Urteil
5 K 552/07
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2008:0417.5K552.07.00
13Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 23. Februar 2005 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 29. Januar 2007 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte, wobei sie ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 23. Februar 2005 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 29. Januar 2007 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte, wobei sie ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Rücknahme einer dem Kläger erteilten Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses mit Garage auf dem Grundstück D. -G. -Straße 47 in F. (Gemarkung I. , Flur 00, Flurstück 000). Dieses Grundstück liegt an der südlichen Seite der D. -G. -Straße unmittelbar gegenüber der Einmündung der X.-----------straße . Östlich des Baugrundstücks und der Einmündung der X1.-----------straße erstreckt sich beidseitig der D. -G. -Straße durchgehende Bebauung mit ein- bis zweigeschossigen Wohnhäusern in offener Bauweise, wobei auf der südlichen Seite östlich des Vorhabengrundstücks ein etwa 60 m langer und bis zu 30 m breiter Streifen bis zur nächsten Bebauung hinzieht, der wie das Vorhabengrundstück gärtnerisch genutzt wird. Die X2.----------straße ist ebenfalls beidseitig bebaut. An der westlichen Ecke X2.----------straße /D. -G. -Straße steht das Haus des Beigeladenen auf. Westlich davon befand sich hinter dem Haus X2.----------straße 82 zunächst keine weitere Bebauung; in jüngerer Zeit sind allerdings noch drei Reihenhäuser errichtet worden. Westlich des Flurstücks 000 steht ein ehemals als Umspannwerk genutztes Gebäude mit einem etwas niedrigeren eingeschossigen Wohnhausanbau. Heute befindet sich in dem Umspannwerk eine Trafostation, das ca. 160 m² große Wohnhaus wurde bis etwa 2005 als Betriebsleiterwohnung genutzt. Westlich dieser Gebäude schließen sich auch auf der südlichen Seite der D. -G. -Straße ausschließlich land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke an, die u. a. zum T. Wald bzw. zum Erholungsgebiet C. gehören. Südlich der Bebauung an der D. -G. -Straße und der gärtnerisch genutzten Fläche fällt das Gelände steil zur Straße M. ab. Im Flächennutzungsplan der Stadt F. ist der gärtnerisch genutzte Streifen südlich der D. -G. -Straße sowie das angrenzende Grundstück, auf dem sich das Umspannwerk befindet, als Sonderfläche für eine Umspannanlage dargestellt Der Beklagte hatte dem Immobilienbüro T1. auf dessen Antrag am 10. Februar 2003 einen planungsrechtlichen Bauvorbescheid gemäß § 34 BauGB zur Errichtung von drei Einfamilienhäusern mit Garage auf den damaligen Flurstücken 000 und 000, die zum Zwecke der Bebauung in die neu zu erstellenden Flurstücke 000, 000 und 000 aufgeteilt wurden, erteilt. Gegen diesen Vorbescheid hatte der Beigeladene am 26. Mai 2003 Widerspruch erhoben. Es liege ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor. Dies ergebe sich daraus, dass die vorgesehene Fläche im Außenbereich gelegen und eine Wohnbebauung deshalb unzulässig sei, weil öffentliche Belange beeinträchtigt seien. Die Flurstücke 000 und 000 seien nicht durch die vorhandene Bebauung als Bauland geprägt, sondern sie seien integrierter Bestandteil der Außenbereichslandschaft, die sich südlich der D. -G. -Straße ausdehne. Auch der Beirat der Unteren Landschaftsbehörde F. appellierte in einem Schreiben an die Bezirksregierung E. , das Bauvorhaben zu verhindern. Es habe bisher Konsens bestanden, dass hier auf den Ruhruferhöhen, wo sich links eine öffentliche Grünfläche (mit einem geplanten Wanderweg zum C. ) und rechts ein Landschaftsschutzgebiet (Beginn des Erholungsbereichs C. ) anschlössen, eine Bebauung nicht zugelassen werden