Urteil
7 K 2610/08
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2009:0303.7K2610.08.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Zahnarzt. Er betreibt in E. eine Praxis, in der außer ihm weitere von ihm angestellte Zahnärzte beschäftigt sind. Er nimmt - zum Teil freiwillig - in großem Umfang an dem gemeinsam von der Beklagten und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe organisierten öffentlich-rechtlichen zahnärztlichen Notdienst teil. Zudem arbeitet er mit dem eingetragenen Verein Allgemeiner Zahnärztlicher Notdienst (AZN) zusammen. Dieser in E. und anderen Städten tätige Verein vermittelt Patienten zur zahnärztlichen Notfallversorgung an kooperierende Zahnärzte. In E. arbeitet lediglich die Praxis des Klägers mit dem AZN zusammen. Die Behandlung von Patienten ist in der Praxis des Klägers an sieben Tagen in der Woche in der Zeit von 8 Uhr bis 22 Uhr möglich. In den Zeiten, in denen die Praxis des Klägers nicht besetzt ist, wird dem Anrufer die Rufnummer des öffentlich-rechtlichen zahnärztlichen Notdienstes angegeben. Der AZN macht auf dieses Angebot durch Werbung bzw. Anzeigen in allgemein zugänglichen Verzeichnissen aufmerksam, in denen insbesondere auf die Telefonnummer der Praxis des Klägers verwiesen wird. So erfolgten in Telefonbüchern sowie in den Gelben Seiten folgende Einträge: Zahnärztlicher Notdienst ZPN (alle Kassen)", Zahnärztlicher Notdienst (alle Kassen)", Allgemeiner Zahnärztlicher Notdienst (alle Kassen)". Daneben wurden die Internetanzeigen und -auftritte Zahnärztlicher Notdienst ZPN (alle Kassen)", Zahnärztlicher Notdienst AZN e. V. - alle Kassen -, Akut-Zahnärztlicher Notdienst für E. , Allgemeiner Zahnärztlicher Notdienst AZN e. V." veranlasst. Schließlich erfolgt die Vermittlung durch den AZN über die Internetadressen www.notzahnarzt24.de und www.zahnnotdienst-E. .de. Nach Anhörung des Klägers verpflichtete die Beklagte diesen mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 22. April 2008, einer Vermittlung von Patientenanrufen an seine Praxis durch den AZN entweder durch Kündigung einer entsprechenden Vereinbarung mit dem AZN oder auf andere, ihm überlassene, aber mindestens ebenso effektive Weise entgegenzuwirken, solange für die Vermittlung in irreführender und damit berufswidriger Weise, insbesondere in allgemein zugänglichen Verzeichnissen, für einen Zahnärztlichen Notdienst 9766044 (alle Kassen)" oder in ähnlicher Form ohne die Klarstellung geworben werde, dass es sich bei diesem um ein privat organisierten Notdienst handele. Für den Fall der Nichtbefolgung dessen drohte die Beklagte dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro an. Zur Begründung führte sie aus, den in Rede stehenden Anzeigen sei nicht zu entnehmen, dass es sich bei dem vom AZN vermittelten Notdienst nicht um den von ihr und der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe gemeinsam organisierten öffentlich-rechtlichen Notfalldienst handle. Insofern bestehe eine Verwechslungsgefahr beider Notdienste. Es erfolge eine Irreführung der Patienten, die insbesondere dadurch gekennzeichnet sei, dass der Vertrauensbonus, den der körperschaftlich organisierte Notdienst genieße, ausgenutzt werde. Von letzterem erwarte der Patient berechtigterweise eine durchgehende Rufbereitschaft, eine Verteilung der Arbeitslast auf mehrere Zahnärzte sowie die Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung. Dies treffe auf den vom Kläger geleisteten Notdienst bereits deshalb nicht zu, da dieser für den gesamten Bereich E. der einzige Zahnarzt sei, der mit dem der AZN zusammenarbeite. Zusätzlich habe der Kläger freiwillig noch zahlreiche der öffentlich-rechtlich eingerichteten Notdienste von anderen Zahnärzten übernommen, so dass die Gefahr von Zeitnot und Wartezeiten in der Praxis bestehe. Die irreführenden Angaben des AZN seien eine berufswidrige Werbung für die Praxis des Klägers. Der Kläger dürfe diese gemäß § 21 Abs. 1 Satz 4 der Berufsordnung - BO - der Beklagten nicht dulden und habe ihr entgegenzuwirken. Am 7. Mai 2008 hat der Kläger Klage erhoben. Den vom Kläger im Zusammenhang mit der berufsrechtlichen Ordnungsverfügung zugleich gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat die Kammer mit Beschluss vom 12. Juni 2008 (Az.: 7 L 566/08) abgelehnt. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde blieb erfolglos (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 19. September 2008 - 13 B 1070/08 -). Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, bei den vom AZN geschalteten Anzeigen, Telefonbucheinträgen und betriebenen Internetadressen handele es sich nicht um irreführende und somit berufswidrige Werbung. Ein Patient, der einen zahnärztlichen Notdienst in Anspruch nehmen wolle, habe lediglich das Interesse an einer allen Patienten zugänglichen Versorgung durch einen diensthabenden Zahnarzt, die keinerlei Zusatzkosten beinhalte und jederzeit zur Verfügung stehe. Sei dies gewährleistet, so sei es dem Patienten gleichgültig, ob der Notfalldienst von einer öffentlich-rechtlichen oder privaten Organisation bereitgestellt werde; er mache sich keine Gedanken über die Organisationsform des Notdienstes. Der Patient erwarte allein, dass er eine örtlich und zeitlich nahe Behandlung, die dem zahnärztlichen Stand der Wissenschaft entspreche und lege artis erfolge, erhalte. Dies