Beschluss
7 L 566/08
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2008:0612.7L566.08.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahren trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahren trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 2610/08 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. April 2008 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der berufsrechtlichen Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. April 2008 ist zunächst ausreichend begründet. Dem formellen Erfordernis der besonderen Begründung der Vollzugsanordnung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist genügt, wenn eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung der Erwägungen der Behörde, die zur Anordnung der sofortigen Vollziehung geführt haben, erfolgt. Die Antragsgegnerin hat die Vollzugsanordnung darauf gestützt, dass die neuen Ausgaben der Telefonbücher bzw. der Gelben Seiten für den Bereich E. zeitnah in Druck gingen. Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung solle das Erscheinen weiterer Anzeigen und somit eine weitere Irreführung durch neu erscheinende Anzeigen verhindert werden (vgl. Ordnungsverfügung Seite 3). Damit ist dem Begründungserfordernis genügt. Die einzelfallbezogene Entscheidung der Antragsgegnerin ist aus den vorstehenden Ausführungen erkennbar. Auf die Frage, ob die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sprechenden Gründe erschöpfend dargelegt worden sind, kommt es für die Prüfung der Begründung am Maßstab des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht an. Die von der Kammer gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 22. April 2008 und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner hiergegen gerichteten Klage fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Bei dieser Interessenabwägung kommt es zunächst maßgeblich auf die Erfolgsaussichten des von dem Antragsteller in der Hauptsache eingelegten Rechtsmittels an. Nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung wird dieses Rechtsmittel voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil die angefochtene Ordnungsverfügung vom 22. April 2008 mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Die angefochtene Verfügung der Antragsgegnerin, deren Entscheidungssatz jedenfalls in Zusammenschau mit der Begründung des Bescheides hinreichend bestimmt ist (§ 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW -), stützt sich auf § 21 Abs. 1 Satz 4 der Berufsordnung - BO - der Antragsgegnerin. Nach Satz 4 dieser Vorschrift darf ein Zahnarzt eine berufswidrige Werbung durch Dritte weder veranlassen noch dulden und hat dem entgegen zu wirken. Die vom Allgemeinen Zahnärztlichen Notdienst e.V. - AZN e.V. - veranlassten Einträge in Telefonbüchern und in den Gelben Seiten, Zahnärztlicher Notdienst ZPN (alle Kassen)", Zahnärztlicher Notdienst (alle Kassen)", Allgemeiner Zahnärztlicher Notdienst (alle Kassen)", die Internetanzeigen und -auftritte, Zahnärztlicher Notdienst ZPN (alle Kassen)", Zahnärztlicher Notdienst AZN e.V. - alle Kassen -, Akut-Zahnärztlicher Notdienst für Dortmund", Allgemeiner Zahnärztlicher Notdienst AZN e.V." sowie die Internetadressen www.notzahnarzt24.de" und www.zahnnotdienst-dortmund.de" stellen eine berufswidrige Werbung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 4 BO dar. Als berufswidrig ist eine Werbung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 BO insbesondere anzusehen, wenn sie irreführend ist. Dies ist unter Berücksichtung wettbewerbsrechtlicher Auslegungskriterien der Fall, wenn die entsprechenden Angaben den von ihnen angesprochenen Verkehrskreisen einen unrichtigen Eindruck vermitteln, wenn also unwahre oder verwirrende, zur Täuschung geeignete Angaben gemacht werden. Abzustellen ist dabei auf den Standpunkt eines durchschnittlich informierten und verständigen Patienten. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. November 2003 - 13 B 1703/03 -; OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2004 - 13 B 888/04 -. Ausgehend von diesen Maßstäben sind die vorstehend festgestellten Einträge und Auftritte des AZN e.V. als irreführende Werbung zu beurteilen, denn aus ihnen geht nicht (eindeutig) hervor, dass der durch sie beworbene Notdienst privat organisiert ist. Vielmehr ist die in Rede stehende Werbung geeignet, bei dem durchschnittlich informierten, verständigen Patienten den - unzutreffenden - Eindruck zu erwecken, durch sie werde auf den gemeinsam von der Zahnärztekammer X. -M. und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung X. -M. eingerichteten - und somit öffentlich rechtlichen - zahnärztlichen Notfalldienst hingewiesen. In Wahrheit verweist sie jedoch auf einen privat organisierten