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Gerichtsbescheid

14 K 884/08

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2009:0211.14K884.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger ist Anwohner der Dorstener Straße in Herne nördlich bzw. nordöstlich der Luftgütemessstelle VHER an der Recklinghauser Straße. Ausweislich einer Aufstellung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbrauchschutz Nordrhein-Westfalen kam es im Jahr 2007 an dieser Messstelle zu 59 Überschreitungen des zulässigen Grenzwertes für Feinstaubpartikel PM 10 von 50 µg/m³. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2007 wandte sich der Kläger sowohl an die Beklagte als auch die Bezirksregierung Arnsberg mit der Forderung nach Immissionsschutzmaßnahmen zur Reduzierung der Schadstoffbelastungen in seinem Wohnumfeld. Hierzu führte er aus, nachdem die Luftgütemessstelle VHER am 8. Oktober 2007 den sechsunddreißigsten Überschreitungstag der zulässigen Feinstaubwerte von maximal 50 µg/m³ aufgezeichnet habe, fordere er als gefährdeter Anwohner die Bezirksregierung dazu auf, gemeinsam mit der Beklagten unverzüglich die gebotenen Maßnahmen zu veranlassen, die zuverlässig und dauerhaft eine weitere Überschreitung der zulässigen Tagesmittelwerte verhinderten. Sein Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit werde seit langem aufs Gröbste verletzt, weil Politik und Behörden den Industriebetrieben ein Maß an Schadstoffemissionen zugestehen würden, das nachweislich vor allem in dem gegebenen Ballungsgebiet zu deutlich überhöhten anormalen Gesundheitsschädigungen führe. Die bisherigen Aufzeichnungen verschiedener Messstationen belegten zweifelsfrei, dass das Ruhrgebiet weitaus höher als andere Regionen belastet sei und es zur Reduzierung der Immissionen mehr als nur kleinräumiger Kfz-Verkehrseinschränkungen bedürfe. Daher würden Politik und Aufsichtsbehörden nicht umhin kommen, kurzfristig vor allem die vielen Feuerungs- und Verbrennungsanlagen im dichtest bevölkerten Ruhrgebiet einer weitaus kritischeren Überprüfung zu unterziehen als bisher. 3 Mit Schreiben vom 9. November 2007 wies die Bezirksregierung Arnsberg den Kläger darauf hin, dass sie die Messergebnisse an der Messstation „Recklinghauser Straße in Herne" schon seit längerem intensiv beobachte und ursprünglich beabsichtigt habe, einen Aktionsplan Herne, Recklinghauser Straße aufzustellen. Vorbereitende Gespräche mit der Stadt Herne und weiteren Behörden hätten im Frühsommer des Jahres stattgefunden. Inzwischen habe das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Bezirksregierungen Düsseldorf, Münster und Arnsberg aufgefordert, einen regionalen Luftreinhalteplan „Ruhrgebiet" in drei Teilplänen aufzustellen. Der Teilplan Ost, für den sie zuständig sei, umfasse neben Bochum und Dortmund auch das Stadtgebiet von Herne. Maßnahmen an lokalen Belastungsschwerpunkten, wie z. B. an der Recklinghauser Straße, sollten in die Maßnahmeplanung des regionalen Luftreinhalteplanes integriert werden. Mögliche Maßnahmenkonzepte würden derzeit in verschiedenen Arbeitsgruppen diskutiert. 4 Mit Anwaltschreiben vom 10. Dezember 2007 fragte der Kläger bei der Beklagten erneut an, wann mit welchen Maßnahmen zur Feinstaubreduzierung gerechnet werden könne. Das Abwarten auf einen Aktionsplan sei ihm nicht weiter zuzumuten. 5 Mit Schreiben vom 3. Januar 2008 verwies die Beklagte darauf, dass sie zur Zeit nicht beabsichtige, planunabhängige verkehrsrechtliche Maßnahmen im Umfeld des Wohnsitzes des Klägers durchzuführen. Wie ihm von der Bezirksregierung Arnsberg mitgeteilt worden sei, fänden wegen der Messergebnisse an der Station „Recklinghauser Straße in Herne" derzeit intensive Gespräche zur Eingrenzung und Lösung der Problemlage mit den beteiligten Stellen statt. Vom Kläger sei in seiner Beschwerde gemäß § 24 der Gemeindeordnung NRW am 30. April 2007 sowie auch in einem Schreiben an die Bezirksregierung Arnsberg vom 11. Oktober 2007 darauf verwiesen worden, dass seiner Meinung nach im Umfeld der oben genannten Messstation, aber auch im Bereich seines Wohnortes an der Dorstener Straße zweifelsfrei Immissionen aufgezeichnet würden, deren Reduzierung „mehr als nur kleinräumiger Kfz-Verkehrseinschränkungen" bedürfe. Diese Einschätzung werde auch nach den bisher vorliegenden