Beschluss
7 L 1520/08
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2009:0519.7L1520.08.00
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Tenor
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die der Antragstellerin zuletzt unter dem 15. März 2007 erteilte Genehmigung für einen RTW vorläufig bis zu einer Entscheidung in einer etwaigen Hauptsache, längstens bis zum 14. März 2011 zu verlängern. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner zu ¾ und die Antragstellerin zu ¼.
2. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die der Antragstellerin zuletzt unter dem 15. März 2007 erteilte Genehmigung für einen RTW vorläufig bis zu einer Entscheidung in einer etwaigen Hauptsache, längstens bis zum 14. März 2011 zu verlängern. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner zu ¾ und die Antragstellerin zu ¼. 2. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt. Gründe: Der Hauptantrag, der Antragstellerin die Genehmigung zum Betrieb eines Rettungswagens (Notfallrettung) im öffentlichen Rettungsdienst der Stadt E. zu erteilen, der sich nach den Erläuterungen der Antragstellerin im Erörterungstermin am 1. April 2009 auf eine Genehmigung zur Teilnahme am öffentlichen Rettungsdienst im gesamten Stadtgebiet E. erstrecken soll, hat schon deshalb keinen Erfolg, weil ein dahingehender Antrag beim Antragsgegner nicht gestellt wurde. Die Schreiben der Antragstellerin vom 13. Oktober und vom 26. November 2008 beziehen sich ausdrücklich auf die Verlängerung der bisherigen, auf die Stadtteile M. , C. und X. bezogene Genehmigung. Im Übrigen wird die Antragstellerin - wie sich aus der ihr erteilten KTW-Genehmigung vom 18. Oktober 2008 ergibt und der Kammer aus dem Verfahren 7 L 31/09 gleichen Rubrums bekannt ist - mit ihrem Spezialfahrzeug °°-°° °° bereits allgemein im öffentlichen Rettungsdienst der Stadt E. (und der Nachbargemeinden) beteiligt. Letztlich ist für eine stadtgebietsweite Genehmigung nach § 18 RettG NRW auch mit Rücksicht auf § 22 Abs. 1 RettG NRW grundsätzlich kein Raum. Der Hilfsantrag, die Genehmigung vom 15. März 2007 längstens bis zum 14. März 2011 zu verlängern, hat Erfolg, weshalb der weiter hilfsweise gestellte Feststellungsantrag keiner Erörterung bedarf. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nicht dazu führen darf, dass - wenn auch nur beschränkte Zeit und unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Klageverfahrens - die Entscheidung in der Hauptsache vorweg genommen wird. Für eine wegen der Garantie effektiven Rechtsschutzes i. S. d. Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG - ausnahmsweise mögliche Durchbrechung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache ist nur dann Raum, wenn der Antragsteller nach Lage des Falles wirksamen Rechtsschutz im Klageverfahren nicht erlangen kann und ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung in schwerer und unzumutbarer Weise beeinträchtigt würde. Eine schwere und unzumutbare Beeinträchtigung ist dann gegeben, wenn hinsichtlich des geltend gemachten Anordnungsanspruchs ganz überwiegende Erfolgsaussichten bestehen. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage, § 123 Rdnr. 13 ff. m.w.N. Nach diesem Maßstab hat die Antragstellerin sowohl einen Anordnungsgrund (1.) als auch einen Anordnungsanspruch (2.) glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920, 294 ZPO). 1. Die der Antragstellerin unter dem 15. März 2007 erteilte Genehmigung ist ihrem Wortlaut nach befristet bis zur Umsetzung des neuen Rettungsdienstbedarfsplanes". In Ergänzung dazu hat der Antragsgegner nunmehr mit Schreiben vom 30. März 2009 mitgeteilt, dass die Umsetzung des Rettungsdienstbedarfsplanes 2009, der am 26. Februar 2009 vom Rat der Stadt E. beschlossen worden ist, im hier maßgeblichen Bereich am 1. Juli 2009 abgeschlossen sein wird und die der Antragstellerin erteilte Genehmigung folglich mit Ablauf des 30. Juni 2009 ende. Damit steht ein Auslaufen der bisherigen Genehmigung in Kürze bevor. Die Antragstellerin hat durch substantiierten Vortrag glaubhaft gemacht, dass sie zur effektiven Organisation ihres Betriebes, insbesondere in der hier betroffenen Rettungswache und hinsichtlich der zwei von der auslaufenden Genehmigung betroffenen RTW's auf Planungssicherheit angewiesen sei, andernfalls ihr in betrieblicher Hinsicht nicht unerhebliche Nachteile drohen. Die Bereithaltungskosten für Personal und RTW hat sie in ihrem Schriftsatz vom 12. Dezember 2008 spezifiziert. Die Kammer hält es auch nicht für zumutbar, die Antragstellerin insoweit auf - nachträgliche - Schadensersatzansprüche zu verweisen. Dadurch kann eine etwa eintretende betriebliche Notlage, die im Falle der Nichtverlängerung der Genehmigung droht, nicht in vollem Umfang ausgeglichen werden. Die Antragstellerin hat bereits unter dem 13. Oktober 2008 um Verlängerung der Genehmigung nachgesucht; eine Reaktion hierauf und auf das Erinnerungsschreiben vom 26. November 2008 ist nicht erfolgt. 2. Es ist auch überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin ein Anspruch auf Fortgeltung bzw. Verlängerung der Genehmigung im Umfang der gesetzlich festgelegten Höchstgrenze von vier Jahren (§ 22 Abs. 5 RettG NRW) zusteht. Ein solcher dürfte - da das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 RettG NRW zwischen den Beteiligten nicht infragegestellt wird und auch für die Kammer keine Hinderungsgründe in diesem Sinne ersichtlich sind - aus §§ 18, 19 Abs. 1, 6 RettG NRW folgen. Maßgebend ist insoweit, dass der Antragstellerin nach Auffassung der Kammer die Funktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 RettG NRW gem. § 19 Abs. 6 RettG NRW nicht entgegengehalten werden kann. Daher kommt es auf die Frage, ob die vom Antragsgegner abgegebene Prognose, der öffentliche Rettungsdienst im Stadtgebiet E. sei nach Umsetzung des Rettungsdienstbedarfsplanes 2009 funktionsfähig, sowie auf die weitere Frage, ob die Erteilung der begehrten Genehmigung konkret zu ernstlichen und schwerwiegenden Nachteilen für den öffentlichen Rettungsdienst in der Stadt E. führen würde, vgl. zu den Anforderungen an die Entscheidung nach § 19 Abs. 4 RettG NRW die geänderte Rechtsprechung des OVG NRW; grundlegend: Urteil vom 10. Juni 2008 - 13 A 1779/06, juris + NRWE, nicht an. Gemäß § 19 Abs. 6 RettG NRW gilt u.a. die Funktionsschutzklausel nach Abs. 4 dieser Vorschrift nicht für die Wiedererteilung abgelaufener Genehmigungen. Um eine solche Wiedererteilung geht es hier. Die Antragstellerin ist seit 2005 ununterbrochen im Besitz einer Genehmigung nach §§ 18, 19 RettG NRW; rechnet man den zuvor durchgeführten Probebetrieb hinzu, so ist die Antragstellerin seit Dezember 2004 im hier betr. Umfang im öffentlichen Rettungsdienst des Antragsgegners tätig. Die Antragstellerin hat auch mit ihrer Tätigkeit in dieser Zeit offenbar eine Versorgungslücke" im öffentlichen Rettungsdienst der Stadt E. abgedeckt, und zwar im westlichen Stadtgebiet in den Stadtteilen M. , C. und X. (vgl. z.B. Stellungnahme