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Beschluss

5 K 300/07

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2009:0108.5K300.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 16. Oktober 2008 wird teilweise geändert. Die von dem Kläger an die Prozessbevollmächtigten zu erstattenden Kosten werden gemäß § 11 RVG auf 650,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Juli 2008 festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung der Prozessbevollmächtigten zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen der Kläger zu ¾ und seine früheren Prozessbevollmächtigten zu ¼. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e : 2 Die nach § 11 Abs. 2 Satz 3 RVG in Verbindung mit §§ 164, 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung hat nur teilweise Erfolg. 3 Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG ist die gesetzliche Vergütung auf Antrag des Rechtsanwaltes durch das Gericht des ersten Rechtszuges festzusetzen, soweit sie zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehört. In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird die Vergütung gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 RVG vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 RVG gelten für das Verfahren prinzipiell die Vorschriften des jeweiligen Verfahrensrechts. Im Hinblick auf den Charakter des Vergütungsfestsetzungsverfahrens als eines vereinfachten zivilrechtlichen Gebührenprozesses zwischen der Partei und dem Anwalt gilt auch bei Vergütungsfestsetzungsverfahren vor den Verwaltungsgerichten der Verhandlungs- oder Beibringungsgrundsatz, nicht der im Verwaltungsprozess sonst herrschende Untersuchungsgrundsatz. 4 Vgl. HessVGH, Beschluss vom 19. Juli 2007 - 7 TJ 1217/07 -, NJW 2007, 3738. 5 Nach § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG ist die Festsetzung abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Ursprung haben. Diese Regelung hat ihren Grund darin, dass das Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht mit der Prüfung schwieriger zivilrechtlicher Fragen belastet werden soll. Stellen sich neben gebührenrechtlichen Fragen auch zivilrechtliche Probleme, wird der Anwalt darauf verwiesen, seinen Anspruch vor den Zivilgerichten einzuklagen. Für die in § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG normierte Ablehnungsvoraussetzung der Erhebung einer Einwendung, die nicht ihren Grund im Gebührenrecht hat, genügt grundsätzlich die bloße Berufung des Antragsgegners auf eine solche Einwendung, ohne dass deren nähere Substantiierung oder gar schlüssige Darlegung erforderlich wäre. Ob der Einwand im Ergebnis durchzugreifen vermag, ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu entscheiden. Denn das Festsetzungsverfahren ist als vereinfachtes zivilrechtliches Streitverfahren auf den Normalfall der rein gebührenrechtlichen Prüfung des anwaltschaftlichen Vergütungsanspruchs beschränkt. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Einwendung offensichtlich haltlos ist, insbesondere ohne jeden konkreten tatsächlichen Anhaltspunkt für eine nicht gebührenrechtliche Einwendung erfolgt und damit völlig aus der Luft gegriffen ist. 6 Vgl. HessVGH, a. a. O.; Gerold/Schmidt, RVG, 18. Auflage 2008, § 11 Rdnrn. 133 f., 137 ff. 7 Vorliegend beruft sich der Kläger auf einen ihm gegen die früheren Prozessbevollmächtigten zustehenden Schadensersatzanspruch aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren VG Gelsenkirchen 5 K 3053/07, den er mit dem Vergütungsanspruch der früheren Prozessbevollmächtigten in dem vorliegenden Verfahren aufrechne. Dabei handelt es sich um eine nicht gebührenrechtliche Einwendung, die sich entgegen der Auffassung der früheren Prozessbevollmächtigten nicht nur auf den Vergütungsanspruch in dem Verfahren 5 K 3053/07 bezieht, sondern auch auf den Vergütungsanspruch in dem vorliegenden Verfahren. Diese Einwendung ist auch nicht offensichtlich haltlos. Soweit der Kläger geltend macht, dass die Klageerhebung in dem Verfahren 5 K 3053/07 durch seine früheren Prozessbevollmächtigten nicht erforderlich war, entspricht diese Einschätzung dem mit Schreiben vom 18. Oktober 2007 gegebenen gerichtlichen Hinweis. Insoweit kann auch auf die zutreffenden Ausführungen der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Beschluss vom 16. Oktober 2008 verwiesen werden. 8 Nach dem eigenen Vortrag des Klägers betreffen seine Einwendungen den Vergütungsanspruch der früheren Prozessbevollmächtigten jedoch nicht mehr in voller Höhe. In seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2008 hat nämlich der Kläger erklärt, dass er in diesem Verfahren von seinem „Zurückbehaltungsrecht" Gebrauch mache, soweit ihm in dem Verfahren 5 K 3053/07 unnötige Kosten entstanden sind. Aufgrund der inzwischen erfolgten Klagerücknahme in dem Verfahren 5 K 3053/07 reduzierten sich gemäß der zweiten Rechnung der Oberjustizkasse Hamm vom 21. November 2008 die Gerichtskosten einschließlich der Dokumentenpauschale auf den Betrag von 428,00 EUR. Als weitere Kosten des Verfahrens 5 K 3053/07 sind noch die vom Kläger an den Beklagten gemäß dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. September 2008 zu erstattenden 20,00 EUR zu berücksichtigen, so dass der aufzurechnende Schadensersatzanspruch sich allenfalls auf 448,00 EUR beläuft. Danach verbleibt im vorliegenden Verfahren von dem geltend gemachten Vergütungsanspruch in Höhe von 1.098,90 EUR ein festzusetzender Betrag von 650,90 EUR 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 RVG gerichtsgebührenfrei. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG findet eine Kostenerstattung nicht statt. 10