Informationen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW geteilt. Der potenziell über verkehrsreduzierende Maßnahmen steuerbare Anteil des lokalen Kfz-Verkehrs im Bereich der Wohnung des Klägers betrage zirka 5 %. So gesehen seien umfassendere Konzepte gefragt. Diese sollten nach dem Willen des Landesumweltministeriums NRW im Rahmen der Aufstellung des „Regionalen Luftreinhalteplanes Ruhrgebiet" mit den zuständigen Bezirksregierungen erarbeitet werden. Für den Herner Bereich solle der „Regionale Luftreinhalteplan - Teilplan östliches Ruhrgebiet" konzeptionell und maßnahmebezogen die Feinstaubemissionen aller Emittentengruppen, wie Kfz-Verkehr, Hausbrand und Kleinfeuerung sowie Industrie und Gewerbe mindern. Die Konzepte und Maßnahmen würden regierungsbezirks- und städteübergreifend sowie stadtbezogen, ausgewogen und ergebnisorientiert angelegt sein. Die Inkraftsetzung des Luftreinhalteplanes sei für Ende Mai 2008 geplant. 6 Daraufhin hat der Kläger am 4. Februar 2008 beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage - 8 K 591/08 - erhoben, zu deren Begründung er auf die festgestellten Überschreitungen der zulässigen Feinstaubgrenzwerte sowie seine deshalb an die Beklagte gerichteten Schreiben verweist. Der von der Beklagten im Schreiben vom 3. Januar 2008 angekündigte Luftreinhalteplan sei bislang nicht umgesetzt worden, eine zeitnahe Umsetzung sei auch nicht zu erwarten. Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 2007 - 7 C 36/07 - zufolge, habe er bei Fehlen eines Aktionsplanes ein Recht auf Durchführung planunabhängiger Maßnamen seitens der Beklagten. In dem die Beklagte diese Maßnahmen trotz Überschreitung der Grenzwerte unterlasse, werde er in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit verletzt. 7 Als Hauptsverursacher der Feinstaubemissionen sehe er das an seinem Wohnhaus und der Messstation gegebene hohe Verkehrsaufkommen an. Wegen der Autobahnanschlussstelle und der umliegenden Gewerbe- und Industriegebiete sei der Lkw-Anteil sehr hoch. Durch das hohe Verkehrsaufkommen werde auch der auf dem Boden abgesetzte Feinstaub ständig aufgewirbelt. Weitere Emittenten seien die umliegenden Industriebetriebe, wie das T-Kraftwerk, die C-Kohleaufbereitung, das Kohlelager am Herner Stadthafen, die Müllverbrennungsanlage RZR und das Kohlelager L, ebenfalls in unmittelbarer Nähe seines Wohnhauses befindlich. Die Beklagte habe daher auch Maßnahmen zur Verringerung anlagenbezogener Schadstoffemissionen zu ergreifen. 8 Mit gerichtlicher Verfügung vom 5. Februar 2008 wurde der Kläger aufgefordert, die Maßnahmen zu konkretisieren, die die Beklagte zur Sicherstellung der Einhaltung der Emissionswerte treffen solle, da für ein immissionsschutzrechtliches Vorgehen gegen die in der Klageschrift genannten umliegenden Industriebetriebe die Beklagte möglicherweise nicht berufen sein könne. 9 Daraufhin führte der Kläger mit Schriftsatz vom 15. Februar 2008 aus, nach dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes könne der Einzelne „ein behördliches Einschreiten gegen anlagenbezogene Schadstoffimmissionen ... verlangen, soweit die Überschreitung des Immissionsgrenzwertes durch Emissionen verursacht werde, die von bestehenden Anlagen i. S. d. § 3 Abs. 5 BImSchG ausgingen". Die Beklagte trage die Verantwortung dafür, dass die Grenzwerte für Feinstaub in ihrem Stadtgebiet nicht überschritten würden. Um dies zu erreichen, müsse sie geeignete Maßnahmen ergreifen. Hierzu zähle seiner Ansicht nach auch die Pflicht, von den für Anlagen im Sinne des BImSchG zuständigen Stellen Maßnahmen zu fordern, die die Feinstaub-Immissionen senkten. Unerheblich müsse dabei sein, ob die Anlage in dem Stadtgebiet der Beklagten stehe oder ob diese selber zum Erlass geeigneter Maßnahmen gegen die Betreiber dieser Anlagen zuständig sei. Welche Maßnahmen vorliegend erfolgversprechend wären, vermöge er mangels Sachkunde nicht vorzugeben. Nach dem oben genannten Urteil genüge seiner Ansicht nach jedoch die Forderung nach „geeigneten Maßnahmen". 10 Mit Beschluss vom 18. Februar 2008 wurde das Verfahren, soweit der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, straßen- oder straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen des Straßenverkehrs zu ergreifen, abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 8 K 884/08 fortgeführt. Dieses Verfahren wurde sodann zuständigkeitshalber von der erkennenden Kammer unter dem Aktenzeichen 14 K 884/08 übernommen. 