der Feuerwehr zum Verlängerungsantrag 2006 vom 17. März 2006, BA 2). So ist es seit 2005 stets zu einer Verlängerung der ersten Genehmigung vom 31. Oktober 2005 gekommen, und zwar zunächst für die Dauer eines Jahres aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs vor dem Oberverwaltungsgericht NRW (13 B 635/06), der am 18. Mai 2006 in dem Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss der Kammer vom 13. April 2006 (7 L 310/06 - wirkungslos aufgrund Einstellungsbeschlusses des OVG NRW vom 18. Mai 2006 - 13 B 635/06) geschlossen wurde, anschließend während der Dauer eines weiteren vorläufigen Rechtsschutzverfahrens bis zum 30. April 2007 (7 L 1331/06), eine letzte Verlängerung erfolgte unter dem 15. März 2007; diese allein eingeschränkt durch den Zusatz befristet bis zur Umsetzung des Rettungsdienstbedarfsplanes". Diese Klausel ist dabei in jeder der Genehmigungen, auch soweit sie eine ausdrückliche zeitliche Schranke enthält, aufgenommen. Die Kammer hält die Genehmigung vom 15. März 2007 hinsichtlich ihres Auslaufens für unbestimmt. Sie lässt einen Zeitpunkt, zu dem die Genehmigung enden soll, für den Adressaten nicht erkennen. Ist für die Antragstellerin noch feststellbar, wann der Rettungsdienstbedarfsplan Wirksamkeit erlangt, weil dies durch die kommunale Beschlussfassung gesteuert wird, so ist es nach wie vor ungewiss, wann die Stadt E. die im Rettungsdienstbedarfsplan notwendigen Umgestaltungen durchgeführt hat. Für die Versorgung des bisher von der Antragstellerin im öffentlichen Rettungsdienst abgedeckten Bereichs der Stadtteile M. , C. und X. ist nämlich nach den vorangegangenen Planungen und auch dem Inhalt des neuen Rettungsdienstbedarfsplan die Verlegung von zwei Rettungswachen notwendig. Den hiermit verbundenen Zeitaufwand und damit den Ablauf ihrer Genehmigung konnte die Antragstellerin nicht vorhersehen. Das mit der Klausel verbundene Ziel der Antragsgegnerin, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Rettungsdienstes zunächst über mehrere Jahre mittels eines Privatunternehmens - wie hier der Antragstellerin - sicherzustellen, um danach durch eigene Aufstockung der Mittel des Rettungsdienstes diesen selbst abzudecken, findet im Gesetz keine Stütze. § 19 Abs. 6 RettG NRW gewährt vielmehr grds. den am öffentlichen Rettungsdienst schon beteiligten Unternehmen Bestandsschutz. Im hier vorliegenden Eilverfahren kann offen bleiben, ob der bisher hinsichtlich der zeitlichen Geltung unbestimmten Genehmigung nunmehr mit Schreiben des Antragsgegners vom 30. März 2009 eine wirksame Befristung bis zum 30. Juni 2009 beigefügt wurde oder ob dieses Schreiben keinen Regelungs-, sondern lediglich den informatorischen Gehalt hat, dass zu diesem Zeitpunkt die notwendigen Vorgaben des Rettungsdienstbedarfsplanes 2009, namentlich die Verlegung von Rettungswachen, umgesetzt seien. Im ersteren Fall wäre möglicherweise ein Anspruch auf Verlängerung dieser Genehmigung für längstens vier Jahre ab dem 1. Juli 2009 gegeben, weil § 22 Abs. 5 RettG NRW eine solche Höchstdauer vorsieht. Hält man demgegenüber an der Unbestimmtheit mit der Folge der Teilnichtigkeit der Genehmigung vom 15. März 2007 fest, so ergibt sich jedenfalls ein Verlängerungsanspruch innerhalb der gesetzlichen Höchstdauer bis zum 14. März 2011, was die Antragstellerin auch beantragt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer für die Verlängerungsgenehmigung einen Wert von 15.000,00 EUR ansetzt, den sie im Eilverfahren auf die Hälfte reduziert.