sollte. Vor Entscheidung über den Widerspruch gegen den Vorbescheid erteilte der Beklagte dem Kläger auf dessen Antrag am 4. März 2004 unter Erteilung einer Abweichung von Abstandflächenregelungen die Baugenehmigung zur Errichtung des westlichen der drei im Vorbescheid bezeichneten Einfamilienhäuser nebst Garage. Auch hiergegen erhob der Beigeladene Widerspruch. Mit Schreiben vom 17. September 2004 teilte die Widerspruchsbehörde dem Beklagten mit, dass sie sich seiner Auffassung zur planungsrechtlichen Situation der Bauvorhaben an der D. -G. -Straße nicht anschließen könne; nach ihrer Auffassung lägen die in der Planung befindlichen Bauten eindeutig im Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Ein baulicher Zusammenhang habe bei einer Ortsbesichtigung nicht festgestellt werden können. Das ehemalige Umspannwerk könne nicht als prägend zur Beurteilung herangezogen werden. Nördlich der Brachfläche befinde sich eine massive Mauer, die das Gelände in seinem Gefälle abstütze. Eine Prägung durch die hinter der Mauer liegende Wohnbebauung sei nicht erkennbar. Im Rahmen ihrer fachaufsichtlichen Funktion teilte die Widerspruchsbehörde deshalb dem Beklagten mit, dass die rechtswidrig erteilte Baugenehmigung entweder zurückzunehmen sei bzw. Wege aufzuzeigen seien, um die planungs- und bauordnungsrechtliche Situation des beabsichtigten Vorhabens rechtmäßig zu ordnen. Während Gremien der Stadt F. noch den Beschluss einer Einbeziehungs- bzw. Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 BauGB prüften, nahm der Beklagte mit Bescheid vom 23. Februar 2005 die dem Kläger erteilte Baugenehmigung sowie die Zulassung einer Abweichung gemäß §§ 48, 50 VwVfG zurück. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen den Vorbescheid habe die Bezirksregierung E. festgestellt, dass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des genehmigten Vorhabens nach § 35 BauGB richte. Das habe zur Folge, dass die erteilte Baugenehmigung rechtswidrig sei. Bei der Ermessensentscheidung über die Rücknahme des rechtswidrigen Bescheides habe die Behörde abzuwägen, ob dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Gerechtigkeit im Einzelfall oder dem Interesse der Allgemeinheit am Eintritt von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit der Vorzug zu geben sei. Bei der Abwägung der Interessen sei das Vertrauen des Klägers auf den Bestand der Baugenehmigung und der Abweichung weniger schützenswert, da die Bescheide bereits vor Eintritt der Bestandskraft durch einen Dritten angefochten worden seien. Weiterhin fragte der Beklagte mit Schreiben vom 15. März 2005 beim Beigeladenen an, ob der Widerspruch aufrecht erhalten bleibe, nachdem die Baugenehmigung aus nicht widerspruchsbezogenen Gründen zurückgenommen worden sei. Daraufhin erklärte der Beigeladene dieses Widerspruchsverfahren für erledigt. Gegen den Rücknahmebescheid erhob der Kläger am 23. März 2005 Widerspruch. Er vertrat die Auffassung, dass sich das betreffende Gebiet im Rahmen eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befinde. Aus topografischen Gründen gehöre das Vorhabengrundstück im Hinblick auf die südlich verlaufende Geländeabbruchkante noch zu diesem Ortsteil. Darstellungen im Flächennutzungsplan seien für diese Beurteilung irrelevant. Deshalb sei das Vorhaben zu Recht nach § 34 BauGB beurteilt und der Vorbescheid erteilt worden. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme lägen nicht vor. Im Übrigen hätte vor Erlass des Rücknahmebescheides eine Anhörung erfolgen müssen. Mit Schreiben vom 19. Mai 2006 teilte der Beklagte der Widerspruchsbehörde mit, dass das Verfahren auf Erlass einer Einbeziehungs- bzw. Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 BauGB inzwischen eingestellt worden sei. Da kein Antrag auf Verlängerung gestellt worden sei, habe der Vorbescheid seine Wirkung verloren. Daraufhin wies die Bezirksregierung E. den Widerspruch gegen den Rücknahmebescheid mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2007, gegen Empfangsbekenntnis zugestellt am 5. Februar 2007, zurück. Sie hielt daran fest, dass sich die Zulässigkeit des beabsichtigten Vorhabens nach § 35 BauGB richte. Die zur Rede stehende Brachfläche sei im Flächennutzungsplan der Stadt F. als Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung Umspannwerk dargestellt, das dem Außenbereich zuzuordnen sei. Der Kläger hat am 1. März 2007 Klage erhoben. Er ist weiterhin der Auffassung, dass das streitgegenständliche Grundstück planungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen sei. Sowohl auf der gegenüber liegenden Straßenseite als auch direkt neben dem Grundstück befinde sich eine dem Bauvorhaben vergleichbare Wohnbebauung, so dass sich eine Fortsetzung der vorhandenen Bebauung quasi aufdränge. Der Eindruck der Zusammengehörigkeit zu der übrigen Bebauung werde dabei aufgrund der südlich des Grundstücks verlaufenden Geländeabbruchkante noch verstärkt. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme lägen deshalb ersichtlich nicht vor. Vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass im Außenbereich sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden könnten, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt seien. Eine derartige Beeinträchtigung öffentlicher Belange sei vorliegend nicht erkennbar. Insbesondere sei keine Zersiedelung des Ruhruferbereichs zu befürchten, da sich das Bauvorhaben unmittelbar an die vorhandene Bebauung einreihe. Hinzu trete, dass die Baugenehmigung nicht nach §§ 48, 50 VwVfG habe zurückgenommen werden können. § 50 VwVfG setze die Zulässigkeit des Nachbarwiderspruchs voraus. Insoweit setze die Widerspruchsbefugnis voraus, dass der Dritte geltend machen könne, in seinen Rechten verletzt zu sein. Daran fehle es vorliegend: Nach ständiger Rechtsprechung komme weder § 34, noch § 35 BauGB nachbarschützende Funktion zu. Eine Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots scheide vorliegend aus. Ein unzulässiger oder unbegründeter Widerspruch eines Dritten dürfe entsprechend dem Zweck des § 50 VwVfG nicht zum Anlass für die Rücknahme oder den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes unter den erleichterten Bedingungen des § 50 VwVfG zu Lasten des Begünstigten genommen werden. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 23. Februar 2005 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 29. Januar 2007 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, dass die Baugenehmigung zu Unrecht erteilt worden sei, da man die Zulässigkeit des Bauvorhabens fälschlicherweise nach § 34 BauGB beurteilt habe. Tatsächlich befinde sich das Vorhaben jedoch im Außenbereich. Ein baulicher Zusammenhang könne nicht festgestellt werden. Nördlich der in Rede stehenden Brachfläche befinde sich eine massive Mauer, die das Gelände in seinem Gefälle abstütze. Eine Prägung durch die hinter der Mauer liegende Wohnbebauung sei nicht festzustellen, vielmehr wirke sie trennend. Die im Flächennutzungsplan als Wohnbebauung dargestellte, angrenzende Bebauung sei als Grenze zum Außenbereich anzusehen. Nordwestlich liege eine ehemalige Bergarbeitersiedlung, die eine in sich geschlossene Baustruktur aufweise. Entgegen der Auffassung des Klägers sei eine Genehmigung des Vorhabens auf der Grundlage des § 35 BauGB nicht möglich. Das Vorhaben widerspreche formal den Darstellungen des Flächennutzungsplans; diese Darstellung sei aber obsolet geworden, da bereits im Jahr 2001 der Bedarfsträger (RWE) eine anderweitige Nutzung des Grundstücks angefragt habe. Das Vorhaben