11 Mit Gerichtsbescheid vom 24. April 2008 wurde sodann die unter dem Aktenzeichen 8 K 591/08 erhobene Klage abgewiesen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der den Beteiligten zugegangenen Entscheidung. 12 Mit gerichtlicher Verfügung vom 6. Mai 2008 ist der Kläger im vorliegend streitigen Verfahren darauf hingewiesen worden, dass die in dem vorgenannten Gerichtsbescheid maßgeblichen Gründe für die Klageabweisung (fehlende Konkretisierung des Klageantrages bzw. nicht gegebene vorherige Konkretisierung des Begehrens im Verwaltungsverfahren) auch auf das vorliegende, unter straßen- bzw. straßenverkehrsrechtlichen Aspekten geführte Klageverfahren zuträfen. Eine Stellungnahme des Klägers ist hierzu trotz Ankündigung nicht ergangen. 13 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 14 die Beklagte zu verpflichten, Einzelmaßnahmen zu ergreifen, die die Einhaltung der Immissionswerte für Feinstaubpartikel PM 10 an der Dorstener Straße im Kreuzungsbereich Recklinghauser Straße in Herne sicherstellen, 15 hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, Maßnahmen zu ergreifen, die die Immissionen für Feinstaubpartikel PM 10 an der Dorstener Straße im Kreuzungsbereich Recklinghauser Straße reduzieren, 16 hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte kurzfristig wirksame Maßnahmen zu ergreifen hat, die die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Feinstaubpartikel PM 10 an der Dorstener Straße im Kreuzungsbereich Recklinghauser Straße in Herne zukünftig sicherstellen werden. 17 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 18 die Klage abzuweisen. 19 Sie führt aus, streitgegenständlich sei im vorliegenden Verfahren allein die Frage, ob dem Kläger ein Anspruch auf Anordnung verkehrsbeschränkender Maßnahmen auf der Grundlage von § 55 Abs. 1 BImSchG i. V. m. § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO zustehe. Ein Anspruch des Klägers auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen bestehe nicht. Zunächst sei festzustellen, dass die durch die Messstation Recklinghauser Straße gefundenen Messergebnisse nicht auf den Wohnort des Klägers an der Dorstener Straße übertragbar seien. Des weiteren sei planabhängigen Maßnahmen Vorrang einzuräumen. Insoweit liege im Bereich der Stadt Herne kein pflichtwidriges Unterlassen der Aufstellung vor. Der regionale Luftreinhalteplan solle am 1. Juli 2008 in Kraft treten. Schließlich wäre im vorliegenden Fall die Anordnung verkehrsbe- schränkender Maßnahmen untunlich, da der Beitrag des lokalen Straßenverkehrs einen sehr begrenzten Anteil an der Immissionsbelastung durch Feinstaub ausmache, die möglichen straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen jedoch im Verhältnis dazu zu Verkehrsverlagerungen, zusätzlichen Fahrleistungen, hohen Kostenbelastungen für Beschilderungen und nicht zuletzt zu einem vielfach höheren Maß an Betroffenheit der Bevölkerung führen würden. Wegen der Ausführungen im Einzelnen wird Bezug genommen auf Blatt 25 bis 29 der Gerichtsakte. 20 Am 4. August 2008 ist der Luftreinhalteplan Ruhrgebiet, der sich zusammensetzt aus den Teilplänen Ruhrgebiet-Nord, Ruhrgebiet-Ost und Ruhrgebiet-West in Kraft getreten. Dieser beinhaltet unter anderem die Einrichtung von Umweltzonen mit daraus folgenden Verkehrsverboten zum 1. Oktober 2008 in neun Städten des Ruhrgebietes. Im Stadtgebiet der Beklagten ist eine solche Umweltzone nicht ausgewiesen. 21 Die Beteiligten sind durch Verfügung vom 11. Juni 2008 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden und haben einer solchen Entscheidung ausdrücklich zugestimmt. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge (Beiakte Heft 1). 