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Beschluss

7 L 31/09

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag nach §123 VwGO ist unzulässig, wenn er die Entscheidung der Hauptsache vorwegnähme und keine schwere und unzumutbare Beeinträchtigung vorliegt. • Eine innerdienstliche Anweisung begründet keine Außenwirkung und begründet keinen Anspruch auf Genehmigung ohne schriftliche Zusicherung. • Die Auslegung einer Genehmigung richtet sich nach dem erkennbaren Willen der Behörde und der praktischen Handhabung; vermeintlich weitreichende Wortlaute können einschränkend zu verstehen sein.
Entscheidungsgründe
Eilantrag auf Ausweitung einer KTW‑Genehmigung nicht zur Vorwegnahme der Hauptsache • Ein Antrag nach §123 VwGO ist unzulässig, wenn er die Entscheidung der Hauptsache vorwegnähme und keine schwere und unzumutbare Beeinträchtigung vorliegt. • Eine innerdienstliche Anweisung begründet keine Außenwirkung und begründet keinen Anspruch auf Genehmigung ohne schriftliche Zusicherung. • Die Auslegung einer Genehmigung richtet sich nach dem erkennbaren Willen der Behörde und der praktischen Handhabung; vermeintlich weitreichende Wortlaute können einschränkend zu verstehen sein. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen den Antragsgegner und fordert die Erteilung einer Genehmigung zur Teilnahme eines bestimmten KTW am qualifizierten Krankentransport im gesamten Stadtgebiet oder hilfsweise die Feststellung, die Genehmigung vom 28.10.2008 beinhalte diese Befugnis. Die Antragstellerin beruft sich auf einen innerdienstlichen Vermerk des Leitenden Branddirektors sowie auf eine Praxis um die Jahreswende. Die erteilte Genehmigung von Oktober 2008 enthält eine Formulierung, wonach das Fahrzeug als Spezialtransporter im Rettungsdienst eingesetzt wird und "der o.g. Einschränkung nicht" unterliegt. Die Antragstellerin lässt die Genehmigung bestandskräftig werden; das Fahrzeug ist auch im Rettungsdienst tätig. Die Genehmigung gilt noch bis Ende 2012. Die Antragstellerin betreibt einen größeren Fuhrpark mit vielen Mitarbeitern, macht aber nicht geltend, dass die Ausweitung existenziell notwendig sei. • Rechtliche Voraussetzungen: Nach §123 Abs.1 Satz2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung nur zur Regelung eines vorläufigen Zustandes zulässig, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile o.ä. nötig ist; Anordnungsgrund und -anspruch sind glaubhaft zu machen (§123 Abs.3 VwGO i.V.m. §§920,294 ZPO). • Verbot der Vorwegnahme: Das Eilverfahren darf die Hauptsacheentscheidung nicht vorwegnehmen; nur bei Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art.19 Abs.4 GG und fehlendem wirksamen Rechtsschutz im Hauptverfahren kommt eine Ausnahme in Betracht. Eine solche liegt nur vor, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache ganz überwiegend sind. • Fehlen des glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs: Der innerdienstliche Vermerk des Leitenden Branddirektors ist eine interne Anweisung ohne Außenwirkung und begründet keinen Anspruch auf Genehmigung; eine schriftliche Zusicherung gemäß Verwaltungsverfahrensrecht fehlt. • Auslegung der Genehmigung: Der Wortlaut der Genehmigung kann isoliert so verstanden werden, dass das Fahrzeug nicht der Einschränkung unterliegt; aus dem Erklärungswillen der Behörde und der praktischen Handhabung ergibt sich jedoch, dass die Formulierung nur die Funktion im öffentlichen Rettungsdienst betrifft und keine unbeschränkte Teilnahme am qualifizierten Krankentransport im gesamten Stadtgebiet gewährt. • Unzumutbarkeit des Abwartens nicht dargelegt: Die Antragstellerin hat verlauten lassen, die bestehende Genehmigung habe Bestandsschutz bis Ende 2012; es ist nicht ersichtlich, dass ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache für den Betrieb existenzgefährdend wäre. • Ergebnis der Interessenabwägung: Mangels überwiegender Erfolgsaussichten und ohne Nachweis einer unzumutbaren Beeinträchtigung wäre die Gewährung einer einstweiligen Anordnung eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Der Antrag wurde abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kammer stellt fest, dass die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung nach §123 VwGO nicht vorliegen, weil der geltend gemachte Genehmigungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist und eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht gerechtfertigt ist. Der innerdienstliche Vermerk begründet keine Außenwirkung und keine Anspruchsgrundlage; die bestehende Genehmigung vom 28.10.2008 lässt eine uneingeschränkte Ausweitung nicht erkennen, und das Abwarten des Hauptsacheverfahrens ist nicht unzumutbar. Der Streitwert wurde auf 7.500 EUR festgesetzt.