stelle darüber hinaus eine unerwünschte Zersiedlung des Außenbereichs dar. Zu dem Hinweis des Klägers auf § 50 VwVfG wendet der Beklagte ein, dass die auf Anweisung der Oberen Bauaufsichtsbehörde erfolgte Rücknahme der Baugenehmigung zwar im Rahmen der Prüfung des Nachbarwiderspruchs erfolgt sei. Da das Vorhaben jedoch weder das in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB (schädliche Umwelteinwirkungen") noch das in § 34 BauGB (einfügen") enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verletze, sei die Rücknahme der Baugenehmigung nicht aus widerspruchsbezogenen Gründen erfolgt. Sie sei vielmehr aus Gründen erfolgt, auf die sich der Drittanfechtende im Rechtsbehelfsverfahren nicht berufen könne. Der Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, dass die Rücknahme der Baugenehmigung zu Recht erfolgt sei. Sie sei in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig gewesen. Das genehmigte Bauvorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig gewesen, weil es im Außenbereich gelegen sei und seine Ausführung öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB beeinträchtige. Die für die Charakterisierung des Grundstücks erforderliche städtebauliche Bewertung ergebe, dass der südlich verlaufende Hang ebenso wie die zur D. -G. -Straße vorgelagerten Flächen im Außenbereich gelegen seien. Die Ausführung des Vorhabens stehe in Widerspruch zum Flächennutzungsplan mit der Zweckbestimmung Umspannwerk. Im Übrigen beeinträchtige es auch Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert. Die zur Bebauung vorgesehene Fläche liege auf den Uferhöhen der Ruhr in einem landschaftlich reizvollen Erholungsgebiet am C. . Für die Außenbereichslage spreche auch der Umstand, dass das Vorhabengrundstück einschließlich der benachbarten gärtnerisch genutzten Flächen ohne Weiteres einer Bauleitplanung zugänglich seien. Der Baugenehmigung vom 4. März 2004 habe es auch an der erforderlichen Bestimmtheit gefehlt. Denn hinsichtlich der an das Wohnhaus anzubauenden Grenzgarage wiesen die zur Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen keine Angaben zur Höhe der geplanten oder vorhandenen Geländeoberfläche auf. Derartige Angaben ergäben sich weder aus der Schnittzeichnung Schnitt B - B/ Garage noch aus der Ansichtszeichnung von Osten. Außerdem widersprächen sich die genannten Planzeichnungen im Hinblick auf die Geländeoberfläche: Während in der Schnittzeichnung Schnitt B - B/ Garage die Rückwand der Garage eine Wandhöhe von etwa 4,6 m und deren Vorderwand eine Wandhöhe von etwa 4 m aufweise, ergäben sich nach der Ansicht von Osten Wandhöhen von etwa 4,3 m und 3,6 m. Auch sei das Vorhaben abstandflächenrechtlich unzulässig gewesen. Das grenzständig geplante Garagen- und Abstellgebäude habe die Voraussetzungen des § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO NRW a. F. nicht erfüllt. Denn aus den vorgenannten Wandhöhen habe sich in jedem Fall eine mittlere Wandhöhe von mehr als 3 m errechnet. Damit sei eine Privilegierung nicht mehr gegeben. Des Weiteren sei auch die zugelassene Abweichung von den Anforderungen des § 6 BauO NRW rechtswidrig gewesen und habe zurückgenommen werden können. Eine Abweichung sei nur dann zuzulassen, wenn im konkreten Fall eine atypische Situation vorliege. Als eine solche könne der hier herangezogene abschüssige Geländeverlauf nicht angesehen werden. Auch die übrigen Voraussetzungen für die Rücknahme der rechtswidrigen Bescheide hätten vorgelegen. Die Widerspruchsbefugnis des Beigeladenen folge daraus, dass er eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme habe geltend machen können. Die Rücknahme der Baugenehmigung und des Abweichungsbescheides sei sodann aus nicht widerspruchsbezogenen Gründen erfolgt, weil auch der