zahnärztlichen Notfalldienst, durch den vorrangig der zahnärztliche Dienst des Antragstellers vermittelt wird. Entgegen den Ausführungen des Antragstellers geht die Kammer dabei davon aus, dass dem durchschnittlichen Patienten bekannt ist, dass es einen von öffentlich-rechtlicher Seite eingerichteten zahnärztlichen Notfalldienst gibt, der rund um die Uhr zur Verfügung steht und an dem - über die Initiative einzelner hinaus - grundsätzlich sämtliche Zahnärzte eines bestimmten Gebiets beteiligt sind. Diesem öffentlich-rechtlichen Notdienst wird als offiziell eingerichtete Stelle" von der Mehrzahl der Patienten ein besonderes Vertrauen entgegen gebracht. Insofern ist unbeachtlich, ob die Leistungsfähigkeit des privaten Notdienstes des AZN e.V. mit der des öffentlich-rechtlichen Notdienstes möglicherweise vergleichbar ist, denn jedenfalls das öffentlich-rechtliche Renommée darf ein privater Notdienst durch das Verursachen einer Verwechslungsgefahr nicht für sich in Anspruch nehmen. Die bestehende Verwechslungsgefahr des den Antragsteller vermittelnden privaten Notdienstes mit dem öffentlich-rechtlichen zahnärztlichen Notdienst ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass letzterer sich in seinen Anzeigen teilweise mit der Abkürzung e.V." als eingetragener Verein kennzeichnet. Zum einen kann nicht erwartet werden, dass der durchschnittlich informierte Patient weiß, dass die vorgenannte Abkürzung eine Vereinigung als privat-rechtlich kennzeichnet. Zum anderen ist - wie der Antragsteller selbst am Beispiel der Stadt E1. ausführt - nicht ausgeschlossen, dass ein privat-rechtlicher Verein im Auftrag der Zahnärztekammer und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung neben anderen Zahnärzten am öffentlich-rechtlichen Notdienst teilnimmt. Liegt nach alledem eine berufswidrige Werbung vor, darf der Antragsteller diese gemäß § 21 Abs. 1 Satz 4 BO nicht dulden. Dies umfasst die in der angefochtenen Ordnungsverfügung enthaltene Verpflichtung des Antragstellers, einer Vermittlung von Patientenanrufen zu seiner Praxis durch Kündigung der Vereinbarung mit dem AZN e. V. oder auf andere Weise entgegenzuwirken, solange die Vermittlung auf berufswidrige Weise erfolgt. Entgegen den Ausführungen des Antragstellers ist die angefochtene Ordnungsverfügung auch geeignet, das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen. Durch die Inanspruchnahme des Antragstellers wird zukünftig die in Rede stehende berufswidrige Werbung zu seinen Gunsten hinreichend sicher ausgeschlossen. Ob der AZN e.V. in Zukunft mit anderen Zahnärzten in E. zusammenarbeiten wird, ist insofern unerheblich. Gegebenenfalls könnte dann seitens der Antragsgegnerin gegen diese Zahnärzte - ebenso wie gegen den Antragsteller - vorgegangen werden. Die Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung ergibt sich auch nicht aus einem Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG, der die freie Berufsausübung und somit auch die berufliche Außendarstellung der Grundrechtsberechtigten einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste schützt. Das gegenüber dem Antragsteller erlassene Verbot, sich durch berufswidrige Werbung vermitteln zu lassen, wird durch den Gemeinwohlbelang gerechtfertigt, dass Patienten durch Zahnärzte nur die Informationen vermittelt werden sollen, die ihnen eine mögliche Hilfe bei der Auswahl des in Anspruch zu nehmenden Notdienstes sein können. Informationen, die in diesem Zusammenhang eine Verunsicherung bewirken, sollen im Interesse der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen hingegen unterbleiben. Stellt sich die angefochtene Ordnungsverfügung somit mit großer Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig dar, kann auch die vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls dem Antrag des Antragstellers nicht zum Erfolg verhelfen. Diese Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragsstellers aus. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass zwar ein gegebenenfalls in künftiger Werbung enthaltener Hinweis darauf, dass es sich bei dem AZN e.V. um einen privat organisierten Notdienst handelt, eine Verwechslungsgefahr - beispielsweise durch Vorauflagen von Telefonbüchern, die gewöhnlich noch eine Weile im Umlauf sind - für einige Zeit weiter bestehen ließe. Dies darf allerdings nicht dazu führen, dass gegen künftige Irritationen durch berufswidrige Werbung nicht vorgegangen werden kann. Auch die Tatsache, dass der Antragsteller infolge der Ordnungsverfügung unter Umständen finanzielle Verluste erleiden wird, führt zu keinem anderen Ergebnis, denn es stellt kein schützenswertes Interesse dar, finanzielle Gewinne durch berufswidrige Werbung zu erzielen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.