen Zerche u.a. - Rs C - 334/06 u.a. - 27 klargestellt, dass die Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen für eine Fahrerlaubnis grundsätzlich den Behörden des Mitgliedstaates obliegt, in dem die Fahrerlaubnis erteilt wird. Die Behörden der übrigen Mitgliedstaaten sind nicht befugt, die diesbezüglichen Entscheidungen des Ausstellungsstaates zu überprüfen (a.a.O., Rn. 52 f.). Sie sind infolgedessen selbst dann gehindert, fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen gegen den Inhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis zu ergreifen, wenn dem Betreffenden nach dem innerstaatlichen Recht eine Fahrerlaubnis nicht erteilt werden könnte oder wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass die Erteilungsvoraussetzungen tatsächlich nicht vorgelegen haben (a.a.O., Rn. 54 f.). Dies gilt auch in den Fällen, in denen dem Betreffenden im Aufnahmemitgliedstaat die Fahrerlaubnis bereits früher wegen Drogen- oder Alkoholmissbrauchs entzogen worden war (a.a.O., Rn. 24 und 33 ff.). Fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen des Aufnahmemitgliedstaates kommen danach nur in Betracht, wenn die neue Fahrerlaubnis innerhalb einer nach vorangegangener Entziehung im Aufnahmemitgliedstaat noch laufenden Sperrfrist erteilt worden ist (a.a.O., Rn. 65) oder wenn ein Verhalten des Betreffenden nach dem (erneuten) Erwerb der Fahrerlaubnis eine solche Maßnahme veranlasst (a.a.O., Rn. 59). 28 Etwas anderes gilt allerdings in Fällen des Missbrauchs der gemeinschaftsrechtlich garantierten Freizügigkeit, namentlich beim sog. „Führerschein-Tourismus". Ein solcher ist nach der jetzt erfolgten Klarstellung in dem oben genannten Urteil des EuGH dann anzunehmen, wenn sich auf der Grundlage der Eintragungen im Führerschein selbst oder von anderen vom Ausstellungsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Wohnsitzvoraussetzungen im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung nicht erfüllt waren (a.a.O., Rn. 67 ff.). 29 So auch: Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 3 C 26/07 und 3 C 38/07 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Januar 2009 - 16 B 1610/08 - und vom 5. Februar 2009 - 16 B 839/08 -. 30 Ausgehend von dieser das erkennende Gericht bindenden Auslegung des EU-Rechts ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht gegen die Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG verstößt, da sich schon aus dem am 26. Mai 2005 erteilten Führerschein des Klägers ergibt, dass die nach dem oben zitierten EU-Recht erforderliche Wohnsitzvoraussetzung nicht erfüllt war. Denn in diesem Führerschein ist kein tschechischer Wohnort, sondern der (damalige) deutsche Wohnort des Klägers S. eingetragen. Dabei ist nicht erheblich, dass nach tschechischem Recht im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis und Ausstellung des Führerscheins ein entsprechendes Wohnsitzerfordernis in Tschechien offenbar nicht erforderlich war; denn rechtlich entscheidend ist der Verstoß gegen das auch in Tschechien geltende EU-Recht. 31 Auch der Vortrag des Klägers, er habe im Jahre 2005 über mehrere Monate in Tschechien gewohnt und dort gearbeitet bzw. studiert, kann nicht zu einem Erfolg der Klage führen. Dabei kann dahinstehen, wie die am 21. November 2006 (Bl. 172 BA 2) protokollierte Erklärung seines Bruders, der Kläger sei Frührentner und könne einen Nachweis über eine berufliche Tätigkeit nicht erbringen, bzw. der im Widerspruchsschriftsatz vom 11. Dezember 2006 erhaltene Satz „Als Rentner ist Herr L. nicht berufsbedingt daran gehindert zu wohnen, wo es ihm gefällt." zu würdigen sind. Denn für seine jetzige Behauptung von Arbeit und Studium in Tschechien hat der Kläger trotz mehrmaliger Nachfrage keine Nachweise vorgelegt. Er hat nicht einmal konkret benannt, welche Arbeit bei welchem Arbeitgeber bzw. welches Studium an welcher (Hoch-) Schule er in welchem Zeitraum geleistet haben will. Auch die unleserlichen Kopien von offenbar tschechischen Unterlagen sowie die nunmehr vorgelegte Übersetzung eines tschechischen Passes (Originale sind nicht vorgelegt worden) können nur ihre Ausstellung, nicht aber einen tatsächlichen Aufenthalt belegen. Angesichts dessen war die Einholung einer deutschen Übersetzung der über das Kraftfahrt- Bundesamt eingeholten Auskunft tschechischer Behörden vom 5. Februar 2007 von Amts wegen nicht veranlasst. 32 Nach alledem ist also nichts dafür ersichtlich, was den Missbrauchstatbestand widerlegen könnte, der nach den oben zitierten EuGH-Urteilen bei einem eingetragenen deutschen Wohnsitz im tschechischen Führerschein anzunehmen ist. 33 Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des EuGH bedurfte es vor der Entziehung nicht einmal einer Aufforderung an den Kläger, die Zweifel an seiner Eignung durch Vorlage einer MPU ausräumen zu können. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 35