Beschluss
7 L 13/07
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung ist zwar zulässig, aber im Fall einer summarischen Interessenabwägung abzuweisen, wenn die Verfügung offenbar rechtmäßig ist.
• Die Aberkennung des Rechts, von einer in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, kann mit den EU-Vorgaben vereinbar sein, wenn nationale Maßnahmen nicht in unzulässiger Weise die Anerkennung grundsätzlich ausländischer Führerscheine aufheben.
• Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für Führerscheintourismus und erheblichen Fahreignungszweifeln ist eine Interessenabwägung zu Gunsten der Verkehrs- und Gefahrenabwehr möglich.
• Dem Betroffenen bleibt es im Widerspruchsverfahren unbenommen, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, wenn die Behörde aufgrund vorhandener Anhaltspunkte von Nichteignung ausgegangen ist.
Entscheidungsgründe
Aberkennung der Nutzung ausländischer Fahrerlaubnis bei Fahreignungszweifeln und Führerscheintourismus • Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung ist zwar zulässig, aber im Fall einer summarischen Interessenabwägung abzuweisen, wenn die Verfügung offenbar rechtmäßig ist. • Die Aberkennung des Rechts, von einer in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, kann mit den EU-Vorgaben vereinbar sein, wenn nationale Maßnahmen nicht in unzulässiger Weise die Anerkennung grundsätzlich ausländischer Führerscheine aufheben. • Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für Führerscheintourismus und erheblichen Fahreignungszweifeln ist eine Interessenabwägung zu Gunsten der Verkehrs- und Gefahrenabwehr möglich. • Dem Betroffenen bleibt es im Widerspruchsverfahren unbenommen, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, wenn die Behörde aufgrund vorhandener Anhaltspunkte von Nichteignung ausgegangen ist. Der Antragsteller wandte sich gegen eine Ordnungsverfügung, mit der ihm die Berechtigung entzogen wurde, eine in der Tschechischen Republik erworbene Fahrerlaubnis im Inland zu nutzen. Die Behörde stützte sich auf frühere straf- und verwaltungsrechtliche Entscheidungen wegen einer Trunkenheitsfahrt 1996 mit hoher Blutalkoholkonzentration sowie auf zwei medizinisch-psychologische Gutachten aus den Jahren 1997/1998, die Nichteignung attestierten. Der Antragsteller hat nach der Entziehung eine tschechische Fahrerlaubnis erworben; ein eindeutiger Lebensmittelpunkt in Tschechien ist nicht nachgewiesen. Er beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs; das Gericht prüfte im einstweiligen Rechtsschutzverfahren formale Voraussetzungen, Europarechtskonformität und eine Interessenabwägung. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist nach § 80 Abs.5 Satz1 VwGO zulässig; die Vollziehungsanordnung erfüllt die formalen Anforderungen des § 80 Abs.3 Satz1 VwGO. • Rechtmäßigkeit der Maßnahme: Vor dem Hintergrund der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung zur Anerkennung ausländischer Führerscheine spricht vieles für Europarechtskonformität der Aberkennung, weil die Maßnahme nicht die grundsätzliche Anerkennung ausländischer Führerscheine in Frage stellt und Art.8 der Richtlinie restriktiv auszulegen ist. • Fahreignungszweifel: Der Antragsteller war wegen Trunkenheit mit hoher BAK verurteilt worden; frühere medizinisch-psychologische Gutachten stellten behandlungsbedürftige Alkoholprobleme und fehlende Abstinenznachweise fest, sodass die Behörde berechtigt war, von Nichteignung auszugehen und nicht erneut zur Vorlage eines Gutachtens aufzufordern (§ 13 Nr.2 c) FeV und Erlassvorgaben). • Führerscheintourismus: Da der Antragsteller keinen nachweisbaren Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt in Tschechien darlegte und die Umstände auf missbräuchliche Nutzung des Gemeinschaftsrechts schließen lassen, fällt die Interessenabwägung unabhängig von den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu Lasten des Antragstellers. • Interessenabwägung: Unter summarischer Prüfung überwiegen die öffentlichen Sicherheitsinteressen und die Zweifel an der Fahreignung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung; deshalb besteht kein Veranlassung zur Aussetzung der Vollziehung. Der Antrag wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Kosten. Das Gericht setzte den Streitwert auf 2.500 EUR fest. Begründet wurde die Abweisung damit, dass die Ordnungsverfügung voraussichtlich rechtmäßig ist, weil erhebliche Fahreignungszweifel und Anhaltspunkte für Führerscheintourismus vorliegen; zugleich ist die Maßnahme mit Europarecht vereinbar, da sie nicht die grundsätzliche Anerkennung ausländischer Führerscheine aufhebt. Dem Antragsteller bleibt jedoch offen, im Widerspruchsverfahren ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, um seine Kraftfahreignung nachzuweisen.