Beschluss
1 K 3667/08
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2008:1215.1K3667.08.00
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Leitsätze
Zur Kosten- und Streitwertentscheidung im Hauptsacheverfahren wegen Stellenbesetzung nach Erledigung des Rechtsstreits.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens werden den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt.
Der Streitwert wird auf 33.931,17 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Kosten- und Streitwertentscheidung im Hauptsacheverfahren wegen Stellenbesetzung nach Erledigung des Rechtsstreits. Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens werden den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt. Der Streitwert wird auf 33.931,17 EUR festgesetzt. Gründe: I. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat das Gericht das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand war nicht ersichtlich, dass der Kläger mit seinem Hauptbegehren, den Beklagten zu verpflichten, ihn an Stelle des Mitbewerbers zum stellvertretenden Schulleiter zu befördern, in vollem Umfang Erfolg gehabt hätte. Der Kläger hat keine Umstände dargelegt, nach denen der Beklagte aufgrund einer entsprechenden Ermessensreduzierung dazu angehalten gewesen wäre, gerade ihn zu befördern. Andererseits wäre der Kläger mit seinem auf Neubescheidung gerichteten Hilfsantrag voraussichtlich erfolgreich gewesen. Insofern wird auf die Gründe des Beschlusses der Kammer verwiesen (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16. September 2008 - 1 L 818/08 -). Vor diesem Hintergrund und angesichts der identischen Streitwerte für Haupt- und Hilfsantrag (siehe unten II.) waren die Kosten des Hauptsacheverfahrens im Lichte des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO hälftig zu teilen (in diesem Sinne auch schon VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 31. Juli 2008 - 1 K 883/08 -). Eine Kostenentscheidung zu Lasten ausschließlich des Beklagten gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO kam hier nicht in Betracht. Danach können einem Beteiligten die Kosten nur dann ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Diese Entscheidung steht im Ermessen des Gerichts. Voraussetzung für eine Anwendung dieser Vorschrift sind regelmäßig besondere Billigkeitsgründe (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Aufl. 2007, § 155 Rn. 5; Olbertz, in: Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, Losebl.-Kommentar, Bd. II., Stand: März 2008, § 155 Rn. 9). Solche Gründe waren hier nicht gegeben. Dies gilt auch und gerade unter Berücksichtigung der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in den Verfahren betreffend die Einstellung bzw. Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, in denen die begehrte Einstellung bzw. Übernahme (nur) wegen der Überschreitung der Höchstaltersgrenze abgelehnt wurde (OVG NRW, Urteile vom 13. Dezember 2007 - 6 A 2173/05 -, vom 19. Dezember 2007 - 6 A 1840/04 - und - 6 A 1701/05 - sowie vom 6. November 2008 - 6 A 2253/06 -, jeweils bei juris). Soweit das Oberverwaltungsgericht in derartigen Fällen bei Erfolg des Neubescheidungsantrages unter Abweisung der Berufung im Übrigen die Kosten einseitig dem beklagten Land auferlegt, wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Verpflichtungsantrag regelmäßig lediglich wegen des Nichtvorliegens nur noch einzelner Einstellungsvoraussetzungen (insbesondere wegen der noch fehlenden Feststellung der gesundheitlichen Eignung) nicht zum Erfolg führt. Eine solche Verdichtung des Entscheidungsspielraums hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Beförderungsentscheidung war hier indes (noch) nicht gegeben. Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung konnte daher nicht auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen werden. II. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 45 Abs. 1, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Gegenstand des Hauptsacheverfahrens war nach dem angekündigten Klagehauptantrag die V e r p f l i c h t u n g des Beklagten, den Kläger in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 FN 7 BBesO zu befördern und ihm die entsprechende Beförderungsplanstelle zu übertragen. Die Bestimmung des Streitwertes für ein solches Begehren richtet sich nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG, da es sich um ein Verfahren handelt, das die Verleihung eines anderen Amtes betrifft (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2008 - 6 E 200/08 -, juris). Demnach ist für die Wertberechnung der 6,5-fache (Brutto- )Betrag des Endgrundgehalts der Besoldungsstufe A 15 BBesO in der für Beamte des beklagten Landes zum Zeitpunkt der Klageerhebung maßgeblichen Fassung (5.056,89 EUR) heranzuziehen. Zu addieren ist außerdem der 6,5-fache Betrag der Amtszulage nach Fußnote 7 gemäß Anlage IX zum Bundesbesoldungsgesetz in der für Beamte des beklagten Landes zum Zeitpunkt der Klageerhebung maßgeblichen Höhe (163,29 EUR). Dies ergibt einen Wert von 33.931,17 EUR. Nach dem angekündigten Hilfsantrag war Gegenstand des Hauptsacheverfahrens ferner hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten, über das Beförderungsbegehren des Klägers hinsichtlich einer der dem Beklagten zugewiesenen Stelle der Besoldungsgruppe A 15 FN 7 BBesO e r n e u t unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts z u e n t s c h e i d e n. Auch die Bestimmung des Streitwertes für ein solches Begehren richtet sich nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG, da es sich auch insoweit um ein Verfahren handelt, das die Verleihung eines anderen Amtes betrifft (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2008 - 6 E 157/08 -, juris). Auch für den Hilfsantrag ergibt sich damit ein Streitwert von 33.931,17 EUR. Die Streitwerte des Haupt- und Hilfsantrages waren nicht gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zu addieren. Nach dieser Vorschrift wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch nur dann zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG erfolgt keine Addition, wenn die Ansprüche im Fall des Satzes 2 denselben Gegenstand betreffen; in diesem Fall ist nur der Wert des höheren Anspruches maßgebend. Jedenfalls letzteres ist hier anzunehmen. Der Haupt- und der Hilfsantrag haben denselben Gegenstand zum Inhalt und nicht etwa jeweils einen selbständigen materiellen Gehalt.