23 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 24 Die Kammer entscheidet nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 25 Die Klage hat weder mit dem Hauptantrag noch mit den Hilfsanträgen Erfolg. Mit Gerichtsbescheid vom 24. April 2008 im Verfahren VG Gelsenkirchen 8 K 591/08, von dem das vorliegende Verfahren im Hinblick auf die vom Kläger nur pauschal angesprochenen straßen- bzw. straßenverkehrsrechtlichen Aspekte, für die die erkennende Kammer nach der Geschäftsverteilung des Gerichts zuständig ist, abgetrennt worden ist, ist die mit gleichlautenden Anträgen erhobene Klage abgewiesen worden. Dabei ist in den Entscheidungsgründen ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass auch bei Vorliegen komplexer immissionsrechtlicher Zusammenhänge der Kläger zunächst bei der von ihm beklagten Behörde konkrete Maßnahmen beantragen muss, deren Umsetzung bzw. deren Verweigerung alsdann der gerichtlichen Nachprüfung unterliegen kann. Der Kläger ist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hingewiesen worden, dass auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem vom Kläger in Bezug genommenen Urteil vom 27. September 2007 - 7 C 36.07 - klargestellt hat, dass für einen Klageerfolg die vorherige Beantragung konkreter Maßnahmen im Verwaltungsverfahren zwingend erforderlich ist. Überdies habe das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung das Entstehen eines individuellen Anspruchs auf Schutzmaßnahmen bestätigt für den Fall, dass ein der Reduzierung der Feinstaubbelastung dienender Aktionsplan zwar geboten, tatsächlich aber nicht erlassen worden sei. Insoweit habe der Einzelne ein Recht auf Abwehr seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch planunabhängige Maßnahmen, das er auch geltend machen könne. 26 Ein solcher Aktionsplan ist hier aber in Form des Luftreinhalteplans für das Ruhrgebiet, unterteilt in die Teilpläne Nord, Ost und West zum 4. August 2008 in Kraft getreten. Die drei Teilpläne sind von den drei zuständigen Bezirksregierungen Münster, Arnsberg und Düsseldorf in Abstimmung untereinander sowie mit den betroffenen Ruhrgebietsstädten erlassen worden und sehen unter anderem in neun Städten, zu denen die Beklagte allerdings nicht zählt, die Einrichtung von Umwelt-zonen vor. Daneben enthält der Teilplan Ost stadtbezogene Maßnahmen, die unter anderem für das Stadtgebiet der Beklagten unter der Ziffer C.1.3.2 ein Lkw-Durchfahrtsverbot auf der Hammerschmidt- und der Schlachthofstraße vorsehen sowie unter Ziffer C.1.3.1 die Ermittlung geeigneter verkehrlicher Maßnahmen durch ein Verkehrsgutachten für die Recklinghauser Straße, die eine wichtige Funktion im Verkehrssystem nicht nur für Herne, sondern auch für Herten habe. Erläuternd führt der Plan insoweit aus, Eingriffe in den Verkehrsfluss, die nicht alle möglichen Auswirkungen vorab betrachtet hätten, könnten sich eventuell negativ auswirken. Geeignete verkehrliche Maßnahmen seien nicht direkt ersichtlich. Ein Verkehrs-gutachten werde klären, ob weitere geeignete Maßnahmen möglich seien. Im Bereich Recklinghauser Straße werde geprüft, ob alternative Maßnahmen verkehrlicher Art, wie z. B. geeignete Straßenbegrünung, einen Beitrag zur Reduzierung der Belastungssituation leisten könnten. 27 Der anwaltlich vertretene Kläger hat sein Klagebegehren in straßen- bzw. straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht allein insoweit umschrieben, als er zur Begründung der von ihm gestellten Anträge vorträgt, er sehe als Hauptverursacher der Feinstaubimmissionen das hohe Verkehrsaufkommen an seinem Wohnhaus an. Wegen der Autobahnanschlussstelle und der umliegenden Gewerbe- und Industriegebiete sei der Lkw-Anteil sehr hoch. Auch werde durch das hohe Verkehrsaufkommen der auf dem Boden abgesetzte Feinstaub ständig aufgewirbelt. 28 Insbesondere vor dem Hintergrund der nunmehr mit Erlass des Luftreinhalteplans erfolgten Einbindung der Beklagten in ein stadtübergreifendes Immissionsschutzkonzept wird alleine aus diesen Äußerungen des Klägers in keiner Weise deutlich, ob und wenn ja, welche Maßnahmen von der Beklagten neben dem Luftreinhalteplan noch verfolgt werden sollen. Eine Konkretisierung der von ihm gestellten Anträge ist nicht erfolgt. Auf die Problematik der von ihm gewählten unveränderten Antragstellung ist der Kläger auch mit gerichtlicher Verfügung vom 6. Mai 2008 hingewiesen worden. Eine angekündigte, der jedenfalls nach Erlass des Luftreinhalteplanes veränderten Situation Rechnung tragende Stellungnahme seinerseits ist hierzu indes nicht erfolgt. 29 Nach alledem erweisen sich auch im vorliegenden Verfahren - wie bereits im Verfahren 8 K 591/08 - sowohl der Hauptantrag als auch die Hilfsanträge als nicht sachbescheidungsfähig. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 31