Beschluss
14 K 884/08
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein individueller Anspruch auf planunabhängige Maßnahmen zur Verringerung von Feinstaubimmissionen setzt die zuvor erfolgte konkrete Antragstellung gegenüber der zuständigen Behörde voraus.
• Ist zwischenzeitlich ein wirksamer Luftreinhalteplan in Kraft getreten, entfällt das Recht des Einzelnen auf planunabhängige Schutzmaßnahmen, soweit der Plan die Problemlage angemessen regelt.
• Unbestimmte oder pauschaleKlagebegehren sind nicht sachlich entscheidungsfähig, wenn der Kläger nicht konkretisiert, welche Maßnahmen die Behörde treffen soll.
Entscheidungsgründe
Keine Verpflichtung zu konkreten verkehrsbeschränkenden Maßnahmen ohne vorherige Konkretisierung • Ein individueller Anspruch auf planunabhängige Maßnahmen zur Verringerung von Feinstaubimmissionen setzt die zuvor erfolgte konkrete Antragstellung gegenüber der zuständigen Behörde voraus. • Ist zwischenzeitlich ein wirksamer Luftreinhalteplan in Kraft getreten, entfällt das Recht des Einzelnen auf planunabhängige Schutzmaßnahmen, soweit der Plan die Problemlage angemessen regelt. • Unbestimmte oder pauschaleKlagebegehren sind nicht sachlich entscheidungsfähig, wenn der Kläger nicht konkretisiert, welche Maßnahmen die Behörde treffen soll. Der Kläger, Anwohner an der Dorstener Straße in Herne, beanstandete zahlreiche Überschreitungen des PM10-Grenzwertes an der Messstelle Recklinghauser Straße und verlangte von der Stadt (Beklagte) Maßnahmen zum Schutz seiner Gesundheit. Er wandte sich auch an die Bezirksregierung; regionale Planungen für einen Luftreinhalteplan liefen. Nachdem der Kläger mehrfach Maßnahmen gefordert hatte, klagte er gegen die Beklagte auf Anordnung bzw. Feststellung verkehrsrechtlicher Maßnahmen zur dauerhaften Einhaltung oder Reduzierung der PM10-Immissionen. Das Gericht forderte den Kläger zur Konkretisierung seines Begehrens auf. Die Beklagte verwies auf den laufenden bzw. zwischenzeitlich erlassenen regionalen Luftreinhalteplan und die begrenzte Wirksamkeit lokaler verkehrsrechtlicher Maßnahmen. Das Verfahren wurde ohne mündliche Verhandlung entschieden. • Rechtsgrundlagen und Prüfmaßstab: Anspruchsgrundlage für verkehrsbeschränkende Maßnahmen sind §55 Abs.1 BImSchG i.V.m. §45 Abs.1 StVO; maßgeblich sind zudem die Anforderungen des Verwaltungsverfahrens und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. • Konkretisierungspflicht: Nach ständiger Rechtsprechung bedarf ein Anspruch auf planunabhängige Maßnahmen der vorherigen konkreten Beantragung konkreter Maßnahmen gegenüber der zuständigen Behörde; pauschale Anträge genügen nicht. • Zwischenzeitlicher Luftreinhalteplan: Der regionale Luftreinhalteplan Ruhrgebiet (Teilpläne Nord, Ost, West) ist am 04.08.2008 in Kraft getreten und enthält stadtbezogene Maßnahmen sowie Prüfaufträge (z. B. Verkehrsgutachten für Recklinghauser Straße), wodurch die Beklagte in ein abgestimmtes Konzept eingebunden ist. • Unschärfe des Antrags: Der Kläger hat nicht konkret dargelegt, welche konkreten verkehrsrechtlichen Maßnahmen die Beklagte treffen soll; es fehlt somit die erforderliche Bestimmtheit zur gerichtlichen Entscheidung. • Untunlichkeit und Verhältnismäßigkeit: Soweit die Beklagte vorgetragen hat, dass der lokal beitragende Kfz-Verkehr nur einen geringen Anteil an der Gesamtbelastung hat und mögliche Maßnahmen unverhältnismäßige Nachteile und Verkehrsverlagerungen verursachen können, rechtfertigt dies keine Anordnung ohne konkrete Prüfung. • Verfahrenserfordernis: Die Klage ist nicht sachentscheidungsfähig, weil die Vorfrage der Konkretisierung nicht erfüllt wurde und der Luftreinhalteplan die Problemlage regelt. • Kostenentscheidung: Die klägerische Unterliegenschaft zieht die Kostenlast des Verfahrens nach sich; die Vollstreckung ist vorläufig vollstreckbar mit Sicherheitsregelung. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Anordnung planunabhängiger verkehrsbeschränkender Maßnahmen, weil er nicht zuvor konkrete Maßnahmen gegenüber der Behörde beantragt und die Anträge nicht hinreichend konkretisiert hat. Zudem ist zwischenzeitlich der regionale Luftreinhalteplan für das Ruhrgebiet in Kraft getreten, der stadtübergreifende und stadtbezogene Maßnahmen vorsieht und die Beklagte in ein abgestimmtes Konzept einbindet; damit entfallen insoweit individuelle Ansprüche auf planunabhängige Maßnahmen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ist vorläufig, mit der Möglichkeit, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden.