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Beschluss

6 E 200/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Streitwertfestsetzung für eine Klage auf Zuweisung und Übertragung einer Beförderungsplanstelle nach BBesO ist § 52 Abs. 5 Nr. 1, Satz 2 GKG maßgeblich. • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur Freihaltung einer Stelle ändert den materiellen Klagegegenstand nicht und führt nicht zu einer geringeren Wertbemessung. • Bei Anwendung des § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG ist der 6,5-fache Betrag des Endgrundgehalts (zzgl. der anteiligen Stellenzulage) zugrunde zu legen, nicht der 13-fache.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung bei Klage auf Zuweisung einer Beförderungsplanstelle (A10 BBesO) • Bei der Streitwertfestsetzung für eine Klage auf Zuweisung und Übertragung einer Beförderungsplanstelle nach BBesO ist § 52 Abs. 5 Nr. 1, Satz 2 GKG maßgeblich. • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur Freihaltung einer Stelle ändert den materiellen Klagegegenstand nicht und führt nicht zu einer geringeren Wertbemessung. • Bei Anwendung des § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG ist der 6,5-fache Betrag des Endgrundgehalts (zzgl. der anteiligen Stellenzulage) zugrunde zu legen, nicht der 13-fache. Der Kläger begehrte vor dem Verwaltungsgericht die Verpflichtung des Beklagten, ihn in ein Amt der Besoldungsgruppe A10 BBesO zu befördern und ihm die entsprechende Beförderungsplanstelle zu übertragen. Parallel wurde ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur Freihaltung der Beförderungsstelle gestellt. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert auf den Regelstreitwert von 5.000 Euro fest. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers legten Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ein, mit dem Ziel, den Streitwert wegen des begehrten Amtes höher anzusetzen. • Der Streitwert für die begehrte Zuweisung einer anderen Amtsstelle bemisst sich nach § 52 Abs. 5 Nr. 1, Satz 2 GKG, sodass die gesetzliche Interessenbewertung maßgeblich ist. • Der Antrag auf einstweilige Anordnung zur Freihaltung der Stelle ist lediglich sicherndes Verfahren und verändert den materiellen Klagegegenstand nicht; deshalb mindert er die Wertbemessung nicht. • Nach § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG ist der maßgebliche Betrag der 6,5-fache Betrag des Endgrundgehalts der Besoldungsstufe A10 BBesO (2.852,65 Euro) und nicht der 13-fache Betrag, weil die Vorschrift eine Halbierung vorsieht. • Zur Bemessung ist zusätzlich der 6,5-fache Betrag der allgemeinen Stellenzulage nach Vorbemerkung IV Nr. 27 Abs. 1 Buchst. b der Anlage I zum BBesG (71,22 Euro) hinzuzurechnen. • Auf dieser Grundlage ist der Streitwert entsprechend zu erhöhen; die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Die Beschwerde des Klägers war begründet; der angefochtene Beschluss wurde insofern geändert, dass der Streitwert auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt wurde. Das Gericht hatte bei der Wertberechnung den 6,5-fachen Betrag des Endgrundgehalts der Besoldungsstufe A10 BBesO zu Grunde gelegt und die anteilige 6,5-fache Stellenzulage hinzugerechnet; ein Ansatz des 13-fachen Betrags war nicht zulässig. Der Antrag auf einstweilige Anordnung beeinflusste die materielle Bewertung des Klagebegehrens nicht. Das Beschwerdeverfahren blieb gerichtsgebührenfrei; Kosten wurden nicht erstattet.