Beklagte erkannt habe, dass das Vorhaben dem Außenbereich zuzuordnen sei. Letztlich wäre eine Rücknahme auch aus § 48 VwVfG gerechtfertigt. Am 18. März 2008 hat der Berichterstatter einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Ortsterminsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Akten der Verfahren 5 K 300/07 und 5 K 3053/07 sowie der vom Beklagten und der Widerspruchsbehörde in diesem und den angeführten Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage hat Erfolg. Der angefochtene Rücknahmebescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Bescheid vom 23. Februar 2005, mit dem der Beklagte die Baugenehmigung und die Erteilung der Abweichung vom 4. März 2004 zurückgenommen hat, ist ermessensfehlerhaft. Der Beklagte hat den Rücknahmebescheid auf die §§ 48 und 50 VwVfG gestützt. Nach § 48 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Bereits diese Voraussetzung liegt nicht vor, denn die Baugenehmigung vom 4. März 2004 war jedenfalls nicht aus den vom Beklagten genannten Gründen rechtswidrig. Der Beklagte hat dem Kläger diese Baugenehmigung zu Recht in Anwendung des § 34 des Baugesetzbuchs - BauGB - erteilt. Denn das Baugrundstück liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB reicht nur soweit, wie die vorhandene Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Dabei kommt es für die Ausdehnung eines Bebauungszusammenhanges auf die Grundstücksgrenzen nicht entscheidend an. Erforderlich ist vielmehr, dass die zur Bebauung vorgesehene Fläche einen Bestandteil des Bebauungszusammenhangs bildet. Dabei endet der im Zusammenhang bebaute Ortsteil regelmäßig mit der letzten Bebauung, so dass die sich anschließenden Freiflächen zum Außenbereich gehören. Vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 12. Oktober 1973 - IV C 3.72 -, BRS 27 Nr. 56, Beschlüsse vom 16. März 1999 - 4 B 16.99 - und vom 02. März 2000 - 4 B 15.00 -, ZfBR 2000, 428; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Mai 1990 - 5 S 2400/89 -, BRS 50 Nr. 71. Letztlich bedarf es jedoch bei der Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich einer echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhaltes". BVerwG, Urteil vom 14. November 1991 - 4 C 1.91 -, NVwZ- RR 1992, 227. So kann eine sich anschließende unbebaute Fläche dann in den Bebauungszusammenhang einzubeziehen sein, wenn hierfür besondere topographische oder geographische Umstände vorliegen, wie beispielsweise Einschnitte im Landschaftsbild (Flüsse etc.) oder auch Straßen, die eine sich aus der Situation ergebende Grenze ziehen. Maßgebend ist hierbei, dass die besonderen Umstände des Einzelfalles dem Gebiet den Eindruck der Zusammengehörigkeit und der baulichen Geschlossenheit vermitteln. BVerwG, Urteile vom 21. November 1974 - 4 C 10.73 -, BRS 28 Nr. 28; vom 13. Februar 1976 - IV C 72.74 -, DÖV 1976, 562; vom 10. August 1990 - 4 C 3.90 -, BRS 50 Nr. 2; Beschluss vom 02. März 2000 - 4 B 15.00 -, a.a.O. Ausgehend von diesen Vorgaben ist festzustellen, dass die hier zur Bebauung vorgesehene Fläche nach dem vorhandenen Kartenmaterial sowie dem Ergebnis der von dem Berichterstatter durchgeführten Ortsbesichtigung, das der Kammer vermittelt wurde, Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist. Zunächst geht die Kammer davon aus, dass das Vorhabengrundstück nicht zu dem Außenbereich gehört, der sich über die sich südlich anschließende Böschung ins Ruhrtal erstreckt. Denn von dieser Außenbereichslandschaft ist das Antragsgrundstück topografisch deutlich durch die Geländeabbruchkante abgegrenzt, an der das Gelände nach Süden hin abfällt. Durch diese Böschung wird eine sich aus der Situation ergebende Grenze gezogen mit der Folge, dass die Gebietseinstufung nicht zwingend einheitlich zu erfolgen