sei bei dem durch den AZN vermittelten Notdienst des Klägers sichergestellt. Daher sei für den Patienten auch unwichtig, ob eine bestimmte Mindestzahl von Zahnarztpraxen an dem Notdienst teilnehme. Im Übrigen beabsichtige der AZN, weitere Zahnarztpraxen aus E. für eine Zusammenarbeit zu gewinnen. Es bestehe auch keine Verwechslungsgefahr des vom AZN vermittelten Notdienstes mit dem öffentlich-rechtlichen Notdienst. Dem durchschnittlich informierten juristischen Laien sei bereits die Existenz eines körperschaftlich organisierten Notdienstes nicht bekannt. Daher sei es fraglich, ob dem körperschaftlich organisierten Notfalldienst ein besonderes Vertrauen entgegen gebracht werde. Darüber hinaus stelle der in den Anzeigen enthaltene Hinweis e. V." eindeutig klar, dass es sich insoweit um einen von einem privatrechtlich organisierten Verein vermittelten Notdienst handele. Durch den angefochtenen Bescheid werde eine sachangemessene Information untersagt, obwohl in der Öffentlichkeit das Interesse bestehe, über das Dienstleistungsangebot des AZN informiert zu werden. Ferner werde durch den Bescheid in nicht gerechtfertigter Weise in die Freiheit der Berufsausübung des Klägers eingegriffen. Auch der Gleichheitsgrundsatz werde verletzt. Die öffentlich-rechtlichen Notdienste seien nicht verpflichtet, auf ihre Organisationsform hinzuweisen. Es gebe keinen sachlichen Grund, den AZN insoweit anders zu behandeln. Darüber hinaus sei die in Rede stehende Werbung auch nicht wettbewerbswidrig. Dies sei zwischenzeitlich gerichtlich festgestellt. Schließlich existiere auch keine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage für die angefochtene Verfügung. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 22. April 2008 aufzuheben. Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Klage abzuweisen. Zum Teil im zugehörigen Eilverfahren führt sie mit Blick auf das vorliegende Verfahren ergänzend aus, durch die verschiedenen Werbeauftritte des AZN e. V. entstehe der falsche Eindruck, über die angegebene Rufnummer sei der zentrale, von ihr sowie der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe eingerichtete Notfalldienst zu erreichen. Die Existenz des letztgenannten Notdienstes sei den Patienten auch bekannt. Dies werde bereits dadurch deutlich, dass Patienten Beschwerden über den öffentlich-rechtlichen Notdienst regelmäßig bei den vorgenannten zuständigen Stellen einreichten. Ferner könne von einem durchschnittlichen Patienten nicht der Rückschluss gefordert werden, dass ein Verein stets Ausdruck einer rein privaten Organisation sei. Es sei nicht auszuschließen, dass sich eine Körperschaft öffentlichen Rechts einer privaten Organisationsform bediene. Das Verfahren ist durch Beschluss vom 6. Februar 2009 auf die Einzelrichterin übertragen worden. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich des Verfahrens 7 L 566/08 sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ist unbegründet. Die Verfügung der Beklagten vom 22. April 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Beschlusses des Gerichts vom 12. Juni 2008 im zugehörigen Eilverfahren 7 L 566/08 und der zugehörigen Beschwerdeentscheidung des OVG NRW vom 19. September 2008 (Az.: 13 B 1070/08). Mit Rücksicht auf das Klagevorbringen ist Folgendes zu ergänzen: Ermächtigungsgrundlage für die in der angefochtenen Verfügung enthaltene Verpflichtung ist § 6 Abs. 1 Nr. 6 Heilberufsgesetz für das Land Nordrhein- Westfalen (HeilBerG NRW) i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Satz 3 der BO der Beklagten vom 19. November 2005 (MBl. NRW 2006, 42; MBl. NRW 2008, 82). Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit dieser Ermächtigungsgrundlage bestehen nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Verwendung der Begriffe berufswidrig" und irreführend". Insoweit handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die der Auslegung durch Rechtssprechung und Literatur zugänglich sind und durch diese auch hinreichend konkretisiert wurden. Auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) liegt mit Blick darauf, dass der öffentlich-rechtliche zahnärztliche Notdienst - anders als ein privat organisierter Notdienst - nicht verpflichtet ist, auf seine Organisationsform hinzuweisen, nicht vor. Eine Ungleichbehandlung ist insoweit jedenfalls schon deshalb nicht gegeben, weil das Fehlen des Zusatzes beim öffentlich-rechtlich organisierten zahnärztlichen Notdienst nicht zu einer Irreführung der Patienten führt. Wie bereits in den vorgenannten Eilbeschlüssen der Kammer und des OVG NRW ausgeführt, geht der durchschnittlich informierte Patient davon aus, dass es sich bei einem nicht durch weitere Zusätze gekennzeichneten zahnärztlichen Notdienst um denjenigen handelt, für dessen Organisation regelmäßig die jeweilige Heilberufskammer zuständig ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Landgerichts C. vom 26. November 2008 (Az.: I-13 O 126/08). Dieses verhält sich lediglich zu der von der vorliegenden Problematik der Berufswidrigkeit zu trennenden der Frage der Wettbewerbswidrigkeit der in Rede stehenden Werbung. Auch hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Sie entspricht den gesetzlichen Vorschriften. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; deren Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.