hat. Dagegen kann in der Grundstückseinfassungsmauer auf dem Grundstück des Beigeladenen in keiner Weise eine topografische Grenze gesehen werden. Tatsächlich mag die Mauer auf dem Grundstück des Beigeladenen zwar auch den Zweck der Geländeabstützung haben, eine den Bebauungszusammenhang vom Außenbereich trennende Wirkung kommt dem Ziermäuerchen sicherlich nicht zu (vgl. Foto Bl. 122 GA). Unter Berücksichtigung dieses Umstandes kommt die Kammer zu der Überzeugung, dass das Vorhabengrundstück durch die benachbarte Wohnbebauung geprägt ist, dass der Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit vermittelt wird und dass das unbebaute Grundstück dementsprechend zur Bebauung anstünde. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 5. Januar 2005 - 10 A 2219/02 -. Der Bebauungszusammenhang erstreckt sich dabei von Südosten kommend über die beidseitig der D. -G. -Straße aufstehende Bebauung auf der Nordseite bis zu den Häusern Nr. 66 bis 70 und auf der Südseite bis zu dem Gebäude des ehemaligen Umspannwerks in Haus Nr. 51; erst jenseits nach Nordwesten beginnt der Außenbereich. Entgegen der Auffassung des Beigeladenen gehört auch dieses Gebäude nach Überzeugung der Kammer zu dem Bebauungszusammenhang. Allerdings wurde es seinerzeit als privilegiertes Außenbereichsvorhaben genehmigt. Derartigen Objekten, die sich an einen Bebauungszusammenhang im Innenbereich anschließen, kann jedenfalls in den Fällen keine die benachbarten Grundstücke prägende Wirkung zugesprochen werden, wenn es sich um solche Vorhaben handelt, die deshalb im Außenbereich privilegiert sind, weil sie im Innenbereich nicht genehmigungsfähig sind. Das hier in Rede stehende Gebäude, das aus dem eingeschossigen Wohnhaus und dem angebauten, ebenfalls mit einem Satteldach gedeckten, unwesentlich größeren Gebäude der Umspannanlage (heute Trafostation; ohne nennenswerte Außenanlagen) besteht, wäre von seinen Dimensionen und dem Störungspotential her jedoch ohne Weiteres auch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, wie er sich vorliegend nach Nordosten anschließt, denkbar und genehmigungsfähig, weil es sich von seinem optischen Erscheinungsbild her kaum von einem ein- bis zweigeschossigem Wohnhaus abhebt (vgl. Fotos Bl. 123, 124 GA). Das Gebäude D. -G. -Straße Nr. 51 nimmt deshalb an der prägenden Wirkung teil, die im Übrigen von den sich südöstlich an das Antragsgrundstück anschließenden sowie den auf der gegenüber liegenden Straßenseite stehenden Wohnhäusern auf das Grundstück des Klägers ausgeht. Dem steht nicht der Umstand entgegen, dass die Umspannanlage nicht zum ständigen Aufenthalt von Menschen bestimmt ist. Denn es kann nicht übersehen werden, dass an das Gebäude der Trafostation das Wohnhaus angebaut ist, das bis etwa zum Jahre 2005 als Betriebsleiterwohnung genutzt worden ist. Dieses Wohnhaus stellt sich optisch als integrierter Bestandteil der Wohnbebauung an der D. -G. -Straße dar. Auf die Frage, ob für dieses Wohnhaus jemals die Wohnnutzung genehmigt worden ist, kommt es nicht weiter an. Sie ist jedenfalls in der Vergangenheit Jahrelang vom Beklagten hingenommen worden. Da der Gesamtbereich des früheren Umspannwerkes weiterhin eine (wenn auch geänderte) Nutzung erfährt, kommt dem angrenzenden Wohnhaus trotz der seit 2005 ungenutzten Wohnung immer noch prägende Wirkung für die Umgebung zu. Aber selbst für den Fall, dass das Gebäude Nr. 51 als privilegiertes Außenbereichsvorhaben nicht dem Bebauungszusammenhang, sondern dem Außenbereich zuzurechnen wäre, wäre das Ergebnis kein anderes. Denn auch in diesem Fall wäre die Annahme nicht gerechtfertigt, dass dann der sich von Nordwesten her erstreckende Außenbereich bis an das Haus D. -G. -Str. 37 heranreicht. Vielmehr blieben auch bei dieser Betrachtungsweise die Flurstücke 000, 000 und 000 durch die Wohnbebauung auf den südöstlichen Nachbargrundstücken sowie auf der gegenüber liegenden Straßenseite geprägt. Dies hat seinen Grund zum einen in der besonderen topografischen Situation am Rande der Geländeabbruchkante. Zum anderen findet sich der Grund für diese Annahme darin, dass der Geländestreifen zwischen Straße und südlicher Böschung aus beiden Richtungen schmaler wird und sich genau an der westlichen Grenze des Flurstücks 000 auf etwa 14 m verjüngt, mit der Folge, dass an dieser Stelle die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich anzusiedeln wäre. Denn der Geländestreifen wird an der schmalsten Stelle stärker durch die südöstlich anschließende sowie die Wohnbebauung auf der gegenüber liegenden Straßenseite geprägt als durch den sich nordwestlich anschließenden Außenbereich. Stellt sich deshalb die Rücknahme der Baugenehmigung in der irrigen Annahme, sie sei fälschlicherweise nach § 34 BauGB erteilt worden, als ermessensfehlerhaft dar, so vermögen die vom Beigeladenen angeführten rechtlichen Mängel, an denen die Baugenehmigung leiden soll, die Rücknahme nicht zu stützen. Der Beklagte hat seine Ermessensentscheidung ausschließlich auf den Umstand gestützt, dass die Baugenehmigung zu Unrecht auf der Grundlage des § 34 BauGB erteilt worden sei, während das Baugebiet tatsächlich nach § 35 BauGB zu beurteilen sei (vgl. auch das Schreiben an den Beigeladenen vom 15. März 2005, Bl. 88 Beiakte Heft 3). Andere Fehler, die der Baugenehmigung anhafteten, wären allenfalls dann beachtlich, wenn sie zwingend ebenfalls zur Rücknahme der Baugenehmigung hätten führen müssen, wenn also das Rücknahmeermessen des Beklagten auf Null reduziert wäre. Davon kann vorliegend jedoch keine Rede sein. Die geltend gemachten Verstöße gegen abstandflächenrechtliche Bestimmungen bzw. gegen die Bestimmtheit der Baugenehmigung wären, selbst wenn ihr Vorliegen unterstellt wird, nicht geeignet, das Rücknahmeermessen des Beklagten zu reduzieren. Auch der vom Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene Begriff des intendierten Ermessens" führt nicht zu einer Ermessensreduzierung. Vielmehr kann sich der Beklagte bei der Frage, ob die von ihm erteilte Baugenehmigung wegen der vom Beigeladenen geltend gemachten Rechtmäßigkeitsmängel zurückgenommen werden soll, durchaus davon leiten lassen, dass der Nachbar bzw. seinerzeitige Grundstückseigentümer (RWE), der durch die Bestimmungen, deren Nichteinhaltung der Beigeladene rügt, geschützt werden soll, den Bauplänen des Klägers ausdrücklich zugestimmt hat. So gesehen ist eine Rücknahme eher unwahrscheinlich. Schließlich scheidet auch der Widerspruch des Beigeladenen gegen den Vorbescheid vom 10. Februar 2002 als ein zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung und zu ihrer Rücknahme zwingender Grund aus. Es ist bereits zweifelhaft, ob dem Widerspruch aufschiebende Wirkung zukommt. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 1998 - 10 B 2304/98 -, DVBl 1999, 788. Jedenfalls würde auch eine aufschiebende Wirkung die Behörde nicht daran hindern, eine Baugenehmigung zu erteilen. So wohl OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 1996 - 11a B 1710/96.NE -, NVwZ 1997, 1006. Das ergibt sich nach Auffassung der Kammer schon daraus, dass bei Bejahung der aufschiebenden Wirkung die Rechtslage im Ergebnis nicht anders wäre, als in dem Fall, dass ein Vorbescheid nicht ergangen wäre. Dann wäre die Behörde auch nicht an der Erteilung der Baugenehmigung gehindert. Der Klage ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge stattzugeben. Der Beigeladene ist an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen, weil er einen Sachantrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.